AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG |
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Fachabteilung
13 B An das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit Abteilung IV/1 Schwarzenbergplatz 1 A-1014 Wien |
è Bau- und Raumordnung, Bearbeiter: Dr. Paul Trippl Bei
Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
FA1F-15.03-17/04-1 |
Bezug: |
GZ: 551.100/5135-IV/1/04 |
Graz,
am 15.9.2004 |
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Ggst.: |
Ökostromgesetz, Entwurf einer Novelle 2004, Begutachtungsverfahren und
Konsultationsmechanismus, |
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Bezugnehmend
auf das do. Schreiben vom 30.07.2004 erlaubt sich die Steiermärkische
Landesregierung zum ggst. Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme zu erstatten:
Der vom BMWA Anfang August vorgelegte Entwurf für ein neues
Ökostromgesetz stellt einen völligen Bruch mit der bestehenden gesetzlichen
Lage (Ökostromgesetz mit Geltung ab 01.01.2003) dar: Nach der gravierenden
Veränderung der Behandlung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit dem
Übergang von ElWOG bzw. den Ausführungsgesetzen der Bundesländer auf das
bestehende Ökostromgesetz ist dies
bereits die zweite Unterbrechung einer ursprünglich als nachhaltig gedachten
kontinuierlichen Entwicklung. Die darin geplante Verteilung der Mehrkosten der
Ökostromproduktion in einem Verhältnis von 1 zu 5 zwischen Groß- und
Kleinverbrauchern stellt zudem eine unzumutbare Belastung der Kleinverbraucher
dar, die entschieden abgelehnt werden muss, auch wenn festgehalten werden soll,
dass die Steiermark als Industrieland besonderen Bedingungen unterliegt, die
bei einer allfälligen Novelle des Ökostromgesetzes intensiv zu diskutieren
wären.
Zudem entsprechen die im vorgelegten Entwurf enthaltenen Grundsätze
insbesondere durch die faktische Begrenzung des Ausbaus von Ökostromanlagen
durch eine kontinuierliche Reduktion bzw. – ab 2006 – nahezu ein Einfrieren der
Ökostromzuschläge zum Systemnutzungstarif, die äußerst restriktive „Deckelung“
der Zuschläge insgesamt sowie – wie aus internationalen Erfahrungen eindeutig
belegbar – das Ausschreibungssystem selbst in keiner Weise dem Beschluss der
Landeshauptmännerkonferenz vom 11. Mai 2004, in dem zwar inhaltliche
Verbesserungen des bestehenden Ökostromgesetzes gefordert werden (Effizienzkriterien),
aber größter Wert auf eine kontinuierliche Entwicklung und den Bestand des
Ökostromgesetzes als solches gelegt wird.
Aus dem Bericht der E-Control vom Juni 2004 geht hervor, dass das
derzeit geltende Ökostromgesetz dazu geführt hat, dass beachtliche Erfolge
erzielt werden konnten. Insgesamt lag die Ausbautätigkeit deutlich über den
ursprünglichen Erwartungen hinsichtlich des Mindestzieles von 4 Prozent
Ökostrom, sodass dessen Erfüllung jedenfalls als gesichert schien. Damit ist
allerdings noch nicht gesichert, dass auch die Erfüllung des aus der
EU-Richtlinie 2001/77/EG jedenfalls zu erreichenden „78,1 Prozent-Ziel“ gegeben
ist; gänzlich unmöglich erscheint dessen Erfüllung jedenfalls, wenn die
Kontinuität des bestehenden Ökostromgesetzes nicht gewahrt werden kann.
Auf Grund des bisherigen Erfolges des Ausbaus von Ökostromanlagen
(insbesondere von Windkraftanlagen) haben sich die Gesamtkosten und damit die
erforderlichen Zuschläge zum Systemnutzungstarif rascher als ursprünglich
erwartet erhöht, was letztlich zu massiver Kritik insbesondere der
Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung, aber auch anderer
Interessensvertretungen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
und der Elektrizitäts-Control geführt hat. Von diesen wird dem bestehenden
Fördersystem Ineffizienz vorgeworfen. Aus diesem Grund haben sich die
Ländervertreter bereits Anfang dieses Jahres sehr ausführlich mit Möglichkeiten
der Effizienzsteigerung befasst und eine Punktation sowie einen ausformulierten
Vorschlag zur Überarbeitung der Ökostromverordnung, nicht aber – in
Übereinstimmung mit dem genannten Beschluss der Landeshauptmännerkonferenz –
des Ökostromgesetzes ausgearbeitet. Dieser Entwurf enthält zusätzliche
Anforderungen an die technisch-wirtschaftliche Effizienz der Anlagen und
innerhalb des vorgeschlagenen Tarifsystems ein wirksames Instrumentarium, um
über tarifliche Regelungen und deren laufende Anpassung Überförderungen zu
verhindern und dennoch die Erreichung der vorgenannten Ziele zu ermöglichen.
