AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG

 

 

Fachabteilung 13 B

An das

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung IV/1

 

Schwarzenbergplatz 1

A-1014 Wien

     

è Bau- und Raumordnung,
Energieberatung

                                                                                                     

 

Bearbeiter: Dr. Paul Trippl
Tel.:  (0316) 877-2615
Fax:   (0316) 877-2673
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GZ:

FA1F-15.03-17/04-1

Bezug:

GZ: 551.100/5135-IV/1/04

Graz, am 15.9.2004

 

Ggst.:

Ökostromgesetz, Entwurf einer Novelle 2004,

Begutachtungsverfahren und Konsultationsmechanismus,
Stellungnahme

 


 

Bezugnehmend auf das do. Schreiben vom 30.07.2004 erlaubt sich die Steiermärkische Landesregierung zum ggst. Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme zu erstatten:

 

1:  Grundsätzliches

 

 

Der vom BMWA Anfang August vorgelegte Entwurf für ein neues Ökostromgesetz stellt einen völligen Bruch mit der bestehenden gesetzlichen Lage (Ökostromgesetz mit Geltung ab 01.01.2003) dar: Nach der gravierenden Veränderung der Behandlung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit dem Übergang von ElWOG bzw. den Ausführungsgesetzen der Bundesländer auf das bestehende Ökostromgesetz ist dies  bereits die zweite Unterbrechung einer ursprünglich als nachhaltig gedachten kontinuierlichen Entwicklung. Die darin geplante Verteilung der Mehrkosten der Ökostromproduktion in einem Verhältnis von 1 zu 5 zwischen Groß- und Kleinverbrauchern stellt zudem eine unzumutbare Belastung der Kleinverbraucher dar, die entschieden abgelehnt werden muss, auch wenn festgehalten werden soll, dass die Steiermark als Industrieland besonderen Bedingungen unterliegt, die bei einer allfälligen Novelle des Ökostromgesetzes intensiv zu diskutieren wären.

 

Zudem entsprechen die im vorgelegten Entwurf enthaltenen Grundsätze insbesondere durch die faktische Begrenzung des Ausbaus von Ökostromanlagen durch eine kontinuierliche Reduktion bzw. – ab 2006 – nahezu ein Einfrieren der Ökostromzuschläge zum System­nutzungstarif, die äußerst restriktive „Deckelung“ der Zuschläge insgesamt sowie – wie aus internationalen Erfahrungen eindeutig belegbar – das Ausschreibungssystem selbst in keiner Weise dem Beschluss der Landeshauptmännerkonferenz vom 11. Mai 2004, in dem zwar inhaltliche Verbesserungen des bestehenden Ökostromgesetzes gefordert werden (Effizienz­kriterien), aber größter Wert auf eine kontinuierliche Entwicklung und den Bestand des Ökostromgesetzes als solches gelegt wird.

 

Aus dem Bericht der E-Control vom Juni 2004 geht hervor, dass das derzeit geltende Ökostromgesetz dazu geführt hat, dass beachtliche Erfolge erzielt werden konnten. Insgesamt lag die Ausbautätigkeit deutlich über den ursprünglichen Erwartungen hinsichtlich des Mindestzieles von 4 Prozent Ökostrom, sodass dessen Erfüllung jedenfalls als gesichert schien. Damit ist allerdings noch nicht gesichert, dass auch die Erfüllung des aus der EU-Richtlinie 2001/77/EG jedenfalls zu erreichenden „78,1 Prozent-Ziel“ gegeben ist; gänzlich unmöglich erscheint dessen Erfüllung jedenfalls, wenn die Kontinuität des bestehenden Ökostromgesetzes nicht gewahrt werden kann.

