Zahl:  

Bregenz, am 08.09.2004

 

 

 

 

Auskunft:

Dr. Raimund Fend

Tel: +43(0)5574/511-20218

 

 

Betreff:

 

Bezug:

Schreiben vom 30. Juli 2004, GZ 551.100/5135-IV/1/04

 

 

 

Zu dem im Betreff angeführten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem u.a. das Ökostromgesetz geändert wird, wird wie folgt Stellung genommen:

 

I.                   Allgemeines

 

Wie die Berichte der E-Control GmbH zeigen, konnten durch das derzeitige Ökostromgesetz beachtliche Ausbauerfolge erzielt werden. Die Ausbautätigkeit lag sogar deutlich über den allgemeinen Erwartungen. Die Erreichung des festgeschriebenen Mindestzieles eines Anteils von 4 % der sonstigen erneuerbaren Energieträger, gemessen an der jährlichen Stromabgabe an Endverbraucher, scheint jedenfalls gesichert. Wesentlich kritischer ist jedoch - gerade auch im Hinblick auf den vorliegenden Entwurf - die zu erreichende Erhöhung des Anteils der Erzeugung elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger (inkl. Großwasserkraft) auf den in der EU-Richtlinie vorgegebenen Zielwert von 78,1 % im Jahre 2010 zu beurteilen.

 

Aufgrund des bisherigen Ausbauerfolges haben sich auch die Gesamtkosten schneller als erwartet erhöht. Dies hat zu heftiger Kritik von verschiedenen Seiten – insbesondere der Sozialpartner, des BMWA und der ECG – geführt. Man wirft dem Fördersystem – entscheidende Basis ist die Ökostromverordnung – Ineffizienz und Überförderung vor. Eine fundierte Analyse des Ausbaugeschehens hat aber weder seitens des BMWA noch der E-Control stattgefunden. Dennoch haben sich die beamteten Ländervertreter bereits Anfang dieses Jahres mit Möglichkeiten der Optimierung des Systems befasst. Diese Bemühungen mündeten in eine Punktation und einen ausformulierten Vorschlag zur Novellierung der Ökostromverordnung/Einspeiseverordnung, welcher dem BMWA am 8.7.2004 übergeben wurde. Dieser Vorschlag enthält weitreichende Anforderungen an die technisch-wirtschaftliche Effizienz der Anlagen sowie auch Änderungen in der Tarifjustierung. Dies entspricht dem Beschluss der Landeshauptmännerkonferenz vom 11.05.2004. Die Landeshauptleutekonferenz bekennt sich darin grundsätzlich zum weiteren Ausbau und zur Förderung von Ökoenergie in Österreich auf Basis des bestehenden Ökostromgesetzes. Sie stellt weiters grundsätzlich fest, dass im System der Ökostromförderung verstärkt Effizienzkriterien und Effizienzüberlegungen aufgenommen werden sollen, um unter anderem auch die vorhandenen Mittel effizient einzusetzen und die Kosten dafür – im Sinne der Sicherung des Arbeits- und Wirtschaftsstandortes Österreich – überschaubar zu halten. Die Effizienzüberlegungen sollten jedoch vorrangig in die Ökostromverordnung aufgenommen werden.

 

Das bestehende Ökostromgesetz bietet eine ausreichende rechtliche Grundlage, in die Durchführungsverordnung verstärkt Effizienzkriterien aufzunehmen, um so eine Konzentration der Fördermittel auf das Segment der kosteneffizientesten Anlagen und damit Prognostizierbarkeit der künftig zu erwartenden Ökostromerzeugung und des dafür notwendigen Förderbedarfes zu erreichen. Eine Änderung des bestehenden Ökostromgesetzes ist dafür nicht erforderlich. Die Trennung in ein Ökostromgesetz und in eine Durchführungsverordnung (Ökostromverordnung) bietet zudem die Möglichkeit, schnell und flexibel auf Marktveränderungen zu reagieren. Dies geht durch den vorliegenden Entwurf verloren.

 

Im Interesse der sich entwickelnden Wirtschaftszweige zur Produktion von Ökostromanlagen müssen weitreichende Systemänderungen – wie sie im vorliegenden Entwurf vorgesehen sind – sehr kritisch betrachtet werden. Binnen kürzester Zeit würde in Österreich zum wiederholten Male das Fördersystem grundlegend verändert. Für Forschung und Entwicklung sowie für eine kontinuierliche Branchenentwicklung bildet das einen denkbar schlechten Hintergrund.

