Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 1818/04                                                             Wien, 27. Oktober 2004

Entwurf eines Bundesgesetzes

über das Inverkehrbringen und die

Anforderungen an die Sicherheit

von pflanzlichen und tierischen

Lebensmitteln entlang der Lebens-

mittelkette, von Gebrauchsgegen-

ständen und kosmetischen Mitteln

(Lebensmittelsicherheits- und Ver-

braucherschutzgesetz - LMSVG);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu GZ BMGF-75100/0012-IV/B/10/2004

 

 

An das

Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen

 

 

Zu dem im Schreiben vom 27. September 2004 übermittelten Entwurf des im Betreff zitierten Gesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

Vorweg ist zum gesamten Entwurf anzumerken, dass der wiederholt (§§ 23 Abs. 2, 34 Abs. 4, 43 Abs. 1 und 53 Abs. 2) vorgesehene unmittelbare Rechtszug zu den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern gemäß § 129a Abs. 2 B-VG der Zustimmung aller neun Bundesländer bedarf. Eine solche Zustimmung liegt nicht vor. Das in Aussicht genommene Bundesgesetz darf daher ohne die Zustimmung aller neun Bundesländer nach der zit. Verfassungsbestimmung nicht kundgemacht werden.

 

Der Rechtszug zu den unabhängigen Verwaltungssenaten belastet die Länder – neben anderen, im Entwurf vorgesehenen Regelungen, auf die später noch gesondert eingegangen wird – in unzumutbarer Weise mit zusätzlichen Kosten und stellt, da ansonsten die Bundesministerien für Gesundheit und Frauen Berufungsinstanz wäre, in der Auswirkung eine Verlagerung der Kosten vom Bund auf die Länder dar. Soweit mit hohen Fallzahlen zu rechnen ist, ist eine solche Regelung auch aus Kostengründen für die Länder nicht tragbar.

 

Auf das Verlangen des Landes Wien gemäß Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften nach der Aufnahme von Verhandlungen über die finanziellen Auswirkungen des Gesetzesentwurfes für ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen und die Anforderung an die Sicherheit von pflanzlichen und tierischen Lebensmitteln entlang der Lebensmittelkette, von Ge­brauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), GZ BMGF-75100/0012-IV/B/10/2004 vom 27.9.2004, wird hingewiesen.

 

Außerdem wird der Entwurf dem Erfordernis der sprachlichen Gleichbehandlung von Mann und Frau nicht gerecht. Diesbezüglich wird auf die im Handbuch der Rechtssetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien 1990, Pkt. 10, angeführten Grundsätze der sprachlichen Gestaltung von Rechtsvorschriften verwiesen.

 

Im Folgenden werden zunächst chronologisch zu den einzelnen Bestimmungen jene Bedenken aufgelistet, die besonders grundsätzlich und gewichtig sind. Anschließend werden systematisch zu den einzelnen Bestimmungen weitere wichtige Bedenken (darunter auch zahlreiche Redaktionsversehen) aufgelistet.

 

A) Besonders grundsätzliche und gewichtige Bedenken:

Zu § 1:

 

Der Geltungsbereich gemäß § 1 stimmt nicht mit dem Geltungsbereich der Ver-ordnung (EG) Nr. 178/2002, auf deren Geltungsbereich (mit unterschiedlichen Folgeeinschränkungen) auch die Verordnungen (EG) Nrn. 852/2004, 853/2004, 882/2004 und 854/2004 basieren, überein. § 1 müsste in Entsprechung von Artikel 1 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 lauten:

 

„Dieses Bundesgesetz gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln. Es gilt nicht für die Primärproduktion zum privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.“

 

Zu § 3:

 

Zu Z 8 „Inverkehrbringen“

 

Die Bestimmung des Begriffes „Inverkehrbringen“ ist einerseits umfassender, andererseits enger definiert als in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und daher nicht EG-konform.

 

Insbesondere entstünde durch die dem EG-Recht fremden Begriffe „Erwerbszwecke“ und „Zwecke der Gemeinschaftsversorgung“ eine Gesetzeslücke. Beispielsweise wäre die nicht im Rahmen einer Gemeinschaftsversorgung stattfindende, unentgeltliche


Abgabe von gesundheitsschädlichen Lebensmitteln nach der Verordnung (EG)

Nr. 178/2002 verboten, vom Entwurf jedoch überhaupt nicht erfasst.

Weiters gilt die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zwar nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Hand­habung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch. Jedoch gilt sie auch für das Schlachten, das nicht zur Primärproduktion zählt und keine Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung darstellt, unabhängig davon, ob das Fleisch für den häuslichen Verbrauch bestimmt ist oder in Verkehr gebracht wird. Der Entwurf schließt hingegen das Schlachten, sofern das Fleisch nicht in Verkehr gebracht wird, von seinem Anwendungsbereich aus.

 

Ausgenommen vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist der private häusliche Verbrauch, d.h. beide Bedingungen – privat und häuslich – müssen erfüllt sein. Nicht privat/häuslich (z.B. private Zimmervermietung mit Frühstück), aber auch privat/nicht häuslich (z.B. Hochzeitsgesellschaft mietet Saal und versorgt die Gäste mit selbst gemachten Speisen), werden von der genannten Verordnung erfasst. In beiden Fällen wäre aber das in Aussicht genommene Gesetz nicht anwendbar.

Schließlich wäre die kostenlose Abgabe von Lebensmitteln in der Öffentlichkeit

(z.B. im Rahmen einer Benefizveranstaltung) ein Inverkehrbringen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, fiele aber ebenfalls nicht in den Geltungsbereich des in Aussicht genommenen Gesetzes.

 

Unklarheit besteht auch auf Grund der Einführung des nicht in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorkommenden Begriffes „behandeln“. Die genannte EG-Verordnung verwendet den Begriff „handhaben“. Es ist unklar, ob beide Begriffe dieselbe Bedeutung haben.

 


Schließlich bezieht sich das Inverkehrbringen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bzw. 802/2004 ausschließlich auf Lebensmittel und Futtermittel, nicht aber auf kosmetische Mittel und Gebrauchsgegenstände. Somit wäre das Einführen und Verbringen sowie der Verkauf oder jede andere Form der Weitergabe von kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen von den Bestimmungen des in Aussicht genommenen Gesetzes ausgenommen.

 

Nicht zuletzt bedingt das Abstellen des gesamten Geltungsbereiches auf das Inverkehrbringen Lücken und Widersprüche, wie etwa die Frage, ob Fleisch zwischen der Schlachtung und der endgültigen Beurteilung als bereits in Verkehr gebracht gilt oder nicht.

Wenn solches Fleisch bereits als in Verkehr gebracht gilt, dann müsste im Falle eines Beanstandungsgrundes bei der Fleischuntersuchung per Bescheid zwingend mindestens eine Maßnahme gemäß § 34 Abs. 1 angeordnet werden (z.B. wäre eine Untauglicherklärung evtl. als Maßnahme gemäß Z 1 einzustufen). Dies wäre in der Praxis undurchführbar. Außerdem würde – mit wenigen Ausnahmen – gemäß § 36 Anzeigepflicht gelten. Gilt solches Fleisch hingegen vor abgeschlossener Fleischuntersuchung (wie in der bisherigen Auslegungspraxis) als nicht in Verkehr gebracht, dann könnte es im Hinblick auf den in § 1 abgehandelten Geltungsbereich in diesem Gesetz nicht geregelt werden. Die bisherige Auslegungspraxis ist allerdings nur deshalb anwendbar, weil solches Fleisch dadurch, dass es als nicht in Verkehr befindlich angesehen wird, nicht dem Lebensmittelgesetz 1975, wohl aber dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegt. Da diese beiden Gesetze im Entwurf zusammengelegt werden, ist eine solche Auslegung nicht mehr gangbar.

 

Wegen dieser Folgewirkungen ist es unabdingbar, den Begriff des Inverkehrbringens im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des in Aussicht genommenen Gesetzes so zu regeln, dass einerseits keine Divergenzen zu den einschlägigen EG-Verord-nungen auftreten andererseits aber auch den wichtigen Bereich der kosmetischen Mittel und Gebrauchsgegenstände erfasst wird.

Zu § 8:

 

Zu Abs. 2:

 

Die Verordnungsermächtigung des Abs. 2 ist so unbestimmt, dass eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation des Gesetzgebers an den Bundesminister vorliegt.

 

Außerdem steht die Verordnungsermächtigung im Widerspruch zu den Ergänzungen zu den Legistischen Richtlinien 1990 im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Republik Österreich zur Europäischen Union (EU-Addendum), welches in den Z 13 bis 15 die Zulässigkeit innerstaatlicher Durchführungsmaßnahmen zu EG-Verord-nungen nur in sehr engen Grenzen zulässt.

 

Die Verordnungsermächtigung wird daher mit Nachdruck abgelehnt.

 

Abgesehen von den legistischen Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung ist nicht hinreichend klar, ob die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 einer jener unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ist, die im Rahmen dieses Bundesgesetzes vollzogen werden sollen. Davon hängt nämlich auch die Möglichkeit ab, Verwaltungsstrafen wegen Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen. Ohne diese Möglichkeit ist aber die im § 20 Abs. 1 Z 2 vorgesehene amtliche Kontrolle der zitierten EG-Verordnung wirkungslos. Vor dem Hintergrund des (allerdings schon seit Längerem) in Aussicht gestellten „Bio-Begleitgesetzes“ wäre in Erwägung zu ziehen, jene begleitenden Bestimmungen, die für eine effiziente Vollziehung der Verordnung erforderlich sind - also in erster Linie Vollziehungszuständigkeiten (insbesondere Abgrenzung Behörde - Kontrollstellen, allfällige Beleihung der Kontrollstellen mit hoheitlichen Aufgaben) sowie Strafbestimmungen - ausschließlich in diesem „Bio-Begleitgesetz“ zu regeln. Um keine Legisvakanz entstehen zu lassen, müsste dieses allerdings möglichst gleichzeitig mit dem in Aussicht genommenen Lebensmittel-sicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Kraft treten.

 

Zu § 11:

 

Zu Abs. 1:

 

Der Einschub „die Lebensmittel in Verkehr bringen,“ wäre ersatzlos zu streichen.

 

Gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterliegen alle Lebensmittelunternehmer ohne Einschränkung der Meldepflicht zwecks Registrierung. Lebensmittelunternehmer sind nach der auch für diese EG-Verordnung geltenden Definition in Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (vereinfacht) die Verantwortlichen der Lebensmittelunternehmen. Lebensmittelunternehmen sind (vereinfacht) alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen, also auch alle Hersteller und Vertreiber von Gebrauchsgegenständen oder Landwirte, welche keine Lebensmittel, sondern nur lebende, zur Lebensmittelgewinnung bestimmte Tiere abgeben. Auch Betreiber von Brütereien und Halter von Geflügel-Elterntierherden sind Lebensmittelunternehmer im Sinne der EG-Verordnungen. (Brütereien und Geflügel-Elterntierherden werden vom derzeitigen Fleischuntersuchungsgesetz erfasst.) Durch die im Abs. 1 enthaltene Einschränkung „die Lebensmittel in Verkehr bringen“ werden solche Lebensmittelunternehmer vom in Aussicht genommenen Gesetz allerdings nicht erfasst.