 

Auf Grund des bisherigen Erfolges des Ausbaus von Ökostromanlagen (insbesondere von Windkraftanlagen) haben sich die Gesamtkosten und damit die erforderlichen Zuschläge zum Systemnutzungstarif rascher als ursprünglich erwartet erhöht, was letztlich zu massiver Kritik insbesondere der Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung, aber auch anderer Interessensvertretungen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und der Elektrizitäts-Control geführt hat. Von diesen wird dem bestehenden Fördersystem Ineffizienz vorgeworfen. Aus diesem Grund haben sich die Ländervertreter bereits Anfang dieses Jahres sehr ausführlich mit Möglichkeiten der Effizienzsteigerung befasst und eine Punktation sowie einen ausformulierten Vorschlag zur Überarbeitung der Ökostromverordnung, nicht aber – in Übereinstimmung mit dem genannten Beschluss der Landeshauptmännerkonferenz – des Ökostromgesetzes ausgearbeitet. Dieser Entwurf enthält zusätzliche Anforderungen an die technisch-wirtschaftliche Effizienz der Anlagen und innerhalb des vorgeschlagenen Tarif­systems ein wirksames Instrumentarium, um über tarifliche Regelungen und deren laufende Anpassung Überförderungen zu verhindern und dennoch die Erreichung der vorgenannten Ziele zu ermöglichen. Die bestehende Trennung in ein Ökostromgesetz zur Regelung der Grundlagen und eine Verordnung dazu bietet allein die Möglichkeit, flexibel auf geänderte Anforderungen des Marktes zu reagieren, was durch den vorliegenden Entwurf des BMWA nicht gewährleistet ist. Bedauerlicherweise wurde dieser gemeinsame Bundesländer-Entwurf, der inhaltlich auch seitens des BMLUW Unterstützung findet, vom BMWA und der E-Control zwar zunächst zur Kenntnis genommen, letztlich aber – ebenso wie auch im selben Sinn gefasste Landtagsbeschlüsse zB in Niederösterreich - offenbar negiert.

 

Die bisherige und unter dem geltenden Ökostromgesetz sehr positive Entwicklung der Anlagen zur Bereitstellung von Strom aus erneuerbarer Energie stellt zudem einen Wirt­schaftsfaktor dar, dessen weitere Entwicklung durch die im Entwurf des BMWA vorgese­henen äußerst restriktive Behandlung von Ökostromanlagen nicht zugelassen würde, womit auch eine wesentliche Zielsetzung dieses Gesetzesentwurfes- nämlich die Heranführung von Ökostromerzeugungs-Technologien zur Marktreife - nicht in Österreich stattfinden würde, sondern in anderen EU-Mitgliedsstaaten: Von denen weisen einige bereits jetzt wesentlich günstigere Randbedingungen auf, was auch entsprechende Wirtschaftsimpulse ausgelöst hat; die Umsetzung des gg. Gesetzesentwurfes würde den einschlägigen Inlandsmarkt nahezu wegfallen lassen,  womit dieser auch in Österreich soeben im Entstehen begriffene zukunftsträchtigen Wirtschaftzweig sich zweifellos nicht entwickeln könnte.

 

Hinsichtlich der Umsetzung des vorgelegten Entwurfs ist anzumerken, dass damit die derzeit bestehende und zumindest bisher sehr konstruktive Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern beendet und deren Mitsprachemöglichkeit zur Gänze eliminiert würde. Damit ist zu erwarten, dass regional- und energiewirtschaftliche Rahmenbedingungen einzelner Bundes­länder in keiner Weise berücksichtigt würden und sich die ausschließliche Konzentration auf eine gesteigerte betriebswirtschaftliche Effizienz im Kontext mit einem – wie nachstehend angeführt höchst ineffizienten - Ausschreibungssystem dahingehend auswirken würde, dass nur einige wenige sehr große Anlagen errichtet und regional wirtschaftliche Stärken, wissen­schaftliches Know-how und vorhandene Erfahrungen, wie sie in der Steiermark zB im Bereich der Biomasseverbrennung und der Biogaserzeugung vorhanden sind, in keiner Weise berücksichtigt würden und damit erwartete wirtschaftliche Vorteile und zukünftige Entwicklungen nicht vorhanden wären.

 

Des Weiteren ist anzumerken, dass das dem Entwurf des BMWA zugrunde liegende Mengengerüst (erzeugte GWh Strom aus erneuerbare Energie) den vorhandenen Potenzialen zB in der Holzindustrie in keiner Weise gerecht wird. Auch ist das seitens der Europäischen Union gesetzte Ziel mit diesem Mengengerüst nicht erreichbar (siehe auch „Szenario 2006“ im Anhang). Auch Einschränkungen wie eine Förderung grundsätzlich „nach Maßgabe der vorhandenen Förderungsmittel“, die für Projektförderungen zB im Bereich der Wissenschaft und Forschung üblich und sinnvoll sind, führen bei der gegenständlichen Materie dazu, dass jegliche Rechtssicherheit und das Vertrauen von Investoren für Ökoenergieanlagen untergraben wird und schon alleine deshalb davon auszugehen ist, dass wenige derartige Anlagen errichtet würden.