 

Das im Entwurf vorgesehene Ausschreibungsverfahren wird von uns als ungeeignet abgelehnt. Ein solches Ausschreibungssystem bildet keinen geeigneten Rahmen für Unternehmen, um sich am nationalen und internationalen Markt zu behaupten. In Europa konnten jedenfalls bisher mit diesbezüglichen Ausschreibungssystemen keine guten Erfahrungen gemacht werden. Gerade das englische Beispiel zeigte, dass sich der Ausbaufortschritt – und somit auch die Kostenentwicklung - als mehr oder weniger unkalkulierbar erwies. England hat das Ausschreibungssystem auch wieder abgeschafft. Es zeigt sich im Gegenteil, dass europaweit zunehmend Festpreissysteme – insbesondere nach deutschem Vorbild – eingeführt werden, da diese nachgewiesener Maßen besonders gute Ausbauerfolge zeigen und sich die einschlägigen Branchen gut entwickeln können.

Ausschreibungssysteme - wie sie im Entwurf vorgeschlagen sind - sind mit zahlreichen Nachteilen behaftet, wie zum Beispiel:

·        Ausbaufortschritt nicht hinreichend planbar

·        Tatsächliche Kosten nicht bekannt

·        Verlagerung des Risikos zu den Unternehmern

·        aufwendige Verwaltung und Abwicklung

·        Zentralisierung

·        keine Planungssicherheit

·        keine kontinuierlichen Abläufe und Herstellungszyklen

 

Aus den Erläuterungen zum vorliegenden Entwurf ist nicht ersichtlich, weshalb ein Ausschreibungssystem am Besten geeignet ist bzw. weshalb es zu einer besonderen Effizienzsteigerung führen soll.

 

In diesem Entwurf wird die Effizienzsteigerung im Wesentlichen auf die Anlagenkosten reduziert, mithin große Anlagen mit effizienten gleichgesetzt. In einem Bundesland wie Vorarlberg besteht daher wohl kaum mehr eine realistische Chance, Ökostromanlagen errichten zu können.

 

Der Gesetzesentwurf schafft entgegen den Behauptungen keine Planungssicherheit. Für potentielle Betreiber, Investoren und Planer entsteht eine unkalkulierbare Situation. Was der Vorschlag hinsichtlich Planungssicherheit leisten kann, ist – wenn man das als Planungssicherheit bezeichnen möchte – eine absolute Obergrenze betreffend des notwendigen Tarifvolumens zu schaffen, was offenbar als erstes Ziel des Entwurfes betrachtet wurde. Die Chance kleinerer Anlagen, wie sie grundsätzlich in Vorarlberg vorherrschend sind, sich in diesem wettbewerbs- und marktorientierten Förderungssystem durchzusetzen, sind dementsprechend gering. Die Erlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 200,--/kW geplanter installierter Leistung, die verfällt, wenn das zugeschlagene Projekt nicht zur Ausführung gelangt, ist eine weitere besondere Härte, weil damit sogar das oft nicht einfach abschätzbare Risiko der behördlichen Bewilligung der Anlage vom Interessenten zu tragen ist. Die Bestimmung, dass für die über das prognostizierte Einspeisevolumen hinausgehenden Energiemengen lediglich der niedere Marktpreis von der Ökoenergie-AG zu bezahlen ist, ist zu eng gefasst, was auch Anreize zur Optimierung der Anlage schmälert. Die Bestimmung des § 25a Abs. 4, die eine Ausschreibung nur für Anlagen mit einem Gesamtjahresnutzungsgrad von 70 % vorsieht, könnte überhaupt zum Ende der Förderung von Wind- und Photovoltaikanlagen führen. Jedenfalls sind besonders künftige Betreiber von Kleinanlagen auf Grund der gemäß § 25a Abs. 3 vorgesehenen jährlichen Kürzung der Ausgangspreise in Höhe von 5 % in ihrer wirtschaftlichen Existenzfähigkeit massiv betroffen.

 

Das Ökostromgesetz hat einen Übergang der Zuständigkeiten zur Förderung von erneuerbaren Energien von den Ländern zum Bund gebracht. Im Gegenzug wurde den Ländern eine qualifizierte Mitwirkung bei der Erlassung der entsprechenden Verordnungen (§§ 11 ff.) eingeräumt. Bei Realisierung des vorliegenden Entwurfes würde nunmehr die bestehende Mitsprachemöglichkeit der Länder entfallen und die Festsetzung der Tarife künftig ausschließlich durch den Bund erfolgen. Dies wird abgelehnt.