Die bestehende Trennung in ein Ökostromgesetz zur Regelung der Grundlagen und
eine Verordnung dazu bietet allein die Möglichkeit, flexibel auf geänderte
Anforderungen des Marktes zu reagieren, was durch den vorliegenden Entwurf des
BMWA nicht gewährleistet ist. Bedauerlicherweise wurde dieser gemeinsame
Bundesländer-Entwurf, der inhaltlich auch seitens des BMLUW Unterstützung
findet, vom BMWA und der E-Control zwar zunächst zur Kenntnis genommen,
letztlich aber – ebenso wie auch im selben Sinn gefasste Landtagsbeschlüsse zB
in Niederösterreich - offenbar negiert.
Die bisherige und unter dem geltenden Ökostromgesetz sehr positive
Entwicklung der Anlagen zur Bereitstellung von Strom aus erneuerbarer Energie
stellt zudem einen Wirtschaftsfaktor dar, dessen weitere Entwicklung durch die
im Entwurf des BMWA vorgesehenen äußerst restriktive Behandlung von
Ökostromanlagen nicht zugelassen würde, womit auch eine wesentliche Zielsetzung
dieses Gesetzesentwurfes- nämlich die Heranführung von Ökostromerzeugungs-Technologien
zur Marktreife - nicht in Österreich stattfinden würde, sondern in anderen
EU-Mitgliedsstaaten: Von denen weisen einige bereits jetzt wesentlich
günstigere Randbedingungen auf, was auch entsprechende Wirtschaftsimpulse
ausgelöst hat; die Umsetzung des gg. Gesetzesentwurfes würde den einschlägigen
Inlandsmarkt nahezu wegfallen lassen,
womit dieser auch in Österreich soeben im Entstehen begriffene
zukunftsträchtigen Wirtschaftzweig sich zweifellos nicht entwickeln könnte.
Hinsichtlich der Umsetzung des vorgelegten Entwurfs ist anzumerken,
dass damit die derzeit bestehende und zumindest bisher sehr konstruktive
Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern beendet und deren
Mitsprachemöglichkeit zur Gänze eliminiert würde. Damit ist zu erwarten, dass
regional- und energiewirtschaftliche Rahmenbedingungen einzelner Bundesländer
in keiner Weise berücksichtigt würden und sich die ausschließliche
Konzentration auf eine gesteigerte betriebswirtschaftliche Effizienz im Kontext
mit einem – wie nachstehend angeführt höchst ineffizienten -
Ausschreibungssystem dahingehend auswirken würde, dass nur einige wenige sehr
große Anlagen errichtet und regional wirtschaftliche Stärken, wissenschaftliches
Know-how und vorhandene Erfahrungen, wie sie in der Steiermark zB im Bereich
der Biomasseverbrennung und der Biogaserzeugung vorhanden sind, in keiner Weise
berücksichtigt würden und damit erwartete wirtschaftliche Vorteile und
zukünftige Entwicklungen nicht vorhanden wären.
Des Weiteren ist anzumerken, dass das dem Entwurf des BMWA zugrunde
liegende Mengengerüst (erzeugte GWh Strom aus erneuerbare Energie) den
vorhandenen Potenzialen zB in der Holzindustrie in keiner Weise gerecht wird.
Auch ist das seitens der Europäischen Union gesetzte Ziel mit diesem
Mengengerüst nicht erreichbar (siehe auch „Szenario 2006“ im Anhang). Auch
Einschränkungen wie eine Förderung grundsätzlich „nach Maßgabe der vorhandenen
Förderungsmittel“, die für Projektförderungen zB im Bereich der Wissenschaft
und Forschung üblich und sinnvoll sind, führen bei der gegenständlichen Materie
dazu, dass jegliche Rechtssicherheit und das Vertrauen von Investoren für
Ökoenergieanlagen untergraben wird und schon alleine deshalb davon auszugehen
ist, dass wenige derartige Anlagen errichtet würden.
2: Stellungnahme zu einzelnen Punkten des vom BMWA
vorgelegten Gesetzesentwurfs
Grundsätzlich wird der gesamte Entwurf als solcher abgelehnt, dennoch
soll auf einzelne Punkte in diesem Entwurf wie folgt konkret eingegangen
werden:
Zu § 5 Abs. 1 Z 6:
Der Begriff der „Speichersysteme“ ist nicht näher definiert;
Zu § 10:
Auf Altanlagen bzw. sogenannte „alte“ Altanlagen haben die
VerfasserInnen des Entwurfes offenbar vergessen, sodass ein nicht
unwesentlicher Teil des Bestandes an Ökoenergieanlagen ohne konkrete und
langfristig wirksame Regelung bliebe.
Zu § 10 Abs. 2:
Hier ist eine „Deckelung“ für kleine Biomasse- und Biogasanlagen
vorgesehen, die – trotz der bisherigen durchwegs negativen Erfahrungen mit der
Deckelung der Förderung von Photovoltaikanlagen – eine restriktive
Vorgangsweise gegenüber diesen Anlagen vorsieht. Insbesondere die Festlegung
von 7.500 Volllaststunden pro Jahr ist für Kleinanlagen völlig realitätsfremd
und lediglich dazu geeignet, gemeinsam mit dem verlangten Anerkennungsbescheid
(zum Zeitpunkt der Einreichung muss ein bereits behördlich genehmigtes Projekt
vorliegen) die Errichtung derartiger Anlagen weitestgehend zu unterbinden:
Darüber hinaus ist es zur Minimierung der spezifischen Förderkosten –
wie schon mehrfach angeregt – für Wasserkraftanlagen wegen des hiefür
festgelegten nach jährlich eingespeister elektrischer Energie gestaffelten
Tarifmodells unbedingt notwendig, dass die Abnahmepflicht nur bei
Volleinspeisung ab einer Dauer von mindestens 12 Monaten besteht.
Zu § 10a Abs.4:
Unbeschadet der allgemeinen Anmerkungen zum Ausschreibungssystem (siehe
auch zu 4a.Teil, §§ 25a bis 25h) ist anzumerken, dass diese Bestimmung dazu
führen dürfte, dass Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren ihren Anboten
Prognosen über Stromproduktionsmengen zu Grunde legen, die nur bei optimalem
Betrieb und bestmöglichen Randbedingungen (Wind bei Windkraftanlagen,
Brennstoffqualität bei Biomasse- und Biogasanlagen etc.) erzielbar sind, um
nicht Gefahr zu laufen, dass in Jahren mit guter Produktion ein Teil des
erzeugten Stroms nur den Marktpreis erzielt. Es muss somit ein theoretisches
Maximum an Einspeisemenge angeboten werden, was zwangsläufig dazu führt, dass
weniger eingespeist als deklariert wird und somit ein systematischer Fehler bei
der Ermittlung des gesamten Volumens an zu erwartender Ökostromproduktion
auftritt; eine wirksame Kontrolle jedes einlangenden Angebots im Hinblick auf
Plausibilität der prognostizierten Stromerzeugungsmengen ist jedoch kaum
möglich. Dieser Absatz müsste ersatzlos gestrichen werden, zumal im
vorliegenden Gesetzesentwurf ohnehin ein Mechanismus vorgesehen ist, bei dem
allfällige Mehr- und Mindererzeugungen durch eine Anpassung des
ausgeschriebenen Produktionsvolumens in der oder den folgenden Ausschreibungen korrigiert
werden können.
Darüber hinaus müssten die Betreiber versucht sein, zu verhindern, dass
sie „Überschussmengen“ produzieren, die nach dem Entwurf nur mit dem
Marktpreis abgegolten würden, wobei sich – zumindest bei Biomasse – nicht
einmal die Brennstoffkosten abdecken ließen.
Zu § 10a Abs. 5:
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Länder, denen jegliches
Mitspracherecht abgesprochen wird, bei einer bestimmten Technologie zur
Mitfinanzierung herangezogen werden sollen.
