Bregenz, am 08.09.2004 |
(Bei Antwortschreiben
bitte anführen)
Bundesministerium
für Justiz Museumstraße
7 1070
Wien per
E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at |
Auskunft: Dr.
Bernhard Röser Tel: #43(0)5574/48442-60100 |
Betreff: |
Sozialbetrugsgesetz,
Entwurf, Stellungnahme |
Bezug: |
Schreiben vom
13.8.2004, GZ: BMJ-L 318.019/0008-II.1/2004 |
Zum Artikel 1 des übermittelten Entwurfes
eines Sozialbetrugsgesetzes wird Stellung genommen wie folgt:
Der Tatbestand der organisierten Schwarzarbeit (§ 153e StGB) scheint ua
erfüllt, wenn jemand ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ein Gewerbe
ausübt (Abs 3 Z 7) und dies in unternehmensähnlicher Form organisiert, um sich
dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (Abs 1 Z 1). Gemäß §
366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist strafbar, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die
erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Zufolge der Bestimmung des
§ 371 Abs 1 GewO 1994 kommt eine Bestrafung nach § 366 Abs 1 Z 1 nur zur
Anwendung, wenn die Tat nicht gerichtlich strafbar ist. Die Abgrenzung der
beiden Straftatbestände ist aber derart unscharf, dass zu befürchten steht,
dass die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung in
vielen Fällen dem gerichtlichen Straftatbestand der organisierten Schwarzarbeit
unterzuordnen sein wird. Es erscheint fraglich, ob mit dem vorliegenden
Gesetzesentwurf eine derartige Kriminalisierung der Gewerbeausübung ohne
Gewerbeberechtigung beabsichtigt ist.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung, ob eine
gewerbliche Tätigkeit vorliegt, im Einzelfall schwierig sein kann. Dies gilt
auch im Strafverfahren. Aus diesem Grund sieht § 348 GewO ein diesbezügliches
Feststellungsverfahren der Gewerbebehörde vor. Unklar erscheint, ob dies auch
im Falle des Straftatbestandes der organisierten Schwarzarbeit zur Anwendung
kommen soll.
Mit
freundlichen Grüßen
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Für den Unabhängigen
Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg Der Präsident
Dr Röser |