Bregenz, am 08.09.2004 |
Auskunft: Dr.
Raimund Fend Tel:
+43(0)5574/511-20218 |
Betreff: |
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Bezug: |
Schreiben
vom 30. Juli 2004, GZ 551.100/5135-IV/1/04 |
Zu dem im Betreff angeführten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
u.a. das Ökostromgesetz geändert wird, wird wie folgt Stellung genommen:
Wie die Berichte der E-Control GmbH zeigen, konnten durch das derzeitige Ökostromgesetz beachtliche Ausbauerfolge erzielt werden. Die Ausbautätigkeit lag sogar deutlich über den allgemeinen Erwartungen. Die Erreichung des festgeschriebenen Mindestzieles eines Anteils von 4 % der sonstigen erneuerbaren Energieträger, gemessen an der jährlichen Stromabgabe an Endverbraucher, scheint jedenfalls gesichert. Wesentlich kritischer ist jedoch - gerade auch im Hinblick auf den vorliegenden Entwurf - die zu erreichende Erhöhung des Anteils der Erzeugung elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger (inkl. Großwasserkraft) auf den in der EU-Richtlinie vorgegebenen Zielwert von 78,1 % im Jahre 2010 zu beurteilen.
Aufgrund des bisherigen Ausbauerfolges haben sich auch die Gesamtkosten
schneller als erwartet erhöht. Dies hat zu heftiger Kritik von verschiedenen
Seiten – insbesondere der Sozialpartner, des BMWA und der ECG – geführt. Man
wirft dem Fördersystem – entscheidende Basis ist die Ökostromverordnung –
Ineffizienz und Überförderung vor. Eine fundierte Analyse des Ausbaugeschehens
hat aber weder seitens des BMWA noch der E-Control stattgefunden. Dennoch haben
sich die beamteten Ländervertreter bereits Anfang dieses Jahres mit
Möglichkeiten der Optimierung des Systems befasst. Diese Bemühungen mündeten in
eine Punktation und einen ausformulierten Vorschlag zur Novellierung der
Ökostromverordnung/Einspeiseverordnung, welcher dem BMWA am 8.7.2004 übergeben
wurde. Dieser Vorschlag enthält weitreichende Anforderungen an die
technisch-wirtschaftliche Effizienz der Anlagen sowie auch Änderungen in der
Tarifjustierung. Dies entspricht dem Beschluss der
Landeshauptmännerkonferenz vom 11.05.2004. Die Landeshauptleutekonferenz
bekennt sich darin grundsätzlich zum weiteren Ausbau und zur Förderung von
Ökoenergie in Österreich auf Basis des bestehenden Ökostromgesetzes. Sie stellt
weiters grundsätzlich fest, dass im System der Ökostromförderung verstärkt
Effizienzkriterien und Effizienzüberlegungen aufgenommen werden sollen, um
unter anderem auch die vorhandenen Mittel effizient einzusetzen und die Kosten
dafür – im Sinne der Sicherung des Arbeits- und Wirtschaftsstandortes
Österreich – überschaubar zu halten. Die Effizienzüberlegungen sollten jedoch
vorrangig in die Ökostromverordnung aufgenommen werden.
Das bestehende Ökostromgesetz bietet eine ausreichende rechtliche Grundlage, in die Durchführungsverordnung verstärkt Effizienzkriterien aufzunehmen, um so eine Konzentration der Fördermittel auf das Segment der kosteneffizientesten Anlagen und damit Prognostizierbarkeit der künftig zu erwartenden Ökostromerzeugung und des dafür notwendigen Förderbedarfes zu erreichen. Eine Änderung des bestehenden Ökostromgesetzes ist dafür nicht erforderlich. Die Trennung in ein Ökostromgesetz und in eine Durchführungsverordnung (Ökostromverordnung) bietet zudem die Möglichkeit, schnell und flexibel auf Marktveränderungen zu reagieren. Dies geht durch den vorliegenden Entwurf verloren.
Im Interesse der sich entwickelnden Wirtschaftszweige zur Produktion
von Ökostromanlagen müssen weitreichende Systemänderungen – wie sie im vorliegenden
Entwurf vorgesehen sind – sehr kritisch betrachtet werden. Binnen kürzester
Zeit würde in Österreich zum wiederholten Male das Fördersystem grundlegend
verändert. Für Forschung und Entwicklung sowie für eine kontinuierliche
Branchenentwicklung bildet das einen denkbar schlechten Hintergrund.
