Textfeld: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Schwarzenbergplatz 1
1015 Wien

Eisenstadt, am  24.9.2004

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2032

Mag. Peter Zinggl

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B710/10036-2004

Betr: Ökostromgesetz; Entwurf einer Novelle 2004; Begutachtungsverfahren; Stellungnahme

 

Bezug:    GZ 551.100/5135-IV/1/04 

 

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf einer Novelle zum Ökostromgesetz erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung Folgendes mitzuteilen:

 

I. Allgemeines

 

1.

 

Einleitend darf auf die gemeinsame Länderstellungnahme – übermittelt mit Schreiben der Verbindungsstelle der Bundesländer vom 14.9.2004, Zl. VST-4427/100 – hingewiesen werden, mit der der vorliegende Entwurf grundsätzlich abgelehnt wird.

 

Dem Land Burgenland ist die Ökostromförderung ein besonderes Anliegen. Daher ist dem gegenständlichen Entwurf in aller Entschiedenheit entgegenzutreten.

 

Ziel des Ökostromgesetzes ist es, die Richtlinie 2001/77/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt umzusetzen. Diese Richtlinie sieht als nationales Ziel für Österreich eine Erhöhung des Anteils an Strom aus erneuerbaren Energiequellen von 72,7 % im Jahr 1997 auf 78,1% im Jahr 2010 vor.

 

Im Hinblick auf die Meinungsunterschiede zwischen der Europäischen Kommission und dem BMWA über die Basis dieser Prozentsätze ist nicht nachvollziehbar, warum ohne weitere Abklärung mit der Europäischen Kommission für 2010 ein Bruttoinlandsstromverbrauch von 56,1 TWh und darauf aufbauend angenommen wird, dass das Ziel von 78,1 % mit 43,8 TWh Strom aus erneuerbaren Energieträgern erreicht werden kann. Der Stromverbrauch wird 2010 in der Größenordnung von 70 -72 TWh liegen, sodass die Zielgröße für erneuerbare Energie nach Ansicht der Europäischen Kommission bei 55 - 56 TWh liegen dürfte. Umgelegt auf Ökostrom (ohne Wasserkraft) würde dies einer Größenordnung von rund 9 TWh entsprechen.

 

Nach der Klima-Strategie der Bundesregierung darf die Treibhausgasemission aus der Energieversorgung bis 2010 höchstens 12,4 Mio. t CO2-Äquivalent betragen, wobei im Jahr 2002 bereits 15,6 Mio. t emittiert wurden. Um 3 Mio. t einzusparen müssten bis 2010 6.000 GWh Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden.

 

Dem gegenüber zielt die vorgelegte Novelle auf eine Begrenzung der Ökostromentwicklung (ohne Wasserkraft) auf 3,4 TWh ab.

 

Aus ho. Sicht ist die vorliegende Novelle daher weder geeignet, das Ziel der RL 2001/77/EG noch das Kyoto-Ziel von - 13 % CO2-Emissionen auf Basis 1990 zu erreichen. Dieser Rückschritt bei der Förderung der Ökostromerzeugung ist aus Sicht des Amtes der Burgenländischen Landesregierung nicht akzeptabel.

 


2.

 

Aufgrund ihres Beschlusses vom 26. Juli 2004 brachte die Burgenländische Landesregierung dem BMWA folgende Entschließung des Burgenländischen Landtages vom 7. Juli 2004 mit dem Ersuchen um Entsprechung zur Kenntnis:

 

„Der Landtag hat beschlossen:

 

Die Burgenländische Landesregierung wird dringend ersucht, die Bundesregierung aufzufordern, von der geplanten Zerschlagung des erfolgreichen Ökostromfördermodells Abstand zu nehmen.

Für das Burgenland war das bisherige Ökostromgesetz die Grundlage für eine verstärkte Bundesförderung und Nutzung von Erneuerbaren Energieträgern. Daher soll der Ökostromausbau im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen mit folgenden Zielen und Maßnahmen weiter aktiv vorgetrieben werden:

 

·       Das bestehende, erfolgreiche Ökostromfördermodell mit fixen Einspeisetarifen für alle genehmigten Anlagen soll aufrecht bleiben.

·       Effizienzverbesserungen sollen über die Ökostromverordnung geregelt werden.

·       Der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttoinlandsstromverbrauch soll gemäß EU-Vorgabe bis 2010 auf 78,1% gesteigert werden.

·       Der Ökostromanteil soll dazu bis 2010 auf mindestens 8% gesteigert werden.