Zu § 11 Abs. 1:
Grundsätzlich abzulehnen ist, dass den Ländern jegliches – im derzeit
gültigen Ökostromgesetz verankertes – Mitspracherecht bei der Gestaltung von
Tarifen entzogen wird, obwohl deren Vertreter zweifelsohne regionale und lokale
Gegebenheiten besser kennen als z.B. die Vertreter der E-Control oder des BMWA
und die Bundesländer versuchen müssen, im Sinne geltender EU-Richtlinien und
der sich aus dem Kioto-Protokoll ergebenden Verpflichtungen bestmöglich energiepolitische Ziele zu
erfüllen.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, Tarife in einer Verordnung festzulegen,
wie dies im Fall der Kleinwasserkraft im vorgelegten Entwurf vorgesehen ist,
allerdings sollte dies auch für alle anderen Technologien zur Ökostromerzeugung
gelten, wie dies ohnehin dem Sinn des Beschlusses der
Landeshauptmännerkonferenz vom 11. Mai 2004 entspricht; Tarife in einem Gesetz
festzulegen behindert weitestgehend flexible Reaktionen auf einen sich laufend
verändernden Markt, wie dies eine Tarifregelung durch Verordnung - wie im
bestehenden Ökostromgesetz vorgesehen - ermöglichen kann.
Nach Abs. 1 sollen die Einspeisevergütungen für Kleinwasserkraftwerke
reduziert werden, wenn die Pro Futuro bestimmten Fördermittel nicht ausreichend
bemessen wurden: Der Widerspruch zu den Absätzen 2 und 3 dieses § 11 ist
offenkundig, wenn – wovon auszugehen ist – die Produktionskosten denjenigen
kosteneffizienter Anlagen entsprechen; Kürzungen der Mindestpreise könnten
demnach allein aufgrund fehlender Budgetmittel und nicht aus sachlichen Gründen
– wie nachweisliche Verringerung der Produktionskosten bestehender Anlagen –
erfolgen, was nach unserer Interpretation des § 11 abs. 2 und 3 ÖkostromG
unzulässig ist .
Zu § 14:
Zur „bestmöglichen Vermarktung“ des Ökostroms soll eine eigene
Aktiengesellschaft, die „Ökoenergie AG“ eingerichtet werden. Abgesehen davon,
dass die derzeitige Regelung im Ökostromgesetz durchaus eine optimale
Vermarktung des Ökostroms innerhalb bestehender Strukturen erlaubt und eine
eigene Gesellschaft jedenfalls mit Mehrkosten verbunden ist, stellt sich die
Frage nach einem professionellen Management der Ökostromvermarktung, wie es
derzeit durch die Ökobilanzgruppenverantwortlichen ohne Zweifel gegeben ist.
Zudem ergeben sich im Detail eine Reihe von im Gesetzesentwurf nicht
behandelten Fragen (Gründungskosten, Nominalwert der Aktie etc.). Die in
Richtung einer eigenen Vermarktungsgesellschaft laufende Intention wird
demnach – wie auch schon in einer ausführlichen Diskussion im Zuge der
Erarbeitung des geltenden Ökostromgesetzes eindeutig von den Ländern und
diversen Interessensvertretungen festgehalten - als überflüssig abgelehnt.
Zu § 16 Abs. 2:
Im zweiten Satz dieses Absatzes wird festgelegt, dass die Ökoenergie-AG
von Entgelten für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste befreit ist: Wenn
die Ökoenergie-AG sowohl für Netzbenutzung als auch für die Netzverluste nicht
bezahlen muss, ist der Nebensatz „insbesondere bei Regelzonen überschreitenden
Fahrplänen“ überflüssig; andererseits erscheint die Formulierung ,... von
Entgelten für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste ...“ insofern unklar,
als aus dieser Formulierung sich auch herauslesen ließe, dass die Ökoenergie-AG
entweder für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste – aber nicht für
beides – zu zahlen hat.
Zu § 16 Abs. 3:
Dass die geplante Ökoenergie-AG verpflichtet ist, alle Möglichkeiten
der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen, liegt
wohl auf der Hand. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie über die Zuweisung an
Stromhändler hinaus selbst – in Konkurrenz zu bestehenden Unternehmen –
elektrische Energie ein- und verkaufen oder sogar selbst Kraftwerke betreiben
sollte. Damit würde die Ökoenergie-AG zu einem Marktteilnehmer wie alle
anderen auch und damit den Marktmechanismen, auch allfälligen Fehlkalkulationen
und –investitionen sowie allen Gefahren der Teilnahme an einem äußerst
sensiblen liberalisierten Strommarkt ausgesetzt. Auch stellt sich die Frage,
aus welchen Mitteln die Errichtung und der Betrieb dieser Kraftwerke finanziert
werden sollten.