Das im Entwurf vorgesehene Ausschreibungsverfahren wird von uns als ungeeignet abgelehnt. Ein solches Ausschreibungssystem bildet keinen geeigneten Rahmen für Unternehmen, um sich am nationalen und internationalen Markt zu behaupten. In Europa konnten jedenfalls bisher mit diesbezüglichen Ausschreibungssystemen keine guten Erfahrungen gemacht werden. Gerade das englische Beispiel zeigte, dass sich der Ausbaufortschritt – und somit auch die Kostenentwicklung - als mehr oder weniger unkalkulierbar erwies. England hat das Ausschreibungssystem auch wieder abgeschafft. Es zeigt sich im Gegenteil, dass europaweit zunehmend Festpreissysteme – insbesondere nach deutschem Vorbild – eingeführt werden, da diese nachgewiesener Maßen besonders gute Ausbauerfolge zeigen und sich die einschlägigen Branchen gut entwickeln können.
Ausschreibungssysteme - wie sie im Entwurf vorgeschlagen sind - sind
mit zahlreichen Nachteilen behaftet, wie zum Beispiel:
·
Ausbaufortschritt
nicht hinreichend planbar
·
Tatsächliche
Kosten nicht bekannt
·
Verlagerung des
Risikos zu den Unternehmern
·
aufwendige
Verwaltung und Abwicklung
·
Zentralisierung
·
keine
Planungssicherheit
·
keine
kontinuierlichen Abläufe und Herstellungszyklen
Aus den Erläuterungen zum vorliegenden Entwurf ist nicht ersichtlich,
weshalb ein Ausschreibungssystem am Besten geeignet ist bzw. weshalb es zu
einer besonderen Effizienzsteigerung führen soll.
In diesem Entwurf wird die Effizienzsteigerung im Wesentlichen auf die Anlagenkosten reduziert, mithin große Anlagen mit effizienten gleichgesetzt. In einem Bundesland wie Vorarlberg besteht daher wohl kaum mehr eine realistische Chance, Ökostromanlagen errichten zu können.
Der Gesetzesentwurf schafft entgegen den Behauptungen keine
Planungssicherheit. Für potentielle Betreiber, Investoren und Planer
entsteht eine unkalkulierbare Situation. Was der Vorschlag hinsichtlich
Planungssicherheit leisten kann, ist – wenn man das als Planungssicherheit
bezeichnen möchte – eine absolute Obergrenze betreffend des notwendigen
Tarifvolumens zu schaffen, was offenbar als erstes Ziel des Entwurfes
betrachtet wurde. Die Chance kleinerer Anlagen, wie sie grundsätzlich in
Vorarlberg vorherrschend sind, sich in diesem wettbewerbs- und
marktorientierten Förderungssystem durchzusetzen, sind dementsprechend gering.
Die Erlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 200,--/kW geplanter
installierter Leistung, die verfällt, wenn das zugeschlagene Projekt nicht zur
Ausführung gelangt, ist eine weitere besondere Härte, weil damit sogar das oft
nicht einfach abschätzbare Risiko der behördlichen Bewilligung der Anlage vom
Interessenten zu tragen ist. Die Bestimmung, dass für die über das
prognostizierte Einspeisevolumen hinausgehenden Energiemengen lediglich der
niedere Marktpreis von der Ökoenergie-AG zu bezahlen ist, ist zu eng gefasst,
was auch Anreize zur Optimierung der Anlage schmälert. Die Bestimmung des § 25a
Abs. 4, die eine Ausschreibung nur für Anlagen mit einem
Gesamtjahresnutzungsgrad von 70 % vorsieht, könnte überhaupt zum Ende der
Förderung von Wind- und Photovoltaikanlagen führen. Jedenfalls sind besonders
künftige Betreiber von Kleinanlagen auf Grund der gemäß § 25a Abs. 3
vorgesehenen jährlichen Kürzung der Ausgangspreise in Höhe von 5 % in ihrer
wirtschaftlichen Existenzfähigkeit massiv betroffen.
Das Ökostromgesetz hat einen Übergang der Zuständigkeiten zur Förderung
von erneuerbaren Energien von den Ländern zum Bund gebracht. Im Gegenzug wurde
den Ländern eine qualifizierte Mitwirkung bei der Erlassung der entsprechenden
Verordnungen (§§ 11 ff.) eingeräumt. Bei Realisierung des vorliegenden
Entwurfes würde nunmehr die bestehende Mitsprachemöglichkeit der Länder
entfallen und die Festsetzung der Tarife künftig ausschließlich durch den Bund
erfolgen. Dies wird abgelehnt.