 

Weiters soll nach dem vorliegenden Entwurf die Verantwortung der drei bestehenden Ökobilanzgruppenverantwortlichen auf eine bundesweit agierende Ökoenergie-AG übertragen werden. Dies ist – wie unten noch näher ausgeführt wird - nicht notwendig und wird entschieden abgelehnt. Im Übrigen werden dadurch regional sinnvolle Lösungen erschwert. Im derzeitigen System hat der Regelzonenführer/Ökobilanzgruppenverantwortliche für Vorarlberg etwa im Hinblick auf Einspeisungen von Ökoenergie im Kleinen Walsertal, die vom Ökostromgesetz (schon bisher) nicht einbezogen waren, eine gesetzesnahe und den übrigen Einspeisungen vergleichbare Lösung gefunden.

 

Insgesamt muss festgehalten werden, dass es mit dem vorliegenden Entwurf zu keinem nennenswerten weiteren Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern mehr kommen wird. Die Ökostromquoten der Ausschreibung sind nach dem vorliegenden Entwurf so gering, dass nur einige wenige Anlagen österreichweit realisiert werden können (vgl. dazu auch die Ausführungen unten in Punkt II.). Auch müssen die vorgesehenen Höchsttarife als unrealistisch niedrig beurteilt werden. Zu diesen Preisen wird es kaum möglich sein Anlagen zu errichten, die sich für einen potentiellen Investor letztlich auch lohnen. Ebenso sind die Quoten für die Kleinanlagen, die der Ausschreibung nicht unterliegen, völlig unzureichend.

 

Auch die im Entwurf vorgesehene neue Staffelung der vom Endverbraucher zu tragenden Förderbeiträge nach Netzebenen im Verhältnis von 1 : 5, wobei die Staffelung nunmehr einseitig zu Lasten der Kleinkunden (Netzebene 7) geht, ist völlig inakzeptabel.

 

Aus den oben genannten Gründen wird der gesamte vorliegende Gesetzesentwurf, insbesondere auch die für die Änderung des Ökostromgesetzes erforderliche Kompetenzdeckungsklausel und die im Entwurf vorgesehenen weiteren Verfassungsbestimmungen, entschieden abgelehnt.

 

Es wird ausdrücklich auch auf die von der Verbindungsstelle der Bundesländer übermittelte gemeinsame Länderstellungnahme verwiesen.

 

 

II.                Zu einzelnen Bestimmungen einer Änderung des Ökostromgesetzes (Art. 1)

 

Zu Z. 3 (§ 5 Abs. 1 Z. 6):

 

Die Formulierung in Z. 6 (betreffend erneuerbare Energie aus Speichersystemen) erscheint unklar und missverständlich. Hier sollte eine klarere und besser exekutierbare Formulierung gefunden werden.

 

Zu Z. 4 (§ 10 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2):

 

§ 10 Abs. 1 des Entwurfs muss nach dem vorliegenden Wortlaut wohl so ausgelegt werden, dass sich die Einschränkung der Abnahmepflicht zu bestimmten Preisen „nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel“ auch auf Z. 1 bezieht, d.h. auf vor dem 31.12.2004 genehmigte Anlagen. Dies wird von uns jedenfalls abgelehnt, da diese Anlagen im Vertrauen auf die vorgesehene Laufzeit (13 Jahre) und die verordneten Tarife (Ökostromverordnung) geplant und errichtet wurden. Eine (nachträgliche) Einschränkung der Abnahmepflicht kommt daher keinesfalls in Frage.

 

Die Wortfolge „nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel“ erzeugt Rechtsunsicherheit und sollte überhaupt entfallen.

 

Nach Abs. 1 Z. 1 des Entwurfs besteht eine Abnahmepflicht nur, wenn die betreffenden Anlagen bis spätestens 30. Juni 2006 in Betrieb gehen. Diese gesetzlich vorgegebene Frist schafft - bei größeren Anlagen - einen unnötigen Druck auf die betroffenen Errichtungsunternehmen und Betreiber. Es kommt dadurch kurzfristig zu Kapazitätsengpässen und anschließend zu einem abrupten Rückgang der Auslastung dieser Unternehmen. Durch eine entsprechende Ausdehnung der Frist könnte neben einer Entlastung der Unternehmen auch ein gedämpfter Anstieg der Kosten zur Finanzierung der Einspeisetarife erzielt werden, was ja sehr wünschenswert wäre.