 

Zu Abs. 2:

 

In den Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems ist nicht erfasst, welche und wie viele zur Lebensmittelgewinnung bestimmte Tiere und Pflanzen gehalten, welche Lebensmittel wie hergestellt oder behandelt oder abgegeben werden. Die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems kommen daher als Grundlage, um von einer Antragspflicht gemäß Abs. 3 Abstand nehmen zu können, nicht in Betracht. Die Anführung der Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems ist allenfalls als datenschutz-rechtliche Grundlage zweckmäßig, um als Ergänzung einzelne Daten auch aus dieser Datenbank nutzen zu dürfen.

Auch das Gewerberegister enthält regelmäßig keine ausreichenden Daten, um von einer Antragspflicht gemäß Abs. 3 Abstand nehmen zu können. Insbesondere wird sich in aller Regel nur ein relativ neutraler Gewerbewortlaut wie beispielsweise „Handelsgewerbe“ finden und werden in diesem Beispiel dem Gewerberegister regelmäßig keine Anhaltspunkte zu entnehmen sein, ob der Handelsbetrieb mit Lebensmitteln oder mit Textilien, Stahlwaren, Kraftfahrzeugen etc. handelt. Selbst in den Fällen, in denen der Gewerbewortlaut ausnahmsweise gewisse Rückschlüsse auf eine mögliche Produktion von oder einen möglichen Handel mit Lebensmitteln zulässt, werden dem Gewerberegister keine näheren Angaben etwa darüber, welche und wie viele Lebensmittel wie hergestellt oder gehandelt werden, zu entnehmen sein. Auch hier ist die Anführung der zit. Datenbank allenfalls als datenschutzrechtliche Grundlage zweckmäßig, um als Ergänzung einzelne Daten auch aus dieser Datenbank nutzen zu dürfen.

 

Hingegen werden bei den Lebensmittelaufsichtsdienststellen der Länder – in Wien bei der Magistratsabteilung 59 – derzeit bereits Datenbanken über Lebensmittelbetriebe zwecks Erfüllung des gesetzlichen Auftrags geführt. Diese Datenbanken sind in Abs. 2 jedoch nicht angeführt, obwohl sie für das Register weit bedeutender sind und für die Zwecke des Abs. 1 wesentlich vollständigere Datensätze enthalten als die beiden anderen angeführten Datenbanken.

 

Abs. 2 bedarf daher dahingehend einer Ergänzung, dass auch andere beim Landes-hauptmann und insbesondere bei den Lebensmittelaufsichtsdienststellen der Länder geführte Betriebsdatenbanken ausdrücklich angeführt werden.

 

Zu Abs. 3:

 

Der Formulierung zu Folge soll nicht die Pflicht des Unternehmers, die Registrierung zu beantragen, sondern die „Registrierungspflicht“ – das ist die Pflicht der Behörde, solche Unternehmer zu registrieren – entfallen. Folgewirkung wäre, dass das in Aussicht genommene Register nur bruchstückhaft vorhanden und die zu registrierenden Lebensmittelbetriebe auf unterschiedlichste Register verteilt wären. Daher ist Abs. 3 nicht vollziehbar und nicht EU-konform.

Sollte gemeint sein, dass nicht die Pflicht der Behörde, Lebensmittelunternehmer zu registrieren, sondern die Pflicht der Lebensmittelunternehmer, die Registrierung bei der Behörde zu beantragen, entfällt, so wäre auch eine solche Regelung – abgesehen davon, dass sie im Wortlaut keine Grundlage hat – nicht vollziehbar. Dem einzelnen Unternehmer ist nämlich nicht ersichtlich, ob die Behörde ausreichende Daten gemäß Abs. 2 hat und ob er daher von der Antragspflicht ausgenommen ist oder nicht. Auch ist in keiner Weise klar und schon gar nicht für den betroffenen Unternehmer nach-vollziehbar, was unter „ausreichenden Daten gemäß Abs. 2“ zu verstehen ist.

 

Vor dem Hintergrund, dass die bei den Lebensmittelaufsichtsdienststellen der Länder vorhandenen Betriebsdatenbanken noch am ehesten Datensätze beinhalten, die für eine Registrierung ausreichen, sollte im Abs. 3 eine ausdrückliche Grundlage für folgende mögliche Vorgangsweise gelegt werden:

 

Es sollte für zulässig erklärt werden, dass die Behörde die Registrierung gemäß Abs. 1 anstatt auf der Grundlage eines Antrages des/der Lebensmittelunternehmer/in auf der Grundlage einer Übernahme des Datensatzes einer beim Landeshauptmann geführten Betriebsdatenbank vornimmt und den Unternehmer von der erfolgten Registrierung schriftlich verständigt. Außerdem ist klarzustellen, dass die Pflicht des Unternehmers, eine solche Registrierung zu beantragen, mit seiner Registrierung wegfällt.

 

Zu Abs. 6:

 

Abs. 6 sieht die Anhörung des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission vor Erlassung einer Verordnung über die näheren Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und Bedingungen für die Registrierung und Zulassung von Betrieben vor. In Anbetracht der Tatsache, dass die durch die Länder für die Verwaltung von Revisionen und Probenentnahmen geführten einheitlichen Datenbanken („ALIAS“-Software) eine wichtige Grundlage für die Registrierung und Zulassung von Betrieben darstellen werden, sollte den Ländern ebenfalls ein Anhörungsrecht bei der gegenständlichen Verordnungserlassung eingeräumt werden.

 

Zu Abs. 7

 

Die Verordnungsermächtigung des Abs. 7 ist so unbestimmt, dass eine verfassungs-widrige formalgesetzliche Delegation des Gesetzgebers an den Bundesminister vorliegt. Die Verordnungsermächtigung wird daher in dieser Form mit Nachdruck abgelehnt.

 

Zu § 12:

 

Die Verordnungsermächtigung enthält keine inhaltlichen Determinanten und ist somit eine formalgesetzliche Delegation. Sie wird daher in dieser Form abgelehnt. Auch die in der Verordnungsermächtigung wiederholt enthaltenen Begriffe „kleine Mengen“ und „örtlich“ bedürfen einer näheren Konkretisierung.

 

Außerdem fehlt an dieser Stelle die im Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehene Möglichkeit, im Verordnungswege spezifische Aufgaben im Zusammen-hang mit amtlichen Kontrollen an Kontrollstellen zu übertragen.

 

Eine derartige Übertragung könnte sich aus Gründen der Kosten oder der Verwal-tungsvereinfachung in manchen Bundesländern als nötig erweisen. Die in den §§ 42 und 43 des Entwurfs nur für Kontrollen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92 vorgesehene Möglichkeit der Zulassung von Kontrollstellen ist nicht ausreichend.

 

Zu § 16:

 

Die Verordnungsermächtigung im Abs. 2 enthält keine inhaltlichen Determinanten und wird daher wegen Unbestimmtheit nachdrücklich abgelehnt.

 

Außerdem ist die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage des Bundesgesetzgebers, diesen Bereich (landwirtschaftliche Urproduktion!) in Verfolgung des in den Erläu-terungen zit. Ansatzes „from the stable to the table“ gesetzlich zu regeln und eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzusehen, zumindest zweifelhaft. Wenigstens wäre in den Erläuterungen zur Kompetenzgrundlage darzulegen, wie weit die Kompetenzgrundlage Ernährungs- und Veterinärwesen Regelungen des Bundes über die landwirtschaftliche Primärproduktion tierischer und insbesondere auch pflanzlicher Erzeugnisse trägt.

 

Zu § 24:

 

Diese Bestimmung ist EU- und verfassungswidrig, verursacht den Ländern erhebliche Mehrkosten und wird mit Nachdruck in dieser Form abgelehnt.

 

Auf Grund des aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz ist es nämlich erforderlich, Qualifikationen, die das Kontrollorgan auf alternative Weise erworben hat, angemessen zu berücksichtigen. In Verfolgung des Ansatzes „learning by doing“ wird die Qualifikation in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen in einer langjährigen Berufsausübung als Kontrollorgan liegen, wobei dieser Berufsausübung regelmäßig auch noch die Absolvierung der seinerzeit für solche Kontrollorgane vorgeschriebenen Ausbildung vorangegangen ist.

 

Es wird nicht verkannt, dass die Europäische Kommission in der Verordnung (EG)

Nr. 882/2004 die Aus- und Fortbildung der Kontrollorgane eingehend geregelt hat und diese europarechtlichen Vorgaben einer Übergangsregelung etwa dahingehend, dass Ausbildungen der Kontrollorgane nach der derzeit geltenden Rechtslage als Ausbil-dungen im Sinne der neuen Regelung gelten würden, wohl nicht möglich ist. Der Europäischen Kommission ist jedoch der Grundsatz des „learning by doing“ – wie insbesondere aus dem Sekundärrecht zur Frage der Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen hervorgeht – sehr wohl vertraut. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Europäische Kommission diesen Grundsatz in der zit. Verordnung zwingend ausschließen wollte.

 

Außerdem entstehen den Ländern durch die in Aussicht genommene Regelung erhebliche Mehrkosten, denen kein adäquater Nutzen für die Länder gegenübersteht. Diese Mehrkosten bestehen darin, dass Kontrollorgane, die insbesondere durch langjährige Berufsausübung und damit zusammenhängend umfangreicher Erfahrung hervorragend qualifiziert sind, nachträglich eine umfangreiche Ausbildung absolvieren müssten, um auf diese Weise einem Formalerfordernis zu entsprechen. Die Länder würden nicht nur durch die Kosten dieser Ausbildungen belastet, sondern auch durch die Kosten, die dadurch entstehen, dass diese Kontrollorgane in den Zeiten ihrer Ausbildung für den Amtsbetrieb nicht zur Verfügung stehen. Dies ist untragbar.

 

Eine Qualifikation von Kontrollorganen durch langjährige Berufsausübung ist daher im Gesetz ausdrücklich als Alternative für derzeit bereits tätige Kontrollorgane zu berücksichtigen.

 

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist auch mit Nachdruck zu sagen, dass § 24 im Wesentlichen eine Verordnungsermächtigung zu Gunsten der Bundesministerin für Gesundheit und Frauenfragen darstellt, ohne den Inhalt der zu erlassenden Verordnung auch nur annähernd zu determinieren. § 24 stellt daher eine formalgesetzliche Delegation an den Verordnungsgeber dar und ist auch aus diesem Grund verfassungswidrig.

 

Um die Bedenken gegen § 24 an dieser Stelle in sich geschlossen wiederzugeben, ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

 

Zu Abs. 1:

 

Der Verweis auf Anhang I Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 geht insoweit ins Leere, als Anhang I der zit. Verordnung insgesamt drei „Kapitel IV“ aufweist. Der Entwurf dürfte „Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV“ meinen.

 

Zu Abs. 2:

 

Es wäre zu hinterfragen, warum die Pflicht zur Fortbildung und zum Besuch von Lehrgängen nur für beauftragte amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten gilt. Eine Geltung für alle Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes wäre in Erwägung zu ziehen.

 

Zu Abs. 2 Z 2:

 

Die Bezirksverwaltungsbehörde wäre durch den Landeshauptmann zu ersetzen. Für die Vollziehung des in Aussicht genommenen Gesetzes ist – außer bei Strafverfahren – der Landeshauptmann zuständig. Es ist nicht einzusehen, warum es hier nicht auch so sein sollte, zumal die beauftragten amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten vom Landeshauptmann ernannt und ihrem Arbeitsplatz zugeteilt werden.

 

Zu § 26:

 

Der Bundesgesetzgeber sollte hier einer langjährigen und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oftmals geäußerten Forderung entsprechen und eine eigene, Kontrolltätigkeit durch das zit. Bundesministerium vorsehen.

 

Zu diesem Zweck wäre als eigener Absatz etwa Folgendes einzufügen:

 

„Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Rahmen des Revisions- und Probenplans stichprobenweise die Einhaltung der laut diesem Gesetz vollzogenen Vorschriften (einschließlich der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften) zu kontrollieren. Dabei ist insbesondere auf die Einheitlichkeit der amtlichen Kontrolle und ein bundesweit einheitliches Verbraucherschutzniveau zu achten.“

 

Dabei wären selbstverständlich die vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis G78/87 (im Zusammenhang mit den Bundeskellereiinspektoren) gezogenen Grenzen zu beachten.

 

Ohne eine solche zentrale Kontrolltätigkeit des zit. Bundesministeriums selbst ist die Bundeseinheitlichkeit nämlich nicht sicherzustellen. Solche Kontrollen würden die Qualität und Wirksamkeit amtlicher Kontrollen in Österreich wesentlich steigern und entsprechen am besten dem in Verordnung (EG) 882/2004 geäußerten Ziel eines harmonisierten Konzepts für amtliche Kontrollen (Erwägungsgrund 48). Zu solchen Kontrollen wäre Österreich nicht zuletzt wegen Art. 4 Abs. 4 der zit. EG-Verordnung verpflichtet, wonach die Qualität und Einheitlichkeit der amtlichen Kontrollen auf allen Ebenen zu gewährleisten ist. Darüber hinaus wäre damit auch bereits ein Teil der gemäß Art. 4 Abs. 6 der zit. EG-Verordnung vorgeschriebenen externen Überprüfungspflicht erfüllt.

 

Zu § 29:

 

Die Verordnungsermächtigung enthält keine inhaltlichen Determinanten und wird daher wegen Unbestimmtheit nachdrücklich abgelehnt.

 

Zu § 31:

 

Die Verordnungsermächtigung des Abs. 13 enthält keine inhaltlichen Determinanten und wird daher wegen Unbestimmtheit nachdrücklich abgelehnt.

 

Zu § 34:

 

Zu Abs. 1:

 

Abs. 1 verpflichtet den Landeshauptmann im Wesentlichen, bei jedem Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid steht die Möglichkeit der Berufung an den Unabhängigen Verwal-tungssenat offen.

 

Die bisherige Vollzugspraxis war dahingehend, dass das Kontrollorgan bei Feststellung kleinerer Mängel das Lebensmittelunternehmen mündlich auf sein Versehen aufmerksam gemacht hat und dieses den Mangel meist umgehend behoben hat. Die Mängelbehebung erfolgte auf diese Weise in einer beträchtlichen Zahl der Fälle rasch, unbürokratisch und kostengünstig.

 

Der Entwurf sieht diese kundenfreundliche Vorgangsweise nicht mehr vor und ver-langt stattdessen in jedem Fall die vergleichsweise wesentlich langsamere, bürokratischere und teurere Vorgangsweise einer schriftlichen Bescheiderlassung und eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand erheblich vergrößert, der Vollzug erheblich verlangsamt (weil erst ein Verwaltungsverfahren durchgeführt und ein Bescheid erlassen sowie allenfalls über eine Berufung entschie-den werden muss) und die Kundenfreundlichkeit der Verwaltung verringert.

 

Es wird nicht verkannt, dass Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die „schriftliche Unterrichtung“ des Lebensmittelunternehmens über die behördliche Entscheidung, die getroffenen Maßnahmen und die Gründe hierfür sowie über sein „Widerspruchsrecht“ und über geltende Verfahren und Fristen vorsieht und damit kaum andere Alternativen zu lassen scheint als die Erlassung eines begründeten Bescheides und die Möglichkeit einer Berufung dagegen.

 

Es wird aber mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Bescheiderlassungspflicht auch zur Behebung „kleiner“ Mängel (z.B. Arbeiten ohne Kopfbedeckung, fehlende Seife oder Papierhandtücher neben Handwaschbecken) kontraproduktiv ist. Willige Lebensmittelunternehmen werden durch solche Bescheide verärgert. Formell würde diese Bestimmung auch für innerhalb kürzester Zeit freiwillig zu behebende Mängel gelten, was unnötig ist. Darüber hinaus stehen normalerweise zur Behebung fest-gestellter Mängel mehrere bis viele Behebungsmöglichkeiten offen, die sich in der Regel der Betriebsinhaber zu überlegen hat (Verantwortung trägt primär der Lebens-mittelunternehmer) und von denen er die für ihn günstigste auswählen kann. Ein sofort nach Auffinden eines Mangels auszustellender Bescheid könnte aber im Hinblick auf die Rechtsprechung im Verwaltungsstrafrecht (und die Anforderungen an die Vollstreckbarkeit des Bescheides) kaum bzw. nur in Ausnahmefällen ausreichend genau determiniert werden und die durchzuführende Behebungsmaßnahme präzise angeben. Zumindest würde dies die Dispositionsbefugnis des Unternehmers (etwa dahingehend, neben dem Handwaschbecken anstatt Papierhandtüchern eine andere Möglichkeit zum Trocknen der Hände einzurichten) unzumutbar einschränken und damit zu Lasten der Wirtschaft gehen.

 

Bevor die Behörde einen Bescheid auszustellen hat, sollte zunächst eine Behebungs-möglichkeit nach Art beispielsweise des bisherigen Fleischuntersuchungsgesetzes vorgesehen werden: Erst ein einfaches Dringen auf die Abstellung des Mangels, dann erst, wenn dies nicht zum Ziel geführt hat, das Anordnen von Maßnahmen mittels Bescheid.

 

Zu Abs. 4:

 

Diese Bestimmung sieht die unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsinstanz vor. Auf das verfassungsrechtliche Verbot, ein Gesetz, das eine solche Regelung beinhaltet, ohne die Zustimmung aller beteiligten Länder kundzumachen, wurde bereits in der Einleitung mit Nachdruck hingewiesen.

 

An dieser Stelle ist außerdem mit Nachdruck hervorzuheben, dass Bescheide auf der Grundlage des § 34 auf Grund der unzweckmäßigen Regelung, der zu Folge die Behörde jede Maßnahme in Bescheidform zu verfügen hätte, in exorbitant großer Zahl anfallen werden. Dadurch ist auch mit einer sehr großen Zahl von Berufungen zu rechnen. Gerade die in Rede stehenden Regelung würde daher die Länder auch bei den Berufungen in unzumutbarer Weise mit zusätzlichen Kosten belasten.

 

Zu den §§ 55 bis 57:

 

In § 55, § 56 Abs. 1 Z 4 lit. b und in der Überschrift zu § 57 ist zusätzlich zu den lebenden Tieren und tierischen Primärerzeugnissen auch Fleisch anzuführen.

 

§ 55 sieht die stichprobenweise Entnahme geeigneter Proben von lebenden Tieren und von tierischen Primärerzeugnissen vor. § 56 Abs. 1 Z 4 lit. b legt mögliche Maßnahmen für das Inverkehrbringen von tierischen Primärerzeugnissen und daraus hergestellten Erstverarbeitungserzeugnissen, die von vorschriftswidrig behandelten Tieren gewonnen wurden, fest. § 57 enthält entsprechend seiner Überschrift Maßnahmen im Falle von Rückständen bei lebenden Tieren und tierischen Primärerzeugnissen.

 

Da die Schlachtung gemäß Definition in Art. 3 Z 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/ 2004 nicht zur Primärproduktion zählt, ist Fleisch kein Primärerzeugnis und fehlt in den oben genannten Gesetzestexten. Dies ist ein gravierender Mangel, weil die überwiegende Zahl an Probenahmen zum Nachweis von Rückständen Fleischproben sind.

 

Zu § 99:

 

Abs. 3 würde nur bedeuten, dass die bestehenden drei Untersuchungsanstalten der Länder (Wien, Kärnten und Vorarlberg) als Untersuchungsanstalten im Sinne des § 73 gelten. Rein sprachlich lässt die Formulierung offen, ob diese Untersuchungsanstalten damit als bewilligte bzw. zugelassene Untersuchungsanstalten gelten oder aber erst bei der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen um Bewilligung gemäß § 73 anzu-suchen haben. Es wird mit Nachdruck gefordert, ausdrücklich klarzustellen, dass diese Anstalten als bewilligte Untersuchungsanstalten im Sinne des § 73 gelten.

 

Außerdem ist mit Nachdruck auf folgende Punkte hinzuweisen:

 

Zu § 2:

 

Im Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten: „Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Gesundheitsschutz des Verbrauchers/der Verbraucherin sowie der Schutz der Verbraucher/ inneninteressen.“

 

Die Formulierung der Ziele ist an Art. 1 Abs. 1 und Artikel 8 der Verordnung (EG)  Nr. 178/2002 anzugleichen. Dort werden unter dem Terminus „Verbraucherinteressen“ nicht nur der Schutz vor Täuschung, sondern auch der Schutz vor Betrug, Verfälschung und sonstigen Irreführungen verstanden.

Zu § 3:

 

Zu Z 4:

 

In der Definition der Lebensmittelzusatzstoffe ist nach dem Begriff „Herstellen“ die Wortfolge „Verarbeiten, Zubereiten und“ zu streichen.

 

Verarbeiten und Zubereiten zählen definitionsgemäß zum „Herstellen“ (siehe § 3 Z 8, 2. Unterabsatz). Ihre nochmalige Anführung legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber hier offenbar entweder von seiner eigenen Definition des Begriffes „Herstellen“ abweicht oder sich entgegen den legistischen Richtlinien ohne normativen Inhalt wiederholt und einzelne Arten des Herstellens nochmals aufzählt. Es könnte sogar Unsicherheit dahingehend auftreten, ob andere Arten des „Herstellens“ (z.B. das „Bearbeiten“) durch diese Formulierung nicht doch ausgeschlossen werden sollen. Außerdem ist insoweit ein Redaktionsversehen unterlaufen, als Z 4 anstatt in lit. a) bis d) in Subziffern 1. bis 4. gegliedert ist.

 

In Subziffer 4. der Aufzählung der Stoffe, welche nicht als Lebensmittelzusatzstoffe gelten, ist die Wortfolge “gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über Pflanzen-schutz“ zu streichen. Dies ist darin begründet, dass ansonsten Stoffe, selbst wenn sie entgegen den Gemeinschaftsbestimmungen über Pflanzenschutz für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden, deshalb nicht als Lebens-mittelzusatzstoffe gelten.

 

Zu den Z 9 und 10:

 

Die Z 9 und 10 erscheinen sprachlich unvollständig und unklar. Wenn gemeint sein sollte, dass Lebensmittelunternehmen bzw. –unternehmer auch solche sind, die Gebrauchsgegenstände oder kosmetische Mittel in Verkehr bringen, wäre das klar zum Ausdruck zu bringen. „Gilt sinngemäß" entspricht nicht den Legistischen Richtlinien des Bundeskanzleramtes.

 

Zu Z 12:

 

Die Definition für „Lebensmittelrechtliche Vorschriften“ wäre mit dem Zusatz „sofern sie Lebensmittel (Z 1) betreffen“ zu ergänzen und eventuell weiter zu präzisieren.