·       Durch eine konsequente Politik für Erneuerbare Energien soll Österreich wieder zum Umwelt-Vorbild werden. Die Klimaschutzziele, zu denen sich Österreich im Kyoto-Protokoll verpflichtet hat, müssen ernst genommen und konsequent umgesetzt werden.

·       Durch eine klare politische Unterstützung für einen starken, stabilen österreichischen Ökoenergie-Markt sollen die Vorraussetzungen geschaffen werden, um österreichische Unternehmen zur Weltspitze bei Erneuerbaren Energien zu machen.“

 

Die vorliegende Novelle entspricht in keinster Weise dieser Entschließung des Burgenländischen Landtages.

 

3.

 

Der gegenständliche Entwurf veranlasste die EREF (European Renewable Energies Federation) in Brüssel am 7.9.2004 zu einer Pressemitteilung, in der sie ihr Bedauern über die geplante Novelle ausdrückt:

 

This draft violates any level playing field. If it would become law, it means a victory of the big utilities against any further decentralised approach to independent renewable power production. No bank could finance projects for such a short period of 10 years for refinancing in an acceptable way for small and medium sized producers.

 

Austria is already substantially below its own promised indicative target for increasing the share of renewables in its on electricity consumption until 2010 within the framework of the EU directive for the promotion of renewable electricity 2001/77/EC.

 

 

4.

 

In den Erläuterungen zum gegenständlichen Entwurf ist festgehalten (Pkt. 4.2.3.), die Bundesregierung bekenne sich – trotz der früheren Zielerreichung des Ökostromgesetzes – „zum weiteren forcierten Ausbau von Anlagen, die auf Basis von erneuerbaren Energieträgern elektrische Energie erzeugen und deren Förderung“.

 

Diese Ziele werden jedoch durch den Hinweis auf das Erfordernis einer wirksamen „Begrenzung der Fördermittel – und damit im Zusammenhang stehend – der Förderbeiträge“ sofort relativiert.

 

Die Eckpunkte der Novelle sind aus ho. Sicht nicht vom oben angeführten Bekenntnis, sondern von der Beschränkung der Fördermittel und Förderbeiträge im Voraus gekennzeichnet.

 

Die maximalen Tarife sollen um 5 % p.a. gesenkt werden. Es finden sich keinerlei Ausführungen zu den Auswirkungen dieser Tarifsenkungen bei den einzelnen erneuerbaren Energieträgern.

 

Bemerkenswert ist auch die unter Pkt. 4.2.3. der Erläuterungen genannte Zielsetzung „Optimierter Einsatz der Fördermittel“, welche in deutlichem Gegensatz zur Behandlung einer der kostengünstigsten Formen der Ökostromerzeugung, nämlich der Windkraftnutzung, steht. Denn geradezu als Gegenteil eines optimierten Einsatzes wird die Nutzung der Windkraft – die in Relation zu den eingesetzten Fördermitteln (abgesehen von der Kleinwasserkraft) den höchsten Ökostromoutput aufweist - stark diskriminiert:

 

Dies beginnt damit, dass schon im § 25a Abs. 3 anstatt der bisherigen – von Sachverständigen ermittelten - 7,8 Cent/kWh nunmehr der Ausgangswert für Windkraftnutzung auf 6,9 Cent/kWh herabgesetzt wurde (- 11,5 %). Zusätzlich wäre dieser Wert schon für die Ausschreibung 2005 um 5 % zu kürzen, d.h. er reduziert sich auf  6,55 Cent/kWh, d.h. gegenüber dem bisherigen Preis von 7,8 Cent/kWh (auf 13 Jahre gesichert) nunmehr 6,55 Cent/kWh auf nunmehr 10 Jahre.

 

Die Reduktion beträgt somit neben der Laufzeitverkürzung um 3 Jahre (- 23 %) noch 16 % beim Tarif.

 

Begründet wird dies (und auch die Folgekürzungen von 5 % pa) mit der „..laufenden Weiterentwicklung des Standes der Technik“. Dies kann in keiner Weise nachvollzogen werden. Auch der Blick ins Ausland zeigt, dass der technologische Fortschritt von den dortigen Experten wesentlich anders eingeschätzt wird. Die Tarifsenkung ist grundlegend abzulehnen.

 

Ein Vergleich mit Deutschland - wo grundsätzlich stärkere Windverhältnisse herrschen - zeigt, dass dort an einem vergleichbaren Standort z.B. 8,4 Cent/kWh, in Österreich jedoch nur 6,55 Cent/kWh - also um 22 % weniger - bezahlt werden (in Österreich 10 Jahre, in Deutschland 20 Jahre). Diese Differenzen sind völlig unverständlich und wohl auch fachlich nicht zu begründen.

 

Weiter erscheint bemerkenswert, dass im Rahmen der Ausschreibung die prognostizierten Erträge abgefragt werden, Mehrerträge jedoch nicht mehr mit dem geförderten Einspeisetarif abgegolten werden. Im Windkraftanlagenbereich wird mit meteorologischen Gutachten gearbeitet, die richtigerweise Sicherheitsabschläge beinhalten. Die Winddaten wirken sich aber mit der dritten Potenz beim Ertrag aus und es kann somit zu bedeutenden Schwankungen kommen – auch bei mehrjähriger Betrachtung. Warum ein Mehrertrag bestraft werden soll, obwohl die Effizienz der Anlage besser ist und eine optimierte Ökostromerzeugung aus Windkraft ihren Umweltbeitrag leistet, ist unverständlich.

 

Hinzuweisen ist auch auf die vorgesehene Quotierung der Ausschreibungsvolumina in § 21b. Ohne auf die Effizienz der Fördermittel (Optimierter Einsatz der Fördermittel) einzugehen, wird für Windkraftanlagen ein Ausschreibungsvolumen von nur 20 % vorgesehen.

 

Ginge man vom sinnvollen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel aus, dürfte man keine derartigen – aus ho. Sicht willkürlichen - Segmentierungen durchführen.

 

Außerdem ist die Fixierung des Verrechnungspreises auf Dauer mit 4,5 Cent/kWh unverständlich. Eine Orientierung am jeweiligen Marktpreis wäre angebracht.

 

5.

 

Zu dem im gegenständlichen Entwurf vorgesehenen Ausschreibungssystem ist festzuhalten, dass die Erfahrungen in anderen EU-Staaten zeigen, dass ein Ausschreibungsverfahren in der Praxis zu einem Stillstand und nicht zu einem weiteren Ausbau der Ökoenergie führt. Gerade das englische Beispiel zeigt, dass sich der Ausbaufortschritt - und somit auch die Kostenentwicklung - als mehr oder weniger unkalkulierbar erweisen. England hat daher das Ausschreibungssystem wieder abgeschafft. Es zeigt sich im Gegenteil, dass europaweit zunehmend Festpreissysteme - insbesondere nach deutschem Vorbild - eingeführt werden.

 

Ausschreibungssystem - wie sie im Entwurf vorgesehen sind - haben zahlreiche Nachteile:

 

 

Ein Ausschreibungsverfahren ist mit Art. 7 der Richtlinie 2003/54/EG nur dann vereinbar, wenn die Erreichung der Ziele (Umweltschutz und Förderung neuer Technologien) durch im Wege des Genehmigungsverfahrens geschaffene Erzeugungskapazitäten bzw. die getroffenen Maßnahmen allein nicht gewährleistet ist. Gerade diese Voraussetzungen liegen in Österreich nicht vor, sondern hat die Entwicklung der letzten Jahre geradezu den Gegenbeweis erbracht. Daher ist das Ausschreibungssystem aus ho. Sicht als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen.

 

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission im Jahre 2005 einen Bericht über die Erfahrungen mit der Richtlinie "Erneuerbare Energien" und Vorschläge über eine Vereinheitlichung der verschiedenen Fördermodelle vorlegen wird. Auch aus diesem Grund ist es nicht angebracht, das bestehende Fördersystem ohne Einbeziehung der Überlegungen der EU zu ersetzen. Soweit bekannt, steht ein EU-weites Ausschreibungsmodell nicht zur Diskussion.

In zeitlicher Hinsicht können nach dem gegenständlichen Entwurf nur drei (!) Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden. Es erhebt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, wegen drei Ausschreibungsverfahren eine Novelle anzustreben und erheblichen Verwaltungsaufwand zu produzieren. Eine Kosten-Nutzen-Analyse der geplanten Novelle im Vergleich mit dem Vorschlag der Länder wäre anzustellen.

Laut Entwurf endet das Ausschreibungsverfahren mit einer Niederschrift. Die Entscheidung kann mit Mitteln des öffentlichen Rechts nicht bekämpft werden. Das vorliegende Ausschreibungsverfahren kann den Rechtsschutz jener, die nicht den Zuschlag erhalten, nicht einmal ansatzweise gewährleisten.

Schließlich würde die vorgesehene Sicherheitsleistung für alle am Ausschreibungsverfahren Beteiligten ein enormes Risiko bedeuten, da zum Zeitpunkt der Beteiligung am Ausschreibungsverfahren der Ausgang der erforderlichen Genehmigungsverfahren noch nicht vorhergesehen werden kann und selbst bei einer Verweigerung der Genehmigung die Sicherheitsleistung verloren wäre.

