Umfassende Novellierung des PKG – Umsetzung der
„EU-Pensionsfondsrichtlinie“
Positionierung der GPA
Das Ministerium hat einen
Vorschlag für eine umfassende Novellierung des PKG vorgelegt. Dieser beinhaltet
die Umsetzung der „EU-Pensionsfondsrichtlinie“, die bis 23.09.2005 umgesetzt
werden muss.
Bei der vorgeschlagenen
Novellierung des PKG handelt es sich um die bislang weitreichendste Änderung
dieses Gesetzes seit seiner Beschlussfassung.
Umso schwerwiegender wiegt
die Tatsache, dass die Interessenvertretungen der ArbeitnehmerInnen in die
Entwicklung der Novelle überhaupt nicht eingebunden waren. Letzteres spiegelt
sich in der Tatsache wider, dass viele der Änderungen den Intentionen der
ArbeitnehmerInnen-Interessenvertretungen zuwiderlaufen.
In der Folge werden die
wesentlichen Änderungen dargelegt und eine Einschätzung gegeben:
Optionaler
Ausstieg aus der Mindestverzinsung
Es wird im PKG die
Möglichkeit geschaffen, aus der Mindestverzinsung hinauszuoptieren. Dies muss
durch BV und PK-Vertrag festgelegt werden. Es fallen dann keine Kosten für
Dotation der Mindestertragsrücklage mehr an, aber das Veranlagungsrisiko wird
voll und ganz von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten getragen, weil
es dann weder eine garantierte Verzinsung noch eine Garantie auf die
eingezahlten Beiträge gibt. Hinzu kommt, dass die bestehenden quantitativen
Veranlagungsbestimmungen für jene Vermögensteile gestrichen werden, für die
kein Mindestertrag vorgesehen ist.
Es gilt dann u.a. keine quantitative Restriktion des Aktienanteiles auf
50 % mehr. Aktien sind bis zu 70 % des Portfolios zugelassen.
Resultat: Es wird eine riskantere
Veranlagung ermöglicht, es gibt keine Garantien mehr und das Risiko wird voll
von den Anwartschafs- und Leistungsberechtigten getragen.
Als Vorteil steht dem
gegenüber, dass Kosten für die Dotation der Mindestertragsrücklage entfallen.
Wird von der Option auf
Verzicht auf den Mindestertrag Gebrauch gemacht, so wird den Finanzierenden
jener Betrag rückerstattet der für die Dotierung der Mindestertragsrücklage
aufgewendet wurde. Die Rücklage ist in diesem Ausmaß aufzulösen.
Die GPA lehnt die Option
auf Verzicht des Mindestertrages ab. Pensionskassenleistungen sollen helfen, den
Lebensstandard im Alter zu sichern und sollen daher in ihrer Höhe einigermaßen
kalkulierbar sein. Eine Streichung der Garantie auf eine Mindestverzinsung und
der eingezahlten Beiträge, die mit der Ermöglichung einer weitaus riskanteren
Veranlagungspolitik kombiniert wird, läuft dem diametral entgegen.
Wir fordern des Weiteren
eine attraktive Mindestertragsregelung, weil die Verschlechterung des
Mindestertrages durch die Novelle des Jahres 2003 dessen Schutzwirkung
erheblich verringert und gleichzeitig die Kosten erhöht hat. Außerdem fordert
die GPA, dass die Mindestertragsrücklage nicht in der Pensionskassen AG,
sondern in den VRGen gebildet wird.
Bemerkenswert ist, dass bei
der Auflösung der Mindestertragsrücklage die Kosten für die KöSt den
Anwartschafts- und Leistungsberechtigten jedenfalls unwiederbringlich verloren
gehen. Die GPA fordert bei Transferierung der Mindestertragsrücklage in die
VRGen, dass die einbehaltene KöSt rückerstattet und für den rascheren Aufbau
der notwendigen Reserve verwendet wird.
Im Hinblick auf die
Überwälzung der Kosten zur Dotation der Mindestertragsrücklage bzw.
-rückstellung (VRG) auf die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die auf
diese Art und Weise 3 der 4 % an Eigenmitteln aufbringen, die die EU-Richtlinie
für Institutionen mit Garantieleistungen vorschreibt, müsste sich das in der
Zusammensetzung der Aufsichtsräte widerspiegeln. Da das Kapital zum größten
Teil durch die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aufgebracht wird,
sollten diese auch KapitalvertreterInnen in den Aufsichtsrat nominieren können.