 

Die Formulierung sollte klarstellen, dass nur Lebensmittel betreffende Rechtsakte der EG gemeint sind und eventuell – je nach Absicht – andere, Lebensmittel betreffende Rechtsgebiete (wie z.B. die Marktordnungsbestimmungen) nicht unter diesen Begriff fallen.

 

Zu Z 13:

 

Die Wortfolge „Waren: Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen“ ist eine Zirkel-definition. Da der Begriff „Waren“ im Gesetz mehrfach verwendet wird (vgl. §§ 44 ff), ist eine bessere Formulierung zu finden.

 

Zu Z 14 und 15:

 

An der Vollziehung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes werden die Organe der Lebensmittelaufsicht maßgeblich beteiligt sein.

 

Insoweit vermittelt der Entwurf ein falsches Bild, indem er die Begriffe „Amtlicher Tierarzt“ und „Amtlicher Fachassistent“ definiert, nicht aber den Begriff „Organ der Lebensmittelaufsicht“.

 

Die Begriffsdefinitionen sind diesbezüglich zu ergänzen.

 

Zu Z 18:

 

Die Definition für Notschlachtung sollte lauten: „eine nach einem Unfall eines Tieres erforderliche Schlachtung in oder außerhalb eines Schlachthofes um einer Entwertung des Fleisches vorzubeugen“.

Die im Entwurf enthaltene Formulierung der Notschlachtung ist nicht EG-konform: Erstens ist der dem Entwurf sonst fremde Begriff „Schlachtung aus besonderem Anlass“ unbestimmt und zweitens geht aus Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Z 2 lit. b sublit. i und lit. c hervor, dass eine Notschlachtung sowohl in als auch außerhalb eines Schlachthofes stattfinden kann.

 

Zum Schlusssatz:

 

Hier ist insofern ein Redaktionsversehen unterlaufen, als der Schlusssatz so formuliert ist, dass er unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft unzu-lässiger Weise erst in Geltung setzt.

 

Darüber hinaus trägt der Schlusssatz mehr zur Rechtsunsicherheit bei als wenn er ersatzlos entfiele. Manche Definitionen in den gegenständlichen Rechtsakten der EG unterscheiden sich nämlich voneinander wesentlich. Ein Beispiel dafür sind die unterschiedlichen Definitionen für den Begriff der „zuständigen Behörde“ in den Verordnungen (EG) Nrn. 852/2004, 882/2004 und 854/2004. Der Schlusssatz bietet nicht nur keinerlei Hilfestellung in der Frage, welche von solchen allenfalls konkurrierenden Definitionen aus EG-Verordnungen gilt, sondern bietet auch Raum für Zweifel, ob und welche dieser Definitionen er allenfalls außerhalb des eigentlichen Anwendungsbereiches der jeweiligen EG-Verordnung in Geltung setzt.

 

Der Schlusssatz hat daher ersatzlos zu entfallen.

 

Zu § 4:

 

Zu Abs. 3 Z 1:

 

Die Z 1 hat zu lauten: „gesundheitsschädlich, wenn sie unter Berücksichtigung von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen“.

 

Diese Ergänzung stellt klar, dass diese Definition unter den klärenden Bestimmungen von Art. 14 Abs. 3, 4, 6, 7 und 9 der Verordnung (EG) 178/2002 zu interpretieren ist. Der Verweis auf Art. 14 in § 4 Abs. 2 Z 1 des Entwurfes reicht alleine nicht aus.

 

Zu Abs. 3 Z 2:

 

In den Erläuterungen wird von einer notwendigen und genauen Definition gesprochen. Dies wird aber im Gesetzestext nicht erfüllt.

 

Die Z 2 sollte lauten: „für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die Verwend­barkeit als Lebensmittel unter Berücksichtigung von Art. 14 der Verordnung

(EG) Nr. 178/2002 nicht gewährleistet ist“.

 

Diese Ergänzung weist darauf hin, dass diese Definition unter dem Aspekt der Verwendung als Lebensmittel und unter den klärenden Bestimmungen von Art. 14 Abs. 3, 5, 6, 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu interpretieren ist. Der Verweis auf Art. 14 in § 4 Abs. 2 Z 1 reicht alleine nicht aus.

 

Zu § 5:

 

Die Verordnungsermächtigungen der Abs. 1 und 3 sind so unbestimmt, dass eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation vom Gesetzgeber an den Bundesminister vorliegt.

 

In dieser undeterminierten Fassung werden die beiden Verordnungsermächtigungen mit Nachdruck abgelehnt.

 

Zu § 8:

 

Zu Abs. 1:

 

Diese Bestimmung verpflichtet die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Wesentlichen, bestimmte EG-Verordnungen in Österreich „kundzumachen“.

Das EU-Addendum führt aus:

 

„Da Verordnungen auf Grund ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Geltung erlangen, hat eine nochmalige Kundmachung des Verordnungstextes durch Österreichische Organe zu unterbleiben.“

 

Im Hinblick auf das zit. EU-Addendum hat daher eine nochmalige Kundmachung der in Rede stehenden EG-Normen zu unterbleiben. Es bleibt der Bundesministerin jedoch unbenommen, den Text dieser EG-Normen in geeigneter Weise entweder selbst zu publizieren oder – beispielsweise durch private Verlage – publizieren zu lassen.

 

Der Einschub im Anschluss an „Veterinärwesen“ müsste lauten: „soweit es die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bzw. Lebensmittel betrifft“.

 

Der Entwurf regelt aus dem Gebiet des Veterinärwesens nicht nur die Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Ein Beispiel dafür sind die Hygienekontrollen in Fleisch-zerlege- und Wildbearbeitungsbetrieben (siehe § 20 (3) Unterabsatz 2 und § 53, obwohl Letzterer unter der nicht treffenden Überschrift „Schlachttier- und Fleisch-untersuchung“ steht).

 

Zu Abs. 3:

 

Der letzte Satz ist unschlüssig.

 

Obwohl im Rahmen dieser Antrags- oder Meldeverfahren die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen tätig wird, wird hinsichtlich Gebühren auf § 65 verwiesen, der Gebühren für Tätigkeiten der Agentur regelt. Die Agentur ist jedoch laut Erläuterungen zu § 70 Abs. 1 und 3 LMSVG keine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen. Vielmehr wäre in diesem Zusammenhang die Gebührentarifverordnung gemäß § 6 heranzuziehen.

 


Zu § 9:

 

Zu Abs. 4:

 

Der Begriff „Diätküchen“ sollte wegen mangelnder Bestimmtheit entfallen.

 

Zu § 10:

 

Im Hinblick auf Z 10 des EU-Addendums ist diese Bestimmung so zu formulieren, dass lediglich auf die Verpflichtung der Unternehmer/innen, die dort angeführten EG-Verordnungen einzuhalten, hingewiesen wird.

 

Außerdem ist die Einschränkung des Unternehmerbegriffes durch die Wortfolge „die Lebensmittel in Verkehr bringen“ im besten Fall – wenn man die Bestimmung entgegen ihrer Formulierung als Hinweis ohne normativen Gehalt betrachtet – falsch, wenn sie hingegen - entsprechend ihrer Formulierung - einen normativen Gehalt hat, nicht EG-konform. (Lebensmittel-)Unternehmer sind nämlich auch solche, welche nur lebende, zur Lebensmittelgewinnung bestimmte Tiere abgeben oder Gebrauchsgegen-stände herstellen oder behandeln bzw. in Verkehr bringen. Diese haben die auf sie zutreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (z.B. Artikel 5) zwar zu erfüllen. Der Entwurf vermittelt hingegen den falschen Eindruck, dass diese Be-stimmungen für sie nicht gelten würden, und kann allenfalls auch zu Zweifeln Anlass geben, inwieweit etwaige Übertretungen dieser EG-Verordnungen für sie überhaupt strafbar wären, zumal diese Verordnungen an den für diese Unternehmer vorgesehe-nen Gesetzesstellen ebenfalls fehlen.

Die Verordnung (EG) 178/2002 wäre hier nochmals ausdrücklich zu nennen, da die Bestimmung in § 4 Abs. 1 keinen Adressaten nennt. Die Formulierung „die ein-schlägigen Bestimmungen“ berücksichtigt, dass diese Verordnung auch viele Be-stimmungen enthält, welche für Lebensmittelunternehmer/innen nicht relevant sind.

 

Die Wortfolge „und gegebenenfalls“ sollte das im Entwurf aufscheinende „oder“ ersetzen, da nicht entweder die eine oder die andere Verordnung gilt, sondern die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 immer anzuwenden ist und gegebenenfalls zusätzlich auch die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (siehe Artikel 1 Abs. 1 der VO (EG) 853/2004).

 

§ 10 könnte daher etwa wie folgt lauten ( der geänderte Text wurde durch Unter-streichung bzw. – soweit er zu entfallen hat – durch Streichung gekennzeichnet):

 

Auf die Verpflichtung der Unternehmer/innen, die Lebensmittel in Verkehr bringen, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ... und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ..., einzuhalten, sofern diese nichts anderes bestimmen, wird hingewiesen.“

 

Zu § 16:

 

Zu Abs. 1:

 

Hier fehlt der Hinweis, dass solche Unternehmer auch die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (z.B. Rückverfolgbarkeit von Tieren gemäß deren Artikel 18) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (z. B. Bestimmungen über den Transport von Schlachttieren zum Schlachthof, Mitlieferung der Informationen zur Lebensmittelkette) einhalten müssen. Dies träfe auch dann zu, wenn sie selbst keine Lebensmittel, sondern nur der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere in Verkehr bringen. Die Formulierung „die einschlägigen Bestimmungen“ berücksichtigt die Tatsache, dass ein Teil der Verordnungsbestimmungen auf Landwirte nicht anwendbar ist.

 

Zum 2. Hauptstück - Überschriften

 

Die Überschriften des 2. Hauptstückes sind wegen mehrdeutiger Terminologie unklar und verwirrend. Obwohl das gesamte Hauptstück EG-rechtskonform mit dem gemäß Artikel 2 Z 1 der Verordnung (EG) 882/2004 umfassenden Begriff „Amtliche Kontrolle“ betitelt wird, finden sich im 2. Abschnitt über die „Durchführung der amtlichen Kontrolle“ Vorschriften, welche nur einem Teil der amtlichen Kontrolle entsprechen. Weitere Teile dafür finden sich u.a. im 4. Abschnitt „Schlachttier- und Fleischuntersuchung“ und im 5. Abschnitt „Rückstandskontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft“, obwohl auch die in diesen Abschnitten aufscheinenden Bestimmungen die „Durchführung der amtlichen Kontrolle“ betreffen.

 

Darüber hinaus werden im 4. Abschnitt „Schlachttier- und Fleischuntersuchung“ auch Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben abge-handelt, die laut § 20 Abs. 3 und Abs. 9 von der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu unterscheiden sind.

 

Zu § 17:

 

Der Ergänzung zu den Legistischen Richtlinien 1990 im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Republik Österreich zur Europäischen Union (EU–Addendum) zufolge hat, wie bereits zu § 8 Abs. 1 ausgeführt, eine nochmalige Kundmachung des Verordnungstextes durch österreichische Organe zu unterbleiben, da Verordnungen auf Grund ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Geltung erlangen. Eine wiederholende Normierung unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechtes ist zu vermeiden.

