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Nachricht vom Unser
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BMGF-I/B/9 (ASVG-Legistik) Sp
521/02/Dr.Neu/AW 3714
2.11.2004
24.9.04
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz,
das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialver-
sicherungsgesetz und das Beamten-
Kranken- und Unfallver-
sicherungsgesetz geändert wird (3.
Sozialversicherungs- Änderungs-
gesetz 2004 – 3. SVÄG 2004);
Begutachtungsverfahren.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Wirtschaftskammer Österreich
erlaubt sich zum vorliegenden Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abzugeben:
Die Wirtschaftskammer Österreich tritt zur sozialen Absicherung von Kleinunternehmern und deren Mitarbeitern für einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit ein:
Wir haben derzeit bereits eine
Regelung im Bereich der Unfallversicherung, durch die nach Unfällen in
Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern 50 Prozent des anfallenden Entgelts
ersetzt werden. Da im Zusammenhang mit der Abschaffung des EFZG-Fonds nach wie
vor einzelne Probleme bei Kleinbetrieben auftreten und die in der AUVA für
diesen Zweck budgetierten Mittel nicht ausgeschöpft worden sind (ca. 70 Mio.
Euro Überschuss), wollen wir eine Ausweitung dieser Entgeltfortzahlung auch für
lang andauernde und damit betriebsgefährdende Krankheitsfälle.
Wir haben diesbezüglich einen Modellvorschlag durchgerechnet:
Erstattung von 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts für maximal 42
Kalendertage nach 10 Tagen Karenzzeit - für Unternehmen mit bis zu 50
Arbeitnehmern à
würde ca. 35 Mio. Euro kosten.
Zusätzlich fordert die Wirtschaftskammer die begonnene Gleichstellung der privaten Krankenanstalten mit den öffentlichen Spitälern konsequent fortzusetzen (siehe dazu die Beilage).
Zu den im Entwurf vorgesehenen Änderungen lehnen wir folgende
nachdrücklich ab:
·
Erweiterung
des Unfallversicherungstatbestandes in § 176 Abs. Z. 7 lit. a: die rechtlichen
Konsequenzen der Neufassung sind nicht abschätzbar, zudem wird der Verein
“Kat.-Zug/Rettungshundestaffel der NÖ. Berg- und Naturwacht neu einbezogen,
nachdem wir bereits in unserer Stellungnahme am 11.9.2003 auf die
diesbezügliche rechtliche Problematik aufmerksam gemacht haben („ Gemäß der
Bestimmung des § 176 Abs. 1 Z 7 lit.a ASVG muss die Zweckbestimmung einer
Organisation, die unter diesen Tatbestand fällt, auf Einsätze zur Leistung
erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland ausgerichtet sein. Gemäß § 1
lit.e der Statuten des Zweigvereins Niederösterreichische Berg- und Naturwacht
- Katastrophen- und Rettungs-Hilfs-Dienst - dient dieser Verein der
Unterstützung des Vereins "Niederösterreichische Berg- und
Naturwacht" mit Sitz in St. Pölten. Diese Satzungsbestimmung
entspricht daher nicht den Tatbestandserfordernissen des § 176 Abs. 1 Z 7 lit.a
ASVG.“)
Bezüglich der Neuregelung der Chefarztpflicht regen wir
folgende Modifizierungen an:
·
In
Art. 1, Zif. 20 wurde im neuen § 619 Abs 3, erster Satz, auf die Einbeziehung
der selbständigen Ambulatorien vergessen. Wir gehen davon aus, dass es sich um
ein redaktionelles Versehen handelt, weil eine Ungleichbehandlung von
Vertragsärzten und selbständigen Vertragsambulatorien, die teilweise auch
Gesamtverträgen unterliegen, sachlich ja nicht begründbar ist. Wir regen daher
für den neuen § 619 Abs. 3 ASVG, erster Satz, folgende Ergänzung an: Gesamtvertragspartner
nach §§ 341 und 349 Abs 2b ASVG können eine Vereinbarung …
·
Weiters
sollte ein neuer zweiter Satz in § 619 Abs 3 ASVG eingefügt werden. So kann die
Ungleichbehandlung von Patienten von Vertragsärzten und Vertragsambulatorien,
die nicht in Gesamtverträgen erfasst sind, verhindert werden: In
Einzelverträgen zwischen Krankenversicherungsträgern und Krankenanstalten gemäß
§ 2 Abs 1 Zif 7 kann die Bindung an die Vereinbarung gem. §619 Abs 3 erster
Satz vereinbart werden, sofern eine solche existiert.
·
Ansonsten
verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 28.9.2004 zur Heilmittel-Bewilligungs
und Kontrollverordnung.
Mit
freundlichen Grüßen
Dr. Christoph Leitl Dr. Reinhold
Mitterlehner
Präsident Generalsekretär-Stv.
