Gegen die oben angeführten Gesetzentwürfe besteht vom Standpunkt der von der
Tiroler Landesregierung zu wahrenden Interessen grundsätzlich kein Einwand.
Zur Frage des Geltungsbereiches des Behindertengleichstellungsgesetzes
(§ 2 Abs. 1) wird jedoch Folgendes bemerkt:
Nach der zit. Bestimmung sollen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
"für die Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger
von Privatrechten" gelten. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 5
Abs. 2 und den Ausführungen in den Erläuterungen hiezu könnte man zur
Auffassung gelangen, dass durch dieses Bundesgesetz auch der barrierefreie
Zugang zu Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Leistungen der
Bundesverwaltung, somit auch der mittelbaren Bundesverwaltung in den Ländern,
normiert wird. Dies würde jedoch eine Überschreitung der Kompetenz des Bundes
bedeuten. Die Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Landesbehörden, denen
(auch) die Besorgung von Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung obliegt,
kommt nämlich den Ländern im Rahmen ihrer Organisationshoheit zu. Die
Formulierung "für die Verwaltung des Bundes" scheint daher
ungeeignet, weil sie zu einem kompetenzwidrigen Ergebnis führen würde. Es
sollte besser von jenen Bereichen gesprochen werden, die in die
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen, wie dies auch im § 2
Abs. 2 erfolgt.
25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.
Für die Landesregierung:
Dr.
Liener
Landesamtsdirektor