 

Altanlagen sind offensichtlich auf Grund eines Versehens bei den Abnahmepflichten nicht berücksichtigt. Für so genannte "alte" Altanlagen (ausgenommen Kleinwasserkraft) ist weder eine Abnahmepflicht noch ein Einspeisetarif festgelegt, obwohl in den Erläuterungen zum Ausdruck gebracht wird, dass z. B. Biomasse- und Biogasanlagen nach Ablauf der garantierten Tarife höhere Betriebskosten aufweisen als der Marktpreis. Die Marktreife hängt vor allem von der Entwicklung des Marktpreises ab. Solange die Betriebskosten einer Ökostromanlage höher sind als der Marktpreis, ist eine Unterstützung (durch Abnahmepflicht zu festgesetzten kostendeckenden Preisen) erforderlich, ansonsten würden zahlreiche "Ökoleichen" produziert.

 

Da ein Energieträger (Wasserkraft) durch eine uneingeschränkte Abnahmepflicht zu festgesetzten Tarifen - im Übrigen zu Recht - gefördert wird, liegt eine Ungleichbehandlung aller anderen Energieträger vor, die mangels sachlicher Rechtfertigung gleichheitswidrig ist.

 

Es ist nicht zweckmäßig, dass in Österreich alle zwei Jahre die Fördermodelle geändert werden. Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes aber auch im Interesse der Ökoanlagenbetreiber und der auf Ökoanlagen spezialisierten Gewerbebetriebe muss Rechtssicherheit hergestellt werden. Die vielfach behauptete Rechtsunsicherheit, die als Vorwand für diese Novelle verwendet wird, ist nicht im Ökostromgesetz selbst, sondern war in einem Vollzugsmangel begründet. Gerade die vorliegende Novelle ist ein Beispiel dafür, wie eine unvertretbare Rechtsunsicherheit erzeugt wird, wenn es z. B. im § 10 heißt, dass die Abnahmepflicht nur nach "Maßgabe der vorhandenen Fördermittel" besteht.

 

Durch die gegenständliche Novelle verschlechtern sich die Rahmenbedingungen für Investoren im Bereich Ökoenergie dramatisch. Der Anreiz für Investitionen geht gänzlich verloren. Projekte werden unwirtschaftlich und die eigentliche Zielsetzung – der Erhalt einer sauberen Umwelt – wird konterkariert.

 

II. Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 5:

Die Definition der Begriffe Neu- und Altanlage in Abs. 1 Z 13 und 14 sollte klarstellen, dass es für jene Ökostromanlagen, die bis Ende 2004 die erforderlichen Genehmigungen erhalten und bis Mitte 2006 errichtet werden, durch die Novelle zu keiner Änderung der derzeit gültigen Rahmenbedingungen kommt, insbesondere im Bereich der Tarifgarantie und der Tarifhöhen.

 

In Abs. 1 Z 24 ("Ausschreibungsstichtag“) sollte die Wortfolge "bei der Energie Control GesmbH" entfallen. Der Begriff des "Ausschreibungsvolumen" (Abs. 1 Z 21) stimmt mit dem Inhalt des § 21a nicht überein. Abs. 1 Z 26 sollte sprachlich verbessert werden (jene Ökoenergie, die zur Deckung des eigenen Bedarfes des Inhabers einer Ökostromanlage dient). Die Grenze für Kleinbiomasseanlagen ist zumindest mit 1 MW, und die für Kleinbiogasanlagen zumindest mit 500 KW festzulegen (Abs. 1 Z 30 und 31).

Zu § 10:

Die Einschränkung "nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel" in Abs. 1 erzeugt enorme Rechtsunsicherheit und ermöglicht ein Unterlaufen der in den bisherigen – nunmehr in Z 1 enthaltenen - Rechtsvorschriften garantierten Tarife und hat daher zu entfallen. Durch diese Einschränkung wird den Ökoanlagenbetreibern jedes Vertrauen genommen. Letztlich würde durch eine derartige Vorgangsweise dem Wirtschaftsstandort Österreich ein schwerer Schaden zugefügt, da sich Investoren in Zukunft nicht mehr auf gesetzliche Rahmenbedingungen bzw. Tarife verlassen könnten.