Zu § 19 Abs. 1:
Hier wird ein Verrechnungspreis für Ökoenergie von 4,5 Cent je kWh als
Kaufpreis für Ökostrom durch Stromhändler festgesetzt. Unter Berücksichtigung
der zur Zeit feststellbaren Steigerungsrate beim Preis für die elektrische
Energie im liberalisierten europäischen Markt erscheint es als nicht
unwahrscheinlich, dass bis zum Jahr 2008 der Marktpreis über dem genannten
Verrechnungspreis liegt, weshalb jedenfalls ein Mechanismus einzufügen wäre,
der – z.B. durch eine automatische Erhöhung des Verrechnungspreises unter
Bezugnahme auf den Forward-Preisindex für das betreffende Kalenderjahr - eine
geeignete Anpassung sicherstellt.
Zu § 21a:
Grundsätzlich sind hier die Bedenken gegenüber einem Ausschreibungssystem
(siehe auch 4a.Teil, §§ 25a bis 25h) anzuführen.
Zu § 21b Abs. 1:
Zu der im Entwurf vorgesehenen Aufteilung der Ausschreibungsvolumina
auf die unterschiedlichen erneuerbaren Energieträger und Technologien fehlt in
den Erläuterungen jegliche Begründung, wohl auch deshalb, weil es bei den
vorhandenen unterschiedlichen regionalwirtschaftlichen und energiepolitischen
Rahmenbedingungen der einzelnen Bundesländer für eine derartige bundesweite
Aufteilung keine realitätsbezogene Begründung geben kann. Eine derartige
Aufteilung würde lediglich ein Maximum an Unflexibilität bewirken, da es nicht
möglich wäre, auf relevante Veränderungen oder Erfahrungen in vorangegangenen
Ausschreibungsrunden zu reagieren, wenn – wie in anderen Ländern der
Europäischen Union bereits vielfach der Fall – zB in einer Ausschreibungsrunde
keine oder zu wenig Anlagen eingereicht oder genehmigt werden konnten und damit
das Ziel der Ausschreibung und somit die Erreichung einer bestimmten Menge an
produzierten Ökostrom nicht erreicht werden kann.
Zudem ist durch die Zuweisung von 10 Prozent der Ausschreibungsvolumina
für Photovoltaikanlagen, Mischfeuerungsanlagen und Ökostromanlagen, die auf
Basis von flüssiger Biomasse sowie auf Basis anderer Energieträger betrieben
werden, eine Einschränkung gegeben, die wohl weitestgehend zur Verhinderung
eines weiteren Ausbaus dieser Art von Anlagen führt.
Um den gesteckten finanziellen Rahmen bei gleichzeitiger Lukrierung des
angestrebten Einspeisevolumens einhalten zu können, müssen vorrangig
kostengünstig produzierende und damit eher große Anlagen bei den
Ausschreibungen zum Zug kommen; ein mögliches Szenario ist im Anhang skizziert,
aus dem hervorgeht, dass mit den gegebenen Randbedingungen dieses Entwurfs in
etwa eine Anzahl von lediglich 20 bis maximal 24 Anlagen bei den drei
vorgesehenen Ausschreibungen (der Jahre 2006 bis einschließlich 2008) zum Zug
kommen dürften (siehe Anhang 1)! Dafür erscheint schon a priori der Aufwand
eines Ausschreibeverfahrens in keinster Weise gerechtfertigt.
Zu § 21b Abs. 2:
Die Einschränkung der Kleinanlagen auf jeweils 10 Prozent der unter §
21b Abs. 1 genannten Ausschreibungsvolumina sowie zahlreiche weitere Hürden
würden wohl dazu führen, das in der Steiermark keine oder kaum weitere
Kleinanlagen entstehen könnten bzw. sich ein Großteil des Ökostrommarktes
jedenfalls außerhalb der Steiermark abspielen würde.
