Die Österreichische Post AG gibt zu dem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (StVO-Novelle 2004) , vorgelegt vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, die nachfolgende Stellungnahme ab:

 

 

1.        ad § 26a (4)

 

Abs. 4 Z 1: Die unter Z 1 genannte, nicht mehr existierende Post und Telekom Austria AG, ist richtigerweise durch die beiden Unternehmen Österreichische Post AG und Telekom Austria AG zu ersetzen.

 

Abs. 4 Z 4:

 

Eine gesetzlich geregelte Bestimmung für das Halten in zweiter oder dritter Spur von Fahrzeugen der Österreichischen Post AG sowie in deren Auftrag fahrenden Frächtern wäre zusätzlich zu den im Entwurf angeführten Ausnahmebestimmungen vom Halte- und Parkverbot wünschenswert.

 

Zu den Erläuterungen im besonderen Teil zu dieser Bestimmung:

Als Intention des Gesetzgebers ist dort angeführt, dass mit der Novelle u.a. nun die "auf dem Papier bestehende" Ungleichbehandlung von Post und privaten Postdienstleistern beseitigt wird. Diese „Ungleichbehandlung“ ist jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass nur die Österreichische Post AG zur Erbringung eines flächendeckenden, qualitativ hochwertigen Post-Universaldienstes gemäß den Bestimmungen des Postgesetzes bzw. der Post-Universaldienstverordnung verpflichtet ist, eine im Verhältnis zu den bestehenden Verpflichtungen angemessene Ausnahme. Die privaten Postdienstleister unterliegen im Gegensatz zur Österreichischen Post AG keiner wie auch immer gearteten Leistungsverpflichtung oder Qualitätskontrolle. Insoweit hat(te) die für die Österreichische Post AG bestehende Ausnahmebestimmung eine sachliche Rechtfertigung.

 

 

2.        ad § 42 (3)

 

Für die Österreichischen Post AG ist eine generelle Ausnahme des Wochenendfahrverbotes für LKWs für die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des gesetzlichen Universaldienstes erforderlich. Die derzeitige bescheidmäßige Ausnahme umfasst nur Fahrzeuge der Österreichischen Post AG. Eine gesetzlich verankerte Ausnahmeregelung für Fahrzeuge der Österreichischen Post AG sowie für in deren Auftrag fahrende Frächter wäre vor allem in Hinblick auf die Erfüllung der laut Universaldienstverordnung gesetzlich vorgegebenen Qualitätskriterien von Brieflaufzeiten für das Unternehmen Österreichische Post AG von größter Bedeutung.

 

 

3.        ad § 43 (10)

 

Aus Sicht der Österreichischen Post AG ist § 43 Abs. 10 unter der Verwendung der richtigen Terminologie beizubehalten. Statt „Postamt“ müsste hier der Begriff „Postbetriebsstätte“ verwendet werden.

 

 

4.        ad § 76a (5)

 

Eine gesetzliche Regelung zum Befahren von Fußgängerzonen unter bestimmten Voraussetzungen für Fahrzeuge der Österreichischen Post AG sowie für in deren Auftrag fahrende Frächter ist seitens der Österreichischen Post AG wünschenswert, da die zeitlich beschränkte Zufahrt für Zustelldienste in der Regel nicht ausreichend ist.