 

 

2: Stellungnahme zu einzelnen Punkten des vom BMWA vorgelegten Gesetzesentwurfs

 

Grundsätzlich wird der gesamte Entwurf als solcher abgelehnt, dennoch soll auf einzelne Punkte in diesem Entwurf wie folgt konkret eingegangen werden:

 

 

Zu § 5 Abs. 1 Z 6:

Der Begriff der „Speichersysteme“ ist nicht näher definiert;

 

 

Zu § 10:

Auf Altanlagen bzw. sogenannte „alte“ Altanlagen haben die VerfasserInnen des Entwurfes offenbar vergessen, sodass ein nicht unwesentlicher Teil des Bestandes an Ökoenergieanlagen ohne konkrete und langfristig wirksame Regelung bliebe.

 

 

Zu § 10 Abs. 2:

Hier ist eine „Deckelung“ für kleine Biomasse- und Biogasanlagen vorgesehen, die – trotz der bisherigen durchwegs negativen Erfahrungen mit der Deckelung der Förderung von Photovoltaikanlagen – eine restriktive Vorgangsweise gegenüber diesen Anlagen vorsieht. Insbesondere die Festlegung von 7.500 Volllaststunden pro Jahr ist für Kleinanlagen völlig realitätsfremd und lediglich dazu geeignet, gemeinsam mit dem verlangten Anerkennungsbescheid (zum Zeitpunkt der Einreichung muss ein bereits behördlich genehmigtes Projekt vorliegen) die Errichtung derartiger Anlagen weitestgehend zu unterbinden:

 

Darüber hinaus ist es zur Minimierung der spezifischen Förderkosten – wie schon mehrfach angeregt – für Wasserkraftanlagen wegen des hiefür festgelegten nach jährlich eingespeister elektrischer Energie gestaffelten Tarifmodells unbedingt notwendig, dass die Abnahmepflicht nur bei Volleinspeisung ab einer Dauer von mindestens 12 Monaten besteht.

 

 

Zu § 10a Abs.4:

Unbeschadet der allgemeinen Anmerkungen zum Ausschreibungssystem (siehe auch zu 4a.Teil, §§ 25a bis 25h) ist anzumerken, dass diese Bestimmung dazu führen dürfte, dass Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren ihren Anboten Prognosen über Stromproduktions­mengen zu Grunde legen, die nur bei optimalem Betrieb und bestmöglichen Randbedingun­gen (Wind bei Windkraftanlagen, Brennstoffqualität bei Biomasse- und Biogasanlagen etc.) erzielbar sind, um nicht Gefahr zu laufen, dass in Jahren mit guter Produktion ein Teil des erzeugten Stroms nur den Marktpreis erzielt. Es muss somit ein theoretisches Maximum an Einspeisemenge angeboten werden, was zwangsläufig dazu führt, dass weniger eingespeist als deklariert wird und somit ein systematischer Fehler bei der Ermittlung des gesamten Volumens an zu erwartender Ökostromproduktion auftritt; eine wirksame Kontrolle jedes einlangenden Angebots im Hinblick auf Plausibilität der prognostizierten Stromerzeugungs­mengen ist jedoch kaum möglich. Dieser Absatz müsste ersatzlos gestrichen werden, zumal im vorliegenden Gesetzesentwurf ohnehin ein Mechanismus vorgesehen ist, bei dem allfällige Mehr- und Mindererzeugungen durch eine Anpassung des ausgeschriebenen Produktionsvolumens in der oder den folgenden Ausschreibungen korrigiert werden können.

 

Darüber hinaus müssten die Betreiber versucht sein, zu verhindern, dass sie „Überschuss­mengen“ produzieren, die nach dem Entwurf nur mit dem Marktpreis abgegolten würden, wobei sich – zumindest bei Biomasse – nicht einmal die Brennstoffkosten abdecken ließen.

 

 

Zu § 10a Abs. 5:

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Länder, denen jegliches Mitspracherecht abge­sprochen wird, bei einer bestimmten Technologie zur Mitfinanzierung herangezogen werden sollen.