Die Gewährung der Option
wird damit begründet, dass ausländische Einrichtungen, die keiner
Mindestverzinsung unterliegen, ihre Produkte in Österreich anbieten dürften und
dies einen Wettbewerbsnachteil für die österreichischen Pensionskassen
darstellen würde.
Positionierung der GPA: Wenn man die steuerliche
Absetzbarkeit von Beiträgen an Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge
daran knüpft, dass es zumindest eine Garantie der eingezahlten Beiträge gibt
(analog der Kapitalgarantie im BMVG), dann könnte man einen Wettbewerbsnachteil
der österreichischen Pensionskassen vermeiden, ohne dass auf den Mindestertrag
verzichtet werden müsste.
Wir fordern des Weiteren
eine attraktive Mindestertragsregelung, weil die Verschlechterung des
Mindestertrages durch die Novelle des Jahres 2003 dessen Schutzwirkung
erheblich verringert und gleichzeitig die Kosten erhöht hat.
Für die VRGn, die eine
Zusage auf Mindestertrag aufweisen, können – laut Richtlinie –
restriktivere quantitative
Veranlagungsvorschriften bestimmt werden. Dies ist durch die PKG-Novellierung
auch vorgesehen, aber die quantitativen Regeln werden nicht im Gesetz geregelt.
Dieses gibt vielmehr einen Rahmen
vor, innerhalb dessen die FMA per Verordnung Grenzen festlegen kann.
Positionierung der GPA: Die quantitativen
Veranlagungsbestimmungen sollen gesetzlich geregelt werden.
Umsetzung
EU-Richtlinie
Die
EU-Pensionsfondsrichtlinie führt u.a. dazu, dass ausländische Anbieter von
Altersvorsorgeleistungen in Österreich und österreichische Pensionskassen im
Ausland anbieten dürfen. Außerdem werden die quantitativen
Veranlagungsbestimmungen weitgehend abgeschafft und eine Deregulierung der
Finanzmärkte durch das „prudent person principle“ eingeleitet, wonach den
Institutionen keine Vorschriften hinsichtlich der Veranlagung gemacht werden
dürfen.
Die von der Richtlinie
ermöglichten quantitativen Veranlagungsbestimmungen werden umgesetzt:
Künftig kann der Aktienanteil
höchstens auf maximal 70 % Aktien beschränkt werden. Geringere Grenzen (wie
derzeit 50 % im PKG) sind nur noch für jene Anbieter möglich, die
Garantieprodukte aufweisen. Statt den bisherigen quantitativen
Veranlagungsvorschriften wird die FMA per Verordnung Mindeststandards für das
Risikomanagement festlegen.
Bei der Umsetzung
EU-Richtlinie sollte der österreichische Gesetzgeber grundsätzlich
(arbeitsrechtliche) Mindeststandards für Betriebspensionen normieren, die dann
auch für ausländische Anbieter gelten.
Weiters sollten in diesem
Zusammenhang auch ein österreichischer Gerichtsstand sowie eine Geschäftsstelle
in Österreich gefordert werden.
Erhöhung
der Dotation der Mindestertragsrücklage
Die GPA lehnt die Erhöhung
der Dotation der Mindestertragsrücklage/reserve auf 0,75 % pro Jahr ab. Eine
derart hohe jährliche Dotation ist nicht notwendig um bis 2010 den Wert von 4 %
der Eigenmittel zu erreichen.
Gesetzliche Regelung der Verwaltungskosten
Positionierung der GPA:
Die GPA lehnt diese
neuerliche Anhebung der Kosten der FMA dezidiert ab. Der Gesetzgeber soll
vielmehr sicherstellen, dass ausländische Anbieter in Österreich an den Kosten
der Aufsicht beteiligt werden. Für eine Erhöhung der Grenze für die
Aufsichtskosten um 66 % die Bezeichnung
„moderate Anhebung“ zu verwenden, ist an Dreistigkeit kaum zu
überbieten.
Die GPA begrüßt die
gesetzliche Initiative zur Begrenzung der Verwaltungskosten hält diese aber
nicht für ausreichend.
