DRINGEND

Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiter:

Dr. Harald KODADA

Tel:         5200/21530
Fax:       5200/17206

e-mail:   fleg@bmlv.gv.at

GZ S91045/86-FLeg/2004

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 - 3. SVÄG 2004);Stellungnahme

 

 

An das

Präsidium des NationalratesParlamentA-1017 Wien

 

 

Das Bundesministerium für Landesverteidigung beehrt sich, in der Anlage 25 Ausferti­gungen der ho. Stellungnahme zu dem vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen versendeten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozial­versicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozial­versicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ge­ändert werden (3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 3. SVÄG 2004), zu übermitteln.

 

Die gegenständliche Stellungnahme wurde auch auf elektronischem Weg an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übermittelt.

 

 

[GenDatum]

Für den Bundesminister:
[Genehmiger]


 

DRINGEND

Bundesministerium
für Landesverteidigung

        Fremdlegislative

 

Sachbearbeiter:

Dr. Harald KODADA

Tel:         5200/21530
Fax:       5200/17206

e-mail:   fleg@bmlv.gv.at

GZ S91045/86-FLeg/2004

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 - 3. SVÄG 2004);Stellungnahme

 

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

Radetzkystr. 2

1030 Wien

z. Hd. Abteilung I/B/9

 

 

Zu dem mit do. Note vom 24. September 2004, GZ 96119/0003-I/B/9/2004, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (3. Sozial­versicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 3. SVÄG 2004), nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 

Seitens des ho. Ressorts wird darauf hingewiesen, dass sich im Art. 1 Z 19 (§ 609 Abs. 5 erster Satz ASVG) die im Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, nicht mehr vorhandene Diffe­renzierung zwischen dem „ordentlichen“ und dem „außerordentlichen“ Präsenzdienst findet. Die vorerwähnte Bestimmung hätte aus ho. Sicht daher im Sinne des geltenden Wehrrechts formuliert zu werden.

 

Aus diesem Grund sollte im Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes [63. Novelle zum ASVG]) in der Z 19 (§ 609 Abs. 5 erster Satz) die Z 4 wie folgt lauten:

 

4.  die nach dem 31. Dezember 2004 den Präsenz- oder Ausbildungsdienst antreten und die unmittelbar vor Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes die Vor­aussetzungen nach § 26 Abs. 1 Z 4 lit. i bis l erfüllt haben.

 

In diesem Zusammenhang wird auch noch angeregt, die lit. i bis l des vorewähnten § 26 Abs. 1 Z 4 ASVG dahingehend zu überprüfen, ob bei deren Zitierung nicht allenfalls ein  -  auf Grund der Vielzahl an in Vorbereitung stehenden ASVG-Novellen nicht denk­unmögliches  -  do. Redaktionsversehen vorliegt.

 

Die gegenständliche Stellungnahme wurde auf elektronischem Weg auch noch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übermittelt, 25 Papierausfertigungen wurden dem Parlament ebenfalls zugestellt.

 

 

[GenDatum]

Für den Bundesminister:
[Genehmiger]