 

 

Zu § 11 Abs. 1:

Grundsätzlich abzulehnen ist, dass den Ländern jegliches – im derzeit gültigen Ökostrom­gesetz verankertes – Mitspracherecht bei der Gestaltung von Tarifen entzogen wird, obwohl deren Vertreter zweifelsohne regionale und lokale Gegebenheiten besser kennen als z.B. die Vertreter der E-Control oder des BMWA und die Bundesländer versuchen müssen, im Sinne geltender EU-Richtlinien und der sich aus dem Kioto-Protokoll ergebenden Verpflichtungen  bestmöglich energiepolitische Ziele zu erfüllen.

 

Grundsätzlich ist es sinnvoll, Tarife in einer Verordnung festzulegen, wie dies im Fall der Kleinwasserkraft im vorgelegten Entwurf vorgesehen ist, allerdings sollte dies auch für alle anderen Technologien zur Ökostromerzeugung gelten, wie dies ohnehin dem Sinn des Beschlusses der Landeshauptmännerkonferenz vom 11. Mai 2004 entspricht; Tarife in einem Gesetz festzulegen behindert weitestgehend flexible Reaktionen auf einen sich laufend verändernden Markt, wie dies eine Tarifregelung durch Verordnung - wie im bestehenden Ökostromgesetz vorgesehen - ermöglichen kann.

 

Nach Abs. 1 sollen die Einspeisevergütungen für Kleinwasserkraftwerke reduziert werden, wenn die Pro Futuro bestimmten Fördermittel nicht ausreichend bemessen wurden: Der Widerspruch zu den Absätzen 2 und 3 dieses § 11 ist offenkundig, wenn – wovon auszugehen ist – die Produktionskosten denjenigen kosteneffizienter Anlagen entsprechen; Kürzungen der Mindestpreise könnten demnach allein aufgrund fehlender Budgetmittel und nicht aus sachlichen Gründen – wie nachweisliche Verringerung der Produktionskosten bestehender Anlagen – erfolgen, was nach unserer Interpretation des § 11 abs. 2 und 3 ÖkostromG unzulässig ist . 

 

 

Zu § 14:

Zur „bestmöglichen Vermarktung“ des Ökostroms soll eine eigene Aktiengesellschaft, die „Ökoenergie AG“ eingerichtet werden. Abgesehen davon, dass die derzeitige Regelung im Ökostromgesetz durchaus eine optimale Vermarktung des Ökostroms innerhalb bestehender Strukturen erlaubt und eine eigene Gesellschaft jedenfalls mit Mehrkosten verbunden ist, stellt sich die Frage nach einem professionellen Management der Ökostromvermarktung, wie es derzeit durch die Ökobilanzgruppenverantwortlichen ohne Zweifel gegeben ist. Zudem ergeben sich im Detail eine Reihe von im Gesetzesentwurf nicht behandelten Fragen (Gründungskosten, Nominalwert der Aktie etc.). Die in Richtung einer eigenen Vermark­tungsgesellschaft laufende Intention wird demnach – wie auch schon in einer ausführlichen Diskussion im Zuge der Erarbeitung des geltenden Ökostromgesetzes eindeutig von den Ländern und diversen Interessensvertretungen festgehalten - als überflüssig abgelehnt.

 

 

Zu § 16 Abs. 2:

Im zweiten Satz dieses Absatzes wird festgelegt, dass die Ökoenergie-AG von Entgelten für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste befreit ist: Wenn die Ökoenergie-AG sowohl für Netzbenutzung als auch für die Netzverluste nicht bezahlen muss, ist der Nebensatz „insbe­sondere bei Regelzonen überschreitenden Fahrplänen“ überflüssig; andererseits erscheint die Formulierung ,... von Entgelten für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste ...“ insofern unklar, als aus dieser Formulierung sich auch herauslesen ließe, dass die Ökoenergie-AG entweder für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste – aber nicht für beides – zu zahlen hat.

 

 

Zu § 16 Abs. 3:

Dass die geplante Ökoenergie-AG verpflichtet ist, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen, liegt wohl auf der Hand. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie über die Zuweisung an Stromhändler hinaus selbst – in Konkurrenz zu bestehenden Unternehmen – elektrische Energie ein- und verkaufen oder sogar selbst Kraftwerke betreiben sollte. Damit würde die Ökoenergie-AG zu einem Marktteil­nehmer wie alle anderen auch und damit den Marktmechanismen, auch allfälligen Fehlkal­kulationen und –investitionen sowie allen Gefahren der Teilnahme an einem äußerst sensiblen liberalisierten Strommarkt ausgesetzt. Auch stellt sich die Frage, aus welchen Mitteln die Errichtung und der Betrieb dieser Kraftwerke finanziert werden sollten.

 

 

Zu § 19 Abs. 1:

Hier wird ein Verrechnungspreis für Ökoenergie von 4,5 Cent je kWh als Kaufpreis für Ökostrom durch Stromhändler festgesetzt. Unter Berücksichtigung der zur Zeit feststellbaren Steigerungsrate beim Preis für die elektrische Energie im liberalisierten europäischen Markt erscheint es als nicht unwahrscheinlich, dass bis zum Jahr 2008 der Marktpreis über dem genannten Verrechnungspreis liegt, weshalb jedenfalls ein Mechanismus einzufügen wäre, der – z.B. durch eine automatische Erhöhung des Verrechnungspreises unter Bezugnahme auf den Forward-Preisindex für das betreffende Kalenderjahr - eine geeignete Anpassung sicherstellt.

 

 

Zu § 21a:

Grundsätzlich sind hier die Bedenken gegenüber einem Ausschreibungssystem (siehe auch 4a.Teil, §§ 25a bis 25h) anzuführen.

 

 

Zu § 21b Abs. 1:

Zu der im Entwurf vorgesehenen Aufteilung der Ausschreibungsvolumina auf die unter­schiedlichen erneuerbaren Energieträger und Technologien fehlt in den Erläuterungen jegliche Begründung, wohl auch deshalb, weil es bei den vorhandenen unterschiedlichen regional­wirtschaftlichen und energiepolitischen Rahmenbedingungen der einzelnen Bundesländer für eine derartige bundesweite Aufteilung keine realitätsbezogene Begründung geben kann. Eine derartige Aufteilung würde lediglich ein Maximum an Unflexibilität bewirken, da es nicht möglich wäre, auf relevante Veränderungen oder Erfahrungen in vorangegangenen Ausschrei­bungsrunden zu reagieren, wenn – wie in anderen Ländern der Europäischen Union bereits vielfach der Fall – zB in einer Ausschreibungsrunde keine oder zu wenig Anlagen eingereicht oder genehmigt werden konnten und damit das Ziel der Ausschreibung und somit die Erreichung einer bestimmten Menge an produzierten Ökostrom nicht erreicht werden kann.

 

Zudem ist durch die Zuweisung von 10 Prozent der Ausschreibungsvolumina für Photo­voltaikanlagen, Mischfeuerungsanlagen und Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse sowie auf Basis anderer Energieträger betrieben werden, eine Einschränkung gegeben, die wohl weitestgehend zur Verhinderung eines weiteren Ausbaus dieser Art von Anlagen führt.

 

Um den gesteckten finanziellen Rahmen bei gleichzeitiger Lukrierung des angestrebten Einspeisevolumens einhalten zu können, müssen vorrangig kostengünstig produzierende und damit eher große Anlagen bei den Ausschreibungen zum Zug kommen; ein mögliches Szenario ist im Anhang skizziert, aus dem hervorgeht, dass mit den gegebenen Randbedin­gungen dieses Entwurfs in etwa eine Anzahl von lediglich 20 bis maximal 24 Anlagen bei den drei vorgesehenen Ausschreibungen (der Jahre 2006 bis einschließlich 2008) zum Zug kommen dürften (siehe Anhang 1)! Dafür erscheint schon a priori der Aufwand eines Ausschreibeverfahrens in keinster Weise gerechtfertigt.

 

Zu § 21b Abs. 2:

Die Einschränkung der Kleinanlagen auf jeweils 10 Prozent der unter § 21b Abs. 1 genannten Ausschreibungsvolumina sowie zahlreiche weitere Hürden würden wohl dazu führen, das in der Steiermark keine oder kaum weitere Kleinanlagen entstehen könnten bzw. sich ein Großteil des Ökostrommarktes jedenfalls außerhalb der Steiermark abspielen würde.

