Zahl: UVS-0099

Bregenz, am 08.09.2004

(Bei Antwortschreiben bitte anführen)

 

 

An das

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

 

per E-Mail:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Auskunft:

Dr. Bernhard Röser

Tel: #43(0)5574/48442-60100

 

 

Betreff:

Sozialbetrugsgesetz, Entwurf, Stellungnahme

Bezug:

Schreiben vom 13.8.2004, GZ: BMJ-L 318.019/0008-II.1/2004

 

 

 

Zum Artikel 1 des übermittelten Entwurfes eines Sozialbetrugsgesetzes wird Stellung genommen wie folgt:

 

Der Tatbestand der organisierten Schwarzarbeit (§ 153e StGB) scheint ua erfüllt, wenn jemand ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ein Gewerbe ausübt (Abs 3 Z 7) und dies in unternehmensähnlicher Form organisiert, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (Abs 1 Z 1). Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist strafbar, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Zufolge der Bestimmung des § 371 Abs 1 GewO 1994 kommt eine Bestrafung nach § 366 Abs 1 Z 1 nur zur Anwendung, wenn die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Abgrenzung der beiden Straftatbestände ist aber derart unscharf, dass zu befürchten steht, dass die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung in vielen Fällen dem gerichtlichen Straftatbestand der organisierten Schwarzarbeit unterzuordnen sein wird. Es erscheint fraglich, ob mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf eine derartige Kriminalisierung der Gewerbeausübung ohne Gewerbeberechtigung beabsichtigt ist.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, im Einzelfall schwierig sein kann. Dies gilt auch im Strafverfahren. Aus diesem Grund sieht § 348 GewO ein diesbezügliches Feststellungsverfahren der Gewerbebehörde vor. Unklar erscheint, ob dies auch im Falle des Straftatbestandes der organisierten Schwarzarbeit zur Anwendung kommen soll.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat

des Landes Vorarlberg

Der Präsident

 

 

 

                                 Dr Röser