 

Bemerkenswert erscheint auch, dass diese Einschränkung für alle unter Z 1 bis 4 fallenden Anlagen gelten soll, obwohl immer wieder betont worden ist, dass bestehende Anlagen mit keinen Einschränkungen zu rechnen haben. Weiters ist bemerkenswert, dass für Altanlagen (vgl. § 30 Abs. 3) und so genannte "alte" AItanlagen keine Abnahmepflichten festgelegt sind (unter Z 1 sind nur jene "sonstigen" Anlagen erfasst, die nach dem 1.1.2003 und bis zum 31.12.2004 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erhalten haben). Klargestellt werden sollte, ob von Z 1 auch Kleinwasserkraftanlagen erfasst sind und vor allem welche (auch die, die gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 der Preisverordnung vergütet werden?). In Z 1 sollte weiters klargestellt werden, ob z. B. Windparks als eine Anlage oder als mehrere Anlagen gelten (z. B. zwei Anlagen gehen vor dem 30.6.2006 in Betrieb, die restlichen Anlagen später). Weiters wäre wünschenswert, klarzustellen, was unter "Inbetriebnahme" zu verstehen ist und welcher Tarif gelten soll, wenn eine bestehende Ökostromanlage geändert wird. Im Hinblick auf die Besonderheit eines allfälligen Devolutionsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 B-VG) sollte klargestellt werden, welche Genehmigung vorliegen muss (die der Landesregierung oder die des BMWA; zu klären wäre auch, welcher Tarif zusteht, wenn der Bescheid der Landesregierung negativ ist, der Bescheid des BMWA - ausgestellt im Jahre 2005 - aber positiv).

 

Im zweiten Satz des Abs. 2 sollte nicht auf das Einlangen des Anerkennungsbescheides abgestellt werden, sondern auf die Rechtskraft des Bescheides. Weiters sollte klargestellt werden, ab welchem Zeitpunkt die Abnahmeverpflichtung zu den in Anlage 2 festgelegten Preisen besteht, zumal sich der aus § 21a bzw. § 21b ergebende Gesamtbetrag eines Kalenderjahres erst im Frühjahr des Folgejahres ermitteln lässt. Außerdem wäre klarzustellen, ob eine Abnahmepflicht zu den in Anlage 2 bestimmten Preisen auch dann besteht, wenn keine Ausschreibung mehr durchgeführt werden kann (vgl. § 31 Abs. 3) bzw. auf welcher Basis die 10% Fördermittel für Kleinanlagen berechnet werden. Besteht in diesem Fall keine Budgetbegrenzung für Kleinanlagen?

 

Es ist unverständlich, weshalb die angebotene Strommenge mit einer fiktiven Volllaststundenzahl von 7.500 berechnet werden soll, wenn in den Erläuterungen ein Durchschnittswert von 5.000 Volllaststunden angeführt wird.

Zu § 10a:

Aus redaktioneller Sicht darf darauf aufmerksam gemacht werden, dass das sechste Wort in Abs. 1 „Kostenersatz“ lauten müsste.

 

Zu klären wäre, ob die Abnahmepflicht für anerkannte Ökostromanlagen nur dann besteht, wenn Preise festgesetzt sind (sei es durch Verordnung oder durch Ausschreibung) oder ob diese Pflicht auch ohne Festlegung von Preisen besteht. Der Entwurf sieht vor, dass je nach Energieträger die Abnahmepflicht zu bestimmten Preisen, die Abnahmepflicht zu Marktpreisen, die Abnahmepflicht ohne Festlegung eines Preises oder die Abnahmepflicht nur bei Beteiligung der Länder an der Finanzierung besteht. So ist nach Abs. 2 für Photovoltaikanlagen, die das bundesweite Gesamtausmaß überschreiten, eine Abnahmepflicht ohne Preise festgelegt. Nach Abs. 4 ist eine Abnahmepflicht für Ökomengen, die über das prognostizierte Einspeisevolumen liegen, zum Marktpreis angeordnet. Die Abnahmepflicht für Photovoltaikanlagen, die nach dem in § 10 Z 1 genannten Zeitraum errichtet bzw. in Betrieb gehen, soll nach Abs. 5 überhaupt nur dann bestehen, wenn die Länder sich an der Finanzierung beteiligen. Eine Abnahmepflicht zu Marktpreisen ist bei Photovoltaikanlagen nicht vorgesehen! Nach Abs. 6 (Verfassungsbestimmung) soll die Abnahmepflicht von Ökoenergie aus KWKW-Anlagen uneingeschränkt sein, wobei nicht festgelegt ist, zu welchen Preisen. Keine Abnahmepflicht ist für sonstige Ökoanlagen festgelegt, die bereits mehr als 10 Jahre bzw. 13 Jahre in Betrieb sind (darunter fallen auch Altanlagen und die sogenannten "alten" Altanlagen). Die unterschiedlichen Abnahmepflichten bzw. die Abnahmepflichten zu unterschiedlichen Preismodellen sind sachlich nicht gerechtfertigt und widersprechen dem Gleichheitsgrundsatz. Es kann auch nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sein, dass für KWKW-Anlagen eine unbeschränkte Abnahmepflicht festgelegt wird, während für so genannte sonstige Ökostromanlagen nur eine eingeschränkte Abnahmepflicht (ohne sachliche Rechtfertigung) gewährt wird. Auch diese unsachliche Differenzierung ist gleichheitswidrig. Dies gilt auch, wenn für KWKW-Anlagen - gleichgültig, wie lang sie bereits in Betrieb sind - Tarife festgelegt werden, während für "sonstige" Ökostromanlagen nur auf eine bestimmte Dauer Preise festgesetzt werden, obwohl nach den Erläuterungen zutreffenderweise erkannt wurde, dass z. B. Biomasse- oder Biogasanlagen die laufenden Kosten (Betriebskosten) mit Marktpreisen bei weitem nicht decken können.