 

 

Entfall des § 22 Abs. 4 des geltenden Ökostromgesetzes:

Gemäß § 30 Abs. 5 ist eine vorrangige Abdeckung von Altlasten über die Technologie­förderbeiträge an die Länder vorgesehen. Dies ist insbesondere für die Steiermark von größter Bedeutung, weil auf Grund der nach dem systematischen Buch der gesetzlichen Rahmen­bedingungen beim Übergang von ElWOG/StElWOG auf das Ökostromgesetz nachgewiesene und anerkannte Mehraufwendungen der Verteilnetzbetreiber aus dem Jahr 2002 in Höhe von rund € 3,2 Millionen für Ökoenergie und rund € 4 Millionen aus Kraftwärmekopplungs­anlagen bislang nur zum Teil ausbezahlt werden konnten. Ohne eine geeignete Nachfolge­regelung ist jedenfalls mit Regressforderungen der Verteilnetzbetreiber in Höhe der ausständigen Beträge zu rechnen.

 

 

Zu § 22a:

Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass dem insgesamt ermittelten Förderbedarf eine durchschnittliche Stromverbrauchssteigerung von 1,6 Prozent zugrunde gelegt wird. Wie leicht nachvollziehbar ist jedoch der Stromverbrauch seit 1990 um durchschnittlich 2 Prozent jährlich gestiegen, die letzten Jahre verzeichneten einen noch höheren Anstieg, was darauf schließen lässt, dass eine wesentliche Kalkulationsgrundlage unrichtig ist. Auch finden sich keine konkreten Überlegungen zur Entwicklung des Marktpreises, dessen laufende Erhöhung ebenfalls – z.B. bei Beobachtung der europäischen Strombörsen – leicht nachvollziehbar ist, sodass auch diesem wesentlichen Faktor nicht gebührend Rechnung getragen wird.

 

Absolut entgegen den bisher geübten Gepflogenheiten soll die Verteilung der aus dem Förderungen der Ökostromproduktion zusätzlich vorhandenen finanziellen Lasten in einem Verhältnis von 1 : 5 zwischen Groß- und Kleinverbrauchern erfolgen. Daraus resultiert eine Entlastung der Großverbraucher (gemäß dem Entwurf im Jahr 2005 um rund 50 Prozent!), und eine wesentliche Mehrbelastung der Kleinverbraucher, denen mehrfach von Seiten der Bundes- und Landespolitik eine Senkung der Stromkosten im Zuge der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes versprochen worden war. Eine derart weitreichende Staffelung der Netzebenen entspricht in keiner Weise einer ausgewogenen Verteilung der Lasten und ist absolut abzulehnen.

 

 

Zu § 22a Abs. 2:

Die Festsetzung der Höhe von Förderbeiträgen durch die Energie-Control-Kommission ist abzulehnen, da damit die nach dem geltenden Ökostromgesetz vorhandene Mitsprache­möglichkeit der Länder und die bisher durchaus positive Kooperation zwischen Ländern und Bund ausgeschlossen würde. Zudem kann unter dem Gesichtspunkt der Preisbestimmung die Festlegung von Förderbeiträgen durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erfolgen, nicht jedoch durch die Energie-Control-Kommission.

 

 

Zu 4a.Teil:

 

Ein Ausschreibungssystem wie im 4a.Teil, §§ 25a bis h beschrieben, ist  - abgesehen davon, dass sich bei dem möglichen Fördervolumen und nur 3 Ausschreibungen die Frage stellt, welchen Sinn ein derartiger bürokratischer Aufwand überhaupt haben soll - auf Grund der bestehenden Erfahrungen in anderen Europäischen Mitgliedsstaaten abzulehnen. So erweist z.B. das englische Ausschreibungsmodell, dass sich sowohl Ausbaufortschritt als auch Kostenentwicklung als weitestgehend unkalkulierbar darstellen (Länder wie Großbritannien und Dänemark haben das Ausschreibungssystem auch wieder abgeschafft). Dem gegenüber zeigt sich, dass die – europaweit zunehmenden – Festpreissysteme wie in der Bundesrepublik Deutschland, in Spanien etc. besonders gute Ausbauerfolge nach sich ziehen und sich die davon berührten Branchen überdurchschnittlich entwickeln können. Die grundsätzlichen Nachteile der wie im Entwurf des BMWA vorgesehenen Ausschreibung beziehen sich auf die nicht gegebene Planbarkeit (ganz im Gegensatz zu vielen grundsätzlichen Erklärungen zur „Notwendigkeit“ eines neuen Ökostromgesetzes in Folge der mangelnden Planbarkeit des derzeitigen Systems), der vollständigen Risikoüberwälzung auf die Unternehmen (deren Motivation und finanzielle Möglichkeiten zur Teilnahme an derartigen Ausschreibungen äußerst begrenzt sind) und einer weitaus aufwändigeren Verwaltung und Abwicklung, als dies im geltenden System der Fall ist. Damit und mit der sehr restriktiven Begrenzung der Gesamtkosten muss man davon ausgehen, dass der weitere Ausbau von Ökostromanlagen deutlich reduziert würde und bei einigen Technologien bzw. Anlagengrößen vollständig zum Erliegen käme.