Weiters soll nach dem vorliegenden Entwurf die Verantwortung der drei bestehenden Ökobilanzgruppenverantwortlichen auf eine bundesweit agierende Ökoenergie-AG übertragen werden. Dies ist – wie unten noch näher ausgeführt wird - nicht notwendig und wird entschieden abgelehnt. Im Übrigen werden dadurch regional sinnvolle Lösungen erschwert. Im derzeitigen System hat der Regelzonenführer/Ökobilanzgruppenverantwortliche für Vorarlberg etwa im Hinblick auf Einspeisungen von Ökoenergie im Kleinen Walsertal, die vom Ökostromgesetz (schon bisher) nicht einbezogen waren, eine gesetzesnahe und den übrigen Einspeisungen vergleichbare Lösung gefunden.
Insgesamt muss festgehalten werden, dass es mit dem vorliegenden Entwurf zu keinem nennenswerten weiteren Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern mehr kommen wird. Die Ökostromquoten der Ausschreibung sind nach dem vorliegenden Entwurf so gering, dass nur einige wenige Anlagen österreichweit realisiert werden können (vgl. dazu auch die Ausführungen unten in Punkt II.). Auch müssen die vorgesehenen Höchsttarife als unrealistisch niedrig beurteilt werden. Zu diesen Preisen wird es kaum möglich sein Anlagen zu errichten, die sich für einen potentiellen Investor letztlich auch lohnen. Ebenso sind die Quoten für die Kleinanlagen, die der Ausschreibung nicht unterliegen, völlig unzureichend.
Auch die im Entwurf vorgesehene neue Staffelung der vom
Endverbraucher zu tragenden Förderbeiträge nach Netzebenen im Verhältnis
von 1 : 5, wobei die Staffelung nunmehr einseitig zu Lasten der Kleinkunden
(Netzebene 7) geht, ist völlig inakzeptabel.
Aus den oben genannten Gründen wird der gesamte vorliegende
Gesetzesentwurf, insbesondere auch die für die Änderung des
Ökostromgesetzes erforderliche Kompetenzdeckungsklausel und die im Entwurf
vorgesehenen weiteren Verfassungsbestimmungen, entschieden abgelehnt.
Es wird ausdrücklich auch auf die von der Verbindungsstelle der
Bundesländer übermittelte gemeinsame Länderstellungnahme verwiesen.
II.
Zu
einzelnen Bestimmungen einer Änderung des Ökostromgesetzes (Art. 1)
Zu Z. 3 (§ 5 Abs. 1 Z. 6):
Die Formulierung in Z. 6 (betreffend erneuerbare Energie aus
Speichersystemen) erscheint unklar und missverständlich. Hier sollte eine
klarere und besser exekutierbare Formulierung gefunden werden.
Zu Z. 4 (§ 10 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2):
§ 10 Abs. 1 des Entwurfs muss nach dem vorliegenden Wortlaut wohl so
ausgelegt werden, dass sich die Einschränkung der Abnahmepflicht zu bestimmten
Preisen „nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel“ auch auf Z. 1 bezieht, d.h.
auf vor dem 31.12.2004 genehmigte Anlagen. Dies wird von uns jedenfalls abgelehnt,
da diese Anlagen im Vertrauen auf die vorgesehene Laufzeit (13 Jahre) und die
verordneten Tarife (Ökostromverordnung) geplant und errichtet wurden. Eine
(nachträgliche) Einschränkung der Abnahmepflicht kommt daher keinesfalls in
Frage.
Die Wortfolge „nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel“ erzeugt
Rechtsunsicherheit und sollte überhaupt entfallen.
Nach Abs. 1 Z. 1 des Entwurfs besteht eine Abnahmepflicht nur, wenn die
betreffenden Anlagen bis spätestens 30. Juni 2006 in Betrieb gehen. Diese
gesetzlich vorgegebene Frist schafft - bei größeren Anlagen - einen unnötigen
Druck auf die betroffenen Errichtungsunternehmen und Betreiber. Es kommt
dadurch kurzfristig zu Kapazitätsengpässen und anschließend zu einem abrupten
Rückgang der Auslastung dieser Unternehmen. Durch eine entsprechende Ausdehnung
der Frist könnte neben einer Entlastung der Unternehmen auch ein gedämpfter
Anstieg der Kosten zur Finanzierung der Einspeisetarife erzielt werden, was ja
sehr wünschenswert wäre.