BEILAGE
Valorisierung des PRIKRAF:
Auf die
dringende Notwendigkeit zur Valorisierung des PRIKRAF haben wir immer wieder
hingewiesen. Die bestehende Diskriminierung zu den Landesfonds verschärft sich
ohne Wertsicherung des PRIKRAF von Jahr zu Jahr. 2003 und 2004 mussten die
Privatkrankenanstalten zwei „Nullohnrunden“, und damit rund 7,3 Mio. €
Erlösentgang, hinnehmen. Ein weiteres Jahr ohne Valorisierung würde die
Privatkrankenanstalten in ernste wirtschaftliche Bedrängnis bringen. Für 2005
ist eine Valorisierung durch Anpassung des Betrages in §149 Abs 3 daher
dringend geboten. Die entsprechende gesetzliche Verankerung muss noch im Jahr
2004 erfolgen, damit die Sozialversicherungsträger die erforderlichen Mittel
rechtzeitig budgetieren können. Mittelfristig streben wir eine Regelung an, die
die Valorisierung des PRIKRAF analog zu jener der Landesfonds (heutiger §447
ASVG) regelt.
§ 149 Abs 3 ASVG sollte künftig wie folgt lauten:
„Alle
Leistungen von bettenführenden Krankenanstalten, […], im stationären und
tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt
resultierenden Leistungen sind in den Jahren 2002 - 2004 mit einer Zahlung in
der Höhe von 72 672 834,17 Euro je Kalenderjahr abgegolten. Für das Jahr 2005
beträgt dieser Betrag XXX. Für die Jahre ab 2006 wird der Betrag des Jahres
2005 jährlich prozentuell entsprechend der Veränderung der Dotierung, die die
Landesfonds aus Sozialversicherungsmitteln erhalten, verändert sofern dadurch
die Höhe des Betrages von 2005 nicht unterschritten wird. Dieser Betrag ist an
den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds […]“
Der Betrag
des Jahres 2005 (im Vorschlag mit XXX bezeichnet) errechnet sich dabei wie
folgt: 72.672.834,17 zuzüglich 1,9% zuzüglich 6,1% zuzüglich der Valorisierung
der Landesfonds von 2004 auf 2005, sofern diese über Null liegt.
Kostenbeiträge für
Mitversicherte gem. § 149 Abs 5 ASVG
Gemäß §447
Abs 7 und 8 ASVG verbleiben die Kostenbeiträge der Mitversicherten, die
Patienten von landesfondsfinanzierten Krankenanstalten sind, in den
Landesfonds, während §149 Abs 5 letzter Satz eine Gegenverrechnung mit dem
Fondsvolumen des PRIKRAF vorsieht. Wir erachten dies als eine sachlich nicht
gerechtfertigte Diskriminierung der Privatkrankenanstalten.
Der
Fachverband fordert daher, dass die Kostenbeiträge der Mitversicherten ohne
Gegenverrechnung mit dem Pauschalbetrag gem. §149 Abs 3 im PRIKRAF verbleiben.
Dazu soll der letzte Halbsatz von §149 Abs 5 ASVG ersatzlos gestrichen werden.
„Nettostellung“ der
PRIKRAF-Mittel
Die
Nettostellung des PRIKRAF wurde bei dessen Gründung von Finanzminister BM
Grasser, von namhaften ÖVP-Abgeordneten und in der Folge auch von Herrn BM
Haupt zugesagt. Dies entspricht auch der Gesetzessystematik des ASVG, die sich
durchgängig am Prinzip der Sachleistung orientiert.
Vor dem
Hintergrund der immensen Erlösausfälle durch die nicht erfolgten
Valorisierungen in den Jahren 2003 und 2004 fordern wir die seit dem Jahr 2000
bestehende Zusage zur Nettostellung des PRIKRAF nunmehr umzusetzen. Dazu
sollte §149 Abs 3 ASVG um einen neuen zweiten Satz mit folgendem Wortlaut
erweitert werden: Der genannte Betrag ist zuzüglich der von diesen
Krankenanstalten jeweils auf diese Leistungen zu verrechnenden gesetzlichen
Umsatzsteuerbeträge zu verstehen.
Diese
Formulierung ist seinerzeit unter anderem mit den Staatsekretären Waneck und
Finz und den Abgeordneten Stummvoll, Rasinger und Hartinger sowie in der Folge
auch mit BM Haupt abgestimmt worden.
Kostenerstattung für Nicht-PRIKRAF-KA (§ 150 (2) ASVG)
Derzeit bestehen im Bereich der
bettenführenden Privatkrankenanstalten sachlich nicht gerechtfertigte
Unterschiede in der Honorierung von PRIKRAF-Krankenanstalten und denen, die
nicht über den PRIKRAF finanziert werden. Der PRIKRAF rechnet leistungsorientiert
ab, während in den Nicht-PRIKRAF-Krankenanstalten ein Tagsatz idH des
durchschnittlichen Tagsatzes im PRIKRAF zur Anwendung kommt.
Im Sinne einer durchgängigen Abrechnung nach den Grundsätzen
der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) schlagen wir
folgende Neugestaltung von § 150 Abs. 2 ASVG vor:
„Der Pflegekostenzuschuss ist für
Versicherte, die in einer Krankenanstalt nach § 149 Abs. 3 erster Satz, mit der
kein Vertrag besteht, aufgenommen wurden, vom Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds
(Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz) im Namen der Sozialversicherung
in der Höhe zu leisten, die sich aus der Anwendung des § 149 Abs. 3 vorletzter
Satz ergibt.
In allen übrigen Fällen ist der
Pflegekostenzuschuss in der Satzung des Versicherungsträgers so festzusetzen,
dass eine Kostenerstattung in einer § 149 Abs. 3 vorletzter Satz entsprechenden Weise in jener Höhe
erfolgt, die für Versicherte gemäß § 150 Abs. 2 erster Satz zur Anwendung
kommt.“