Umfassende Novellierung des PKG – Umsetzung der

„EU-Pensionsfondsrichtlinie“

Positionierung der GPA

 

Das Ministerium hat einen Vorschlag für eine umfassende Novellierung des PKG vorgelegt. Dieser beinhaltet die Umsetzung der „EU-Pensionsfondsrichtlinie“, die bis 23.09.2005 umgesetzt werden muss.

Bei der vorgeschlagenen Novellierung des PKG handelt es sich um die bislang weitreichendste Änderung dieses Gesetzes seit seiner Beschlussfassung.

Umso schwerwiegender wiegt die Tatsache, dass die Interessenvertretungen der ArbeitnehmerInnen in die Entwicklung der Novelle überhaupt nicht eingebunden waren. Letzteres spiegelt sich in der Tatsache wider, dass viele der Änderungen den Intentionen der ArbeitnehmerInnen-Interessenvertretungen zuwiderlaufen.

In der Folge werden die wesentlichen Änderungen dargelegt und eine Einschätzung gegeben:

 

Optionaler Ausstieg aus der Mindestverzinsung

Es wird im PKG die Möglichkeit geschaffen, aus der Mindestverzinsung hinauszuoptieren. Dies muss durch BV und PK-Vertrag festgelegt werden. Es fallen dann keine Kosten für Dotation der Mindestertragsrücklage mehr an, aber das Veranlagungsrisiko wird voll und ganz von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten getragen, weil es dann weder eine garantierte Verzinsung noch eine Garantie auf die eingezahlten Beiträge gibt. Hinzu kommt, dass die bestehenden quantitativen Veranlagungsbestimmungen für jene Vermögensteile gestrichen werden, für die kein Mindestertrag vorgesehen ist.  Es gilt dann u.a. keine quantitative Restriktion des Aktienanteiles auf 50 % mehr. Aktien sind bis zu 70 % des Portfolios zugelassen.

Resultat: Es wird eine riskantere Veranlagung ermöglicht, es gibt keine Garantien mehr und das Risiko wird voll von den Anwartschafs- und Leistungsberechtigten getragen.

Als Vorteil steht dem gegenüber, dass Kosten für die Dotation der Mindestertragsrücklage entfallen.

Wird von der Option auf Verzicht auf den Mindestertrag Gebrauch gemacht, so wird den Finanzierenden jener Betrag rückerstattet der für die Dotierung der Mindestertragsrücklage aufgewendet wurde. Die Rücklage ist in diesem Ausmaß aufzulösen.

Die GPA lehnt die Option auf Verzicht des Mindestertrages ab. Pensionskassenleistungen sollen helfen, den Lebensstandard im Alter zu sichern und sollen daher in ihrer Höhe einigermaßen kalkulierbar sein. Eine Streichung der Garantie auf eine Mindestverzinsung und der eingezahlten Beiträge, die mit der Ermöglichung einer weitaus riskanteren Veranlagungspolitik kombiniert wird, läuft dem diametral entgegen.

Wir fordern des Weiteren eine attraktive Mindestertragsregelung, weil die Verschlechterung des Mindestertrages durch die Novelle des Jahres 2003 dessen Schutzwirkung erheblich verringert und gleichzeitig die Kosten erhöht hat. Außerdem fordert die GPA, dass die Mindestertragsrücklage nicht in der Pensionskassen AG, sondern in den VRGen gebildet wird.

Bemerkenswert ist, dass bei der Auflösung der Mindestertragsrücklage die Kosten für die KöSt den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten jedenfalls unwiederbringlich verloren gehen. Die GPA fordert bei Transferierung der Mindestertragsrücklage in die VRGen, dass die einbehaltene KöSt rückerstattet und für den rascheren Aufbau der notwendigen Reserve verwendet wird.

Im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten zur Dotation der Mindestertragsrücklage bzw.
-rückstellung (VRG) auf die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die auf diese Art und Weise 3 der 4 % an Eigenmitteln aufbringen, die die EU-Richtlinie für Institutionen mit Garantieleistungen vorschreibt, müsste sich das in der Zusammensetzung der Aufsichtsräte widerspiegeln. Da das Kapital zum größten Teil durch die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aufgebracht wird, sollten diese auch KapitalvertreterInnen in den Aufsichtsrat nominieren können.