 

Kleinbiogasanlagen, die - wie Kleinbiomasseanlagen - nicht dem Ausschreibungsverfahren, sondern den gesetzlich festgelegten Einspeisetarifen unterliegen, dürfen lediglich eine Engpassleistung von maximal 200 kW aufweisen (vgl. § 5 Abs. 1 Z. 31). Andernfalls besteht keine Abnahmepflicht zu den in Anlage 2 gesetzlich festgesetzten Preisen. Diese Begrenzung ist zu niedrig ausgelegt. Eine zweckmäßige Anlagengröße für die in Vorarlberg typischen landwirtschaftlichen Kleinbetriebe liegt bei bis zu 300 kW. Bei der Festlegung der 200 kW-Grenze ist zu befürchten, dass Anlagen wirtschaftlich suboptimal ausgelegt werden. Deshalb sollte die Grenze in Anlehnung an Werte der derzeitigen Einspeiseverordnung für Kleinbiogasanlagen mit 500 kW festgelegt werden. Dadurch würde weiterhin unterstützt, dass mehrere landwirtschaftliche Kleinbetriebe gemeinsam derartige Anlagen errichten.

 

Zu § 10 Abs. 2 ist Folgendes anzumerken: Für Kleinanlagen werden im Entwurf generell 7500 Volllaststunden angesetzt. Dies ist unrealistisch und entspricht nicht der Praxis. Dies führt zu einem überhöhten rechnerischen Förderungsvolumen, das in der Realität gar nicht erreicht wird. Es bedeutet, dass dadurch weniger Anlagen eine Abnahmegarantie erhalten als dies praxisgerecht möglich wäre. Dies ist gerade auch deshalb abzulehnen, da das einschlägige Kontingent ohnehin schon extrem gering ist.

Weiters wird in dieser Bestimmung verlangt, zeitgerecht einen Anerkennungsbescheid beizubringen. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Einreichung bereits ein behördlich genehmigtes Projekt vorliegen muss. Alleine dieser Umstand bedeutet für Kleinanlagenerrichter eine unakzeptable Hürde.

 

Zu Z. 5 (§ 10a):

 

Die Bestimmung in § 10a Abs. 4, dass die Abnahmeverpflichtung nur im Ausmaß des prognostizierten Einspeisevolumens besteht, führt zu einer Überbewertung der Einspeisung und zu unrealistischen Planungsdaten. Das Einspeisevolumen unterliegt bei den meisten Technologien Schwankungen. Das gilt vor allem für dargebotsabhängige Anlagen wie Wind- und Photovoltaikanlagen, aber auch für Biomasseanlagen, bei denen sich etwa je nach Brennstoffmarkt die Erzeugungsmenge erheblich verändern kann. Weiters sind beispielsweise auch Betriebsweisen mit steigender Auslastung möglich. D.h. es muss ein theoretisches Maximum an Einspeisemenge angeboten werden, was wiederum dazu führt, dass weniger eingespeist werden wird als deklariert. Der Betreiber wird daher aufgrund dieser Rahmenbedingungen versuchen jedenfalls zu verhindern, dass er „Überschussmengen“ produziert, die nur noch mit dem Marktpreis abgegolten würden. Mit dem Marktpreis lassen sich bei Biomasse nicht einmal die Brennstoffkosten abdecken.

 

§ 10a Abs. 5 des Entwurfs sieht bei Photovoltaikanlagen eine Beteiligung der Länder an den für die Abnahme von elektrischer Energie erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 50 % vor. Diese (Verfassungs)Bestimmung wird entschieden abgelehnt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb in einem Bundesgesetz, das aufgrund einer Verlagerung der Kompetenzen an den Bund ergeht (vgl. die Kompetenzdeckungsklausel des § 1), die Länder zur Mitfinanzierung angehalten werden sollen. Die Photovoltaik hat im übrigen als zukunftsträchtige Technologie mit enormem Potential dieselbe Berechtigung mit angemessener Quote vertreten zu sein wie andere Technologien.

 

Die im Entwurf vorgesehenen unterschiedlichen Abnahmepflichten bzw. die Abnahmepflichten zu unterschiedlichen Konditionen (Preismodellen) erscheinen sachlich nicht gerechtfertigt und widersprechen dem Gleichheitsgrundsatz. Insbesondere ist die z.T. begrenzte Abahmepflicht nicht einsichtig. Eine unbeschränkte Abnahmeverpflichtung müsste sich auch auf alle anderen Ökostromtechnologien erstrecken. Die Vergütungspflicht ist davon zu unterscheiden und wird ja gesondert geregelt.

