Bundesministerium für Justiz

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Österreich

 


 

BMJ-L 318.019/0008-II.1/2004; vom 13.08.2004

BMLFUW-LE.4.2.5/0174-I/3/2004

     

Dr. Obermair/6227

 

 

Sozialbetrugsgesetz;

Begutachtungsverfahren

 

 

 

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beehrt sich zum Entwurf eines Sozialbetrugsgesetzes Folgendes mitzuteilen:

 

Zu § 153c des Entwurfes:

 

Diese Strafbestimmung soll vom geltenden § 114 ASVG in den neuen § 153c StGB transferiert werden. Neu ist, dass die Strafbarkeit künftig unabhängig davon bestehen soll, ob Entgelt tatsächlich bezahlt wurde. Begründet wird diese Regelung in den Erläuterungen damit, dass es bei Schwarzauszahlung von Löhnen Beweisprobleme in der Praxis gäbe. Aus rechtspolitischen Gründen sollte allerdings an der derzeit maßgeblichen Judikatur festgehalten werden, wonach der Straftatbestand die Auszahlung eines Entgelts voraussetzt, da ansonsten nichts „vorenthalten“ werden kann. Dieser Passus sollte daher aus dem Entwurf gestrichen werden.

 

Zu § 153d des Entwurfes:

 

Das Strafausmaß von bis zu 10 Jahren sollte nur dann greifen, wenn die strafbare Handlung die Qualität des schweren Betrugs aufweist. Dies sollte expliziter formuliert werden.

 


Zu § 153e des Entwurfes:

 

Unter Strafe gestellt ist die illegale Erwerbstätigkeit, wenn sie in unternehmensähnlicher Form organisiert ist, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen bzw. wenn man in Verbindung mit einer größeren Zahl von illegal erwerbstätigen Personen führend tätig ist. Diese Definition organisierter Schwarzarbeit enthält einige unbestimmte Gesetzesbegriffe, die aus Gründen der Rechtssicherheit zu konkretisieren wären.

 

Weiters darf darauf verwiesen werden, dass der Verstoß gegen Meldeverpflichtungen bereits nach den Strafbestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen geahndet wird. Diese Sanktionen sollten aus rechtspolitischer Sicht im Regelungsbereich der jeweiligen Sozialversicherungsgesetze verbleiben und nicht im Strafgesetzbuch als illegale Erwerbstätigkeit qualifiziert werden.

 

Gemäß dem neuen § 153e StGB soll auch die Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung eine illegale Beschäftigung darstellen. Hieraus ergibt sich speziell für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft eine Fülle von Abgrenzungsfragen. Da es sich zum Teil um unbestimmte Gesetzesbegriffe - insbesondere der Gewerbeordnung - handelt, die Abgrenzung oft schwierig und durch höchstgerichtliche Entscheidungen getroffen wird, erscheint eine Bestrafung dieser Sachverhalte nicht angebracht. Die gleichen Abgrenzungsfragen und Bedenken ergeben sich auch für den Bereich der Nachbarschaftshilfe.

 

Wunschgemäß werden 25 Ausfertigungen der Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zur Kenntnisnahme übermittelt.

 

 

Für den Bundesminister:

Dr. Obermair

 

 

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