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A-1010
Wien, Ballhausplatz 1 Tel. ++43-1-531 15/0 Fax:
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REPUBLIK
ÖSTERREICH |
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BUNDESKANZLERAMT |
DVR:
0000019 |
Übermittlung
§ 25. (1) Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln
1. anderen militärischen Dienststellen,
2. den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung und
3. ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies
a) auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder
b) eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.
(1a) Eine Datenübermittlung an andere als militärische Dienststellen ist jedenfalls unzulässig, sofern
1. für die übermittelnde Stelle Hinweise bestehen, dass hiedurch der Schutz des Redaktionsgeheimnisses nach § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, umgangen würde, oder
2. durch ein Bekannt werden der Daten die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde.