Eisenstadt, am 24.9.2004
E-Mail:
post.vd@bgld.gv.at
Tel.: 02682/600 DW 2032
Mag. Peter Zinggl
Zahl: LAD-VD-B710/10036-2004
Betr: Ökostromgesetz;
Entwurf einer Novelle 2004; Begutachtungsverfahren; Stellungnahme
Bezug:
GZ 551.100/5135-IV/1/04
Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf einer Novelle zum Ökostromgesetz erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung Folgendes mitzuteilen:
I. Allgemeines
1.
Einleitend darf auf die gemeinsame Länderstellungnahme – übermittelt mit Schreiben der Verbindungsstelle der Bundesländer vom 14.9.2004, Zl. VST-4427/100 – hingewiesen werden, mit der der vorliegende Entwurf grundsätzlich abgelehnt wird.
Dem Land Burgenland ist die Ökostromförderung ein besonderes Anliegen. Daher ist dem gegenständlichen Entwurf in aller Entschiedenheit entgegenzutreten.
Ziel des Ökostromgesetzes ist es, die Richtlinie 2001/77/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt umzusetzen. Diese Richtlinie sieht als nationales Ziel für Österreich eine Erhöhung des Anteils an Strom aus erneuerbaren Energiequellen von 72,7 % im Jahr 1997 auf 78,1% im Jahr 2010 vor.
Im Hinblick auf die Meinungsunterschiede zwischen der Europäischen Kommission und dem BMWA über die Basis dieser Prozentsätze ist nicht nachvollziehbar, warum ohne weitere Abklärung mit der Europäischen Kommission für 2010 ein Bruttoinlandsstromverbrauch von 56,1 TWh und darauf aufbauend angenommen wird, dass das Ziel von 78,1 % mit 43,8 TWh Strom aus erneuerbaren Energieträgern erreicht werden kann. Der Stromverbrauch wird 2010 in der Größenordnung von 70 -72 TWh liegen, sodass die Zielgröße für erneuerbare Energie nach Ansicht der Europäischen Kommission bei 55 - 56 TWh liegen dürfte. Umgelegt auf Ökostrom (ohne Wasserkraft) würde dies einer Größenordnung von rund 9 TWh entsprechen.
Nach der Klima-Strategie der Bundesregierung darf die Treibhausgasemission aus der Energieversorgung bis 2010 höchstens 12,4 Mio. t CO2-Äquivalent betragen, wobei im Jahr 2002 bereits 15,6 Mio. t emittiert wurden. Um 3 Mio. t einzusparen müssten bis 2010 6.000 GWh Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden.
Dem gegenüber zielt die vorgelegte Novelle auf eine Begrenzung der Ökostromentwicklung (ohne Wasserkraft) auf 3,4 TWh ab.
Aus ho. Sicht ist die vorliegende Novelle daher weder geeignet, das Ziel der RL 2001/77/EG noch das Kyoto-Ziel von - 13 % CO2-Emissionen auf Basis 1990 zu erreichen. Dieser Rückschritt bei der Förderung der Ökostromerzeugung ist aus Sicht des Amtes der Burgenländischen Landesregierung nicht akzeptabel.
2.
Aufgrund ihres Beschlusses vom 26. Juli 2004 brachte die Burgenländische Landesregierung dem BMWA folgende Entschließung des Burgenländischen Landtages vom 7. Juli 2004 mit dem Ersuchen um Entsprechung zur Kenntnis:
„Der Landtag hat beschlossen:
Die Burgenländische Landesregierung wird
dringend ersucht, die Bundesregierung aufzufordern, von der geplanten
Zerschlagung des erfolgreichen Ökostromfördermodells Abstand zu nehmen.
Für das Burgenland war das bisherige
Ökostromgesetz die Grundlage für eine verstärkte Bundesförderung und Nutzung
von Erneuerbaren Energieträgern. Daher soll der Ökostromausbau im Rahmen der
bundesrechtlichen Bestimmungen mit folgenden Zielen und Maßnahmen weiter aktiv
vorgetrieben werden:
· Das bestehende, erfolgreiche
Ökostromfördermodell mit fixen Einspeisetarifen für alle genehmigten Anlagen
soll aufrecht bleiben.
· Effizienzverbesserungen sollen über die
Ökostromverordnung geregelt werden.
· Der Anteil der erneuerbaren Energien am
Bruttoinlandsstromverbrauch soll gemäß EU-Vorgabe bis 2010 auf 78,1% gesteigert
werden.
· Der Ökostromanteil soll dazu bis 2010 auf
mindestens 8% gesteigert werden.
· Durch eine konsequente Politik für Erneuerbare
Energien soll Österreich wieder zum Umwelt-Vorbild werden. Die
Klimaschutzziele, zu denen sich Österreich im Kyoto-Protokoll verpflichtet hat,
müssen ernst genommen und konsequent umgesetzt werden.
· Durch eine klare politische Unterstützung für
einen starken, stabilen österreichischen Ökoenergie-Markt sollen die
Vorraussetzungen geschaffen werden, um österreichische Unternehmen zur
Weltspitze bei Erneuerbaren Energien zu machen.“
Die vorliegende Novelle entspricht in keinster Weise dieser Entschließung des Burgenländischen Landtages.
3.
Der gegenständliche Entwurf veranlasste die EREF (European Renewable Energies Federation) in Brüssel am 7.9.2004 zu einer Pressemitteilung, in der sie ihr Bedauern über die geplante Novelle ausdrückt:
This
draft violates any level playing field. If it would become law, it means a
victory of the big utilities against any further decentralised approach to
independent renewable power production. No bank could finance projects for such
a short period of 10 years for refinancing in an acceptable way for small and
medium sized producers.
Austria
is already substantially below its own promised indicative target for
increasing the share of renewables in its on electricity consumption until 2010
within the framework of the EU directive for the promotion of renewable
electricity 2001/77/EC.
4.
In den Erläuterungen zum gegenständlichen Entwurf ist festgehalten (Pkt. 4.2.3.), die Bundesregierung bekenne sich – trotz der früheren Zielerreichung des Ökostromgesetzes – „zum weiteren forcierten Ausbau von Anlagen, die auf Basis von erneuerbaren Energieträgern elektrische Energie erzeugen und deren Förderung“.
Diese Ziele werden jedoch durch den Hinweis auf das Erfordernis einer wirksamen „Begrenzung der Fördermittel – und damit im Zusammenhang stehend – der Förderbeiträge“ sofort relativiert.
Die Eckpunkte der Novelle sind aus ho. Sicht nicht vom oben angeführten Bekenntnis, sondern von der Beschränkung der Fördermittel und Förderbeiträge im Voraus gekennzeichnet.
Die maximalen Tarife sollen um 5 % p.a. gesenkt werden. Es finden sich keinerlei Ausführungen zu den Auswirkungen dieser Tarifsenkungen bei den einzelnen erneuerbaren Energieträgern.
Bemerkenswert ist auch die unter Pkt. 4.2.3. der Erläuterungen genannte Zielsetzung „Optimierter Einsatz der Fördermittel“, welche in deutlichem Gegensatz zur Behandlung einer der kostengünstigsten Formen der Ökostromerzeugung, nämlich der Windkraftnutzung, steht. Denn geradezu als Gegenteil eines optimierten Einsatzes wird die Nutzung der Windkraft – die in Relation zu den eingesetzten Fördermitteln (abgesehen von der Kleinwasserkraft) den höchsten Ökostromoutput aufweist - stark diskriminiert:
Dies beginnt damit, dass schon im § 25a Abs. 3 anstatt der bisherigen – von Sachverständigen ermittelten - 7,8 Cent/kWh nunmehr der Ausgangswert für Windkraftnutzung auf 6,9 Cent/kWh herabgesetzt wurde (- 11,5 %). Zusätzlich wäre dieser Wert schon für die Ausschreibung 2005 um 5 % zu kürzen, d.h. er reduziert sich auf 6,55 Cent/kWh, d.h. gegenüber dem bisherigen Preis von 7,8 Cent/kWh (auf 13 Jahre gesichert) nunmehr 6,55 Cent/kWh auf nunmehr 10 Jahre.
Die Reduktion beträgt somit neben der Laufzeitverkürzung um 3 Jahre (- 23 %) noch 16 % beim Tarif.
Begründet wird dies (und auch die Folgekürzungen von 5 % pa) mit der „..laufenden Weiterentwicklung des Standes der Technik“. Dies kann in keiner Weise nachvollzogen werden. Auch der Blick ins Ausland zeigt, dass der technologische Fortschritt von den dortigen Experten wesentlich anders eingeschätzt wird. Die Tarifsenkung ist grundlegend abzulehnen.
Ein Vergleich mit Deutschland - wo grundsätzlich stärkere Windverhältnisse herrschen - zeigt, dass dort an einem vergleichbaren Standort z.B. 8,4 Cent/kWh, in Österreich jedoch nur 6,55 Cent/kWh - also um 22 % weniger - bezahlt werden (in Österreich 10 Jahre, in Deutschland 20 Jahre). Diese Differenzen sind völlig unverständlich und wohl auch fachlich nicht zu begründen.
