Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird
(STVO-Novelle 2004)
Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie
GZ
BMVIT-160.007/0003-II/ST5/2004
vom 27. September 2004
Stellungnahme des
Verband Österreichischer Entsorgungsbetriebe (VÖEB)
11. November 2004
Zu Punkt 15 im Entwurf
Als sehr positiv
herzuheben ist die im Entwurf vorgeschlagene Änderung des § 27
(Punkt 15 im Entwurf). In der Praxis wird diese Ergänzung des § 27 um
„Fahrzeuge der Kanalwartung und –revision“ zu wesentlich mehr Rechtssicherheit
führen und wird daher vom VÖEB außerordentlich begrüßt.
Weitere Ergänzung des §
27
In diesem Zusammenhang
ersucht der VÖEB im Rahmen dieser Novelle im § 27 der STVO auch
noch „Fahrzeuge zur Instandhaltung und Reparatur von Versorgungsleitungen“
zu berücksichtigen.
Begründung
Es handelt sich hierbei um Einsatzfahrzeuge für
Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgungsleitungen, die aus praktischen
Gründen oft ebenfalls unmittelbar bei Einstiegsschächten halten und parken
müssen (oft auch in der Mitte des Fahrbahnbereiches).
Davon sind vor allem Fernwärme-Einsatzfahrzeuge
betroffen, die bis dato ebenfalls bei Arbeits- und Einsatzfahrten um eine
Ausnahmebewilligung ansuchen müssen, um nicht an die Bestimmungen über das
Verhalten bei Bodenmarkierungen und über das Einordnen sowie an
Zufahrtsbeschränkungen, an Halte- und Parkverbote und an die Verbote bezüglich
des Zufahrens an den linken Fahrbahnrand gebunden zu sein.
Bei Eintreten von Störfällen insbesondere an
Fernwärme – Primärleitungen kann es unter gewissen Umständen zu einer
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen (Austritt von Dampf unter hohem
Druck und mit hoher Temperatur). Aus diesem Grund ist das sofortige
Einschreiten des technischen Störungsdienstes von Fernwärmeversorgern (z.B. der
Fernwärme Wien) direkt am jeweiligen Gebrechensort erforderlich. Da regelmäßig
Gefahr in Verzug ist, muss das Einsatzfahrzeug meist direkt am Fernwärme -
Schacht platziert werden, der z.B. auf Verkehrsinseln oder Gehsteigen zu finden
sein kann.
In diesen Fällen ist es in der Praxis aufgrund von Gefahr
im Verzug nicht möglich, zuvor entsprechende straßenrechtliche Genehmigungen
einzuholen. Es ist daher unseres Erachtens indiziert, Fahrzeuge zur
Instandhaltung und Reparatur von Versorgungsleitungen bei derartigen Einsatz- bzw.
Arbeitsfahrten in Form einer Ergänzung des § 27 StVO zu berücksichtigen.
Ergänzung Abs 4, § 27
Weiters wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereiches von Abs.4
im § 27 auf die Lenker von Fahrzeugen zur Instandhaltung und Reparatur
von Versorgungsleitungen auszuweiten. Dadurch gäbe es für diese Fahrzeuge
eine gesetzliche Grundlage auch für die Inbetriebnahme des Warnlichtes
(dass die Anbringung von gelbroten - drehenden und mit EC 65-Prüfzeichen
versehenen - Warnlichtern erlaubt ist, ergab sich bisher ja aus § 20 Abs.1 lit.
f KFG). Eine gesonderte Genehmigung für die Inbetriebnahme des
Warnlichtes wäre dann nicht mehr erforderlich, die Verwendung des Warnlichtes
ist dann bei Arbeitsfahrten im Gegenteil zwingend gesetzlich vorgeschrieben.[1]
Zusammenfassung
Zu den vorliegenden Änderungen des § 27 regen wir somit
folgende weitere Ergänzungen des § 27 in der STVO an:
1.
Ergänzung der Überschrift zu § 27 durch die Überschrift „Fahrzeuge des Straßendienstes,
der Müllabfuhr, der Kanalwartung und zur Instandhaltung und Reparatur von
Versorgungsleitungen“
2. Ergänzung
des Abs 4 im § 27 um Lenker von Fahrzeugen zur Instandhaltung und
Reparatur von Versorgungsleitungen
3.
Ergänzung des neu vorgeschlagenen Abs 5 im vorliegenden
Begutachtungsentwurf um Fahrzeuge zur Instandhaltung und Reparatur von
Versorgungsleitungen
Wir bitten um Berücksichtigung
unserer Anmerkungen und stehen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
[1] Bei dieser Gelegenheit wird angeregt, bei einer zukünftigen Änderung des KFG die Aufzählung in § 99 Abs. 6 KFG um Einsatzfahrzeuge z.B. von Energieversorgern zu ergänzen, damit die gelb-roten Warnlichter, die Kennzeichnung einer Gefahrensituation im Straßenverkehr geeignet sind, nicht nur auf den Einsatzfahrzeugen montiert sondern auch betrieben werden dürfen.