Entfall des § 22 Abs. 4 des geltenden Ökostromgesetzes:
Gemäß § 30 Abs. 5 ist eine vorrangige Abdeckung von Altlasten über die
Technologieförderbeiträge an die Länder vorgesehen. Dies ist insbesondere für
die Steiermark von größter Bedeutung, weil auf Grund der nach dem
systematischen Buch der gesetzlichen Rahmenbedingungen beim Übergang von
ElWOG/StElWOG auf das Ökostromgesetz nachgewiesene und anerkannte
Mehraufwendungen der Verteilnetzbetreiber aus dem Jahr 2002 in Höhe von rund €
3,2 Millionen für Ökoenergie und rund € 4 Millionen aus Kraftwärmekopplungsanlagen
bislang nur zum Teil ausbezahlt werden konnten. Ohne eine geeignete Nachfolgeregelung
ist jedenfalls mit Regressforderungen der Verteilnetzbetreiber in Höhe der
ausständigen Beträge zu rechnen.
Zu § 22a:
Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass dem insgesamt ermittelten
Förderbedarf eine durchschnittliche Stromverbrauchssteigerung von 1,6 Prozent
zugrunde gelegt wird. Wie leicht nachvollziehbar ist jedoch der Stromverbrauch
seit 1990 um durchschnittlich 2 Prozent jährlich gestiegen, die letzten Jahre
verzeichneten einen noch höheren Anstieg, was darauf schließen lässt, dass eine
wesentliche Kalkulationsgrundlage unrichtig ist. Auch finden sich keine
konkreten Überlegungen zur Entwicklung des Marktpreises, dessen laufende
Erhöhung ebenfalls – z.B. bei Beobachtung der europäischen Strombörsen – leicht
nachvollziehbar ist, sodass auch diesem wesentlichen Faktor nicht gebührend
Rechnung getragen wird.
Absolut entgegen den bisher geübten Gepflogenheiten soll die Verteilung
der aus dem Förderungen der Ökostromproduktion zusätzlich vorhandenen
finanziellen Lasten in einem Verhältnis von 1 : 5 zwischen Groß- und
Kleinverbrauchern erfolgen. Daraus resultiert eine Entlastung der
Großverbraucher (gemäß dem Entwurf im Jahr 2005 um rund 50 Prozent!), und eine
wesentliche Mehrbelastung der Kleinverbraucher, denen mehrfach von Seiten der
Bundes- und Landespolitik eine Senkung der Stromkosten im Zuge der
Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes versprochen worden war. Eine derart
weitreichende Staffelung der Netzebenen entspricht in keiner Weise einer
ausgewogenen Verteilung der Lasten und ist absolut abzulehnen.
Zu § 22a Abs. 2:
Die Festsetzung der Höhe von Förderbeiträgen durch die
Energie-Control-Kommission ist abzulehnen, da damit die nach dem geltenden
Ökostromgesetz vorhandene Mitsprachemöglichkeit der Länder und die bisher
durchaus positive Kooperation zwischen Ländern und Bund ausgeschlossen würde.
Zudem kann unter dem Gesichtspunkt der Preisbestimmung die Festlegung von
Förderbeiträgen durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erfolgen,
nicht jedoch durch die Energie-Control-Kommission.
Zu 4a.Teil:
Ein Ausschreibungssystem wie im 4a.Teil, §§ 25a bis h beschrieben,
ist - abgesehen davon, dass sich
bei dem möglichen Fördervolumen und nur 3 Ausschreibungen die Frage stellt,
welchen Sinn ein derartiger bürokratischer Aufwand überhaupt haben soll - auf
Grund der bestehenden Erfahrungen in anderen Europäischen Mitgliedsstaaten
abzulehnen. So erweist z.B. das englische Ausschreibungsmodell, dass sich
sowohl Ausbaufortschritt als auch Kostenentwicklung als weitestgehend
unkalkulierbar darstellen (Länder wie Großbritannien und Dänemark haben das
Ausschreibungssystem auch wieder abgeschafft). Dem gegenüber zeigt sich, dass
die – europaweit zunehmenden – Festpreissysteme wie in der Bundesrepublik
Deutschland, in Spanien etc. besonders gute Ausbauerfolge nach sich ziehen und
sich die davon berührten Branchen überdurchschnittlich entwickeln können. Die
grundsätzlichen Nachteile der wie im Entwurf des BMWA vorgesehenen
Ausschreibung beziehen sich auf die nicht gegebene Planbarkeit (ganz im Gegensatz
zu vielen grundsätzlichen Erklärungen zur „Notwendigkeit“ eines neuen
Ökostromgesetzes in Folge der mangelnden Planbarkeit des derzeitigen Systems),
der vollständigen Risikoüberwälzung auf die Unternehmen (deren Motivation und
finanzielle Möglichkeiten zur Teilnahme an derartigen Ausschreibungen äußerst
begrenzt sind) und einer weitaus aufwändigeren Verwaltung und Abwicklung, als
dies im geltenden System der Fall ist. Damit und mit der sehr restriktiven
Begrenzung der Gesamtkosten muss man davon ausgehen, dass der weitere Ausbau
von Ökostromanlagen deutlich reduziert würde und bei einigen Technologien bzw.