Die Gewährung der Option wird damit begründet, dass ausländische Einrichtungen, die keiner Mindestverzinsung unterliegen, ihre Produkte in Österreich anbieten dürften und dies einen Wettbewerbsnachteil für die österreichischen Pensionskassen darstellen würde.

Positionierung der GPA: Wenn man die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen an Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge daran knüpft, dass es zumindest eine Garantie der eingezahlten Beiträge gibt (analog der Kapitalgarantie im BMVG), dann könnte man einen Wettbewerbsnachteil der österreichischen Pensionskassen vermeiden, ohne dass auf den Mindestertrag verzichtet werden müsste.

Wir fordern des Weiteren eine attraktive Mindestertragsregelung, weil die Verschlechterung des Mindestertrages durch die Novelle des Jahres 2003 dessen Schutzwirkung erheblich verringert und gleichzeitig die Kosten erhöht hat.

Für die VRGn, die eine Zusage auf Mindestertrag aufweisen, können – laut Richtlinie – restriktivere  quantitative Veranlagungsvorschriften bestimmt werden. Dies ist durch die PKG-Novellierung auch vorgesehen, aber die quantitativen Regeln werden nicht im Gesetz geregelt. Dieses gibt vielmehr  einen Rahmen vor, innerhalb dessen die FMA per Verordnung Grenzen festlegen kann.

Positionierung der GPA: Die quantitativen Veranlagungsbestimmungen sollen gesetzlich geregelt werden.

Umsetzung EU-Richtlinie

Die EU-Pensionsfondsrichtlinie führt u.a. dazu, dass ausländische Anbieter von Altersvorsorgeleistungen in Österreich und österreichische Pensionskassen im Ausland anbieten dürfen. Außerdem werden die quantitativen Veranlagungsbestimmungen weitgehend abgeschafft und eine Deregulierung der Finanzmärkte durch das „prudent person principle“ eingeleitet, wonach den Institutionen keine Vorschriften hinsichtlich der Veranlagung gemacht werden dürfen.

Die von der Richtlinie ermöglichten quantitativen Veranlagungsbestimmungen werden umgesetzt:

Künftig kann der Aktienanteil höchstens auf maximal 70 % Aktien beschränkt werden. Geringere Grenzen (wie derzeit 50 % im PKG) sind nur noch für jene Anbieter möglich, die Garantieprodukte aufweisen. Statt den bisherigen quantitativen Veranlagungsvorschriften wird die FMA per Verordnung Mindeststandards für das Risikomanagement festlegen.

Bei der Umsetzung EU-Richtlinie sollte der österreichische Gesetzgeber grundsätzlich (arbeitsrechtliche) Mindeststandards für Betriebspensionen normieren, die dann auch für ausländische Anbieter gelten.

Weiters sollten in diesem Zusammenhang auch ein österreichischer Gerichtsstand sowie eine Geschäftsstelle in Österreich gefordert werden.

Erhöhung der Dotation der Mindestertragsrücklage

Die GPA lehnt die Erhöhung der Dotation der Mindestertragsrücklage/reserve auf 0,75 % pro Jahr ab. Eine derart hohe jährliche Dotation ist nicht notwendig um bis 2010 den Wert von 4 % der Eigenmittel zu erreichen.

Gesetzliche Regelung der Verwaltungskosten

Positionierung der GPA:

Die GPA lehnt diese neuerliche Anhebung der Kosten der FMA dezidiert ab. Der Gesetzgeber soll vielmehr sicherstellen, dass ausländische Anbieter in Österreich an den Kosten der Aufsicht beteiligt werden. Für eine Erhöhung der Grenze für die Aufsichtskosten um 66 % die Bezeichnung  „moderate Anhebung“ zu verwenden, ist an Dreistigkeit kaum zu überbieten. 

Die GPA begrüßt die gesetzliche Initiative zur Begrenzung der Verwaltungskosten hält diese aber nicht für ausreichend.