Kleinbiogasanlagen, die - wie Kleinbiomasseanlagen - nicht dem
Ausschreibungsverfahren, sondern den gesetzlich festgelegten Einspeisetarifen
unterliegen, dürfen lediglich eine Engpassleistung von maximal 200 kW aufweisen
(vgl. § 5 Abs. 1 Z. 31). Andernfalls besteht keine Abnahmepflicht zu den in
Anlage 2 gesetzlich festgesetzten Preisen. Diese Begrenzung ist zu niedrig
ausgelegt. Eine zweckmäßige Anlagengröße für die in Vorarlberg typischen
landwirtschaftlichen Kleinbetriebe liegt bei bis zu 300 kW. Bei der Festlegung
der 200 kW-Grenze ist zu befürchten, dass Anlagen wirtschaftlich suboptimal
ausgelegt werden. Deshalb sollte die Grenze in Anlehnung an Werte der
derzeitigen Einspeiseverordnung für Kleinbiogasanlagen mit 500 kW festgelegt
werden. Dadurch würde weiterhin unterstützt, dass mehrere landwirtschaftliche
Kleinbetriebe gemeinsam derartige Anlagen errichten.
Zu § 10 Abs. 2 ist Folgendes anzumerken: Für Kleinanlagen werden im
Entwurf generell 7500 Volllaststunden angesetzt. Dies ist unrealistisch und
entspricht nicht der Praxis. Dies führt zu einem überhöhten rechnerischen
Förderungsvolumen, das in der Realität gar nicht erreicht wird. Es bedeutet,
dass dadurch weniger Anlagen eine Abnahmegarantie erhalten als dies
praxisgerecht möglich wäre. Dies ist gerade auch deshalb abzulehnen, da das
einschlägige Kontingent ohnehin schon extrem gering ist.
Weiters wird in dieser Bestimmung verlangt, zeitgerecht einen
Anerkennungsbescheid beizubringen. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der
Einreichung bereits ein behördlich genehmigtes Projekt vorliegen muss. Alleine
dieser Umstand bedeutet für Kleinanlagenerrichter eine unakzeptable Hürde.
Zu Z. 5 (§ 10a):
Die Bestimmung in § 10a Abs. 4, dass die Abnahmeverpflichtung nur im
Ausmaß des prognostizierten Einspeisevolumens besteht, führt zu einer
Überbewertung der Einspeisung und zu unrealistischen Planungsdaten. Das
Einspeisevolumen unterliegt bei den meisten Technologien Schwankungen. Das gilt
vor allem für dargebotsabhängige Anlagen wie Wind- und Photovoltaikanlagen,
aber auch für Biomasseanlagen, bei denen sich etwa je nach Brennstoffmarkt die
Erzeugungsmenge erheblich verändern kann. Weiters sind beispielsweise auch
Betriebsweisen mit steigender Auslastung möglich. D.h. es muss ein
theoretisches Maximum an Einspeisemenge angeboten werden, was wiederum dazu
führt, dass weniger eingespeist werden wird als deklariert. Der Betreiber wird
daher aufgrund dieser Rahmenbedingungen versuchen jedenfalls zu verhindern,
dass er „Überschussmengen“ produziert, die nur noch mit dem Marktpreis
abgegolten würden. Mit dem Marktpreis lassen sich bei Biomasse nicht einmal die
Brennstoffkosten abdecken.
§ 10a Abs. 5 des Entwurfs sieht bei Photovoltaikanlagen eine
Beteiligung der Länder an den für die Abnahme von elektrischer Energie
erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 50 % vor. Diese (Verfassungs)Bestimmung
wird entschieden abgelehnt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb in einem
Bundesgesetz, das aufgrund einer Verlagerung der Kompetenzen an den Bund ergeht
(vgl. die Kompetenzdeckungsklausel des § 1), die Länder zur Mitfinanzierung
angehalten werden sollen. Die Photovoltaik hat im übrigen als zukunftsträchtige
Technologie mit enormem Potential dieselbe Berechtigung mit angemessener Quote
vertreten zu sein wie andere Technologien.
Die im Entwurf vorgesehenen unterschiedlichen Abnahmepflichten bzw. die Abnahmepflichten zu unterschiedlichen Konditionen (Preismodellen) erscheinen sachlich nicht gerechtfertigt und widersprechen dem Gleichheitsgrundsatz. Insbesondere ist die z.T. begrenzte Abahmepflicht nicht einsichtig. Eine unbeschränkte Abnahmeverpflichtung müsste sich auch auf alle anderen Ökostromtechnologien erstrecken. Die Vergütungspflicht ist davon zu unterscheiden und wird ja gesondert geregelt.