 

Zu § 20:

 

Zu Abs. 1 und 3:

 

In § 20 Abs. 1 enthalten die Z 1 und 3 neue Aufgaben des Landeshauptmannes. Es ist zweifelhaft, ob dies sinnvoll ist. Einerseits mündet das nationale Registrierungsverfahren in der Vorlage der vorgeprüften Anträge an die Europäische Kommission. Andererseits hat der Verfahrensausgang Auswirkungen nicht nur auf ganz Österreich, sondern darüber hinaus auf den gesamten Binnenmarkt. Aus diesen Erwägungen sollte hier die Zuständigkeit besser zentral durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen wahrgenommen werden.

 

Zu Abs. 1 erster Satz:

 

Es besteht insoweit eine Regelungslücke, als die Kontrolle des Werbens nicht angeführt und der Landeshauptmann daher für die Kontrolle des Werbens offenbar nicht zuständig ist. Das Werben ist Teil des Inverkehrbringens im Sinne des § 3 Z 8 und bedarf daher einer behördlichen Kontrolle. Das Werben ist jedoch nicht Teil des Begriffs „Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen“ laut Art. 3 Z 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Der getroffenen Formulierung zufolge wäre das Werben anstatt vom Landeshauptmann durch besonders geschulte Aufsichtsorgane nach allgemeinen Grundsätzen von den Bezirksverwaltungsbehörden, die über diese Organe in der Regel nicht verfügen, zu kontrollieren. Im ersten Satz ist daher auch das Werben anzuführen.

 

Zu Abs. 3:

 

Im ersten Unterabsatz sollte  die Wortfolge „.. besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane ...“ durch die Wortfolge „... besonders geschulter Organe, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, als Aufsichtsorgane ...“ ersetzt werden.

 

Dies wäre zur Klarstellung nötig, da die Voraussetzung eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft in diesem Zusammenhang nur indirekt aus dem folgenden Text erschlossen werden kann.

 

Zu Abs. 6:

 

Der Begriff der „betriebseigenen Hilfskräfte“ ist nicht näher definiert. Insbesondere scheint fraglich, wessen Hilfskräfte dem amtlichen Tierarzt beigestellt werden sollen. Den Erläuterungen zu dem in Rede stehenden Gesetzentwurf ist zu entnehmen, dass das Aufgabengebiet der Hilfskräfte dem derzeitigen Aufgabengebiet der betriebs-eigenen Geflügelfleischuntersucher/innen gleicht, was den Schluss zulässt, dass auch für diese Aufgabe betriebseigenes Personal zu verwenden ist. Der vorgeschlagene Wortlaut des Abs. 6 könnte jedoch auch dahingehend interpretiert werden, dass Hilfskräfte vom Landeshauptmann beizustellen sind.

 

Zu Abs. 7:

 

Das Wort „Gefahr“ wäre durch das Wort „inakzeptables Risiko hinsichtlich der Über­tragung“ zu ersetzen. Der Gefahrenbegriff ist in Art. 3 der Verordnung (EG)

Nr. 178/2002 eindeutig definiert, hier aber nicht gemeint.

 

Zu Abs. 8:

 

Der Absatz sollte lauten: „Der Landeshauptmann kann besonders geschulte amtliche Tierärzte als Aufsichtsorgane gemäß Abs. 3 und 4 und Hilfskräfte gemäß Abs. 5 auch in anderen als in Abs. 3 Unterabsatz 2 genannten Betrieben, in denen Fleisch be- oder verarbeitet wird, zur Kontrolle heranziehen. Dies gilt auch für Rückstandskontrollen gemäß § 55.“ „Unterabsatz 2“ sollte zwecks Klarstellung eingefügt werden. Der angefügte Satz ist deshalb notwendig, weil Rückstandskontrollen gemäß § 55 auch in Lebendtierbeständen, in denen kein Fleisch be- oder verarbeitet wird, durchgeführt werden.

 

Weiters wäre zu ergänzen: „soferne der Umfang der Aus- und Weiterbildung hinsichtlich dieser Tätigkeiten nicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 eingeschränkt wurde.“ Diese Ergänzung berücksichtigt, dass der Grund für die Einschränkung ein spezifischer Aufgabenbereich ist. Dieser muss selbstverständlich eingehalten werden.

 

Zu den §§ 21 und 22:

 

Zu § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1:

 

Die Befangenheits- und Interessenskonfliktregelung sollte ausdrücklich generell für alle Aufsichtsorgane gelten. § 22 Abs. 1 könnte gestrichen werden, weil er inhaltlich vom § 21 Abs. 2 abgedeckt wird.


Zu § 23:

 

Zu Abs. 1:

 

Im einleitenden Satzteil sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Zurücknahme der Beauftragung durch Bescheid zu erfolgen hat.

 

Zu Abs. 3:

 

Der einleitende Satzteil sollte lauten: „Die Beauftragung eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten ruht, solange ...“

 

Die Formulierung sollte zwecks Klarstellung und Eindeutigkeit an die Formulierung in Abs. 1 angepasst werden.

 

Zu Abs. 4:

 

Der einleitende Satzteil sollte lauten: „Die Beauftragung eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten erlischt ...“

 

Damit würde die Formulierung zwecks Klarstellung und Eindeutigkeit an die Formulierung in Abs. 1 angepasst werden.

 

Zu §§ 26 bis 43 (2. Abschnitt des 2. Hauptstückes):

 

Auf den Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über Kontrolltätigkeiten, -metho-den und -techniken wird im LMSVG nicht eingegangen. Es erscheint zumindest ein Hinweis nötig, dass die Durchführung amtlicher Kontrollen unter Berücksichtigung von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen ist.

 


Zu § 26:

 

Zu Abs. 5

 

Hier ist nicht ersichtlich, um welche Berichte es sich handelt. Sollten hier andere Berichte als die Kontrollberichte gemäß § 30 des Entwurfes gemeint sein, so wäre dies eine zusätzliche Aufgabe und daher Mehraufwand für die Lebensmittelaufsicht.

 

Es wäre daher die ersatzlose Streichung dieses Absatzes in Erwägung zu ziehen. In eventu wäre zumindest eine nähere Präzisierung und Einschränkung der Berichts-pflicht vorzunehmen und hätte diese etwa zu lauten: „Der Landeshauptmann übermittelt der Agrarmarkt Austria (AMA) hinsichtlich Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 178/ 2002 Kontrollberichte ...“. Dabei wäre eindeutig zu klären, welche Bestimmungen der genannten EG-Verordnung ein Tierhalter oder Pflanzenzüchter konkret einzuhalten hat.

 

Im Detail wird dazu Folgendes näher dargelegt:

 

1. Es gibt keine diesbezügliche Kontrollverpflichtung, daher ist auch eine Übermitt­lung der Kontrollberichte gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht möglich.

2. Die Ziele der Verordnungen (EG) Nr. 796/2004 und 1782/2003 stimmen mit den Zielen des Entwurfes und mit den Zielen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, 852/2004, 853/2004, 882/2004 und 854/2004 nicht überein. Nur unter der ausdrück-lichen Einschränkung, dass nur die Übereinstimmung mit der als Voraussetzung für die Verordnungen (EG) Nr. 796/2004 und 1782/2003 geltenden Verordnung (EG)

Nr. 178/2002 überprüft werden soll, berücksichtigt dieser Absatz die in § 2 des Entwurfes genannten Ziele. Jedoch fehlt auch in diesem Fall die diesbezügliche Kontrollverpflichtung im Entwurf.

 

3. Für die Vollziehung der Verordnungen (EG) 796/2004 und 1782/2003 ist in Öster­reich generell die Agrarmarkt Austria zuständig. Daher widerspricht dieser Absatz Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) 796/2004, wonach die Kontrollberichte von der zuständigen Kontrollbehörde anzufertigen sind. Diese ist die Agrarmarkt Austria, nicht der Landeshaupt­mann.

4. Auf Grund der Tatsache, dass nur ein geringer Teil der Bestimmungen der Verord-nung (EG) 178/2002 für Landwirte relevant ist, wäre eine genaue Festlegung dieser Stellen zur Klarstellung notwendig.

 

Zu § 29:

 

Da es keinen Abs. 2 gibt, sollte die Absatzbezeichnung 1 entfallen.

 

Außerdem wären die Worte „einschließlich Primärproduktion“ zu streichen. Dafür sind folgende Erwägungen ausschlaggebend:

 

Im Gegensatz zu § 20 Abs. 1 wird hier die Wortfolge „Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen“ ergänzt um die Worte „einschließlich Primärproduktion“. Es stellt sich daher für den Rechtsunterworfenen die Frage, ob im § 20 Abs. 1 die Primärproduktion nicht unter den Begriff Produktion zu subsumieren ist.

 

Da jedoch die Wortfolge „Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen“ in Artikel 3 Z 16 der Verordnung (EG) 178/2002 unter ausdrücklichem Einschluss der Primärproduktion definiert ist und der letzte Satz im § 3 diese Definition übernimmt, ist die Erwähnung „einschließlich Primärproduktion“ an dieser Stelle unnötig und führt nur zur Unklarheit bei Rechtsunterworfenen.

 


Zu § 30:

 

Zu Abs. 1:

 

Die Pflicht zur Übermittlung von Berichten ist in Fällen von beanstandungsfreien Revisionen abzulehnen. Es trifft hier der österreichische Gesetzgeber eine unnötige Verschärfungsmaßnahme gegenüber dem Art. 9 Abs. 3 der VO (EG) 882/2004. Weiters entstünde einerseits ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand durch die Erstellung von ca. 14.000 Berichten, andererseits würde ein derartiger Bericht, der lediglich eine Momentaufnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellt, seitens einiger Unternehmer als „Freibrief“ angesehen und benutzt werden.

 

Zu Abs. 7:

 

Zur Klarstellung wäre dieser Absatz so zu ergänzen, dass sichergestellt ist, dass die Begleitung durch Bedienstete der AGES GmbH nur auf Anforderung durch den Landeshauptmann erfolgt und nicht auf deren Wunsch:

 

Auf Anforderung durch den Landeshauptmann können Sachverständige...“

Die im Entwurf gewählte Formulierung wäre eine Wiedereinführung des durch Erkenntnis des VfGH aufgehobenen § 43 Abs. 3 des LMG 1975, lediglich gemildert durch das herzustellende Einvernehmen.

 

Zu Abs. 8:

 

Den Sachverständigen der Kommission sollten auch die Rechte gemäß Abs. 2 Z 1 zustehen, zumal das dort festgelegte Recht zum Betreten der entsprechenden Grund-stücke, Gebäude und Transportmittel erforderlich scheint, um die Rechte gemäß

Abs. 2 Z 2 und 3 in Anspruch zu nehmen.

 


Zu § 31:

 

Im gesamten § 31 wird die Bezeichnung „Probe“ uneinheitlich in drei unterschied-lichen Bedeutungen verwendet: im Sinn der Gesamtprobe (z.B. in Abs. 1 und Abs. 2), dann im Sinne von amtlicher Probe (z.B. in Abs. 7, 3. Wort) und schließlich im Sinne der Gegenprobe (z.B. in Abs. 5). Darüber hinaus werden teilweise auch die Bezeich-nungen amtliche Probe, Gegenprobe und amtliche Gegenprobe verwendet.