·          Die GPA fordert auch eine Begrenzung der laufenden auf die Beiträge eingehobenen Verwaltungskosten. Dafür soll wie im BMVG ein Kostenkorridor definiert werden. Es soll also Mindest- und Höchstkostensätze geben, damit ein nicht kostendeckendes Kostendumping und Quersubventionierungen des Neugeschäfts aus alten Verträgen verhindert wird. Es sollen auch die Kosten für die Dotierung der Auszahlungskostenrückstellung begrenzt werden. Als Korridor könnten z.B. 1 % bis 3 % definiert werden. Konkrete Vorschläge, Kalkulationen und Argumente sollten auch seitens des Fachverbandes kommen. 

·          Die Kostenbegrenzung der Verwaltung beitragsfreier Anwartschaften ist nicht zufrieden stellend, denn wenn von der nicht durch neue Beiträge steigenden Deckungsrückstellung jedes Jahr 0,5 % an Kosten einbehalten werden stellt das eine starke Kostenbelastung dar. Die GPA fordert die Anwendung der für die VRG in Rechnung gestellten Vermögensverwaltungskosten auch für die beitragsfreien Anwartschaften.

·          Für die Fortsetzung mit Eigenbeiträgen werden regelmäßig sehr hohe Kostensätze veranschlagt, die fallweise betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein können, aber diese Option insgesamt unattraktiv machen. Die GPA fordert die Anwendung der im PK-Vertrag definierten Verwaltungskosten auch für die Fortsetzung mit Eigenbeiträgen.  

 

Wechsel von Pensionskassen

Vor der Kündigung eines Pensionskassenvertrages ist eine Abstimmung mit den Arbeitnehmervertretern erforderlich.

Die GPA fordert, dass bei einem Wechsel der Pensionskasse die Mindestertragsreserve und die Auszahlungskostenreserve mitgegeben werden. 

Regelung der Informationspflichten

Die Informationsrechte werden neu geregelt und gehen weit über die bisherigen zwingenden Informationen hinaus. Es wird zwischen einmaligen und regelmäßigen Informationspflichten unterschieden. 

Positionierung der GPA: Diese Regelung schafft mehr an Transparenz und Mindestauskunftspflichten der Pensionskasse, was zu begrüßen ist. Die FMA soll in ihrer Verordnung aber vor allem auch auf die Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Mindestinformation achten. Wenn die Anwartschaftsberechtigten mit einem nicht interpretierbaren Zahlenkonvolut beglückt werden, erhöht dies nicht wirklich die Transparenz. Es sollte also die Frage gestellt werden, welche Informationen für die Anwartschaftsberechtigten die Relevanten sind.

Als diese erachten wir die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages, die Höhe der Leistungen aufgrund der bereits vorliegenden Beiträge hochgerechnet mit dem Rechnungszins, sämtliche Verwaltungskosten, das Veranlagungsergebnis der „eigenen VRG“ und des jeweiligen Benchmarks.

Neuregelung der Schwankungsrückstellung – Aus für die negative Schwankungsrückstellung

Die Möglichkeit einer negativen Schwankungsrückstellung soll abgeschafft werden. Für 2004 bestehende negative Schwankungsrückstellungen gibt es eine zehnjährige Übergangsfrist zum Abbau.

Positionierung der GPA:

Die GPA lehnt diese Abschaffung der Möglichkeit von negativen Schwankungsrückstellungen ab. Diese sind derzeit bis 5 % möglich. Die Regelung zum Abbau der negativen Schwankungsrückstellung wird hingegen als sinnvoll erachtet.

 

Grenzüberschreitende Tätigkeit

Ausländische Anbieter müssen die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einhalten. Diese befinden sich nicht nur im BPG, sondern auch im PKG, werden aber auch ausländischen Anbietern vorgeschrieben. 

Die Bildung eines separaten Abrechnungsverbandes für ausländische Institutionen für die Verwaltung der Ansprüche von in Österreich Versicherten wird zwar begrüßt, aber nicht verlangt.

Die GPA spricht sich dafür aus, alle arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen der betrieblichen Altersvorsorge in das BPG zu transferieren, damit deren Verbindlichkeit auch für ausländische Anbieter unstrittig ist.