Weiter erscheint bemerkenswert, dass im Rahmen der Ausschreibung die prognostizierten Erträge abgefragt werden, Mehrerträge jedoch nicht mehr mit dem geförderten Einspeisetarif abgegolten werden. Im Windkraftanlagenbereich wird mit meteorologischen Gutachten gearbeitet, die richtigerweise Sicherheitsabschläge beinhalten. Die Winddaten wirken sich aber mit der dritten Potenz beim Ertrag aus und es kann somit zu bedeutenden Schwankungen kommen – auch bei mehrjähriger Betrachtung. Warum ein Mehrertrag bestraft werden soll, obwohl die Effizienz der Anlage besser ist und eine optimierte Ökostromerzeugung aus Windkraft ihren Umweltbeitrag leistet, ist unverständlich.
Hinzuweisen ist auch auf die vorgesehene Quotierung der Ausschreibungsvolumina in § 21b. Ohne auf die Effizienz der Fördermittel (Optimierter Einsatz der Fördermittel) einzugehen, wird für Windkraftanlagen ein Ausschreibungsvolumen von nur 20 % vorgesehen.
Ginge man vom sinnvollen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel aus, dürfte man keine derartigen – aus ho. Sicht willkürlichen - Segmentierungen durchführen.
Außerdem ist die Fixierung des Verrechnungspreises auf Dauer mit 4,5 Cent/kWh unverständlich. Eine Orientierung am jeweiligen Marktpreis wäre angebracht.
5.
Zu dem im gegenständlichen Entwurf
vorgesehenen Ausschreibungssystem ist festzuhalten, dass die Erfahrungen in anderen EU-Staaten zeigen,
dass ein Ausschreibungsverfahren in der Praxis zu einem Stillstand und nicht zu
einem weiteren Ausbau der Ökoenergie führt. Gerade das englische Beispiel
zeigt, dass sich der Ausbaufortschritt - und somit auch die Kostenentwicklung -
als mehr oder weniger unkalkulierbar erweisen. England hat daher das
Ausschreibungssystem wieder abgeschafft. Es zeigt sich im Gegenteil, dass
europaweit zunehmend Festpreissysteme - insbesondere nach deutschem Vorbild -
eingeführt werden.
Ausschreibungssystem - wie sie im Entwurf vorgesehen sind - haben
zahlreiche Nachteile:
Ein Ausschreibungsverfahren ist mit Art. 7 der Richtlinie 2003/54/EG nur
dann vereinbar, wenn die Erreichung der Ziele (Umweltschutz und Förderung neuer
Technologien) durch im Wege des Genehmigungsverfahrens geschaffene
Erzeugungskapazitäten bzw. die getroffenen Maßnahmen allein nicht gewährleistet
ist. Gerade diese Voraussetzungen liegen in Österreich nicht vor, sondern hat
die Entwicklung der letzten Jahre geradezu den Gegenbeweis erbracht. Daher ist
das Ausschreibungssystem aus ho. Sicht als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission im
Jahre 2005 einen Bericht über die Erfahrungen mit der Richtlinie
"Erneuerbare Energien" und Vorschläge über eine Vereinheitlichung der
verschiedenen Fördermodelle vorlegen wird. Auch aus diesem Grund ist es nicht
angebracht, das bestehende Fördersystem ohne Einbeziehung der Überlegungen der
EU zu ersetzen. Soweit bekannt, steht ein EU-weites Ausschreibungsmodell nicht
zur Diskussion.
In zeitlicher Hinsicht können nach dem gegenständlichen
Entwurf nur drei (!) Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden. Es erhebt
sich die Frage, ob es sinnvoll ist, wegen drei Ausschreibungsverfahren eine
Novelle anzustreben und erheblichen Verwaltungsaufwand zu produzieren. Eine
Kosten-Nutzen-Analyse der geplanten Novelle im Vergleich mit dem Vorschlag der
Länder wäre anzustellen.
Laut Entwurf endet das
Ausschreibungsverfahren mit einer Niederschrift. Die Entscheidung kann mit
Mitteln des öffentlichen Rechts nicht bekämpft werden. Das vorliegende
Ausschreibungsverfahren kann den Rechtsschutz jener, die nicht den Zuschlag
erhalten, nicht einmal ansatzweise gewährleisten.
Schließlich würde die vorgesehene
Sicherheitsleistung für alle am Ausschreibungsverfahren Beteiligten ein enormes
Risiko bedeuten, da zum Zeitpunkt der Beteiligung am Ausschreibungsverfahren
der Ausgang der erforderlichen Genehmigungsverfahren noch nicht vorhergesehen
werden kann und selbst bei einer Verweigerung der Genehmigung die
Sicherheitsleistung verloren wäre.
Altanlagen sind offensichtlich auf Grund
eines Versehens bei den Abnahmepflichten nicht berücksichtigt. Für so genannte
"alte" Altanlagen (ausgenommen Kleinwasserkraft) ist weder eine
Abnahmepflicht noch ein Einspeisetarif festgelegt, obwohl in den Erläuterungen
zum Ausdruck gebracht wird, dass z. B. Biomasse- und Biogasanlagen nach Ablauf
der garantierten Tarife höhere Betriebskosten aufweisen als der Marktpreis. Die
Marktreife hängt vor allem von der Entwicklung des Marktpreises ab. Solange die
Betriebskosten einer Ökostromanlage höher sind als der Marktpreis, ist eine
Unterstützung (durch Abnahmepflicht zu festgesetzten kostendeckenden Preisen)
erforderlich, ansonsten würden zahlreiche "Ökoleichen" produziert.
Da ein Energieträger (Wasserkraft) durch eine
uneingeschränkte Abnahmepflicht zu festgesetzten Tarifen - im Übrigen zu Recht
- gefördert wird, liegt eine Ungleichbehandlung aller anderen Energieträger
vor, die mangels sachlicher Rechtfertigung gleichheitswidrig ist.
Es ist nicht zweckmäßig, dass in Österreich alle zwei Jahre die
Fördermodelle geändert werden. Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes aber
auch im Interesse der Ökoanlagenbetreiber und der auf Ökoanlagen
spezialisierten Gewerbebetriebe muss Rechtssicherheit hergestellt werden. Die
vielfach behauptete Rechtsunsicherheit, die als Vorwand für diese Novelle
verwendet wird, ist nicht im Ökostromgesetz selbst, sondern war in einem
Vollzugsmangel begründet. Gerade die vorliegende Novelle ist ein Beispiel
dafür, wie eine unvertretbare Rechtsunsicherheit erzeugt wird, wenn es z. B. im
§ 10 heißt, dass die Abnahmepflicht nur nach "Maßgabe der vorhandenen
Fördermittel" besteht.
Durch die gegenständliche Novelle
verschlechtern sich die Rahmenbedingungen für Investoren im Bereich Ökoenergie
dramatisch. Der Anreiz für Investitionen geht gänzlich verloren. Projekte
werden unwirtschaftlich und die eigentliche Zielsetzung – der Erhalt einer
sauberen Umwelt – wird konterkariert.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu
§ 5:
Die Definition der Begriffe Neu- und Altanlage in Abs. 1 Z 13 und 14 sollte klarstellen, dass es für jene Ökostromanlagen, die bis Ende 2004 die erforderlichen Genehmigungen erhalten und bis Mitte 2006 errichtet werden, durch die Novelle zu keiner Änderung der derzeit gültigen Rahmenbedingungen kommt, insbesondere im Bereich der Tarifgarantie und der Tarifhöhen.
In Abs. 1 Z 24 ("Ausschreibungsstichtag“) sollte die Wortfolge "bei der Energie Control GesmbH" entfallen. Der Begriff des "Ausschreibungsvolumen" (Abs. 1 Z 21) stimmt mit dem Inhalt des § 21a nicht überein. Abs. 1 Z 26 sollte sprachlich verbessert werden (jene Ökoenergie, die zur Deckung des eigenen Bedarfes des Inhabers einer Ökostromanlage dient). Die Grenze für Kleinbiomasseanlagen ist zumindest mit 1 MW, und die für Kleinbiogasanlagen zumindest mit 500 KW festzulegen (Abs. 1 Z 30 und 31).
Zu § 10:
Die Einschränkung "nach Maßgabe der vorhandenen Fördermittel"
in Abs. 1 erzeugt enorme Rechtsunsicherheit und ermöglicht ein Unterlaufen der
in den bisherigen – nunmehr in Z 1 enthaltenen - Rechtsvorschriften
garantierten Tarife und hat daher zu entfallen. Durch diese Einschränkung wird
den Ökoanlagenbetreibern jedes Vertrauen genommen. Letztlich würde durch eine
derartige Vorgangsweise dem Wirtschaftsstandort Österreich ein schwerer Schaden
zugefügt, da sich Investoren in Zukunft nicht mehr auf gesetzliche
Rahmenbedingungen bzw. Tarife verlassen könnten.
Bemerkenswert erscheint auch, dass diese Einschränkung für alle unter Z
1 bis 4 fallenden Anlagen gelten soll, obwohl immer wieder betont worden ist,
dass bestehende Anlagen mit keinen Einschränkungen zu rechnen haben. Weiters
ist bemerkenswert, dass für Altanlagen (vgl. § 30 Abs. 3) und so genannte
"alte" AItanlagen keine Abnahmepflichten festgelegt sind (unter Z 1
sind nur jene "sonstigen" Anlagen erfasst, die nach dem 1.1.2003 und
bis zum 31.12.2004 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erhalten
haben). Klargestellt werden sollte, ob von Z 1 auch Kleinwasserkraftanlagen erfasst
sind und vor allem welche (auch die, die gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 der
Preisverordnung vergütet werden?). In Z 1 sollte weiters klargestellt
werden, ob z. B. Windparks als eine Anlage oder als mehrere Anlagen gelten (z.
B. zwei Anlagen gehen vor dem 30.6.2006 in Betrieb, die restlichen Anlagen
später). Weiters wäre wünschenswert, klarzustellen, was unter
"Inbetriebnahme" zu verstehen ist und welcher Tarif gelten soll, wenn
eine bestehende Ökostromanlage geändert wird. Im Hinblick auf die Besonderheit
eines allfälligen Devolutionsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 B-VG)
sollte klargestellt werden, welche Genehmigung vorliegen muss (die der
Landesregierung oder die des BMWA; zu klären wäre auch, welcher Tarif zusteht,
wenn der Bescheid der Landesregierung negativ ist, der Bescheid des BMWA -
ausgestellt im Jahre 2005 - aber positiv).
Im zweiten Satz des Abs. 2 sollte nicht auf
das Einlangen des Anerkennungsbescheides abgestellt werden, sondern auf die
Rechtskraft des Bescheides. Weiters sollte klargestellt werden, ab welchem
Zeitpunkt die Abnahmeverpflichtung zu den in Anlage 2 festgelegten Preisen
besteht, zumal sich der aus § 21a bzw. § 21b ergebende Gesamtbetrag eines
Kalenderjahres erst im Frühjahr des Folgejahres ermitteln lässt. Außerdem wäre
klarzustellen, ob eine Abnahmepflicht zu den in Anlage 2 bestimmten Preisen
auch dann besteht, wenn keine Ausschreibung mehr durchgeführt werden kann (vgl.
§ 31 Abs. 3) bzw. auf welcher Basis die 10% Fördermittel für Kleinanlagen
berechnet werden. Besteht in diesem Fall keine Budgetbegrenzung für
Kleinanlagen?
Es ist unverständlich, weshalb die angebotene
Strommenge mit einer fiktiven Volllaststundenzahl von 7.500 berechnet werden
soll, wenn in den Erläuterungen ein Durchschnittswert von 5.000 Volllaststunden
angeführt wird.
Zu § 10a:
Aus redaktioneller Sicht darf darauf aufmerksam gemacht werden, dass das
sechste Wort in Abs. 1 „Kostenersatz“ lauten müsste.
Zu klären wäre, ob die Abnahmepflicht für anerkannte Ökostromanlagen nur
dann besteht, wenn Preise festgesetzt sind (sei es durch Verordnung oder durch
Ausschreibung) oder ob diese Pflicht auch ohne Festlegung von Preisen besteht.
Der Entwurf sieht vor, dass je nach Energieträger die Abnahmepflicht zu
bestimmten Preisen, die Abnahmepflicht zu Marktpreisen, die Abnahmepflicht ohne
Festlegung eines Preises oder die Abnahmepflicht nur bei Beteiligung der Länder
an der Finanzierung besteht. So ist nach Abs. 2 für Photovoltaikanlagen, die
das bundesweite Gesamtausmaß überschreiten, eine Abnahmepflicht ohne Preise
festgelegt. Nach Abs. 4 ist eine Abnahmepflicht für Ökomengen, die über das
prognostizierte Einspeisevolumen liegen, zum Marktpreis angeordnet. Die
Abnahmepflicht für Photovoltaikanlagen, die nach dem in § 10 Z 1 genannten
Zeitraum errichtet bzw. in Betrieb gehen, soll nach Abs. 5 überhaupt nur dann
bestehen, wenn die Länder sich an der Finanzierung beteiligen. Eine
Abnahmepflicht zu Marktpreisen ist bei Photovoltaikanlagen nicht vorgesehen!
Nach Abs. 6 (Verfassungsbestimmung) soll die Abnahmepflicht von Ökoenergie aus
KWKW-Anlagen uneingeschränkt sein, wobei nicht festgelegt ist, zu welchen
Preisen. Keine Abnahmepflicht ist für sonstige Ökoanlagen festgelegt, die
bereits mehr als 10 Jahre bzw. 13 Jahre in Betrieb sind (darunter fallen auch
Altanlagen und die sogenannten "alten" Altanlagen). Die
unterschiedlichen Abnahmepflichten bzw. die Abnahmepflichten zu
unterschiedlichen Preismodellen sind sachlich nicht gerechtfertigt und
widersprechen dem Gleichheitsgrundsatz. Es kann auch nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz
vereinbar sein, dass für KWKW-Anlagen eine unbeschränkte Abnahmepflicht
festgelegt wird, während für so genannte sonstige Ökostromanlagen nur eine
eingeschränkte Abnahmepflicht (ohne sachliche Rechtfertigung) gewährt wird.