 

Die Probenahme-Nomenklatur ist unbedingt zu vereinheitlichen: Probe (im Sinne der Gesamtprobe), amtliche Probe (derjenige der drei Probenteile, welcher für die amtliche Untersuchung bestimmt ist) und Gegenprobe sollten durchgehend einheitlich bezeichnet werden.

 

Zu Abs. 2:

 

Auf Grund des Erkenntnisses des EuGH vom 10.4 2003, RS C-276/01, wird nunmehr abweichend vom Lebensmittelgesetz 1975, eine zweite Gegenprobe vorgesehen. Dies ist zwar grundsätzlich notwendig, jedoch bedeutet die Verpflichtung, drei Probenteile zu entnehmen und entsprechend zu verpacken, bei jeder Probennahme – für Wien allein auf Grund des Probenplanes bereits 13.000 vorgeschriebene Proben – um ein Drittel mehr Aufwand.

 

In einigen Fällen werden die Proben direkt beim Hersteller genommen. In diesen Fällen ist eine Teilung der Probe in drei Teile nicht sinnvoll. Es genügt in derartigen Fällen, Probe und Gegenprobe zu nehmen und die Gegenprobe dem Hersteller zu überlassen. Um nicht höhere Kosten zu verursachen, als durch das zit. Erkenntnis des EuGH notwendig sind, wäre ausdrücklich vorzusehen, dass die Probe, die beim Hersteller entnommen wird, in zwei Teile zu teilen ist.

 


Zu Abs. 4:

 

Die Bestimmung gibt zu Zweifeln Anlass, ob und gegebenenfalls in welcher Weise ein Hersteller, der in einem anderen EG - oder EWR – Mitgliedstaat niedergelassen ist, informiert werden soll. Grundsätzlich würde eine solche Information, wenn die Be-hörde ein Schriftstück unmittelbar an den Hersteller senden sollte, als behördlicher Akt in einem anderen Staat wohl einen Eingriff in die Souveränität des anderen Staates darstellen und könnte in dieser Form wohl nicht durchgeführt werden. Um diese Angelegenheit administrierbar zu halten, ist vorzusehen, dass der Hersteller nur dann zu informieren ist, wenn er über eine Zustelladresse in Österreich verfügt. Für den Fall, dass er über keine Zustelladresse in Österreich verfügt, erscheint es überlegenswert, an Stelle des Herstellers den „Erstinverkehrbringer“ (z.B. Importeur etc) zu verständigen.

 

Zu Abs. 7:

 

Da gemäß § 64 Abs. 2 die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen mit Verordnung das für die Übernahme der amtlichen Proben örtlich zuständige Institut für Lebensmitteluntersuchung der AGES GmbH abweichend von den bisherigen Bestimmungen normieren kann, sind hier durchaus beträchtliche Mehrkosten für die Länder für den Probenversand möglich.

 

Zu Abs. 9:

 

Die Bestimmung, wonach „auf die Gegenprobe verzichtet“ werden kann, wird zwar im Grundsatz mit Nachdruck begrüßt. In ihrer konkreten Ausformulierung gibt sie jedoch zu Zweifeln Anlass.

 

Im Lichte des Erkenntnisses des EuGH vom 10.4 2003, RS C-276/01 wäre hier zu formulieren, dass der Unternehmer nur auf jene Gegenprobe verzichten kann, die für ihn bestimmt ist. Bei Probennahmen bei Unternehmen, die nicht selbst Hersteller der beprobten Ware sind, könnte konsequenter Weise nur auf eine der beiden Gegenproben verzichtet werden, auf die für den Hersteller zu hinterlassende Gegenprobe könnte im Sinne des EuGH-Erkenntnisses nur dieser selbst verzichten.

 

Zu Abs. 12:

 

Diesem Absatz sollte folgender Satz angefügt werden: „Die zusätzlichen Schulungs­voraussetzungen dafür finden sich in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1.“

 

Da Aufsichtsorgane ohnehin besonders geschult sein müssen, ergibt sich durch die Formulierung des Textes, dass die für besondere Untersuchungen herangezogenen Aufsichtsorgane speziell für diese Aufgaben zusätzlich zu schulen sind. Die Voraus­setzungen dafür müssen festgelegt sein.

 

Zu § 33:

 

Soweit diese Bestimmung unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht wiederholt, wäre darauf hinzuweisen, dass dies dem EU-Addendum widerspricht und unzulässig ist.

 

Zu Abs. 1 Z 4:

 

Der Nebensatz „die der Erzeugung, der Bearbeitung und dem sonstigen Inverkehrbringen dienen“ sollte in „die dem Herstellen, dem Behandeln und dem sonstigen Inverkehrbringen dienen“ geändert werden.

 

Die vorgeschlagene Formulierung hält sich im Gegensatz zum Entwurfstext an die Definitionen des § 3 Z 8: Die Erzeugung ist ein nicht definierter Begriff und das Bearbeiten ist Teil des Herstellens.

 

Zu Abs. 1 Z 5:

 

Aus gesundheitlicher Sicht ist es durchaus gefährlich, wenn ein Lebensmittelunter-nehmer überhaupt Isolate von pathogenen Mikroorganismen besitzen darf.

 

Das Hantieren mit konzentrierten pathogenen Mikroorganismen, unter denen sich höchst infektiöse und gefährliche Arten befinden können, stellt ein äußerst großes und schlecht beherrschbares Risiko für die dort befindlichen Beschäftigten und die Ver-braucher dar. Empfehlenswert wäre die Kontaktaufnahme mit den zuständigen EG-Stellen, wie diese Bestimmung in der Zoonoserichtlinie zu interpretieren ist.

 

Zu Abs. 3:

 

Die Bezeichnung „Eigenkontrollen im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002“ sollte dahingehend präzisiert werden, dass nur „Eigenkontrollen im Sinne des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG)Nr. 178/2002“ gemeint sind.

 

Diese Ergänzung dient der Klarstellung, da sich Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) 178/2002 auf Pflichten der Mitgliedstaaten und der Behörden bezieht.

 

Zu § 34:

 

Unter „A) Besonders grundsätzliche und gewichtige Bedenken“ wurden bereits massive Bedenken dargelegt. Darüber hinaus ist zu § 34 noch auf Folgendes hinzuweisen:

Zu Abs. 2:

 

Dem Wortlaut des Gesetzesentwurfes ist nicht zu entnehmen, wem die Erlassung des Bescheides obliegt.

 

Zu Abs. 3:

 

Für den damit beschäftigten Amtsarzt sollte ebenfalls eine zusätzliche Ausbildung vorgeschrieben werden.

 

Diese Aufgaben fachgerecht wahrzunehmen, erfordert wie bei den Aufsichtsorganen unbedingt eine Spezialschulung.

 

Außerdem ist statt dem Gesetz vom 14. April 1913, RGBl. Nr. 67, das wiederverlaut-barte Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, zu zitieren.

 

Zu § 36:

 

Zu Z 1 bis 4:

 

Die Formulierungen „die Waren lediglich einen geringfügigen Mangel aufweisen“ (Z3) und „der Verdacht des Verschuldens nicht oder nur in geringem Ausmaß gegeben ist (Z4)“ sind unklar. Es kann nicht die Angelegenheit der Aufsichtsorgane sein, diese Formulierungen in der Vollzugspraxis inhaltlich zu konkretisieren, diesbezüglich zu entscheiden und die Verantwortung zu tragen.

 

Gegen die Möglichkeiten der Aufsichtsorgane, gemäß Z 1 bis 4 von der Anzeige-erstattung abzusehen, bestehen daher Bedenken, zumal über diese Kriterien erst im Zuge eines Strafverfahrens zu entscheiden ist.

 

Weiters erscheint das Absehen von der Anzeigeerstattung bei Waren, die nur geringfügige Mängel aufweisen, nach erfolgter Untersuchung und Beanstandung durch die Lebensmitteluntersuchungsstelle problematisch, da in diesem Fall trotzdem die Kosten für die erfolgte Untersuchung mittels Gebührenbescheid vorzuschreiben und gegebenenfalls einzufordern sind. Dies umso mehr, als im Falle der Anzeigeerstattung nur in jenen Fällen die Untersuchungskosten vom Unternehmer zu tragen sind, wenn eine Bestrafung erfolgt. Sollte also die Strafbehörde wegen des nur geringfügigen Mangels das Verfahren einstellen, entstünde keine Erstattungspflicht für die Untersuchungskosten (siehe § 72 Abs. 2 des Entwurfes).

 

Außerdem ist nicht nachvollziehbar, worin die Erforderlichkeit und damit im Hinblick auf Art 11 Abs. 2 B-VG auch Zulässigkeit dieser von § 21 Abs. 1 VStG abweichenden Regelung begründet ist.
 

Darüber hinaus sind in den Z 1 bis 4 folgende Redaktionsversehen unterlaufen:

 

1. Am Beginn der Z 1 fehlt die Wortfolge „der/die Unternehmer/in“.

2. Die Verwendung wechselnder Bindewörter(und/oder) zwischen den Ziffern 1 bis 4 führen zur Unklarheit darüber, was nun konkret gegeben sein muss bzw. zwischen welchen Möglichkeiten gewählt werden kann.

 

Abstrakt ließe der Entwurf folgende Kombinationsmöglichkeiten zu:

a) (Z 1 und Z 2 und Z 3) oder Z 4

b) Z 1 und Z 2 und (Z 3 oder Z 4).

Eine Klarstellung wäre erforderlich.

 

Zum vorletzten Satz:

 

Hier ist insofern ein schwer wiegender Redaktionsfehler unterlaufen, als die Aufsichts-organe verpflichtet werden, „den Unternehmer“ auf die Rechtswidrigkeit seines Ver-haltens aufmerksam zu machen. Der „Unternehmer“ ist in zahlreichen Fällen eine Gesellschaft, die als solche grundsätzlich durch ihre satzungsmäßigen Organe vertreten wird. Diese satzungsmäßigen Organe sind zunehmend nicht in Österreich und ein Aufmerksammachen derselben scheitert meist schon an der rechtlichen Möglichkeit, diese Organe zu kontaktieren. Doch selbst dann, wenn diese Organe in Österreich aufhältig sein sollten, wird ein Aufmerksammachen derselben – insbesondere dann, wenn eine Filiale betroffen ist – unverhältnismäßigen Aufwand verursachen und vielfach nur bundesländerübergreifend im Rechtshilfeweg durchführbar sein. Es wird daher mit Nachdruck gefordert, diesen Satz so abzuändern, dass nicht „der Unternehmer“, sondern lediglich „ein/e Mitarbeiter/in des Unternehmens“ auf die Rechtswidrigkeit aufmerksam zu machen ist.

 

Zu § 37:

 

Grundsätzlich ist nicht nachvollziehbar, worin die Erforderlichkeit und damit im Hinblick auf Art 11 Abs. 2 B-VG auch Zulässigkeit dieser von § 39 VStG abweichenden Regelung begründet ist. Zumindest wäre das Verhältnis der in Aussicht genommenen Bestimmung zu § 39 VStG eingehend zu überdenken.

 

Weiters fehlt hier ein Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des VStG und StPO über die weiteren Verfahren mit vorläufig beschlagnahmten Waren.
 
Zu Abs. 1:

 

Statt „... oder wenn Gesundheitsschädlichkeit vorliegt.“ müsste es „... oder wenn Gesundheitsschädlichkeit oder der begründete Verdacht darauf vorliegt.“ heißen.