 

Abschließende Ergänzung:

Die GPA setzt sich massiv dafür ein, dass die Novellierung des PKG und BPG auch dafür genutzt wird, derzeit noch mögliche Hürden, die dem Erwerb von betrieblichen Pensionsansprüchen entgegenstehen, zu senken.

Daher sollen sowohl die Unverfallbarkeitsfrist als auch die Wartezeit auf maximal ein Jahr begrenzt werden.

Außerdem fordert die GPA die Abschaffung der Widerrufbarkeit betrieblicher Pensionsregelungen. Falls ein Unternehmen aufgrund zwingender wirtschaftlicher Gründe die Leistung der Beiträge nicht finanzieren kann, so steht dafür das Instrument der Aussetzung der laufenden Beiträge zur Verfügung. Diese sollten aber verpflichtend nachgezahlt werden, sobald dies die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zulässt. 

Nachhaltiges Investment

Die GPA setzt sich dafür ein, dass die Zukunftsvorsorgegelder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eine sozial und ökologisch nachhaltige Art und Weise veranlagt werden. Im Zuge dessen arbeitet die GPA auch mit der Plattform „Ethisch-ökologische Veranlagung“ der ÖGUT zusammen.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Berücksichtung von sozialen und ökologischen Nachhaltigkeitskriterien zumindest für einen Teil des in den Pensionskassen veranlagten Vermögens ist somit eine zentrale Forderung der GPA. Die Novelle im Pensionskassengesetz soll dazu genutzt werden, eine solche Vorschrift aufzunehmen. Darüber hinaus sollen sich die Emittenten von Wertpapieren, die seitens der Pensionskassen gehalten werden, nachweislich an die corporate governance Grundsätze halten.

Im Hinblick eventuelle Widerstände gegen eine dezidierte Verpflichtung fordert die GPA zumindest, eine Berichtspflicht über ethisch-ökologische Veranlagung in das Gesetz aufzunehmen. Diese ÖGUT- Plattform hat eine Textpassage entwickelt, die die GPA unterstützt.

In verschiedenen Ländern sind bereits ähnliche gesetzliche Regelungen geplant oder bereits eingeführt worden, mit denen die Altersvorsorgegesellschaften zu entsprechender Transparenz verpflichtet werden. Die GPA fordert als eine Maßnahme zur Erreichung des oben genannten Zieles, folgende Regelung in die jeweiligen Informationsbestimmungen aller Einrichtungen zur betrieblichen und privaten Altersvorsorge, und somit auch der Pensionskassen, aufzunehmen:

 

„Der Anbieter muss auch jährlich schriftlich darüber informieren, ob und wie er ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung (Investment, Deinvestment, Management der Anlage und Abstimmungsverhalten) der eingezahlten Beiträge berücksichtigt. Dabei ist auf die aktuellen Standards der ethisch-sozial-ökologischen Veranlagungen Bezug zu nehmen. Gleichlautende Informationspflicht besteht auch im Geschäftsbericht. Die Struktur und die Inhalte (Komponenten), die der Bericht umfassen soll, finden sich im Anhang.“

Nach Ansicht der GPA und der Plattform „Ethisch-ökologische Veranlagung“ der ÖGUT können mit der Aufnahme dieser Regelung in die jeweiligen Informationsbestimmungen aller Einrichtungen zur betrieblichen und privaten Altersvorsorge insbesondere folgende Effekte erreicht werden:

 

(1)            Österreich würde den Wunsch der Bevölkerung nach Transparenz und verbesserter Information über Anlageprodukte nachkommen und sich damit in die Reihe der innovativen und zukunftsorientierten Länder einordnen.

(2)       Durch den oben genannten Vorschlag kann das Vertrauen der Bevölkerung in eine funktionierende kapitalgedeckte Altersvorsorge als Ergänzung zum staatlichen Umlagesystem in der Pensionsvorsorge gestärkt werden.

Im Zuge der umfassenden Rechtsänderungen im Pensionskassengesetz erscheint die Aufnahme der Regelung über die Informationspflicht besonders geeignet.