Grundsätzlich ist die Festlegung einer Abnahmepflicht dann geboten, wenn Ökoenergie zu Marktpreisen nicht produziert werden kann. Die Festlegung von Abnahmepflichten zu Marktpreisen ist in Hinblick auf die Einfrierung des Verrechnungspreises kritisch zu hinterfragen. Steigt der Marktpreis über den Verrechnungspreis oder nähert er sich diesem an, so müssen die Mehraufwendungen für diese Ökostrommengen über den Förderbeitrag abgegolten werden

Gem. Abs. 2 ist die Abnahmepflicht dann gegeben, wenn zumindest für drei Monate die gesamte erzeugte Ökoenergie (ausgenommen Eigenbedarf) an die Ökoenergie-AG abgegeben wird. Im Hinblick auf das für die Wasserkraft festgelegte Stufenmodell ist aus ho. Sicht jedoch notwendig, dass die Ökoenergie zumindest für 12 Monate an die Ökoenergie-AG abgegeben wird, um zu verhindern, dass Kleinwasserkraftwerksbetreiber ungerechtfertigte Vorteile lukrieren können. Auf diesen Umstand wurde bereits wiederholt aufmerksam gemacht. Klargestellt werden sollte, dass der Eigenverbrauch abgezogen werden kann und nicht muss. § 22a Abs. 3 sollte in Abs. 2 aufgenommen werden (unbeschadet von Förderungen gemäß der §§ 22a Abs. 3 und 30 Abs. 4).

In Abs. 3 sollte klargestellt werden, wer den Anteil jeder Anlage festzulegen hat (die Behörde im Anerkennungsbescheid?).

Abs. 5 ist insofern bemerkenswert, als sich der Bund mit Hilfe einer Verfassungsbestimmung die Kompetenz zur Regelung der Ökoenergie verschafft hat, andererseits er diese Kompetenz nur ausüben will, wenn die Länder sich an der Finanzierung beteiligen. Es stellt sich seitens der Länder die Frage nach der Sinnhaftigkeit des Verzichts auf diese Kompetenz.

 

Zu § 11:

Es ist zunächst zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt  und für welche Anlagen der BMWA per Verordnung Tarife für KWKW-Anlagen festlegen kann. Sicher scheint zu sein, dass er die Tarife für Anlagen, die unter § 10 Abs. 1 Z 2 fallen, sowie - mit Wirkung 1.1.2006 - für jene Anlagen, die nach § 3 Abs. 1 der Preisverordnung vergütet werden, festzulegen hat. Für Anlagen, die derzeit nach § 3 Abs. 2 oder 3 der Preisverordnung vergütet werden, gelten die festgesetzten Preise auf die Dauer von 13 Jahren und kann der BMWA Preise mit Verordnung erst nach Ablauf dieser Frist neu festlegen. Da § 3 Abs. 2 und 3 der Einspeiseverordnung nicht auf die Genehmigung abstellen (zwischen dem 1.1.2003 und dem 31.12.2005), wird die Regelung des Zeitpunkts, ab dem die neue Festsetzung geIten soll, jedenfalls zu überprüfen sein. Gemäß Abs. 2 haben sich die Preise an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen zu orientieren (vgl. auch Abs. 3). Nach Abs. 1 sind die Preise für bestimmte Anlagen zu reduzieren, wenn mit den im Vorhinein per Gesetz festgelegten Fördermitteln nicht das Auslangen gefunden wird. In diesem Zusammenhang darf auf die einleitenden Bemerkungen zu dieser Stellungnahme verwiesen werden. Diese Kürzung steht im Widerspruch zu den Abs. 2 und 3. Entsprechen die festgesetzten Preise den Anforderungen der Abs. 2 und 3, so ist eine weitere Kürzung nach der Konzeption der Ökostromförderung unsachlich. Eine Kürzung wäre aus ho. Sicht nur dann möglich, wenn die Preise im Widerspruch zu den Abs. 2 und 3 überhöht festgesetzt worden wären, wovon die Novelle nicht auszugehen scheint. Die beabsichtigte Kürzung, die nicht auf sachlichen Erwägungen basiert, steht aus ho. Sicht eindeutig im Zusammenhang mit der Budgetbegrenzung. Gerade diese Kürzung erweist, dass eine Begrenzung von Fördermittel per Gesetz auf Jahre keinen Sinn macht.