 

Zu Z. 8 (§ 11 Abs. 1):

 

Entgegen der jetzt bestehenden Bestimmung wird nunmehr den Ländern – als Kennern der lokalen Situation - die Mitsprachemöglichkeit bei der Tarifjustierung entzogen. Dies wird entschieden abgelehnt.

 

Prinzipiell halten wir es für sinnvoll, Tarife in einer Verordnung festzulegen, wie dies hier für die Kleinwasserkraft vorgesehen ist. Allerdings stellt sich die Frage, warum dies bei den andern Technologien keine geeignete Methode sein soll. Tarife im Gesetz festzulegen, schafft Inflexibilität in einem beweglichen Markt. Wir fordern daher, sämtliche Tarife nicht im Gesetz, sondern durch Verordnung festzulegen (Höchsttarife, Kleinanlagentarife, Förderbeiträge).

 

 

 

 

 

Zu Z. 9 (§ 14):

 

Die Schaffung neuer Institutionen ist nicht erforderlich und mit dem Grundsatz einer effizienten und schlanken Verwaltung nicht vereinbar. Die Ökoenergie AG wäre eine weitere neue Organisation mit zahlreichen Mitarbeitern. Die im Entwurf vorgesehene Einrichtung der Ökoenergie-AG wird daher abgelehnt.

 

Es stellt sich die Frage, was der Vorteil gegenüber der jetzigen Situation sein soll. Können etwa nachweisbare Kosteneinsparungen erzielt werden? Kann die Kundenbetreuung effizient und bedürfnisnahe erfolgen? In der aktuellen Organisationsform werden bestehende Strukturen in Organisationen genutzt, die mit der Materie professionell befasst sind.

 

Nach § 14 Abs. 8 des Entwurfes sind der Ökoenergie-AG alle zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere Daten und Datenbanken, sowie die sonstigen Betriebsmittel vom (bisherigen) Ökobilanzgruppenverantwortlichen kostenlos zu überlassen. Dieser Umstand findet in den Erläuterungen keine Erwähnung. Unter ökonomischen Gesichtspunkten wurden bisher die Betriebsmittel gemeinsam von verschiedenen Unternehmensbereichen genutzt (z.B. erfolgte die Abrechnung der Ökoeinspeiser beim Vorarlberger Regelzonenführer/Ökobilanzgruppenverantwortlichen über SAP-ISU, das auch für die sonstigen Netz- und Energieabrechnungen herangezogen wird). Mit der vorgesehenen neuen Regelung fällt dieses Synergiepotential weg.

 

§ 14 Abs. 7 des Entwurfes sieht vor, dass die Ökoenergie-AG zur Einrichtung von zumindest einer Bilanzgruppe für die betreffenden Ökostromanlagen verpflichtet ist. Die Errichtung einer Bilanzgruppe pro Regelzone ist zulässig, sofern dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Wir verlangen, dass im Gesetz – sofern die von uns abgelehnte Ökoenergie-AG dennoch eingerichtet wird – ausdrücklich festgelegt wird, dass die Ökoenergie-AG in jeder Regelzone eine Bilanzgruppe zu unterhalten hat. Anstelle von § 14 Abs. 7 Satz 2 und 3 hätte es zu lauten: „Sie hat in jeder Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten“.

 

Im Hinblick auf die Erstellung der Prognose der Ausgleichsenergie durch den Regelzonenführer sollte die neue Ökostrom-AG verpflichtet werden, bei der Prognose- und Fahrplanerstellung frühzeitig dem Regelzonenführer die benötigten Daten zur Verfügung zu stellen. Die Ökostrom-AG hat bei der Erstellung der Prognose dafür Sorge zu tragen, dass - wie die anderen Bilanzgruppen auch - für eine möglichst gute Übereinstimmung von Einspeisung und Verbrauch gesorgt wird und damit die Ausgleichsenergiemenge je Bilanzgruppe möglichst gering ist.