 


Im Einzelnen wird zu den §§ 25a bis 25h, 4a.Teil ausgeführt:

 

 

Zu § 25a Abs. 3:

Die angeführten Höchstpreise gehen bei Ökostromanlagen von den bisherigen Tarifen aus, die unter sorgfältiger Kalkulation über einen Zeitraum von 13 Jahren festgelegt worden waren, beziehen sich jedoch nunmehr auf einen Zeitraum von 10 Jahren, wobei für jedes Jahr (auch bereits im 1. !) jeweils 5 Prozent des jeweiligen Vorjahreswertes in Abzug zu bringen sind. Dies impliziert völlig unrealistische Kostenreduktionen bei den Investitions- oder Brennstoff- bzw. Betriebskosten, da es keine Technologie gibt, deren Gesamtkosten innerhalb von 10 Jahren um annähernd die Hälfte reduzierbar wäre. Bei der Kombination bestimmter Techno­logien und Brennstoffe käme es sogar zu einem Tarif unter dem Marktpreis (!).

 

 

Zu § 25a Abs. 4:

Obwohl formuliert wird, dass „die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben“ wird darauf folgend bei Anlagen gemäß § 21b Abs. 1 Ziffer 2 bis 4, demnach auch für Windkraft- und Photovoltaikanlagen, ein Gesamtjahresnutzungsgrad von 70 Prozent verlangt, was als unsinnig qualifiziert werden muss, da es physikalischen Gesetzmäßigkeiten schlicht widerspricht; darüber hinaus wird in diesem Absatz auf die nicht existente Gesetzespassage § 21b Abs. 1 Ziffer 6 verwiesen.

 

 

Zu § 25b:

Wie bereits festgehalten wird durch das Ausschreibungssystem jegliches Risiko zu den Anlagenplanern und –betreibern verlagert: Im Gegensatz zur Vergabe sonstiger Aufträge ist hier jedoch ex lege grundsätzlich keine oder eine nur sehr eingeschränkte Profitmöglichkeit für potenzielle Anbieter vorgesehen, weil bereits die zur Zeit geltenden Tarife nur die durchschnittliche Produktionskosten kosteneffizienter Anlagen abdecken und daher allfällige Gewinne nur durch überdurchschnittliche Stromerzeugungseffizienz oder sehr günstige Rand­bedingungen möglich werden; diese Tarife würden überdies für die 1. Ausschreibung um 5% reduziert werden. Das gesamte Verfahren, so wie es sich die VerfasserInnen des Entwurfs zum Ökostromgesetz des BMWA vorstellen, ist nicht schlüssig bzw. dürfte nur in Einzel­fällen der Realität entsprechen:

 

 

Zu § 25c:

Über die oben angeführten Unsicherheiten im gesamten Verfahren hinaus müssen nach Ansicht des Entwurfs des BMWA potenzielle Investoren und Betreiber von Ökostromanlagen ein Vadium in beträchtlicher Höhe hinterlegen, wobei hier – systembedingt – keinerlei Sicher­heit gegeben ist, die Kosten für Planung und Zeitaufwand für die Erlangung der behördlichen Genehmigungen wieder erstattet zu bekommen; dies ist zwar auch in anderen Ausschrei­bungsverfahren der Fall, jedoch ist bei diesen grundsätzlich keine oder nur eine sehr einge­schränkte Profitmöglichkeit für potenzielle Anbieter vorgesehen, weil nur durchschnittliche Kosten durch die jeweils geltenden Tarife abgedeckt werden und man allfällige Gewinne nur durch überdurchschnittliche Stromerzeugungseffizienz oder besonders günstige Randbedin­gungen lukrieren kann. Wie immer das Ausschreibungsverfahren für den Einreicher ausgeht muss noch über die Planungskosten hinaus ein finanzieller Aufwand einkalkuliert werden, da das Vadium von der E-Control unverzinst rücküberwiesen bzw. – sofern der Ausschreibungs­teilnehmer den Zuschlag bekommt – ebenso unverzinst entsprechend den nachgewiesenen Anlagenerrichtungskosten ausbezahlt wird. Überdies gibt es für Ausschreibungsteilnehmer, die den Zuschlag erhalten, die Anlagen aber aus einem nicht vorhersehbaren Grund (zB weil behördliche Genehmigungen wider Erwarten nicht erteilt werden) nicht errichten, keine Möglichkeit das Vadium zurück zu erhalten.

 

 

Zu § 30a:

Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, welche Mehraufwendungen der geplanten Ökoenergie-AG im Jahr 2004 entstehen sollten, ist diesem Punkt letztlich zu entnehmen, dass insgesamt nicht mehr als drei Ausschreibungen (2006 bis 2008) mit einem entsprechenden Fördervolumen von € 30 Millionen stattfinden sollen, was zwar zu einem erheblich bürokratischen Mehraufwand, jedoch nicht zu einer für die Erfüllung der international vorgegebenen Ziele führt.

 

 

3: Zusammenfassung

 

Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass es mit dem vorliegenden Entwurf nicht möglich sein wird, die seitens der Europäischen Union in der Richtlinie 2001/77/EG für Österreich fixierten Ziele zeitgerecht zu erreichen und insgesamt der Ausbau von Anlagen zur Bereitstellung von Strom aus erneuerbaren Energien deutlich reduziert würde. Zudem wider­spricht der vom BWWA vorgelegte Entwurf eindeutig dem Beschluss der Landeshaupt­männerkonferenz vom 11. Mai 2004 (siehe Beilage). Der Entwurf ist demnach – unbeschadet der vorstehend aufgelisteten und weiterer zahlreicher inhaltlichen Mängel - grundsätzlich abzulehnen. Von Seiten der Energieexperten der Länder wurden ein akkordierter Entwurf vorgelegt, der die Kontinuität der bisherigen Entwicklungen im Ökostrom wahrt, gleichzeitig eine – wie von vielen Seiten zurecht geforderte – wesentliche Effizienzsteigerung mit sich brächte und geeignet wäre, die vorgenannten Ziele zu erfüllen und somit als Basis für die zukünftige gesetzliche Regelung der Ökostromerzeugung herangezogen werden sollte.

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail-Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Für die Steiermärkische Landesregierung


(Landeshauptmann Waltraud Klasnic)

 

 

Anhang

Ausschreibungs-Szenario für 2006 

 

 

Ausgeschrie-bene Summe

[€]

angenommener Tarif für Brenn-stoff gemäß

Einspeise-tarif 2005

 [€/MWh]

  Anlagenzahl 

Leistung      ca.

 [MW]

erzeugte Strommenge

[GWh]

feste Biomasse:

3.600.000

§7 (2) Z.2 ÖkostromVo *

92,625

1

5

38,9

Biogas

2.700.000

 §9 (1) Z.4 ÖkostromVo *

97,85

2

3,6

22,7

Wind

2.000.000

Ökostromgesetz - Novelle

65,55

1    (kleiner Windpark  mit 7 - 8 Windrädern)

13

30,5

Sonstige

1.000.000

a)      §10 (1) Z.2 ÖkostromVo*

b)     §8 Z.2 ÖkostromVo *

a)       30

b)      95

a)    1    (1,8 MW)

b)     2   a 0,5 MW

3

17,8

Kleinbiomasse

400.000

 §7 (1) Z.1 ÖkostromVo *

152

(3 Anlagen,   nicht in Ausschreibung)

0,4

2,6

Kleinbiogas

300.000

 §9 (1) Z.2 ÖkostromVo *

137,75

0,4

2,5

SUMME

10.000.000

 

 

 7

 

115

* abzüglich 5 %