amt der steiermärkischen landesregierung

 

 

Fachabteilung 18E

 

An das

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

II/ST 5 (Rechtsbereich Straßenverkehr)

Postfach 3000

Stubenring 1

1011 Wien

è Verkehrsrecht

                                                                                                      

Bearbeiter: ORR.Dr.Bernd Kloiber              Tel.:  (0316) 877-2923                    Fax:          (0316) 877-3427
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GZ:

FA1F – 19.01-11/00-6

     

     

Graz, am 11. November 2004

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die

Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird

(StVO-Novelle 2004)

 


 

Bezug: BMVIT – 160.007/0003-II/ST5/2004

 

In Entsprechung des do. Erlasses vom 27. September 2004, GZ: BMVIT – 160.007/0003-II/ST5/2004, wird seitens des Landes Steiermark folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu Zif. 2 (§ 4 Abs. 5b):

Zumindest in den erläuternden Bemerkungen sollte ein Verweis bezüglich Rettungsfahrzeuge auf den § 20 Abs. 1 lit. d) und Abs. 5 erfolgen. Dies jedoch nur dann, wenn das do. Ministerium der Ansicht ist, dass die Befreiung von der sogenannten „Blaulichtsteuer“ nur für solche Organisationen in Betracht kommen soll.

Dies deshalb, da es nach dem Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetz Rettungsdienste gibt, die keine Bewilligung zum Führen von Blaulicht und Folgetonhorn haben und als Besitzer von „Rettungsfahrzeugen“ diese Ausnahmeregelung für sich in Anspruch nehmen könnten.

 

Zu Zif. 3 (§ 5 Abs. 2a):

Das Land Stiermark geht davon aus (schon aufgrund des neuesten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bezüglich Sachaufwand), dass die Kosten für die Vortestgeräte vom Bundesministerium für Inneres zu tragen sind.


 

Zu Zif. 67 und 7 (§ 5 Abs. 5 letzter Satz und § 5 Abs. 9 letzter Satz):

Um nicht neuerlich mit einem Auslegekonflikt mit der Ärzteschaft konfrontiert zu sein, wird ersucht, zumindest in den Erläuterungen festzulegen, dass die Untersuchungspflicht nicht nur die in einer Krankenanstalt tätigen Ärzte trifft, sondern auch jene, die im öffentlichen Sanitätsdienst stehend sind.

Zu Zif. 17 (§ 30 Abs. 5):

Dieses Problem ist hinreichend bekannt, es wurde auch in den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf zutreffend beschrieben. Mit zu bedenken wäre allerdings der Umstand, dass Radfahranlagen selbst, aber auch im Zuge von Gehwegen und Radfahranlagen gelegene Brücken bei weitem nicht immer für Wirtschaftsfuhren ausreichend tragfähig sind! Die Behörden müssten also angesichts der geplanten Neuregelung sofort für jede Radfahranlage deren Tragfähigkeit prüfen, was einen zum Teil erheblichen Mehraufwand für die Behördenseite bedeuten würde (Einholung von Tragfähigkeitsgutachten in jedem Einzelfall). Die Regelung ist daher in der vorgeschlagenen Form abzulehnen. Die dzt. ohnedies gepflogene Praxis, dass bei gegebener technischer Möglichkeit für Radfahranlagen keine Radeweg-Erklärung, sondern ein Fahrverbot mit Ausnahme von Radfahrern und Zugmaschinen verordnet wird, trägt dem vorliegenden ohnehin Rechnung.

 

Zu Ziffer 34 (§ 76 a Abs. 5):

In den erläuternden Bemerkungen sollte nach „ex lege erlaubt wird“ folgendes dazugefügt werden:

„Diese Erlaubnis gilt nur für jene Fahrzeuglenker, die über die Stellplätze oder Garagen aufgrund des Eigentumsrechtes verfügen können oder Mieter oder Pächter derselben sind. Das gleiche soll auch für Fahrzeuglenker gelten, die die Erlaubnis dieser Personen zum Zufahren besitzen.

Dies deshalb, da aufgrund der Formulierung der erläuternden Bemerkungen nicht ausgeschlossen ist, dass irgendein Fahrzeuglenker, der weder Eigentümer, Mieter noch Pächter eines Stellplatzes oder einer Garage ist, in die Fußgängerzone einfährt mit der einfachen Bemerkung, dass er sich eben dort hinstellen möchte. In diesem Falle will er ja eigentlich auch nur diesen Stellplatz oder diese Garage erreichen und könnte in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht verfolgt werden.

Andererseits soll es – wie etwa bei Lebensmittelgeschäften in der Fußgängerzone – durchaus mit Zustimmung des Eigentümers möglich sein, diese Stellplätze oder Garagen zu benützen. Man denke etwa, dass die Lebensmittel mit LKW zu diesen Läden zugestellt werden müssen.

 

Zu Ziffer 36 (§ 94):

Im „neuen § 94“ ist die Ziffer 4 nicht mehr enthalten („Für Vorschreibungen gemäß § 98 Abs. 3, die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Autobahnen betreffen.“).

Die Gründe dafür sind jedoch in den erläuternden Bemerkungen nicht enthalten. Es wäre also zu überprüfen, ob es sich nicht um einen Redaktionsfehler handelt.

 

Die Delegierung durch Verordnungsgebung bei Baustellen auf Autobahnen an die Landesbehörden wird grundsätzlich außerordentlich begrüßt. Es gilt jedoch zu bedenken, dass das BMVIT nicht an den § 94 f StVO gebunden ist.

Würde also die Regelung in der jetzt vorgeschlagenen Fassung umgesetzt werden, so würde dies bedeuten, dass vor jeder Verordnungserlassung betreffend eine Baustelle auf Autobahnen ein Anhörungsverfahren (Kammer für Arbeiter und Angestellte, Wirtschaftskammer etc.) durchgeführt werden müsste. Dies würde einen extremen Mehraufwand und auch eine entsprechende Zeitverzögerung (schon oft aufgrund der Dringlichkeit von Autobahnbaustellen) nach sich ziehen.

Daher muss unbedingt eine Regelung aufgenommen werden, um bei Baustellen auf Autobahnen den Landesbehörden das gleiche Privileg zukommen zu lassen, wie dem BMVIT (nämlich ein Anhörungsverfahren nicht durchführen zu lassen).

 

Zu Ziffer 41 (§ 103 Abs. 7):

Im neu vorgeschlagenen Text sind redaktionelle Änderungen durchzuführen. So muss es statt „dieses Bestimmungen“ „dieser Bestimmungen“ heißen und das Datum müsste in den Zeilen 3 und 4 von 1. Jänner 2004 auf 1. Jänner 2005 geändert werden.

 

Aufgrund der Expertenkonferenz der beamteten Verkehrsreferenten am 13./14. Mai 2004 in Lutzmannsburg wird ersucht, noch folgende Änderungen in der StVO aufzunehmen:

1.)    Der § 99 Abs. 4 lit. f) und der § 99 Abs. 3 lit. j) hinsichtlich der gänzlich bewilligungslosen Durchführung von Arbeiten auf oder neben der Straße sollen harmonisiert werden und zwar in der Weise, dass die Verhängung der zehnmal höheren Strafe des lit. j), nämlich bis zu € 726,00 ermöglicht wird.

2.)    § 84 Abs. 2:
Das Bundesland Steiermark ersucht mit Unterstützung der übrigen Länder, in nächster Zeit eine folgende Änderung vorzunehmen.

Dabei wird aus dem Protokoll der beamteten Verkehrsexpertenkonferenz in Lutzmannsburg zitiert:

“In der Praxis hat sich gezeigt, dass aufgrund der Vorschriften des VVG und der damit in Zusammenhang stehenden Verfahrensdauer eine Entfernung von widerrechtlich angebrachten Werbungen außerhalb des Ortsgebietes sehr lange dauert.

Dies bedeutet, dass der damit widerrechtlich erzielte Werbezweck auf alle Fälle erfüllt wird. Die damit in Zusammenhang stehenden und von den Bezirksverwaltungsbehörden ausgesprochenen Strafen stehen in keinem Verhältnis zum damit erzielten Gewinn.

Es sollte daher in den Abs. 2 eine Regelung entgegen dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz aufgenommen werden, die es ermöglicht, Werbetafeln entweder sofort zu entfernen oder entsprechend abzudecken.

Die übrigen Länder unterstützen diesen Antrag.

BMVIT: Eine Werbetafel (= Werbeträger) kann nicht entfernt werden bzw. nur dann, wenn die Werbetafel untrennbar mit der Werbung verbunden ist. Das BMVIT nimmt den Wunsch der Länder nach einer gesetzlichen Lösung zur Kenntnis und wird diesen prüfen.“

Zusätzlich darf noch ersucht werden, eine Regelung hinsichtlich der Messung von Geschwindigkeiten durch Private in die StVO aufzunehmen.

Vom Bundesland Tirol wird für die Aufnahme in die StVO-Novelle das sogenannte „Abstandsverkehrszeichen“ nach dem Wiener Übereinkommen vorgeschlagen werden. Dieser Vorschlag wird durch das Bundesland Steiermark begrüßt bzw. unterstützt.

 

„Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail-Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.“

 

 

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung:

 

 

(Landeshauptmann Waltraud Klasnic)