REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

 

 

Geschäftszahl:

BKA-602.967/0005-V/A/5/2004

An das

Bundesministerium

für Landesverteidigung

 

posteingang@bmlv.gv.at

Abteilungsmail:

v@bka.gv.at

Sachbearbeiter:

Herr Mag Stephan LEITNER

Pers. E-mail:

stephan.leitner@bka.gv.at

Telefon :

01/53115/4207

Ihr Zeichen
vom:

S91010/5-ELeg/2004
2. August 2004

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die Abteilungsmail

 

 

 

 

Betrifft:    Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird;

Begutachtung

 

Zum im Betreff genannten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

1.    Zu Z 2 (§ 11 Abs. 1):

§ 11 Abs. 1 Z 2 sieht eine Festnahmebefugnis gegenüber Personen vor, nach denen wegen eines Angriffes gegen militärische Rechtsgüter gefahndet wird. Bezüglich dieser Bestimmung kann zum Einen nicht angenommen werden, dass dies noch dem militärischen Eigenschutz dient, ist doch der Angriff dann, wenn nach einer solchen Person gefahndet wird, in aller Regel schon längst abgeschlossen. Es handelt sich daher bei der Festnahme nach Z 2 wohl ausschließlich um eine Handlung zur Sicherung der Strafverfolgung, für die dem Bundesheer keine Kompetenz zukommt.

Darüber hinaus steht diese Bestimmung in Widerspruch zu Art. 2 und 4 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG). Festnahmen nach § 11 erfolgen ohne richterlichen Befehl. Als einzige Tatbestände, die solche Festnahmen rechtfertigen, kommen diejenigen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 PersFrG in Betracht. § 11 Abs. 1 Z 2 findet jedoch in Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. a PersFrG keine Deckung. Eine Festnahme nach lit. b oder c (in Betracht kommt wohl lit. b) ohne richterlichen Befehl ist nach Art. 4 Abs. 2 PersFrG nur bei Gefahr im Verzug zulässig, die bei der Ausschreibung zur Fahndung nicht notwendigerweise jedes Mal anzunehmen ist. Diesbezüglich wird auch auf die restriktive Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Begriff „Gefahr im Verzug“ hingewiesen (vgl. Berka, Die Grundrechte, RZ 411, oder Kopetzki in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 15 zu Art. 4 PersFrG).

Dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ist bewusst, dass diese Bestimmung bereits geltendes Recht ist, sie war jedoch im Begutachtungsentwurf zum Militärbefugnisgesetz aus dem Jahr 1998 noch nicht enthalten.

Weiters ist § 11 Abs. 1 letzter Satz umständlich formuliert. Es wäre besser, anstelle dieses Satzes § 11 Abs. 1 Z 1 dahin gehend zu formulieren, dass es „… einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter gemäß §1 Abs. 8 1. Satz ausführen …“ lautet. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes ist nämlich lediglich eine Festnahme wegen eines Angriffes, der strafrechtlich noch als straflose Vorbereitungshandlung zu werten ist; unzulässig; dies wird aber lediglich durch § 1 Abs. 8 2. Satz bewirkt.

2.    Zu Z 12 (§ 57 Abs. 3):

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Jänner 2004, G 363/02, klar gestellt, dass der Rechtsschutzbeauftragte als Verwaltungsorgan anzusehen ist. Damit unterliegt er ex constitutione der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG). Eine gesetzliche Regelung dieser Amtsverschwiegenheit ist daher unnötig.

 

25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme werden unter einem dem Präsidium des Nationalrats übermittelt.

 

27. September 2018

Für den Bundeskanzler:

Wolf OKRESEK

 

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