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Amt der Wiener
Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich
Recht
Verfassungsdienst
und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
Telefon: 4000-82333
Telefax: 4000-99-82310
e-mail: post@mdv.magwien.gv.at
DVR: 0000191
MD-VD - 1539/04 Wien, 24. August 2004
Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Bundesgesetz über
ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifika-
ten (Emissionszertifikategesetz -
EZG), BGBl. I Nr. 46/2004,
geändert wird;
Stellungnahme
An das
Präsidium des Nationalrates
Das Amt der Wiener Landesregierung übermittelt in der Beilage 25 Ausfertigungen seiner Stellungnahme zu dem im Betreff genannten Gesetzentwurf. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.
Für den Landesamtsdirektor:
Beilage
(25fach)
Dr. Peter Krasa
Senatsrat
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Amt der Wiener
Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich
Recht
Verfassungsdienst
und
EU-Angelegenheiten
Adresse: 1082 Wien, Rathaus
Telefon: 4000-82333
Telefax: 4000-99-82310
e-mail: post@mdv.magwien.gv.at
DVR: 0000191
MD-VD - 1539/04 Wien, 24. August 2004
Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Bundesgesetz über
ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifika-
ten (Emissionszertifikategesetz -
EZG), BGBl. I Nr. 46/2004,
geändert wird;
Begutachtung;
Stellungnahme
zur GZ BMLFUW-UW.1.3.2/0114-V/4/2004
An das
Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Zu dem mit Schreiben vom 30. Juli 2004 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Gegen die vorgeschlagenen Änderungen bestehen keine Bedenken, doch wird bezweifelt, dass diese Änderungen des Emissionszertifikategesetzes (EZG) ausreichen werden, um die aufgefallenen Ungenauigkeiten im Emissionszertifikategesetz zu bereinigen.
Es erscheint klärungsbedürftig, ob rechtskräftige Auflagen abgeändert oder aufgehoben werden können und in welchem Verhältnis diese Auflagen zu allfälligen widersprüchlichen Anordnungen einer später erlassenen Verordnung nach §§ 7 und 8 EZG stehen.
Schließlich wird in diesem Zusammenhang auch angeregt, den Strafkatalog des § 27 Abs. 1 EZG dahingehend zu erweitern, dass auch die Nichteinhaltung von Auflagen verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden kann, damit eine effiziente Vollziehung sichergestellt ist.
Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse
„begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.
Für den Landesamtsdirektor:
Dr. Peter Krasa
Mag. Heinz Liebert Senatsrat