Auch diese unsachliche Differenzierung ist gleichheitswidrig. Dies gilt auch,
wenn für KWKW-Anlagen - gleichgültig, wie lang sie bereits in Betrieb sind -
Tarife festgelegt werden, während für "sonstige" Ökostromanlagen nur
auf eine bestimmte Dauer Preise festgesetzt werden, obwohl nach den
Erläuterungen zutreffenderweise erkannt wurde, dass z. B. Biomasse- oder
Biogasanlagen die laufenden Kosten (Betriebskosten) mit Marktpreisen bei weitem
nicht decken können.
Grundsätzlich ist die Festlegung einer
Abnahmepflicht dann geboten, wenn Ökoenergie zu Marktpreisen nicht produziert
werden kann. Die Festlegung von Abnahmepflichten zu Marktpreisen ist in
Hinblick auf die Einfrierung des Verrechnungspreises kritisch zu hinterfragen.
Steigt der Marktpreis über den Verrechnungspreis oder nähert er sich diesem an,
so müssen die Mehraufwendungen für diese Ökostrommengen über den Förderbeitrag
abgegolten werden
Gem. Abs. 2 ist die Abnahmepflicht dann
gegeben, wenn zumindest für drei Monate die gesamte erzeugte Ökoenergie
(ausgenommen Eigenbedarf) an die Ökoenergie-AG abgegeben wird. Im Hinblick auf
das für die Wasserkraft festgelegte Stufenmodell ist aus ho. Sicht jedoch
notwendig, dass die Ökoenergie zumindest für 12 Monate an die
Ökoenergie-AG abgegeben wird, um zu verhindern, dass Kleinwasserkraftwerksbetreiber
ungerechtfertigte Vorteile lukrieren können. Auf diesen Umstand wurde bereits
wiederholt aufmerksam gemacht. Klargestellt werden sollte, dass der
Eigenverbrauch abgezogen werden kann und nicht muss. § 22a
Abs. 3 sollte in Abs. 2 aufgenommen werden (unbeschadet von Förderungen
gemäß der §§ 22a Abs. 3 und 30 Abs. 4).
In Abs. 3 sollte klargestellt werden, wer den
Anteil jeder Anlage festzulegen hat (die Behörde im Anerkennungsbescheid?).
Abs. 5 ist insofern bemerkenswert, als sich
der Bund mit Hilfe einer Verfassungsbestimmung die Kompetenz zur Regelung der
Ökoenergie verschafft hat, andererseits er diese Kompetenz nur ausüben will,
wenn die Länder sich an der Finanzierung beteiligen. Es stellt sich seitens der
Länder die Frage nach der Sinnhaftigkeit des Verzichts auf diese Kompetenz.
Zu § 11:
Es ist
zunächst zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt
und für welche Anlagen der BMWA per Verordnung Tarife für KWKW-Anlagen
festlegen kann. Sicher scheint zu sein, dass er die Tarife für Anlagen, die
unter § 10 Abs. 1 Z 2 fallen, sowie - mit Wirkung 1.1.2006 - für jene Anlagen,
die nach § 3 Abs. 1 der Preisverordnung vergütet werden, festzulegen hat. Für
Anlagen, die derzeit nach § 3 Abs. 2 oder 3 der Preisverordnung vergütet
werden, gelten die festgesetzten Preise auf die Dauer von 13 Jahren und kann
der BMWA Preise mit Verordnung erst nach Ablauf dieser Frist neu festlegen. Da
§ 3 Abs. 2 und 3 der Einspeiseverordnung nicht auf die Genehmigung abstellen
(zwischen dem 1.1.2003 und dem 31.12.2005), wird die Regelung des Zeitpunkts,
ab dem die neue Festsetzung geIten soll, jedenfalls zu überprüfen sein. Gemäß
Abs. 2 haben sich die Preise an den durchschnittlichen Produktionskosten von
kosteneffizienten Anlagen zu orientieren (vgl. auch Abs. 3). Nach Abs. 1 sind
die Preise für bestimmte Anlagen zu reduzieren, wenn mit den im Vorhinein per
Gesetz festgelegten Fördermitteln nicht das Auslangen gefunden wird. In diesem
Zusammenhang darf auf die einleitenden Bemerkungen zu dieser Stellungnahme
verwiesen werden. Diese Kürzung steht im Widerspruch zu den Abs. 2 und 3.
Entsprechen die festgesetzten Preise den Anforderungen der Abs. 2 und 3, so ist
eine weitere Kürzung nach der Konzeption der Ökostromförderung unsachlich. Eine
Kürzung wäre aus ho. Sicht nur dann möglich, wenn die Preise im Widerspruch zu
den Abs. 2 und 3 überhöht festgesetzt worden wären, wovon die Novelle nicht
auszugehen scheint. Die beabsichtigte Kürzung, die nicht auf sachlichen
Erwägungen basiert, steht aus ho. Sicht eindeutig im Zusammenhang mit der Budgetbegrenzung.
Gerade diese Kürzung erweist, dass eine Begrenzung von Fördermittel per Gesetz
auf Jahre keinen Sinn macht.
Zu § 14:
Die Formulierung "zur bestmöglichen Vermarktung" ist
irreführend, da der Ökostrom den Stromhändlern zum Verrechnungspreis
zwangszugewiesen wird. Im Übrigen darf auf die einleitenden Bemerkungen dieser
Stellungnahme verwiesen werden. Für die in Abs. 7 erwähnte Registerdatenbank
fehlt die gesetzliche Grundlage. Gemäß § 8 Ökostromgesetz ist es Aufgabe des Landeshauptmannes, die Herstellung
der Herkunftsnachweise zu überwachen. Es ist daher Sache der mittelbaren
Bundesverwaltung, eine allenfalls erforderliche Registerdatenbank aufzubauen.
Im Übrigen wird auf Art. 102 Abs. 4 B-VG hingewiesen.
In Abs. 8 ist die Ökoenergie-AG als Rechtsnachfolgerin der Ökobilanzgruppenverant-wortlichen vorgesehen. In diesem Zusammenhang wäre zu erwägen, im Sinne einer einfacheren Verständlichkeit im gesamten Ökostromgesetz den Begriff „Ökobilanzgruppenverantwortlicher“ durch den Begriff „Ökoenergie-AG“ zu ersetzen (etwa § 15 Abs. 1 und 2; § 18 Abs. 1).
Zu § 21a:
Diese Bestimmung ergibt hinsichtlich der Fördermittel einen ausschließlich auf Restriktion angelegten Regelkreis. War bisher die Höhe der Zuschläge vom Einspeisetarif und der eingespeisten Ökostrommenge abhängig und damit einer dynamischen Entwicklung unterworfen, so werden nunmehr die Förderbeiträge in einem derartig niedrigen Ausmaß gedeckelt, dass ein weiterer Ausbau von Ökostrom nicht nur auf Grund der geringen Mittel, sondern auch auf Grund der Restriktionen (Ausschreibungsverfahren, Sicherheitsleistung etc.) zum Erliegen kommen wird.
So können pro Ausschreibung beispielsweise gerade rund 3,5 MW im Bereich der Biomasse und 4 MW im Bereich Biogas vergeben werden. Bedenkt man, dass die derzeit bestehenden und geplanten Biomassewerke in einem Leistungsbereich von 1,5 bis 5 MW liegen, können lediglich ein bis zwei Werke errichtet werden. Nachdem aufgrund des vorgeschlagenen Ausschreibungsmodus die billiger produzierenden Werke – und damit die Werke mit größerer Leistung – zum Zug kommen werden, ist es leicht möglich, dass überhaupt nur ein Biomassewerk je Ausschreibung gebaut werden kann.
Zu § 21b:
Nach §21b Abs. 1 sind auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil im Ausschreibungsvolumen vorgesehen. Dies entspricht nicht der Definition von Ökostrom laut Ökostromgesetz und ist jedenfalls abzuändern. Weiters ist im Entwurf im Unterschied zum derzeitigen Gesetz keine Unterscheidung von ausschließlich mit Biomasse gespeisten und Kofermentationsanlagen mehr vorgesehen. Eine Tarifspreizung - es sollten für reine Biomasseanlagen höhere Tarife gewährt werden als für Kofermentation - sollte es weiterhin geben.
Bei der Verteilung der Fördermittel auf einzelne Arten von Ökostromanlagen sowie Groß- und Kleinanlagen ist im Entwurf eine Bevorzugung von Großtechnologien und Großanlagen festzustellen. Dass lediglich 10 Prozent Budgetmittel (respektive 7 Prozent des Gesamtausschreibungsvolumens) für Kleinanlagen vorgesehen sind (und somit von der Ausschreibung ausgenommen sind), ist jedenfalls zu gering.
Speziell für Betreiber von Kleinanlagen im Biogasbereich ist der Anteil von 3 Prozent der Gesamtmittel so gering, dass jährlich österreichweit nur zwei Biogas-Kleinanlagen errichtet werden können.
Es wird auf die Forderung einer
uneingeschränkten Abnahmepflicht verwiesen bzw. sollte eine Anhebung des
Fördermittelanteiles bei Kleinbiomasse- und
Kleinbiogasanlagen unbedingt erfolgen, zumal auch die Leistungsgrenzen für
derartige Anlagen angehoben werden sollten.
Zu
§ 22a:
Der Entwurf sieht vor, dass bei den Förderbeiträgen nunmehr eine Differenzierung nach Netzebenen erfolgt. Bei den Haushalten, welche an der Netzebene 6 angeschlossen sind, ist ein höherer Beitrag zu entrichten, als von jenen Endverbrauchern, die an den darunter liegenden Netzebenen angeschlossen sind. Eine stärkere Belastung der Haushaltskunden scheint sachlich nicht begründbar. Um eine Verfassungswidrigkeit hintanzuhalten sollte eine diskriminierungsfreie Aufteilung gefunden werden.
Zu §§ 25a bis 25h:
Wie bereits einleitend ausgeführt, wird ein Ausschreibungsverfahren
abgelehnt. Erfahrungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten (insbesondere England)
weisen nach, dass Ausschreibungsverfahren zu keinem nennenswerten Ausbau von
Ökostromanlagen geführt haben. Es ist absehbar, dass nicht einmal die
veranschlagten – minimalen - Kapazitäten errichtet werden können. Besonders
problematisch ist das Erfordernis einer Sicherheitsleistung von 200.000 Euro
pro MW und die Einschränkung der Abnahmepflicht im Ausmaß des prognostizierten
Einspeisevolumens.
Mangels eines rechtsstaatlichen Verfahrens (kein Rechtsschutz gegeben)
sind nach ho. Ansicht keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung
willkürlichen Vorgehens seitens der ausschreibenden Stelle getroffen. Es
sollten die diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes für
verbindlich erklärt werden.
Aufgrund der unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingungen für das
Ausschreibungsverfahren werden sich vor allem Großbetriebe bewerben. Zu diesem
Wettbewerbsvorteil tritt die Tatsache, dass diese Betriebe nach dem
gegenständlichen Entwurf von den Kosten der Ökoenergie weitgehend bzw. zur
Gänze entlastet werden.
Bedenklich erscheint der Spielraum, der der Energie Control GmbH bei der
Formulierung der Ausschreibungsbedingungen verbleibt. So kann das Ergebnis der
Ausschreibung manipuliert werden, ohne dass – wie es das Bundesvergabegesetz
vorsehen würde – nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeiten für die Bieter
vorgesehen wären.
Für Betreiber von Kleinanlagen ist zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht
ersichtlich, ob in dem für sie vorgesehenen Fördertopf noch Mittel vorhanden
sind und eine tatsächliche Chance für eine Förderung besteht. Es gibt somit
keine Investitionssicherheit für Kleinanlagen.
Gem. § 25 e Abs. 1 soll der Zuschlag dem Projekt mit dem günstigsten Einspeisetarif erteilt werden. Die ausschließliche Bewertung des finanziellen Aspektes würde auf Kosten jener Anlagenbauer und –ausrüster gehen, die in Forschung und Entwicklung neuer Verfahren investiert haben.
Zu § 30a:
Es ist nicht nachvollziehbar, welche Mehraufwendungen der Ökoenergie-AG in diesem Zeitraum entstehen können.
Anlage 2 zu § 10:
Das Ausgangsniveau der Einspeisetarife für Kleinbiomasseanlagen und Kleinbiogasanlagen bedeutet etwa für 100 kW Engpassleistung eine Tarifabsenkungen um 16,5 % und bei 200 kW um 5 %. Unter diesen Rahmenbedingungen - 11,76 Ct/kWh für Biomassekleinanlagen und 10,66Ct/kWh für Kleinbiogasanlagen - ist eine Realisierung solcher Anlagen unrealistisch, weil unrentabel. Die bisherigen Tarife sollten in diesem Bereich beibehalten werden. Die Verkürzung der Tarifgarantie auf 10 Jahre wird abgelehnt.
Beigefügt wird, dass u.e. 25 Mehrausfertigungen dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zugeleitet werden. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.
Mit freundlichen Grüßen!
Der Landesamtsdirektor:
Dr. Tauber
Zl.u.Betr.w.v. Eisenstadt, am 24.9.2004
1. Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
2. Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien
3. Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)
4. Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
zur gefälligen Kenntnis.
Für die Landesregierung:
Der Landesamtsdirektor:
Dr. Tauber