Anlagengrößen vollständig zum Erliegen käme.
Im Einzelnen wird zu den §§ 25a bis 25h, 4a.Teil ausgeführt:
Zu § 25a Abs. 3:
Die
angeführten Höchstpreise gehen bei Ökostromanlagen von den bisherigen Tarifen
aus, die unter sorgfältiger Kalkulation über einen Zeitraum von 13 Jahren
festgelegt worden waren, beziehen sich jedoch nunmehr auf einen Zeitraum von 10
Jahren, wobei für jedes Jahr (auch bereits im 1. !) jeweils 5 Prozent des
jeweiligen Vorjahreswertes in Abzug zu bringen sind. Dies impliziert völlig
unrealistische Kostenreduktionen bei den Investitions- oder Brennstoff- bzw.
Betriebskosten, da es keine Technologie gibt, deren Gesamtkosten innerhalb von
10 Jahren um annähernd die Hälfte reduzierbar wäre. Bei der Kombination
bestimmter Technologien und Brennstoffe käme es sogar zu einem Tarif unter dem
Marktpreis (!).
Zu § 25a Abs. 4:
Obwohl formuliert wird, dass „die Mindestanforderungen dem Stand der
Technik zu entsprechen haben“ wird darauf folgend bei Anlagen gemäß § 21b Abs.
1 Ziffer 2 bis 4, demnach auch für Windkraft- und Photovoltaikanlagen, ein
Gesamtjahresnutzungsgrad von 70 Prozent verlangt, was als unsinnig qualifiziert
werden muss, da es physikalischen Gesetzmäßigkeiten schlicht widerspricht;
darüber hinaus wird in diesem Absatz auf die nicht existente Gesetzespassage §
21b Abs. 1 Ziffer 6 verwiesen.
Zu § 25b:
Wie bereits festgehalten wird durch das Ausschreibungssystem jegliches
Risiko zu den Anlagenplanern und –betreibern verlagert: Im Gegensatz zur
Vergabe sonstiger Aufträge ist hier jedoch ex lege grundsätzlich keine oder
eine nur sehr eingeschränkte Profitmöglichkeit für potenzielle Anbieter
vorgesehen, weil bereits die zur Zeit geltenden Tarife nur die
durchschnittliche Produktionskosten kosteneffizienter Anlagen abdecken und
daher allfällige Gewinne nur durch überdurchschnittliche
Stromerzeugungseffizienz oder sehr günstige Randbedingungen möglich werden;
diese Tarife würden überdies für die 1. Ausschreibung um 5% reduziert werden.
Das gesamte Verfahren, so wie es sich die VerfasserInnen des Entwurfs zum
Ökostromgesetz des BMWA vorstellen, ist nicht schlüssig bzw. dürfte nur in
Einzelfällen der Realität entsprechen:
Zu § 25c:
Über die oben angeführten Unsicherheiten im gesamten Verfahren hinaus
müssen nach Ansicht des Entwurfs des BMWA potenzielle Investoren und Betreiber
von Ökostromanlagen ein Vadium in beträchtlicher Höhe hinterlegen, wobei hier –
systembedingt – keinerlei Sicherheit gegeben ist, die Kosten für Planung und
Zeitaufwand für die Erlangung der behördlichen Genehmigungen wieder erstattet
zu bekommen; dies ist zwar auch in anderen Ausschreibungsverfahren der Fall,
jedoch ist bei diesen grundsätzlich keine oder nur eine sehr eingeschränkte
Profitmöglichkeit für potenzielle Anbieter vorgesehen, weil nur
durchschnittliche Kosten durch die jeweils geltenden Tarife abgedeckt werden
und man allfällige Gewinne nur durch überdurchschnittliche
Stromerzeugungseffizienz oder besonders günstige Randbedingungen lukrieren
kann. Wie immer das Ausschreibungsverfahren für den Einreicher ausgeht muss
noch über die Planungskosten hinaus ein finanzieller Aufwand einkalkuliert
werden, da das Vadium von der E-Control unverzinst rücküberwiesen bzw. – sofern
der Ausschreibungsteilnehmer den Zuschlag bekommt – ebenso unverzinst
entsprechend den nachgewiesenen Anlagenerrichtungskosten ausbezahlt wird.
