Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

An das
Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien

 

Dr. Reinhard Biechl

Telefon: 0512/508-2208

Telefax: 0512/508-2205

E-Mail: verfassungsdienst@tirol.gv.at

DVR: 0059463

 

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Behindertengleichstellungsgesetzes sowie Novellen zum Behinderten-
einstellungsgesetz, zum Bundesbehindertengesetz, zum Bundessozialamtsgesetz und zum
Bundesberufungskommissionsgesetz; Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-1417/148
14.09.2004

 

 

Zu Zahl BMSG–40101/0008-IV/1/2004 vom 28. Juli 2004


Gegen die oben angeführten Gesetzentwürfe besteht vom Standpunkt der von der Tiroler Landesregierung zu wahrenden Interessen grundsätzlich kein Einwand.
Zur Frage des Geltungsbereiches des Behindertengleichstellungsgesetzes (§ 2 Abs. 1) wird jedoch Folgendes bemerkt:
Nach der zit. Bestimmung sollen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes "für die Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten" gelten. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 5 Abs. 2 und den Ausführungen in den Erläuterungen hiezu könnte man zur Auffassung gelangen, dass durch dieses Bundesgesetz auch der barrierefreie Zugang zu Einrichtungen zur Inan­spruchnahme von Leistungen der Bundesverwaltung, somit auch der mittelbaren Bundesverwaltung in den Ländern, normiert wird. Dies würde jedoch eine Überschreitung der Kompetenz des Bundes bedeuten. Die Zuständigkeit für die Ausgestaltung der Landesbehörden, denen (auch) die Besorgung von Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung obliegt, kommt nämlich den Ländern im Rahmen ihrer Organisationshoheit zu. Die Formulierung "für die Verwaltung des Bundes" scheint daher ungeeignet, weil sie zu einem kom­petenzwidrigen Ergebnis führen würde. Es sollte besser von jenen Bereichen gesprochen werden, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen, wie dies auch im § 2 Abs. 2 erfolgt.

25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.

Für die Landesregierung:

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor