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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird

(STVO-Novelle 2004)

 

 

 

 

 

 

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

GZ BMVIT-160.007/0003-II/ST5/2004

vom 27. September 2004

 

 

 

 

Stellungnahme des

 Verband Österreichischer Entsorgungsbetriebe (VÖEB)

11. November 2004

 


Der Verband Österreichischer Entsorgungsbetriebe (VÖEB) bedankt sich für die Übermittlung des Entwurfes der STVO-Novelle 2004 und nimmt zum Entwurf wie folgt Stellung:

Zu Punkt 15 im Entwurf

Als sehr positiv herzuheben ist die im Entwurf vorgeschlagene Änderung des § 27 (Punkt 15 im Entwurf). In der Praxis wird diese Ergänzung des § 27 um „Fahrzeuge der Kanalwartung und –revision“ zu wesentlich mehr Rechtssicherheit führen und wird daher vom VÖEB außerordentlich begrüßt.

 

Weitere Ergänzung des § 27

In diesem Zusammenhang ersucht der VÖEB im Rahmen dieser Novelle im § 27 der STVO auch noch „Fahrzeuge zur Instandhaltung und Reparatur von Versorgungsleitungen“ zu berücksichtigen.

Begründung

Es handelt sich hierbei um Einsatzfahrzeuge für Gas-, Wasser- und Fernwärmeversorgungsleitungen, die aus praktischen Gründen oft ebenfalls unmittelbar bei Einstiegsschächten halten und parken müssen (oft auch in der Mitte des Fahrbahnbereiches).

Davon sind vor allem Fernwärme-Einsatzfahrzeuge betroffen, die bis dato ebenfalls bei Arbeits- und Einsatzfahrten um eine Ausnahmebewilligung ansuchen müssen, um nicht an die Bestimmungen über das Verhalten bei Bodenmarkierungen und über das Einordnen sowie an Zufahrtsbeschränkungen, an Halte- und Parkverbote und an die Verbote bezüglich des Zufahrens an den linken Fahrbahnrand gebunden zu sein.

Bei Eintreten von Störfällen insbesondere an Fernwärme – Primärleitungen kann es unter gewissen Umständen zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen (Austritt von Dampf unter hohem Druck und mit hoher Temperatur). Aus diesem Grund ist das sofortige Einschreiten des technischen Störungsdienstes von Fernwärmeversorgern (z.B. der Fernwärme Wien) direkt am jeweiligen Gebrechensort erforderlich. Da regelmäßig Gefahr in Verzug ist, muss das Einsatzfahrzeug meist direkt am Fernwärme - Schacht platziert werden, der z.B. auf Verkehrsinseln oder Gehsteigen zu finden sein kann. 

In diesen Fällen ist es in der Praxis aufgrund von Gefahr im Verzug nicht möglich, zuvor entsprechende straßenrechtliche Genehmigungen einzuholen. Es ist daher unseres Erachtens indiziert, Fahrzeuge zur Instandhaltung und Reparatur von Versorgungsleitungen bei derartigen Einsatz- bzw. Arbeitsfahrten in Form einer Ergänzung des § 27 StVO zu berücksichtigen.

Ergänzung Abs 4, § 27

Weiters wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereiches von Abs.4 im § 27 auf die Lenker von Fahrzeugen zur Instandhaltung und Reparatur von Versorgungsleitungen auszuweiten. Dadurch gäbe es für diese Fahrzeuge eine gesetzliche Grundlage auch für die Inbetriebnahme des Warnlichtes (dass die Anbringung von gelbroten - drehenden und mit EC 65-Prüfzeichen versehenen - Warnlichtern erlaubt ist, ergab sich bisher ja aus § 20 Abs.1 lit. f KFG). Eine gesonderte Genehmigung für die Inbetriebnahme des Warnlichtes wäre dann nicht mehr erforderlich, die Verwendung des Warnlichtes ist dann bei Arbeitsfahrten im Gegenteil zwingend gesetzlich vorgeschrieben.[1]

Zusammenfassung

Zu den vorliegenden Änderungen des § 27 regen wir somit folgende weitere Ergänzungen des § 27 in der STVO an:

1.            Ergänzung der Überschrift zu § 27 durch die Überschrift „Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, der Kanalwartung und zur Instandhaltung und Reparatur von Versorgungsleitungen

2.     Ergänzung des Abs 4 im § 27 um Lenker von Fahrzeugen zur Instandhaltung und Reparatur von Versorgungsleitungen

3.            Ergänzung des neu vorgeschlagenen Abs 5 im vorliegenden Begutachtungsentwurf um Fahrzeuge zur Instandhaltung und Reparatur von Versorgungsleitungen

 

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.



[1] Bei dieser Gelegenheit wird angeregt, bei einer zukünftigen Änderung des KFG die Aufzählung in § 99 Abs. 6 KFG um Einsatzfahrzeuge z.B. von Energieversorgern zu ergänzen, damit die gelb-roten Warnlichter, die Kennzeichnung einer Gefahrensituation im Straßenverkehr geeignet sind, nicht nur auf den Einsatzfahrzeugen montiert sondern auch betrieben werden dürfen.