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Sachbearbeiter             Mag. Christian Pilnacek

 

 

Klappe     2149              (DW)

BMJ-L730.000/0003-II 3/2004

 

An das

Bundesministerium

für Landesverteidigung

ELeg

Roßauer Lände 1

1090 Wien


Betrifft:       Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

                   Militärbefugnisgesetz geändert wird;

 

Bezug:      GZ S91010/5-Eleg/2004.

 

Zum gegenständlichen Entwurf beehrt sich das Bundesministerium für Justiz, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zur Z 2 des Entwurfs (§ 11 Abs. 1 MBG):

Gemäß Artikel 2 Abs. 1 Z 2 lit. a des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit darf die persönliche Freiheit einem Menschen nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise und nur dann entzogen werden, wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist und die Festnahme zum Zweck der Beendigung des Angriffs oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts erforderlich ist, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass er einen bestimmten Gegenstand innehat. Nur in diesem Fall ist es unabhängig von Gefahr im Verzug zulässig, die Person ohne richterlichen Befehl festzunehmen (Artikel 4 Abs. 2 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit).

Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht die Bestimmung des § 177 Abs. 1 Z 1 StPO zur Gänze; das Bundesministerium für Justiz hegt jedoch begründete Zweifel, ob dies auch auf die vorgeschlagene Bestimmung des § 11 Abs. 1 MBG zutrifft. Die in Abs. 1 Z 2 angesprochene Fahndung lässt sich nämlich – wegen des Fehlens des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Tat und Notwendigkeit des unmittelbaren Einschreitens – nicht mehr den Voraussetzungen der oben erwähnten Verfassungsbestimmung subsumieren (siehe auch § 177 Abs. 1 Z 2 StPO). Überdies ist zu erwähnen, dass eine Fahndung zur Festnahme einen gerichtlichen Haftbefehl voraussetzt, weshalb eine eigenständige Festnahmebefugnis entbehrlich ist. Eine Fahndung zur Aufenthaltsermittlung wiederum stellt keinen hinreichenden Grund dar, eine Person festzunehmen.

Schließlich ist zu bemerken, dass im bezirksgerichtlichen Verfahren der Beschuldigte auf frischer Tat nur festgenommen werden darf, wenn seine Identität nicht bekannt ist und nicht anders festgestellt werden kann (§ 452 Z 1 und 1a StPO). Schon hier ist festzuhalten, dass Bezirksgerichte über keine Hafträume verfügen, sodass die Erläuterungen fehl gehen, wenn sie auf eine Überstellung an das zuständige Bezirksgericht verweisen. Aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz sollte daher die Z 2 entfallen und Abs. 1 wie folgt formuliert werden:

„(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben, der den Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, für deren Verfolgung der Gerichtshof erster Instanz zuständig ist, begründet.“

 

Zur Z 3 des Entwurfs (§ 11 Abs. 5 MBG):

Aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz sollte in jedem Fall eine dem § 177 Abs. 3 analoge Bestimmung geschaffen werden, um Überstellungen von Beschuldigten zu verhindern, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft nicht in Betracht zieht. Ebenso sollte – im Hinblick auf § 177 Abs. 4 StPO – zumindest ein Verweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 4 MBG aufgenommen werden.

***

Gegen die übrigen Anpassungen bestehen aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz keine Bedenken.

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25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme wurden dem Präsidium des Nationalrates übermittelt; die Stellungnahme wurde auch im Wege elektronischer Post an die Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“ gesendet.

 

11. August 2004
Für die Bundesministerin:
Mag. Christian Pilnacek

 

 

 

 

 

Elektronisch gefertigt