 

In der Regel ist eine Beschlagnahme unverzüglich nach ersten orientierenden Untersuchungen erforderlich, wobei bestätigte Endergebnisse zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Im Sinne eines ausreichenden Verbraucherschutzniveaus muss der begründete Verdacht auf Gesundheitsschädlichkeit für eine Beschlagnahme ausreichen. Dies ist auch zur Abstimmung auf andere Gesetzesstellen notwendig wie z. B. auf § 34 Abs.1 oder § 38 Abs.1, wo stets ein begründeter Verdacht ausreichend ist.

 
Zu Abs. 8:
 
Es ist nicht nachvollziehbar, was mit der „sinngemäßen“ Anwendung des § 113 StPO gemeint ist.
 
Zu § 40:
 
Zu Abs. 2:
 
In die Liste der vorgeschriebenen Informationen wäre auch das mit der Gemeingefährdung verbundene Risiko anzugeben.
 
Dieser Liste liegt Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu Grunde. Nach dieser Vorschrift muss auch das Risiko (definiert in Artikel 3 Z 9 der zitierten Verordnung) angegeben werden. Diese Angabe fehlt hier.

Zu § 43:

 

Am Beginn des Abs. 1 müsste es statt „Der Kontrollstelle“ „Den Organen der Kontrollstelle“ heißen.

 

Die Rechte können nur Personen, nicht einer Organisation zustehen.

 

Zu § 44:

 

Es ist festzulegen, ob auch die Befugnisse nach den §§ 35 bis 37 den Aufsichtsorganen zustehen.

 

Zu § 46:

 

Es ist erforderlich, dass auch die Landeshauptmänner rechtzeitig verständigt werden.

 

Zu § 49:

 

Zu Abs. 1 und 2:

 

Die Begriffe „veterinärbehördlich“ und „veterinärpolizeilich“ sollten vereinheitlicht werden. Der Unterschied zwischen „veterinärbehördlich“ und „veterinärpolizeilich“ ist dem Rechtsunterworfenen unklar. Jede veterinärpolizeiliche Anordnung (mit Voll-zugsgewalt) ist im Rahmen einer veterinärbehördlichen Tätigkeit zu sehen (Aufsichts-organ im Sinne des LMSVG, bestellter oder beauftragter amtlicher Tierarzt). Aus sozial-psychologischen Gründen sollte dem Wort "veterinärbehördlich" als dem Über-begriff der Vorzug gegeben werden.

 

Zu Abs. 3:

 

Der einleitende Satzteil sollte lauten: „Führen die Untersuchungen von Grenztierärzten zu dem Ergebnis, dass das Lebensmittel tierischer Herkunft den lebensmittelrecht-lichen Vorschriften nicht entspricht und oder geben die Untersuchungen auch sonst in veterinär- und oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, ...“

 

Eine nicht entsprechende Eigenschaft reicht für die Anordnung der folgenden Maßnahmen aus.

 

Außerdem ist „EU“ durch „EWR“ zu ersetzen. Dies gilt auch für die Abs. 4 und 5.

 

Zu Abs. 4:

 

Es bleibt unklar, welche Drittstaaten als Mitglieder der EU zu behandeln sind.

 

Zu Abs. 6:

 

An Stelle der Liste Z 1 bis 3 sollte generell auf Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 11 verwiesen werden.

Alle in den Z 1 bis 3 aufgezählten Maßnahmen sind sinngemäß auch in § 34 Abs. 1 enthalten. Außerdem ist nicht einzusehen, warum nicht z.B. auch eine Anpassung der Kennzeichnung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 11 oder eine geeignete Behandlung gemäß § 34 Abs. 1 Z 5 erlaubt sein sollte. Und außerdem wäre im Falle einer bereits erfolgten teilweisen Abgabe der Ware eine Rückholaktion gemäß § 34 Abs. 1 Z 9 einzuleiten. Dies alles wäre beim Beibehalten der bisherigen Formulierung nicht vorgesehen.

 

Zu § 50:

 

Zu Abs. 3:

 

Die Kontrolle von Betrieben, denen eine Ausfuhrbewilligung erteilt wurde, obliegt nach dieser Bestimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Diese kann sich hiezu der Organe des Landeshauptmannes bzw. im Falle des § 20 Abs. 9 jener der Gemeinden bedienen.

 

Da die Kontrollhäufigkeit in diesen Fällen von der Bundesministerin angeordnet wird, lässt sich der dadurch entstehende Mehraufwand nicht abschätzen.

 

Zu prüfen wird auch sein inwieweit sich diese Bestimmung bezüglich der mittelbaren Bundesverwaltung auf das für diesen Entwurf zu wählende Normsetzungsverfahren auswirkt.

 

Zu § 52:

 

Zu Abs. 1:

 

Dieser Absatz wäre dem EG-Recht anzupassen.

 

Der Geltungsanspruch des Abs. 1 deckt sich nicht mit dem Geltungsbereich der Verordnungen (EG) 853/2004 und 854/2004. Beispielsweise sind Wale, Robben, Hunde und Katzen nicht von der Fleischdefinition gemäß Anhang I Punkt 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfasst und unterliegen daher auch nicht der Pflicht zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Andererseits fehlen in der Aufzählung der Tiergruppen die Stachelhäuter, Schnecken, Manteltiere und Tintenfische, welche gemäß Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 iVm Anhang I Punkt 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sehr wohl einer Untersuchungspflicht unterliegen.

 

Zu Abs. 2:

 

Das Wort „Kontrollen“ wäre durch „Hygienekontrollen“ zu ersetzen, um die Termino-logie an die an anderen Stellen des Entwurfes verwendete Begriffswahl (z.B. § 20

Abs. 3 oder Überschrift zum § 53) anzupassen.

 

Zu Abs. 3:

 

1. Der Ausdruck „Zuchtwild und Flachbrustvögel“ wäre durch den Begriff „Farm-wild“ zu ersetzen. Dies ist EG-rechtskonform und entspricht der Terminologie und Definition in Anhang I Punkt 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Die Bezeich-nung Flachbrustvögel ist außerdem veraltet.

 

2. Die Ausnahme von der Untersuchungspflicht in den genannten Fällen widerspricht der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in allen Fällen, in denen der Tierhalter auch Lebensmittelunternehmer im Sinne von Artikel 3 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist, weil die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und 854/2004 auf diese Fälle anzuwenden sind.

Eine Ausnahme von der Untersuchungspflicht ist vom EG-Recht nicht vorgesehen. Die in § 52 Abs. 3 Z 2 genannten Bedingungen sind einerseits nicht entscheidend dafür, ob eine Untersuchungspflicht vorliegt oder nicht. Sie widersprechen damit den zit. EG-Verordnungen. Darüber hinaus können sie vom Tierhalter oft nicht erkannt werden.

 

Zu § 53:

 

Zu Abs. 1:

 

Das Wort „Kontrollen“ wäre durch „Hygienekontrollen“ zu ersetzen, um die Termino-logie an die an anderen Stellen des Entwurfes verwendete Begriffswahl (z.B. § 20

Abs. 3 oder Überschrift zum § 53) anzupassen.

 

Zu Abs. 2:

 

Der Begriff „untauglich“ ist durch den Begriff „genussuntauglich“ zu ersetzen.

 

Damit wird der zit. Begriff der Diktion in den EG-Verordnungen angeglichen (z. B. Anhang I Abschnitt I Kapitel II D Z 2 lit. b sublit. iv, Anhang I Abschnitt I Kapitel III Z 8 und Anhang I Abschnitt II Kapitel V Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004). Andernfalls bestünde Unklarheit darüber, ob damit dasselbe gemeint ist oder nicht.

 


Zu § 54:

 

Zu Abs. 1 Z 3 und Abs. 2:

 

Der Ausdruck „bakteriologische Fleischuntersuchung“ wäre durch den Begriff „mikrobiologische Fleischuntersuchung“ zu ersetzen.

 

Die Bezeichnung „bakteriologische Fleischuntersuchung“ ist irreführend, weil nicht nur Bakterien, sondern auch sonstige Mikroorganismen wie Viren und sonstige Erreger von Zoonosen und Seuchen erfasst werden.

 

Zu Abs. 4:

 

Im Abs. 4 ist der Begriff „untauglich“ durch den Begriff „genussuntauglich“ zu ersetzen. Auf die Ausführungen zu § 54 Abs. 2 wird verwiesen.

 

Zu § 57:

 

In Abs. 1 und Abs. 4 ist die Bezirksverwaltungsbehörde jeweils durch den Landes-hauptmann zu ersetzen. Für die Vollziehung des in Aussicht genommenen Gesetzes ist – außer bei Verwaltungsstrafverfahren – der Landeshauptmann zuständig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum hier systemwidrig die Bezirksverwaltungsbehörde genannt wird, zumal der Landeshauptmann bei Bedarf in seinem Bereich ohnehin die Bezirks-verwaltungsbehörde mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betrauen kann.

 

Zu § 58:

 

In Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde durch den Landeshauptmann zu ersetzen. Auf die Ausführungen zu § 57 wird hingewiesen.

 


Zu § 59:

 

Diese Bestimmung erweckt den Anschein, dass sie die dort genannte EG-Verordnung in Geltung setzte. Zulässig ist stattdessen lediglich ein Hinweis auf diese EG-Ver-ordnung.

 

Zu § 60:

 

Es ist nicht nachvollziehbar, was die Formulierung „Kontrollen, die über die routinemäßige Kontrolltätigkeit hinausgehen“ meint.

 

Zu § 64:

 

Zu Abs. 1:

 

Anstatt der Abkürzung „GESG“ wäre das gemeinte Bundesgesetz auszuschreiben.

 

Zu § 66:

 

Im Abs. 2 sollte klargestellt werden, dass der Gebührentarif nur hinsichtlich Aus-stellung der Dokumentenkopie angewendet wird und nicht hinsichtlich der gesamten Untersuchungs- und Begutachtungskosten.

 

Zu § 68:

 

Da diese Vorschrift unter bestimmten Umständen auch für privat eingesandte Proben gilt, unterläge die Agentur auch bei solchen der Anzeigepflicht. Es ist nahe liegend, dass hinsichtlich Untersuchung sowohl von Privatproben als auch amtlichen Proben ein Interessenskonflikt innerhalb der Agentur vorliegt. Dies wäre zu überdenken.

 

Anzeigen sollten nur bei der zuständigen Behörde und nicht bei einer bestimmten Person (dem „zuständigen amtlichen Tierarzt“) erfolgen.

 

Zu § 70:

 

Zu Abs. 1:

 

In Z 1 wird vorgeschrieben, dass für die Erstattung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, die über eine Qualifikation gemäß Absatz 2 verfügen. Im Absatz 2 dagegen wird auf den Absatz 1 verwiesen. Diese Formulierung kann so nicht stimmen. Möglicherweise sollte auf Absatz 3 verwiesen werden.

 

Zu Abs. 2:

 

Hinter der Wortfolge „Schlachttier- und Fleischuntersuchung“ wäre der Passus „und bei Hygienekontrollen gemäß § 20 Abs. 3 Unterabsatz 2“ einzufügen. Auch hier ist die Aufsicht durch einen amtlichen Tierarzt gemäß Artikel 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zwingend vorgeschrieben.

 

Zu § 71:

 

Es ist ausdrücklich klarzustellen, ob § 71 einen normativen Inhalt hat oder lediglich einen Hinweis auf die dort zit. Rechtsvorschriften darstellt.

 

Zu § 72:

 

Zu Abs. 1:

 

Der Begriff „Privatperson“ bedarf einer ausdrücklichen Definition.

 

Zu Abs. 2:

 

Im zweiten Satz fehlt eine Regelung wer der Partei den Ersatz der Kosten vorzu-schreiben hat. Außerdem sollten nicht nur die Kosten der Untersuchung, sondern auch die Kosten der Probenziehung (dem Landeshauptmann) ersetzt werden.

 

Zu § 73:

 

Zu Abs. 2:

 

Die Wortfolge „die vorgesehenen Aufgaben so erfüllen wird wie die Agentur“ sollte durch die Wortfolge „die vorgesehenen Aufgaben zumindest so erfüllen wird wie die Agentur“ ersetzt werden.

 

Dies sollte ein Mindeststandard sein. Nach der Formulierung im Entwurf dürfte eine Untersuchungsanstalt nicht bewilligt werden, wenn sie z.B. bei gleicher Qualität der Untersuchungen schneller als die Agentur wäre.

 

Zu Abs. 3:

 

Die Wortfolge „die vorgesehenen Aufgaben so erfüllt werden wird wie die Agentur“ sollte durch die Wortfolge „die vorgesehenen Aufgaben zumindest so erfüllt werden wird wie die Agentur“ ersetzt werden. Auf die Ausführungen zum vorigen Abs. wird hingewiesen.

 

Zu § 78:

 

Zu Abs. 3:

 

Da die Codexkommission nunmehr auch für Belange der Schlachttier- und Fleisch­untersuchung und der Hygienekontrollen in Fleischbetrieben zuständig ist, sollten ihr ausdrücklich auch zwei Vertreter der Aufsichtsorgane (ein bestellter Tierarzt gemäß § 20 Abs. 3 und ein Lebensmittelaufsichtsorgan) und der Verband österreichischer Amtstierärzte angehören.

 


Zu Abs. 6:

 

Dies ist ein Widerspruch zu § 78 Abs. 2, wonach der Bundesministerin selbst die Vorsitzführung der Codexkommission obliegt und sie nur einen Stellvertreter benennen kann.

 

Zu § 79:

 

Auch in den Ständigen Hygieneausschuss sollten zwei fachkundige Vertreter der Aufsichtsorgane (ein bestellter Tierarzt gemäß § 20 Abs. 3 und ein Lebensmittelaufsichtsorgan) aufgenommen werden.

 

Zu § 81:

 

Zu Abs. 1:

 

Für die Österreichische Vertretung in der FAO/WHO Codex Alimentarius-Kommis-sion ist das BMLFUW zuständig. Die Vertretung in diesem wichtigen Gremium und die national wichtigen Angelegenheiten dazu sollten umfassend geregelt werden, wobei allen Interessierten die Möglichkeit einer Beteiligung geboten werden sollte.

 

Eine Regelung in der hier vorgeschlagenen Art erscheint jedenfalls nicht ausreichend. Es müsste sich um ein gemeinsames Gremium von BMGF und BMLFUW handeln. Allen Fachleuten müsste Gelegenheit geboten werden, sich zumindest schriftlich an gewissen Entscheidungen einzubringen.

 

Zu § 82:

 

Zu Abs. 1 und 2:

 

§ 82 Abs. 1 (und § 90 Abs. 1 Z 1) soll bei gesundheitsschädlichen (bzw. „ungeeigne-ten“) Lebensmitteln wohl lex specialis gegenüber § 90 Abs. 2 Z 1 sein. Im Hinblick darauf, dass das Verbot des Inverkehrbringens solcher Lebensmittel bereits in der unmittelbar geltenden EG-Verordnung geregelt ist, wäre eine Klarstellung (Subsidiari-tätsklausel) angebracht.

 

Durch die von der EG-Verordnung abweichende Begriffsdefinition des Inverkehr-bringens sind manche Verstöße gegen die EG-Verordnungen nicht von den Straf-bestimmungen erfasst. Beispielsweise wäre nicht strafbar, wer auf Benefizveranstal-tungen oder im Zuge von Wahlwerbungen z.B. gesundheitsschädliche oder verdor-bene Lebensmittel gratis in Verkehr bringt, obwohl er gegen die Verordnung (EG)

Nr. 178/2002 verstößt.

 

Zu Abs. 2:

 

Der Beginn des Satzes sollte wie folgt lauten: „Wer als (genuss)untauglich beurteiltes Fleisch oder Fleisch, welches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Untersuchungspflicht unterliegt, oder ...“

 

Unbeschadet der Anmerkung im vorhergehenden Punkt sollte auch die Abgabe (das Inverkehrbringen) von (genuss)untauglich beurteiltem Fleisch als Lebensmittel mit Strafe bedroht werden, da dies schlimmer ist als unbeschautes Fleisch in Verkehr zu bringen. Das Fehlen einer derartigen Strafbestimmung stammt noch aus der Zeit als untauglich beurteiltes Fleisch verfiel und der Lebensmittelunternehmer keinen Zugriff mehr darauf hatte. Wegen der mittlerweile grundlegend geänderten Rechtslage bleibt (genuss)untauglich beurteiltes Fleisch in der Verfügungsgewalt des Lebensmittel-unternehmers, der es unter Umständen auch zweckentfremdet verwenden könnte.

 

Zu § 90:

 

Zu Abs. 5:

 

Z 1 sollte lauten: „sich als beauftragter amtlicher Tierarzt oder Fachassistent vorsätz-lich oder grob fahrlässig nicht an organisatorische oder verwaltungsregulatorische Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen hält“.

Weisungen darüber, wie ein bestimmtes Schlachttier fachlich zu beurteilen ist, dürfen damit nicht gemeint sein, da ein beauftragter amtlicher Tierarzt oder Fachassistent nur nach bestem Wissen und Gewissen fachlich urteilen muss. Mit einer unpräzisen Formulierung könnte Druck auf Untersuchungsorgane ausgeübt werden.

 

In Z 3 ist der Begriff „tauglich“ durch „genusstauglich“ zu ersetzen. Auf die Ausfüh-rungen zu § 54 Abs. 2 wird verwiesen.

 

Zu Abs. 8:

 

Grundsätzlich ist nicht nachvollziehbar, worin die Erforderlichkeit und damit im Hinblick auf Art 11 Abs. 2 B-VG auch Zulässigkeit dieser von § 27 VStG abweichenden Regelung begründet ist. Zumindest wäre das Verhältnis der in Aussicht genommenen Bestimmung zu § 27 VStG eingehend zu überdenken.

 

Zu § 93:

 

Da sich die Verantwortlichkeit nach dem VStG richtet, ist die Feststellung, dass sich die Verantwortlichkeit nach § 9 VStG bestimme, überflüssig. Darüber hinaus ist sie unvollständig, weil § 9 VStG lediglich die dort geregelten „besonderen Fälle der Verantwortlichkeit“ betrifft und nicht getrennt von den übrigen Bestimmungen des VStG gesehen werden kann. Die Regelung hat daher ersatzlos zu entfallen.

 

Zu § 95:

 

Zu Abs. 2:

 

Im ersten Satz liegen insoweit zwei Redaktionsfehler vor, als das in Aussicht genom-mene Gesetz fälschlich als „LMG 2005“ zitiert und unter der Überschrift „Außer-krafttreten von Rechtsvorschriften „systemwidrig das Inkrafttreten einzelner Bestim-mungen geregelt wird. Diese Inkrafttretensbestimmung ist unter ersatzloser Weg-lassung der Zeichenfolge „LMG 2005“ in den § 98 einzufügen.

 

Zu Abs. 3:

 

Abs. 3 sieht vor, dass die in Abs. 2 Z 6 und 9 genannten Verordnungen mit der Erlassung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die diese Gegenstände regeln, außer Kraft treten und überlässt damit die Aufhebung der zitierten Normen einer fremden Normsetzungsautorität. Dies erscheint verfassungsgesetzlich bedenklich.

 

Zu § 99:

 

Zu Abs. 1:

 

In der Promulgationsklausel von Verordnungen sind die bundesgesetzlichen Bestim-mungen, auf welche sie sich gründen im Einzelnen anzugeben. Zudem ergibt sich das Problem, dass sich eine Verordnung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, wenn ihre Rechtsgrundlage wegfällt. Verordnungen von zentraler Bedeutung, wie beispiels-weise die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, würden mangels Grundlage im Lebensmittelsicherheitsgesetz damit nicht mehr dem Rechtsbestand angehören.

 

Zu Abs. 3:

 

Diese Bestimmung könnte dahingehend interpretiert werden, dass die genannten Untersuchungsanstalten einer Bewilligung gem. § 73 bedürfen.

 

Zu Abs. 4:

 

Es wird vorgeschlagen, den Wortlaut des vorliegenden Entwurfes abzuändern wie folgt : „Gemäß § 50 LMG 1975 autorisierte Personen gelten unter der Voraussetzung der Einhaltung von § 103 als gemäß § 74 autorisiert.“

 

Zu § 100:

 

Wenn eine Rechtsvorschrift Novellierungen verschiedener Rechtsvorschriften enthält, so muss der Titel klar erkennen lassen, um welche Rechtsvorschriften es sich dabei im Einzelnen handelt (siehe dazu Punkt 128 der legistischen Richtlinien). Eine Sammel-novelle, wie sie in dem vorliegenden Gesetzesentwurf vorgeschlagen wird, erscheint verfassungsrechtlich bedenklich und wirkt zudem insoferne problematisch als die Worte „Lebensmittelgesetz 1975“ und „Fleischuntersuchungsgesetz“ durch das Wort „Lebensmittelsicherheitsgesetz“ ersetzt werden, wo eine solche Ersetzung keinen Sinn macht. Zudem würden Vorschriften, die ausdrücklich auf das historische Lebens-mittelgesetz 1975 oder das Fleischuntersuchungsgesetz Bezug nehmen, durch § 100 inhaltlich abgeändert.

 

Außerdem wären die Worte „Lebensmittelgesetz 1975“ und „Fleischuntersuchungs-gesetz“ nicht durch das Wort „Lebensmittelsicherheitsgesetz“, sondern durch den korrekten Kurztitel „Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz“ zu ersetzen.

 

Zu § 103:

 

Die Gesetzesstelle sieht keine Rechtsfolgen für den Fall vor, dass die Akkreditierung nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist nicht erlangt wird.

 

Zu § 104:

 

Zu Abs. 1:

 

Diese Bestimmungen würden einen sehr großen zeitlichen und monetären Aufwand für die Länder bedeuten. Auf vorhandene Personalressourcen und bereits getätigte Ausbildungskosten ist insoferne Bedacht zu nehmen, als die gemäß § 35 Abs. 2 und 3 LMG 1975 im Dienstverhältnis einer Gebietskörperschaft stehenden Personen als besonders geschulte Organe gemäß § 20 Abs. 3 anerkannt und bereits vorhandene Qualifikationen und Kenntnisse angerechnet werden. In diesem Zusammenhang wird mit Nachdruck auf die Ausführungen zu § 24 (die hier nicht wiederholt werden sollen) hingewiesen.

 


Zu Abs. 3:

 

Der Begriff „Gemeindeangestellte“ ist durch den weiteren Begriff „Gemeinde-bedienstete“ zu ersetzen.

 

Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                                 Dr. Peter Krasa

Mag. Lydia Kovar                                                         Senatsrat