 

Zu Z. 12 (§ 16 Abs. 3):

 

 Es ist wünschenswert, dass sich eine allfällige Ökoenergie-AG um eine Minimierung der Ausgleichsenergiekosten kümmern soll. Nicht nachvollziehbar ist, warum nach § 16 Abs. 3 des Entwurfes zu den Aufgaben der Ökoenergie-AG der Ein- und Verkauf elektrischer Energie gehören soll. Die Tätigkeiten haben sich wohl auf Abnahme und Stromhändlerzuweisung des Ökostroms und auf das Ausgleichsenergiemanagement zu beschränken und dürfen sich nicht auf das gesamte Feld des Ein- und Verkaufes elektrischer Energie erstrecken. Weiters kann es doch nicht Aufgabe der Ökoenergie-AG sein, Kraftwerke zu betreiben. Das hat mit Ökostrommanagement wohl nichts zu tun.

 

Zu Z. 17 (§§ 21a und 21b):

 

Durch die Aufteilung des Ausschreibungsvolumens im Gesetz (§ 21b) besteht keine Flexibilität. Dadurch ist es nicht möglich, auf relevante Veränderungen oder auf Erfahrungen in vorigen Ausschreibungsrunden zu reagieren (wenn beispielsweise eine Ausschreibungsrunde zu keinen entsprechenden Umsetzungen geführt hat). Solche Festlegungen sollten daher in einer Verordnung getroffen werden.

 

Die vorgesehene gesetzliche Aufteilung des Ausschreibungsvolumens erscheint willkürlich und wird auch unter Heranziehung der Erläuterungen dazu nicht nachvollziehbar.

 

Für den ganzen Komplex der flüssigen Biomasse, der Mischfeuerungen sowie etwa für Klär- und Deponiegas und Photovoltaik stehen insgesamt lediglich 10 % zur Verfügung, was künftig zu einer weitgehenden Verhinderung des weiteren Ausbaus führen wird.

 

Auch die zugrunde liegenden Absolutbeträge sind für eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Ökostromausbaus und der betroffenen Wirtschaftszweige völlig unzureichend. Für ganz Österreich soll ein jährliches Einspeisevolumen von € 10 Mio. zur Verfügung stehen, womit 115 GWh erzeugt werden sollen, was einem Durchschnittstarif von 8,7 Cent/kWh entspricht. Dies muss als unrealistisch betrachtet werden. Dieser Wert liegt knapp unter dem Durchschnittswert des Jahres 2003. Nun wird aber der Windenergieanteil – als kostengünstige Technologie – auf 20% eingeschränkt. Für Biomasse und Biogas wurden – gemäß Mengengerüst der E-Control – sehr geringe Durchschnittstarife angenommen. Dies kann etwa bei Biomasse nur bedeuten, dass insbesondere auf Anlagen zur Verbrennung von Abfällen mit hohem biogenen Anteil gesetzt wird.

 

Nachfolgend sollen zur Illustration einige Beispiele angeführt werden:

 

Beispiel feste Biomasse:

Ausschreibungsvolumen € 3,6 Mio. (gemäß Gesetzesentwurf und Erläuterungen):

Annahme: Anlagen unter 2 MW elektrisch mit Waldhackgut betrieben, d.h. maximaler Tarif 15,2 Cent/kWh. Das führt bei 7000 Volllaststunden zu einer möglichen österreichweiten Anlagenleistung von ca. 3,3 MW (das entspricht in etwa einer einzigen Anlage).

 

 

 

Beispiel Biogaskleinanlagen:

Ausschreibungsvolumen € 300.000,-. Das führt bei gemäß Entwurf einsetzbarem Tarif von 13,78 Cent/kWh und rechnerisch nach Gesetzesentwurf anzusetzenden 7500 Volllaststunden zu einer österreichweit möglichen Leistung von 290 kW ! (also vielleicht 2 Anlagen).

 

Beispiel Sonstige (flüssige Biomasse, Mischfeuerungen, Photovoltaik, andere):

Mit einer einzigen Anlage zur Verstromung von Pflanzenöl (z.B. Altspeisefetten) mit einer Leistung von ca. 1,4 MW wäre bereits das gesamte Kontingent des Ausschreibungsvolumens (€ 1,0 Mio) ausgeschöpft. Bei der Photovoltaik wäre – würde man das gesamte Volumen in diesem Segment der Photovoltaik zuordnen – eine österreichweite jährliche Ausbauleistung von 1,7 bis 2,2 MW möglich.

 

Diese Beispiele illustrieren den weitgehenden Ausbaustillstand, der bei Umsetzung des Gesetzesentwurfes eintreten würde. Dabei wurde auf die Frage der prinzipiellen Realisierbarkeit von Anlagen bei den vorgesehenen Tarifhöhen und Verfahrensvorschriften noch gar nicht eingegangen.