·
Die
GPA fordert auch eine Begrenzung der laufenden auf die Beiträge eingehobenen
Verwaltungskosten. Dafür soll wie im BMVG ein Kostenkorridor definiert werden.
Es soll also Mindest- und Höchstkostensätze geben, damit ein nicht
kostendeckendes Kostendumping und Quersubventionierungen des Neugeschäfts aus
alten Verträgen verhindert wird. Es sollen auch die Kosten für die Dotierung
der Auszahlungskostenrückstellung begrenzt werden. Als Korridor könnten z.B. 1
% bis 3 % definiert werden. Konkrete Vorschläge, Kalkulationen und Argumente
sollten auch seitens des Fachverbandes kommen.
·
Die
Kostenbegrenzung der Verwaltung beitragsfreier Anwartschaften ist nicht
zufrieden stellend, denn wenn von der nicht durch neue Beiträge steigenden
Deckungsrückstellung jedes Jahr 0,5 % an Kosten einbehalten werden stellt das
eine starke Kostenbelastung dar. Die GPA fordert die Anwendung der für die VRG
in Rechnung gestellten Vermögensverwaltungskosten auch für die beitragsfreien
Anwartschaften.
·
Für
die Fortsetzung mit Eigenbeiträgen werden regelmäßig sehr hohe Kostensätze
veranschlagt, die fallweise betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein können,
aber diese Option insgesamt unattraktiv machen. Die GPA fordert die Anwendung
der im PK-Vertrag definierten Verwaltungskosten auch für die Fortsetzung mit
Eigenbeiträgen.
Wechsel
von Pensionskassen
Vor der Kündigung eines
Pensionskassenvertrages ist eine Abstimmung mit den Arbeitnehmervertretern
erforderlich.
Die GPA fordert, dass bei
einem Wechsel der Pensionskasse die Mindestertragsreserve und die
Auszahlungskostenreserve mitgegeben werden.
Regelung
der Informationspflichten
Die Informationsrechte
werden neu geregelt und gehen weit über die bisherigen zwingenden Informationen
hinaus. Es wird zwischen einmaligen und regelmäßigen Informationspflichten
unterschieden.
Positionierung der GPA: Diese Regelung schafft mehr
an Transparenz und Mindestauskunftspflichten der Pensionskasse, was zu begrüßen
ist. Die FMA soll in ihrer Verordnung aber vor allem auch auf die
Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Mindestinformation achten. Wenn die
Anwartschaftsberechtigten mit einem nicht interpretierbaren Zahlenkonvolut
beglückt werden, erhöht dies nicht wirklich die Transparenz. Es sollte also die
Frage gestellt werden, welche Informationen für die Anwartschaftsberechtigten
die Relevanten sind.
Als diese erachten wir die
Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages, die Höhe der Leistungen aufgrund der
bereits vorliegenden Beiträge hochgerechnet mit dem Rechnungszins, sämtliche
Verwaltungskosten, das Veranlagungsergebnis der „eigenen VRG“ und des
jeweiligen Benchmarks.
Neuregelung
der Schwankungsrückstellung – Aus für die negative Schwankungsrückstellung
Die Möglichkeit einer
negativen Schwankungsrückstellung soll abgeschafft werden. Für 2004 bestehende
negative Schwankungsrückstellungen gibt es eine zehnjährige Übergangsfrist zum
Abbau.
Positionierung der GPA:
Die GPA lehnt diese
Abschaffung der Möglichkeit von negativen Schwankungsrückstellungen ab. Diese
sind derzeit bis 5 % möglich. Die Regelung zum Abbau der negativen
Schwankungsrückstellung wird hingegen als sinnvoll erachtet.
Grenzüberschreitende
Tätigkeit
Ausländische Anbieter
müssen die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften
einhalten. Diese befinden sich nicht nur im BPG, sondern auch im PKG, werden
aber auch ausländischen Anbietern vorgeschrieben.
Die Bildung eines separaten
Abrechnungsverbandes für ausländische Institutionen für die Verwaltung der Ansprüche
von in Österreich Versicherten wird zwar begrüßt, aber nicht verlangt.
Die GPA spricht sich dafür
aus, alle arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen der betrieblichen
Altersvorsorge in das BPG zu transferieren, damit deren Verbindlichkeit auch für
ausländische Anbieter unstrittig ist.