 


Zu § 14:

 

Die Formulierung "zur bestmöglichen Vermarktung" ist irreführend, da der Ökostrom den Stromhändlern zum Verrechnungspreis zwangszugewiesen wird. Im Übrigen darf auf die einleitenden Bemerkungen dieser Stellungnahme verwiesen werden. Für die in Abs. 7 erwähnte Registerdatenbank fehlt die gesetzliche Grundlage. Gemäß § 8 Ökostromgesetz ist es Aufgabe des Landeshauptmannes, die Herstellung der Herkunftsnachweise zu überwachen. Es ist daher Sache der mittelbaren Bundesverwaltung, eine allenfalls erforderliche Registerdatenbank aufzubauen. Im Übrigen wird auf Art. 102 Abs. 4 B-VG hingewiesen.

 

In Abs. 8 ist die Ökoenergie-AG als Rechtsnachfolgerin der Ökobilanzgruppenverant-wortlichen vorgesehen. In diesem Zusammenhang wäre zu erwägen, im Sinne einer einfacheren Verständlichkeit im gesamten Ökostromgesetz den Begriff „Ökobilanzgruppenverantwortlicher“ durch den Begriff „Ökoenergie-AG“ zu ersetzen (etwa § 15 Abs. 1 und 2; § 18 Abs. 1).

 

Zu § 21a:

Diese Bestimmung ergibt hinsichtlich der Fördermittel einen ausschließlich auf Restriktion angelegten Regelkreis. War bisher die Höhe der Zuschläge vom Einspeisetarif und der eingespeisten Ökostrommenge abhängig und damit einer dynamischen Entwicklung unterworfen, so werden nunmehr die Förderbeiträge in einem derartig niedrigen Ausmaß gedeckelt, dass ein weiterer Ausbau von Ökostrom nicht nur auf Grund der geringen Mittel, sondern auch auf Grund der Restriktionen (Ausschreibungsverfahren, Sicherheitsleistung etc.) zum Erliegen kommen wird.

 

So können pro Ausschreibung beispielsweise gerade rund 3,5 MW im Bereich der Biomasse und 4 MW im Bereich Biogas vergeben werden. Bedenkt man, dass die derzeit bestehenden und geplanten Biomassewerke in einem Leistungsbereich von 1,5 bis 5 MW liegen, können lediglich ein bis zwei Werke errichtet werden. Nachdem aufgrund des vorgeschlagenen Ausschreibungsmodus die billiger produzierenden Werke – und damit die Werke mit größerer Leistung – zum Zug kommen werden, ist es leicht möglich, dass überhaupt nur ein Biomassewerk je Ausschreibung gebaut werden kann.

 

Zu § 21b:

Nach §21b Abs. 1 sind auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil im Ausschreibungsvolumen vorgesehen. Dies entspricht nicht der Definition von Ökostrom laut Ökostromgesetz und ist jedenfalls abzuändern. Weiters ist im Entwurf im Unterschied zum derzeitigen Gesetz keine Unterscheidung von ausschließlich mit Biomasse gespeisten und Kofermentationsanlagen mehr vorgesehen. Eine Tarifspreizung - es sollten für reine Biomasseanlagen höhere Tarife gewährt werden als für Kofermentation - sollte es weiterhin geben.

 

Bei der Verteilung der Fördermittel auf einzelne Arten von Ökostromanlagen sowie Groß- und Kleinanlagen ist im Entwurf eine Bevorzugung von Großtechnologien und Großanlagen festzustellen. Dass lediglich 10 Prozent Budgetmittel (respektive 7 Prozent des Gesamtausschreibungsvolumens) für Kleinanlagen vorgesehen sind (und somit von der Ausschreibung ausgenommen sind), ist jedenfalls zu gering.