 

Das Kleinanlagensegment wäre – wiewohl formal nicht der Ausschreibung unterworfen – faktisch nicht mehr vorhanden. Für ein Land wie Vorarlberg, in dem kaum niedrigstpreisige Großanlagen eingereicht bzw. realisiert werden können, bedeutet dieses Gesetz eine Nulllösung.

 

Für die betroffenen Unternehmen bewirken diese Regelungen jedenfalls das Ende jeglicher Planungssicherheit. Bei den vorgesehenen absoluten Ausschreibungsvolumina wird eine Einreichung zur Lotterie oder zum Hobby.

 

Zu Z. 21 (§ 22a):

 

Derzeit werden die Förderbeiträge unter Beteiligung der Länder durch Verordnung festgelegt. Nunmehr sollen die Förderbeiträge bereits im Gesetz bestimmt werden. Dies wird abgelehnt. Es widerspricht jeglicher wirtschaftlichen Vernunft, die Förderbeiträge mit Gesetz über Jahre festzuschreiben, da auf diese Weise nicht flexibel auf Veränderungen reagiert werden kann. Die Festlegung der Förderbeiträge hat daher weiterhin wie bisher – unter Beteiligung der Länder - mit Verordnung zu erfolgen und nicht erst, wie im Entwurf ohne erkennbaren sachlichen Grund vorgesehen, ab dem Kalenderjahr 2011.

 

Der Ermittlung der gesetzlich vorgesehenen Förderbeiträge liegt eine durchschnittliche Stromverbrauchszunahme von 1,6% zu Grunde. Tatsächlich ist der Stromverbrauch seit 1990 um durchschnittlich 2% gestiegen. Für die Höhe des Förderbeitrages ist auch die Entwicklung des Marktpreises relevant. Dazu finden sich in den Erläuterungen keine Angaben. Das Mengengerüst beruht alleine auf einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Diese wäre jedenfalls um eine nachvollziehbare Kostenrechnung zu ergänzen.

 

Die vorgesehene Regelung des § 22a Abs. 1 differenziert nach Netzebenen. Schon bisher war eine Differenzierung der Förderbeiträge nach Netzebenen zulässig, doch durfte der Quotient aus dem höchsten und dem niedrigsten Förderbeitrag den Faktor von 1,5 nicht überschreiten. Zukünftig ist dieser Faktor mit 5 festgelegt. Damit bezahlen hinkünftig Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 (Großkunden) angeschlossen sind, nur 1/5 des Betrages je kWh von jenen, die in der Netzebene 7 (Haushaltskunden, Kleingewerbe) angeschlossen sind. Die vorgesehene Netzebenenstaffelung verlagert daher die Kosten künftig massiv zu den Kleinverbrauchern. Für Großverbraucher kommt es demgegenüber gar zu wesentlichen Reduktionen der Kosten. So beträgt der Förderbeitrag in den Netzebenen 1-3 derzeit Cent/kWh 0,143 und würde gemäß Entwurf im Jahr 2005 auf Cent/kWh 0,067 sinken, also um minus 53 %. Demgegenüber würden die Förderbeiträge bei den Kleinkunden (Netzebene 7) von Cent/kWh 0,204 auf 0,334 steigen, also um plus 63%. Eine derartig weitreichende Staffelung entspricht nicht mehr einer ausgewogenen Verteilung der Lasten, ist sachlich in keiner Weise zu rechtfertigen und wird daher massiv abgelehnt.

 

Zu Z. 23 (§§ 25a ff.):

 

Wie bereits unter Punkt I ausgeführt wurde, wird das Ausschreibungsverfahren von uns abgelehnt.

 

Die vorgesehenen zulässigen Höchstpreise (§ 25a Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3) gehen von der jetzigen Ökostromverordnung aus, deren Preise sich auf einen Zeitraum von 13 Jahren beziehen. Für diese wurden die notwendigen Tarife erhoben. Wie bereits erwähnt, erfolgte bis dato aber keine gründliche Erhebung der tatsächlichen Kosten der inzwischen gebauten Anlagen. Weiters gibt es keine (vorgelegten) Untersuchungen über das Kostenreduktionspotential der verschiedenen Technologien. Trotzdem wird generell ein jährlicher Abschlag von 5% vorgesehen. Darüber hinaus wird nur noch eine Laufzeit von 10 Jahren (statt wie bisher 13 Jahre) gewährt, ohne beim Tarif darauf Rücksicht zu nehmen. Dies verlangt völlig unrealistische Kostenreduktionen bei den Investitionskosten oder bei den Brennstoffkosten. Eine Begründung wie das realisierbar sein soll wurde nicht vorgelegt. Im übrigen würde dies bei bestimmten Technologien mit bestimmten Brennstoffeinsätzen (feste Biomasse und Abfälle mit hohem biogenen Anteil) zu einem Tarif unter dem Marktpreis führen. Insofern und im Hinblick auf weitere Erschwernisse dürfte auch der angenommene Ausbauerfolg mit 115 GWh pro Jahr überschätzt sein; das angegebene Ziel muss ernsthaft bezweifelt werden.

 

Für Wind und Photovoltaik einen Gesamtjahresnutzungsgrad von 70% zu verlangen (§ 25a Abs. 4), widerspricht den physikalischen Gesetzen, und dürfte (hoffentlich) wohl ein Versehen sein. Dies wird jedenfalls abgelehnt.

 

Die Formalanforderungen des Ausschreibungssystems ( §§ 25b ff.) verlagern Risiko und Kosten zu den Planern. Ein Investor muss ein Projekt bereits sehr detailliert planen, um einen verbindlichen Einspeisetarif anbieten zu können. Dadurch entstehen bereits erhebliche Kosten. Dazu hat er in der Regel 2 Monate Zeit (Ausschreibungsdauer), was für größere Projekte zu wenig ist. Aufgrund des Ablaufes und der anfallenden Kosten ist davon auszugehen, dass der Investor zum Zeitpunkt der Einreichung noch keine Errichtungsbewilligung hat; das Risiko, keinen Zuschlag zu bekommen, ist ja auch zu groß (siehe die Ausführungen zu den Ausschreibungsvolumina),  um einen solchen Schritt im Vorfeld bereits zu setzen. Bekommt er den Zuschlag, muss ein Genehmigungsverfahren abgewickelt werden, in dem – wie das in der Praxis häufig vorkommt – weitere unvorhergesehene Kosten bzw. Auflagen auf ihn zukommen können. Diese kann er aber nicht mehr im angebotenen Tarif unterbringen; besteht keine Nachverhandlungsmöglichkeit.

 

Die sogenannte Sicherheitsleistung (§ 25c) ist eine weitere Hürde für Unternehmer Projekte einzureichen, zumal es sich bei 200 Euro pro kW der geplanten installierten Leistung um sehr große Beträge handelt. Wie auch immer das Ausschreibungsverfahren für den Einreicher ausgeht, er verliert dabei Geld, da das Vadium nicht verzinst wird.

Aus dem vorliegenden Entwurf lässt sich nicht ableiten, dass ein Teilnehmer seine Sicherheitsleistung zurück bekommt, wenn er zwar den Zuschlag erhält, ihm später aber die Errichtungsgenehmigung versagt wird bzw. das Genehmigungsverfahren zu nicht mehr refinanzierbaren Kostenerhöhungen führt. In diesem Fall würde das Vadium gemäß § 25f verfallen und von der Ökoenergie-AG für Einspeisetarifzahlungen verwendet werden. Dies kann wohl nicht ernst gemeint sein und wird entschieden abgelehnt.

 

 

Zu Z. 28 (Anlage 2):

 

Die Tarife für Kleinanlagen werden mit Gesetz, jene für die Kleinwasserkraft mit Verordnung festgelegt. Eine sachliche Begründung für diese Differenzierung ist nicht erkennbar.

 

Die in Anlage 2 vorgesehenen Tarife für Kleinanlagen, insbesondere für Kleinbiogasanlagen sind – bereits für das Ausgangsjahr 2005 – nicht nachvollziehbar und beruhen auf absolut unrealistischen Annahmen. Binnen 6 Jahren müssten sich infolge der fallenden gesetzlichen Tarife auch die Kosten um rund 23 % reduzieren. Beim bereits erreichten Stand der Technik ist dies eine nicht nachvollziehbare Annahme. Die vorgesehen Tarife werden daher abgelehnt.

 


Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass nach dem vorliegenden Entwurf das Gebiet des Kleinen Walsertales von der Ökostromregelung wiederum nicht erfasst wäre, da es sich nicht innerhalb einer österreichischen Regelzone befindet. Dafür müsste eine Lösung gefunden werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Für die Vorarlberger Landesregierung

Der Landesrat

 

 

Mag. Siegi Stemer