Abschließende Ergänzung:
Die GPA setzt sich massiv
dafür ein, dass die Novellierung des PKG und BPG auch dafür genutzt wird,
derzeit noch mögliche Hürden, die dem Erwerb von betrieblichen
Pensionsansprüchen entgegenstehen, zu senken.
Daher sollen sowohl die
Unverfallbarkeitsfrist als auch die Wartezeit auf maximal ein Jahr begrenzt
werden.
Außerdem fordert die GPA
die Abschaffung der Widerrufbarkeit betrieblicher Pensionsregelungen. Falls ein
Unternehmen aufgrund zwingender wirtschaftlicher Gründe die Leistung der
Beiträge nicht finanzieren kann, so steht dafür das Instrument der Aussetzung
der laufenden Beiträge zur Verfügung. Diese sollten aber verpflichtend
nachgezahlt werden, sobald dies die wirtschaftliche Situation des Unternehmens
zulässt.
Nachhaltiges Investment
Die GPA setzt sich dafür
ein, dass die Zukunftsvorsorgegelder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf
eine sozial und ökologisch nachhaltige Art und Weise veranlagt werden. Im Zuge
dessen arbeitet die GPA auch mit der Plattform „Ethisch-ökologische
Veranlagung“ der ÖGUT zusammen.
Eine gesetzliche
Verpflichtung zur Berücksichtung von sozialen und ökologischen
Nachhaltigkeitskriterien zumindest für einen Teil des in den Pensionskassen
veranlagten Vermögens ist somit eine zentrale Forderung der GPA. Die Novelle im
Pensionskassengesetz soll dazu genutzt werden, eine solche Vorschrift
aufzunehmen. Darüber hinaus sollen sich die Emittenten von Wertpapieren, die
seitens der Pensionskassen gehalten werden, nachweislich an die corporate
governance Grundsätze halten.
Im Hinblick eventuelle
Widerstände gegen eine dezidierte Verpflichtung fordert die GPA zumindest, eine
Berichtspflicht über ethisch-ökologische Veranlagung in das Gesetz aufzunehmen.
Diese ÖGUT- Plattform hat eine Textpassage entwickelt, die die GPA unterstützt.
In verschiedenen Ländern
sind bereits ähnliche gesetzliche Regelungen geplant oder bereits eingeführt
worden, mit denen die Altersvorsorgegesellschaften zu entsprechender
Transparenz verpflichtet werden. Die GPA fordert als eine Maßnahme zur
Erreichung des oben genannten Zieles, folgende Regelung in die jeweiligen
Informationsbestimmungen aller Einrichtungen zur betrieblichen und privaten
Altersvorsorge, und somit auch der Pensionskassen, aufzunehmen:
„Der Anbieter muss auch
jährlich schriftlich darüber informieren, ob und wie er ethische, soziale und
ökologische Belange bei der Verwendung (Investment, Deinvestment, Management
der Anlage und Abstimmungsverhalten) der eingezahlten Beiträge berücksichtigt.
Dabei ist auf die aktuellen Standards der ethisch-sozial-ökologischen
Veranlagungen Bezug zu nehmen. Gleichlautende Informationspflicht besteht auch
im Geschäftsbericht. Die Struktur und die Inhalte (Komponenten), die der
Bericht umfassen soll, finden sich im Anhang.“
Nach Ansicht der GPA und
der Plattform „Ethisch-ökologische Veranlagung“ der ÖGUT können mit der
Aufnahme dieser Regelung in die jeweiligen Informationsbestimmungen aller
Einrichtungen zur betrieblichen und privaten Altersvorsorge insbesondere
folgende Effekte erreicht werden:
(1) Österreich
würde den Wunsch der Bevölkerung nach Transparenz und verbesserter Information
über Anlageprodukte nachkommen und sich damit in die Reihe der innovativen und
zukunftsorientierten Länder einordnen.
(2) Durch den oben genannten
Vorschlag kann das Vertrauen der Bevölkerung in eine funktionierende
kapitalgedeckte Altersvorsorge als Ergänzung zum staatlichen Umlagesystem in
der Pensionsvorsorge gestärkt werden.
Im Zuge der umfassenden
Rechtsänderungen im Pensionskassengesetz erscheint die Aufnahme der Regelung
über die Informationspflicht besonders geeignet.