Überdies gibt es für Ausschreibungsteilnehmer, die den Zuschlag erhalten, die
Anlagen aber aus einem nicht vorhersehbaren Grund (zB weil behördliche
Genehmigungen wider Erwarten nicht erteilt werden) nicht errichten, keine
Möglichkeit das Vadium zurück zu erhalten.
Zu § 30a:
Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, welche
Mehraufwendungen der geplanten Ökoenergie-AG im Jahr 2004 entstehen sollten,
ist diesem Punkt letztlich zu entnehmen, dass insgesamt nicht mehr als drei
Ausschreibungen (2006 bis 2008) mit einem entsprechenden Fördervolumen von € 30
Millionen stattfinden sollen, was zwar zu einem erheblich bürokratischen
Mehraufwand, jedoch nicht zu einer für die Erfüllung der international
vorgegebenen Ziele führt.
3: Zusammenfassung
Zusammenfassend
muss festgehalten werden, dass es mit dem vorliegenden Entwurf nicht möglich
sein wird, die seitens der Europäischen Union in der Richtlinie 2001/77/EG für
Österreich fixierten Ziele zeitgerecht zu erreichen und insgesamt der Ausbau
von Anlagen zur Bereitstellung von Strom aus erneuerbaren Energien deutlich
reduziert würde. Zudem widerspricht der vom BWWA vorgelegte Entwurf eindeutig
dem Beschluss der Landeshauptmännerkonferenz vom 11. Mai 2004 (siehe Beilage).
Der Entwurf ist demnach – unbeschadet der vorstehend aufgelisteten und weiterer
zahlreicher inhaltlichen Mängel - grundsätzlich abzulehnen. Von Seiten der
Energieexperten der Länder wurden ein akkordierter Entwurf vorgelegt, der die
Kontinuität der bisherigen Entwicklungen im Ökostrom wahrt, gleichzeitig eine –
wie von vielen Seiten zurecht geforderte – wesentliche Effizienzsteigerung mit
sich brächte und geeignet wäre, die vorgenannten Ziele zu erfüllen und somit
als Basis für die zukünftige gesetzliche Regelung der Ökostromerzeugung
herangezogen werden sollte.
Dem
Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme
zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail-Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.
Für die Steiermärkische Landesregierung
(Landeshauptmann Waltraud Klasnic)
|
angenommener Tarif für Brenn-stoff gemäß |
Einspeise-tarif 2005 [€/MWh] |
Anlagenzahl
|
Leistung ca. [MW] |
erzeugte Strommenge |
|
feste Biomasse: |
3.600.000 |
§7 (2) Z.2 ÖkostromVo * |
92,625 |
1 |
5 |
38,9 |
Biogas |
2.700.000 |
§9 (1)
Z.4 ÖkostromVo * |
97,85 |
2 |
22,7 |
|
Wind |
2.000.000 |
Ökostromgesetz - Novelle |
65,55 |
1 (kleiner Windpark mit 7 - 8 Windrädern) |
13 |
30,5 |
Sonstige |
1.000.000 |
a)
§10 (1) Z.2
ÖkostromVo* b)
§8 Z.2
ÖkostromVo * |
a)
30 b)
95 |
3 |
17,8 |
|
Kleinbiomasse |
400.000 |
§7 (1) Z.1 ÖkostromVo * |
152 |
(3 Anlagen, nicht in Ausschreibung) |
0,4 |
2,6 |
Kleinbiogas |
300.000 |
§9 (1) Z.2 ÖkostromVo * |
137,75 |
0,4 |
2,5 |
|
SUMME |
10.000.000 |
|
|
7 |
|
115 |
* abzüglich 5 %