 

Speziell für Betreiber von Kleinanlagen im Biogasbereich ist der Anteil von 3 Prozent der Gesamtmittel so gering, dass jährlich österreichweit nur zwei Biogas-Kleinanlagen errichtet werden können.

 

Es wird auf die Forderung einer uneingeschränkten Abnahmepflicht verwiesen bzw. sollte eine Anhebung des Fördermittelanteiles bei Kleinbiomasse- und Kleinbiogasanlagen unbedingt erfolgen, zumal auch die Leistungsgrenzen für derartige Anlagen angehoben werden sollten.

 

Zu § 22a:

Der Entwurf sieht vor, dass bei den Förderbeiträgen nunmehr eine Differenzierung nach Netzebenen erfolgt. Bei den Haushalten, welche an der Netzebene 6 angeschlossen sind, ist ein höherer Beitrag zu entrichten, als von jenen Endverbrauchern, die an den darunter liegenden Netzebenen angeschlossen sind. Eine stärkere Belastung der Haushaltskunden scheint sachlich nicht begründbar. Um eine Verfassungswidrigkeit hintanzuhalten sollte eine diskriminierungsfreie Aufteilung gefunden werden.

Zu §§ 25a bis 25h:

Wie bereits einleitend ausgeführt, wird ein Ausschreibungsverfahren abgelehnt. Erfahrungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten (insbesondere England) weisen nach, dass Ausschreibungsverfahren zu keinem nennenswerten Ausbau von Ökostromanlagen geführt haben. Es ist absehbar, dass nicht einmal die veranschlagten – minimalen - Kapazitäten errichtet werden können. Besonders problematisch ist das Erfordernis einer Sicherheitsleistung von 200.000 Euro pro MW und die Einschränkung der Abnahmepflicht im Ausmaß des prognostizierten Einspeisevolumens.  

Mangels eines rechtsstaatlichen Verfahrens (kein Rechtsschutz gegeben) sind nach ho. Ansicht keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung willkürlichen Vorgehens seitens der ausschreibenden Stelle getroffen. Es sollten die diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes für verbindlich erklärt werden.

 

Aufgrund der unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingungen für das Ausschreibungsverfahren werden sich vor allem Großbetriebe bewerben. Zu diesem Wettbewerbsvorteil tritt die Tatsache, dass diese Betriebe nach dem gegenständlichen Entwurf von den Kosten der Ökoenergie weitgehend bzw. zur Gänze entlastet werden.

 

Bedenklich erscheint der Spielraum, der der Energie Control GmbH bei der Formulierung der Ausschreibungsbedingungen verbleibt. So kann das Ergebnis der Ausschreibung manipuliert werden, ohne dass – wie es das Bundesvergabegesetz vorsehen würde – nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeiten für die Bieter vorgesehen wären.

 

Für Betreiber von Kleinanlagen ist zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht ersichtlich, ob in dem für sie vorgesehenen Fördertopf noch Mittel vorhanden sind und eine tatsächliche Chance für eine Förderung besteht. Es gibt somit keine Investitionssicherheit für Kleinanlagen.

 

Gem. § 25 e Abs. 1 soll der Zuschlag dem Projekt mit dem günstigsten Einspeisetarif erteilt werden. Die ausschließliche Bewertung des finanziellen Aspektes würde auf Kosten jener Anlagenbauer und –ausrüster gehen, die in Forschung und Entwicklung neuer Verfahren investiert haben.

 

Zu § 30a:

Es ist nicht nachvollziehbar, welche Mehraufwendungen der Ökoenergie-AG in diesem Zeitraum entstehen können.

 

Anlage 2 zu § 10:

Das Ausgangsniveau der Einspeisetarife für Kleinbiomasseanlagen und Kleinbiogasanlagen bedeutet etwa für 100 kW Engpassleistung eine Tarifabsenkungen um 16,5 % und bei 200 kW um 5 %. Unter diesen Rahmenbedingungen - 11,76 Ct/kWh für Biomassekleinanlagen und 10,66Ct/kWh für Kleinbiogasanlagen - ist eine Realisierung solcher Anlagen unrealistisch, weil unrentabel. Die bisherigen Tarife sollten in diesem Bereich beibehalten werden. Die Verkürzung der Tarifgarantie auf 10 Jahre wird abgelehnt.

 

Beigefügt wird, dass u.e. 25 Mehrausfertigungen dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zugeleitet werden. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

 

Für die Landesregierung:

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Tauber


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 24.9.2004

 

 

1.      Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.      Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.      Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.      Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Tauber