Zu Z. 8 (§ 11 Abs. 1):
Entgegen der jetzt bestehenden Bestimmung wird nunmehr den Ländern –
als Kennern der lokalen Situation - die Mitsprachemöglichkeit bei der
Tarifjustierung entzogen. Dies wird entschieden abgelehnt.
Prinzipiell halten wir es für sinnvoll, Tarife in einer Verordnung
festzulegen, wie dies hier für die Kleinwasserkraft vorgesehen ist. Allerdings
stellt sich die Frage, warum dies bei den andern Technologien keine geeignete
Methode sein soll. Tarife im Gesetz festzulegen, schafft Inflexibilität in
einem beweglichen Markt. Wir fordern daher, sämtliche Tarife nicht im Gesetz,
sondern durch Verordnung festzulegen (Höchsttarife, Kleinanlagentarife,
Förderbeiträge).
Zu Z. 9 (§ 14):
Die Schaffung neuer Institutionen ist nicht erforderlich und mit dem
Grundsatz einer effizienten und schlanken Verwaltung nicht vereinbar. Die Ökoenergie
AG wäre eine weitere neue Organisation mit zahlreichen Mitarbeitern. Die im
Entwurf vorgesehene Einrichtung der Ökoenergie-AG wird daher abgelehnt.
Es stellt sich die Frage, was der Vorteil gegenüber der jetzigen
Situation sein soll. Können etwa nachweisbare Kosteneinsparungen erzielt
werden? Kann die Kundenbetreuung effizient und bedürfnisnahe erfolgen? In der
aktuellen Organisationsform werden bestehende Strukturen in Organisationen
genutzt, die mit der Materie professionell befasst sind.
Nach § 14 Abs. 8 des Entwurfes sind der Ökoenergie-AG alle zur
Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Daten und
Datenbanken, sowie die sonstigen Betriebsmittel vom (bisherigen)
Ökobilanzgruppenverantwortlichen kostenlos zu überlassen. Dieser Umstand findet
in den Erläuterungen keine Erwähnung. Unter ökonomischen Gesichtspunkten wurden
bisher die Betriebsmittel gemeinsam von verschiedenen Unternehmensbereichen
genutzt (z.B. erfolgte die Abrechnung der Ökoeinspeiser beim Vorarlberger
Regelzonenführer/Ökobilanzgruppenverantwortlichen über SAP-ISU, das auch für
die sonstigen Netz- und Energieabrechnungen herangezogen wird). Mit der
vorgesehenen neuen Regelung fällt dieses Synergiepotential weg.
§ 14 Abs. 7 des Entwurfes sieht vor, dass die Ökoenergie-AG zur
Einrichtung von zumindest einer Bilanzgruppe für die betreffenden
Ökostromanlagen verpflichtet ist. Die Errichtung einer Bilanzgruppe pro
Regelzone ist zulässig, sofern dies aus technischen oder organisatorischen
Gründen erforderlich ist. Wir verlangen, dass im Gesetz – sofern die von uns
abgelehnte Ökoenergie-AG dennoch eingerichtet wird – ausdrücklich festgelegt
wird, dass die Ökoenergie-AG in jeder Regelzone eine Bilanzgruppe zu
unterhalten hat. Anstelle von § 14 Abs. 7 Satz 2 und 3 hätte es zu lauten: „Sie
hat in jeder Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten“.
Im Hinblick auf die Erstellung der Prognose der Ausgleichsenergie durch
den Regelzonenführer sollte die neue Ökostrom-AG verpflichtet werden, bei der
Prognose- und Fahrplanerstellung frühzeitig dem Regelzonenführer die benötigten
Daten zur Verfügung zu stellen. Die Ökostrom-AG hat bei der Erstellung der
Prognose dafür Sorge zu tragen, dass - wie die anderen Bilanzgruppen auch - für
eine möglichst gute Übereinstimmung von Einspeisung und Verbrauch gesorgt wird
und damit die Ausgleichsenergiemenge je Bilanzgruppe möglichst gering ist.
