GZ 262.531/0001e-III.4/2004

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

e-Recht@bmf.gv.at

und an das

Parlament

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

 

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Georgien

Stellungnahme

 

Zu do. GZ. 04 2282/8-IV/4/04

vom 26. August 2004

 

 

Zu do. Schreiben nimmt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wie folgt Stellung:

 

„Es wird festgehalten, dass dem sz. ho. Formulierungsvorschlag (ho. GZ. 2105.74/0001e-I.2/2004 vom 28.4.2004) nicht entsprochen wurde. Offenbar bestand Georgien auf seiner Formulierung. Art. 3 Abs. 1 lit. b) lautet nun:

 

        b) bedeutet der Ausdruck „Georgien“ das von der internationalen Gemeinschaft anerkannte Hoheitsgebiet innerhalb der Staatsgrenzen Georgiens und umfasst die Landfläche, die Binnengewässer und Hoheitsgewässer und den darüber befindlichen Luftraum, hinsichtlich derer Georgien seine Hoheit ausübt, sowie das ausschließliche Wirtschaftsgebiet und den Festlandsockel, der an seine Hoheitsgewässer angrenzt, hinsichtlich derer Georgien seine Hoheitsrechte in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt;

 

Diese widersprüchliche Formulierung beschränkt den Geltungsbereich des Abkommens (auf georgischer Seite) auf das von Georgien tatsächlich kontrollierte Gebiet.

 

Im Hinblick auf die aus dem VA bekannte englische Fassung dieser Bestimmung, die lautet:

 

The term „Georgia“ means the territory recognised by the international community within the state borders of Georgia, including land territory, internal waters and territorial sea, the air space above them, in respect of which Georgia exercises its sovereignty, as well as the exclusive economic zone and continental shelf adjacent to its territorial sea in respect of which Georgia exercises its sovereign rights in accordance with the international law.

 

sollte die deutschsprachige Fassung aus sprachlichen Gründen folgendermaßen berichtigt werden:

 

        b) bedeutet der Ausdruck „Georgien“ das von der internationalen Gemeinschaft anerkannte Gebiet innerhalb der Staatsgrenzen Georgiens, einschließlich der Landfläche, der Binnengewässer und Hoheitsgewässer und des darüber befindlichen Luftraums, hinsichtlich dessen Georgien seine Hoheitsgewalt ausübt, sowie das ausschließliche Wirtschaftsgebiet und den Festlandsockel, der an seine Hoheitsgewässer angrenzt, hinsichtlich derer Georgien seine Hoheitsrechte in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt;

 

 

Wien, am 28. September 2004

Für die Bundesministerin:

RIEDEL m.p.