GZ 262.531/0001e-III.4/2004
An das
Bundesministerium für Finanzen
e-Recht@bmf.gv.at
und an das
Parlament
begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich-Georgien
Stellungnahme
Zu do. GZ. 04 2282/8-IV/4/04
vom 26. August 2004
Zu do. Schreiben nimmt das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten wie folgt Stellung:
„Es wird festgehalten, dass dem sz. ho. Formulierungsvorschlag (ho. GZ. 2105.74/0001e-I.2/2004 vom 28.4.2004) nicht entsprochen wurde. Offenbar bestand Georgien auf seiner Formulierung. Art. 3 Abs. 1 lit. b) lautet nun:
b) bedeutet der Ausdruck „Georgien“ das von der
internationalen Gemeinschaft anerkannte Hoheitsgebiet innerhalb der
Staatsgrenzen Georgiens und umfasst die Landfläche, die Binnengewässer und
Hoheitsgewässer und den darüber befindlichen Luftraum, hinsichtlich derer
Georgien seine Hoheit ausübt, sowie das ausschließliche Wirtschaftsgebiet und
den Festlandsockel, der an seine Hoheitsgewässer angrenzt, hinsichtlich derer
Georgien seine Hoheitsrechte in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt;
Diese widersprüchliche Formulierung beschränkt
den Geltungsbereich des Abkommens (auf georgischer Seite) auf das von Georgien
tatsächlich kontrollierte Gebiet.
Im Hinblick auf die aus dem VA bekannte
englische Fassung dieser Bestimmung, die lautet:
The term „Georgia“ means the territory recognised by
the international community within the state borders of Georgia, including land
territory, internal waters and territorial sea, the air space above them, in
respect of which Georgia exercises its sovereignty, as well as the exclusive
economic zone and continental shelf adjacent to its territorial sea in respect
of which Georgia exercises its sovereign rights in accordance with the
international law.
sollte die deutschsprachige Fassung aus
sprachlichen Gründen folgendermaßen berichtigt werden:
b) bedeutet der Ausdruck „Georgien“ das von der
internationalen Gemeinschaft anerkannte Gebiet innerhalb der Staatsgrenzen
Georgiens, einschließlich der Landfläche, der Binnengewässer und
Hoheitsgewässer und des darüber befindlichen Luftraums, hinsichtlich dessen
Georgien seine Hoheitsgewalt ausübt, sowie das ausschließliche
Wirtschaftsgebiet und den Festlandsockel, der an seine Hoheitsgewässer
angrenzt, hinsichtlich derer Georgien seine Hoheitsrechte in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht ausübt;
Wien, am 28. September 2004
Für die Bundesministerin:
RIEDEL m.p.