Zu Z. 12 (§ 16 Abs. 3):
Es ist wünschenswert, dass sich eine allfällige Ökoenergie-AG um eine Minimierung der Ausgleichsenergiekosten kümmern soll. Nicht nachvollziehbar ist, warum nach § 16 Abs. 3 des Entwurfes zu den Aufgaben der Ökoenergie-AG der Ein- und Verkauf elektrischer Energie gehören soll. Die Tätigkeiten haben sich wohl auf Abnahme und Stromhändlerzuweisung des Ökostroms und auf das Ausgleichsenergiemanagement zu beschränken und dürfen sich nicht auf das gesamte Feld des Ein- und Verkaufes elektrischer Energie erstrecken. Weiters kann es doch nicht Aufgabe der Ökoenergie-AG sein, Kraftwerke zu betreiben. Das hat mit Ökostrommanagement wohl nichts zu tun.
Zu Z. 17 (§§ 21a und 21b):
Durch die Aufteilung des Ausschreibungsvolumens im Gesetz (§ 21b)
besteht keine Flexibilität. Dadurch ist es nicht möglich, auf relevante
Veränderungen oder auf Erfahrungen in vorigen Ausschreibungsrunden zu reagieren
(wenn beispielsweise eine Ausschreibungsrunde zu keinen entsprechenden
Umsetzungen geführt hat). Solche Festlegungen sollten daher in einer Verordnung
getroffen werden.
Die vorgesehene gesetzliche Aufteilung des Ausschreibungsvolumens
erscheint willkürlich und wird auch unter Heranziehung der Erläuterungen dazu
nicht nachvollziehbar.
Für den ganzen Komplex der flüssigen Biomasse, der Mischfeuerungen sowie
etwa für Klär- und Deponiegas und Photovoltaik stehen insgesamt lediglich 10 %
zur Verfügung, was künftig zu einer weitgehenden Verhinderung des weiteren
Ausbaus führen wird.
Auch die zugrunde liegenden Absolutbeträge sind für eine
kontinuierliche Weiterentwicklung des Ökostromausbaus und der betroffenen
Wirtschaftszweige völlig unzureichend. Für ganz Österreich soll ein jährliches
Einspeisevolumen von € 10 Mio. zur Verfügung stehen, womit 115 GWh erzeugt
werden sollen, was einem Durchschnittstarif von 8,7 Cent/kWh entspricht. Dies
muss als unrealistisch betrachtet werden. Dieser Wert liegt knapp unter dem
Durchschnittswert des Jahres 2003. Nun wird aber der Windenergieanteil – als
kostengünstige Technologie – auf 20% eingeschränkt. Für Biomasse und Biogas
wurden – gemäß Mengengerüst der E-Control – sehr geringe Durchschnittstarife
angenommen. Dies kann etwa bei Biomasse nur bedeuten, dass insbesondere auf
Anlagen zur Verbrennung von Abfällen mit hohem biogenen Anteil gesetzt wird.
Nachfolgend sollen zur Illustration einige Beispiele angeführt werden:
Beispiel feste Biomasse:
Ausschreibungsvolumen € 3,6 Mio. (gemäß Gesetzesentwurf und
Erläuterungen):
Annahme: Anlagen unter 2 MW elektrisch mit Waldhackgut
betrieben, d.h. maximaler Tarif 15,2 Cent/kWh. Das führt bei 7000
Volllaststunden zu einer möglichen österreichweiten Anlagenleistung von ca. 3,3
MW (das entspricht in etwa einer einzigen Anlage).
Beispiel Biogaskleinanlagen:
Ausschreibungsvolumen € 300.000,-. Das führt bei gemäß
Entwurf einsetzbarem Tarif von 13,78 Cent/kWh und rechnerisch nach
Gesetzesentwurf anzusetzenden 7500 Volllaststunden zu einer österreichweit
möglichen Leistung von 290 kW ! (also vielleicht 2 Anlagen).
Beispiel Sonstige (flüssige Biomasse, Mischfeuerungen, Photovoltaik,
andere):
Mit einer einzigen Anlage zur Verstromung von Pflanzenöl (z.B. Altspeisefetten) mit einer Leistung von ca. 1,4 MW wäre bereits das gesamte Kontingent des Ausschreibungsvolumens (€ 1,0 Mio) ausgeschöpft. Bei der Photovoltaik wäre – würde man das gesamte Volumen in diesem Segment der Photovoltaik zuordnen – eine österreichweite jährliche Ausbauleistung von 1,7 bis 2,2 MW möglich.
Diese Beispiele illustrieren den weitgehenden Ausbaustillstand, der bei
Umsetzung des Gesetzesentwurfes eintreten würde. Dabei wurde auf die Frage der
prinzipiellen Realisierbarkeit von Anlagen bei den vorgesehenen Tarifhöhen und
Verfahrensvorschriften noch gar nicht eingegangen.
Das Kleinanlagensegment wäre – wiewohl formal nicht der Ausschreibung
unterworfen – faktisch nicht mehr vorhanden. Für ein Land wie Vorarlberg, in
dem kaum niedrigstpreisige Großanlagen eingereicht bzw. realisiert werden
können, bedeutet dieses Gesetz eine Nulllösung.
Für die betroffenen Unternehmen bewirken diese Regelungen jedenfalls
das Ende jeglicher Planungssicherheit. Bei den vorgesehenen absoluten
Ausschreibungsvolumina wird eine Einreichung zur Lotterie oder zum Hobby.
Zu Z. 21 (§ 22a):
Derzeit werden die Förderbeiträge unter Beteiligung der Länder durch Verordnung festgelegt. Nunmehr sollen die Förderbeiträge bereits im Gesetz bestimmt werden. Dies wird abgelehnt. Es widerspricht jeglicher wirtschaftlichen Vernunft, die Förderbeiträge mit Gesetz über Jahre festzuschreiben, da auf diese Weise nicht flexibel auf Veränderungen reagiert werden kann. Die Festlegung der Förderbeiträge hat daher weiterhin wie bisher – unter Beteiligung der Länder - mit Verordnung zu erfolgen und nicht erst, wie im Entwurf ohne erkennbaren sachlichen Grund vorgesehen, ab dem Kalenderjahr 2011.
Der Ermittlung der gesetzlich vorgesehenen Förderbeiträge liegt eine
durchschnittliche Stromverbrauchszunahme von 1,6% zu Grunde. Tatsächlich ist
der Stromverbrauch seit 1990 um durchschnittlich 2% gestiegen. Für die Höhe des
Förderbeitrages ist auch die Entwicklung des Marktpreises relevant. Dazu finden
sich in den Erläuterungen keine Angaben. Das Mengengerüst beruht alleine auf
einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Diese wäre jedenfalls um eine
nachvollziehbare Kostenrechnung zu ergänzen.
Die vorgesehene Regelung des § 22a Abs. 1 differenziert nach
Netzebenen. Schon bisher war eine Differenzierung der Förderbeiträge nach
Netzebenen zulässig, doch durfte der Quotient aus dem höchsten und dem
niedrigsten Förderbeitrag den Faktor von 1,5 nicht überschreiten. Zukünftig ist
dieser Faktor mit 5 festgelegt. Damit bezahlen hinkünftig Endverbraucher, deren
Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 (Großkunden) angeschlossen sind, nur 1/5 des
Betrages je kWh von jenen, die in der Netzebene 7 (Haushaltskunden,
Kleingewerbe) angeschlossen sind. Die vorgesehene Netzebenenstaffelung
verlagert daher die Kosten künftig massiv zu den Kleinverbrauchern. Für
Großverbraucher kommt es demgegenüber gar zu wesentlichen Reduktionen der
Kosten. So beträgt der Förderbeitrag in den Netzebenen 1-3 derzeit Cent/kWh
0,143 und würde gemäß Entwurf im Jahr 2005 auf Cent/kWh 0,067 sinken, also um
minus 53 %. Demgegenüber würden die Förderbeiträge bei den Kleinkunden
(Netzebene 7) von Cent/kWh 0,204 auf 0,334 steigen, also um plus 63%. Eine
derartig weitreichende Staffelung entspricht nicht mehr einer ausgewogenen
Verteilung der Lasten, ist sachlich in keiner Weise zu rechtfertigen und wird
daher massiv abgelehnt.
Zu Z. 23 (§§ 25a ff.):
Wie bereits unter Punkt I ausgeführt wurde, wird das Ausschreibungsverfahren
von uns abgelehnt.
Die vorgesehenen zulässigen Höchstpreise (§ 25a Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3) gehen von der jetzigen Ökostromverordnung aus, deren Preise sich auf einen Zeitraum von 13 Jahren beziehen. Für diese wurden die notwendigen Tarife erhoben. Wie bereits erwähnt, erfolgte bis dato aber keine gründliche Erhebung der tatsächlichen Kosten der inzwischen gebauten Anlagen. Weiters gibt es keine (vorgelegten) Untersuchungen über das Kostenreduktionspotential der verschiedenen Technologien. Trotzdem wird generell ein jährlicher Abschlag von 5% vorgesehen. Darüber hinaus wird nur noch eine Laufzeit von 10 Jahren (statt wie bisher 13 Jahre) gewährt, ohne beim Tarif darauf Rücksicht zu nehmen. Dies verlangt völlig unrealistische Kostenreduktionen bei den Investitionskosten oder bei den Brennstoffkosten. Eine Begründung wie das realisierbar sein soll wurde nicht vorgelegt. Im übrigen würde dies bei bestimmten Technologien mit bestimmten Brennstoffeinsätzen (feste Biomasse und Abfälle mit hohem biogenen Anteil) zu einem Tarif unter dem Marktpreis führen. Insofern und im Hinblick auf weitere Erschwernisse dürfte auch der angenommene Ausbauerfolg mit 115 GWh pro Jahr überschätzt sein; das angegebene Ziel muss ernsthaft bezweifelt werden.
Für Wind und Photovoltaik einen Gesamtjahresnutzungsgrad von 70% zu
verlangen (§ 25a Abs. 4), widerspricht den physikalischen Gesetzen, und dürfte
(hoffentlich) wohl ein Versehen sein. Dies wird jedenfalls abgelehnt.
Die Formalanforderungen des Ausschreibungssystems ( §§ 25b ff.)
verlagern Risiko und Kosten zu den Planern. Ein Investor muss ein Projekt
bereits sehr detailliert planen, um einen verbindlichen Einspeisetarif anbieten
zu können. Dadurch entstehen bereits erhebliche Kosten. Dazu hat er in der
Regel 2 Monate Zeit (Ausschreibungsdauer), was für größere Projekte zu wenig
ist. Aufgrund des Ablaufes und der anfallenden Kosten ist davon auszugehen,
dass der Investor zum Zeitpunkt der Einreichung noch keine
Errichtungsbewilligung hat; das Risiko, keinen Zuschlag zu bekommen, ist ja
auch zu groß (siehe die Ausführungen zu den Ausschreibungsvolumina), um einen solchen Schritt im Vorfeld
bereits zu setzen. Bekommt er den Zuschlag, muss ein Genehmigungsverfahren
abgewickelt werden, in dem – wie das in der Praxis häufig vorkommt – weitere
unvorhergesehene Kosten bzw. Auflagen auf ihn zukommen können. Diese kann er
aber nicht mehr im angebotenen Tarif unterbringen; besteht keine
Nachverhandlungsmöglichkeit.
Die sogenannte Sicherheitsleistung (§ 25c) ist eine weitere Hürde für Unternehmer
Projekte einzureichen, zumal es sich bei 200 Euro pro kW der geplanten
installierten Leistung um sehr große Beträge handelt. Wie auch immer das
Ausschreibungsverfahren für den Einreicher ausgeht, er verliert dabei Geld, da
das Vadium nicht verzinst wird.
Aus dem vorliegenden Entwurf lässt sich nicht ableiten, dass ein Teilnehmer seine Sicherheitsleistung zurück bekommt, wenn er zwar den Zuschlag erhält, ihm später aber die Errichtungsgenehmigung versagt wird bzw. das Genehmigungsverfahren zu nicht mehr refinanzierbaren Kostenerhöhungen führt. In diesem Fall würde das Vadium gemäß § 25f verfallen und von der Ökoenergie-AG für Einspeisetarifzahlungen verwendet werden. Dies kann wohl nicht ernst gemeint sein und wird entschieden abgelehnt.
Zu Z. 28 (Anlage 2):
Die Tarife für Kleinanlagen werden mit Gesetz, jene für die
Kleinwasserkraft mit Verordnung festgelegt. Eine sachliche Begründung für diese
Differenzierung ist nicht erkennbar.
Die in Anlage 2 vorgesehenen Tarife für Kleinanlagen, insbesondere für
Kleinbiogasanlagen sind – bereits für das Ausgangsjahr 2005 – nicht
nachvollziehbar und beruhen auf absolut unrealistischen Annahmen. Binnen 6
Jahren müssten sich infolge der fallenden gesetzlichen Tarife auch die Kosten um
rund 23 % reduzieren. Beim bereits erreichten Stand der Technik ist dies eine
nicht nachvollziehbare Annahme. Die vorgesehen Tarife werden daher abgelehnt.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass nach dem vorliegenden Entwurf das Gebiet des Kleinen Walsertales von der Ökostromregelung wiederum nicht erfasst wäre, da es sich nicht innerhalb einer österreichischen Regelzone befindet. Dafür müsste eine Lösung gefunden werden.
Mit
freundlichen Grüßen
|
Für die Vorarlberger Landesregierung Der Landesrat Mag. Siegi Stemer |