Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Stubenring 1 1011 Wien E-Mail: st5@bmvit.gv.at |
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-50/11-2004 |
18.11.2004 |
* POSTFACH 527, 5010
SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX
(0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager |
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BETREFF
Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird; Stellungnahme |
Bezug: Zl BMVIT-160.007/0003-II/ST5/2004 und
Zl BMVIT-160.007/0006-II/ST5/2004
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger
Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
Zu § 5:
1. Um einer Gefährdung der Verkehrssicherheit durch
Suchtgiftlenker wirksamer entgegen zu treten, soll ein Speichelvortest den
Organen der Straßenaufsicht die Möglichkeit geben, die Vermutung einer allfälligen
Beeinträchtigung durch Suchtgift bereits bei der Kontrolle zu entkräften oder
zu erhärten. In faktischer Hinsicht wird den Organen der Straßenaufsicht zwar
ein wirksames Instrument zur Feststellung von Suchtgiftbeeinträchtigungen im
Straßenverkehr an die Hand gegeben, vor dem Hintergrund der geplanten
Regelungen kann jedoch einer Gefährdung der Verkehrssicherheit durch
Suchtgiftlenker nicht wirklich wirksam begegnet werden.
Der
Hauptgrund für diese pessimistische Einschätzung liegt im letzten Satz des
geplanten Abs 9a begründet: Liefert die Untersuchung des Speichels ein
positives Ergebnis, ist nach Abs 9 vorzugehen; im Fall eines negativen
Ergebnisses hat ein Vorgehen nach Abs 9 zu unterbleiben. Diese Regelung wirft
die Frage auf, ob die Durchführung eines Speichelvortests in jedem Fall
notwendige Voraussetzung dafür ist, um in weiterer Folge gemäß Abs 9 bzw Abs 5
vorzugehen oder ob ein Vorgehen gemäß Abs 9 und 5 auch ohne Speichelvortest
(weiterhin) zulässig ist. Ist ein selbständiges Vorgehen ohne Speichelvortest
gemäß Abs 9 und 5 nicht möglich, entsteht in jenen Fällen, in denen der
Speichelvortest ein offensichtlich und augenscheinlich falsch negatives
Ergebnis liefert, eine der Verkehrssicherheit abträgliche Regelungslücke.
Gleiches gilt auch im Fall einer Verweigerung der
Durchführung eines Speichelvortests:
Wenn auch der Proband gemäß Abs 9a verpflichtet ist, sich über
Aufforderung einer Überprüfung des Speichels zu unterziehen, so sind die
Rechtsfolgen einer Verweigerung der Speicheluntersuchung zumindest unklar: Der
Proband kann gemäß Abs 5 und 9 nur dann einem Arzt vorgeführt werden, wenn die
Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren ergibt. Die
Weigerung, seinen Speichel auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren untersuchen zu
lassen, bleibt daher – sieht man von der nicht angemessenen Strafe gemäß § 99
Abs 3 lit a StVO – für den Probanden folgenlos. Ein „Ausweichen“ auf ein
Vorgehen gemäß Abs 9, analog zur Durchführung einer Atemluftalkoholkontrolle
mittels Alkomat nach Verweigerung der Durchführung eines Alkoholvortests
verbietet sich auf Grund des letzten Halbsatzes des geplanten Abs 9a. Es wird
daher vorgeschlagen, die Verweigerung der Durchführung einer Überprüfung des
Speichels auf Suchtgiftspuren als zusätzlichen Tatbestand in den § 99 Abs 1 lit
b StVO aufzunehmen oder im Abs 9a ausdrücklich festzulegen, dass auch im Fall
einer Verweigerung sowie dann, wenn an einem negativen Ergebnis des Vortests
Zweifel herrschen, gemäß Abs 9 vorzugehen ist.
2. Die Überprüfungsbefugnis des Abs 2 und des
geplanten 2a sollte auch auf die Lenkerausbildner in land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalten und in berufsbildenden höheren und
mittleren Schulen gemäß § 119 des Kraftfahrgesetzes 1967, auf Ausbildner von
Kraftfahrern öffentlicher Dienststellen gemäß § 120 des Kraftfahrgesetzes 1967
und auf Ausbildner von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen gemäß § 121 des
Kraftfahrgesetzes 1967 ausgedehnt werden. Unklar bleibt jedoch in diesem
Zusammenhang, warum sich die Ermächtigung des Abs 9a nicht auch auf die im Abs
2b (neu) angeführten Personen bezieht.
Zu § 30:
Die Ausnahme des Abs 5 soll nur für Wirtschaftsfuhren
im Sinn des Abs 1 gelten. Damit wird diese Regelung den Verhältnissen in der
Realität nicht gerecht, da vor allem in den ländlichen Regionen für das gesamte
Spektrum des landwirtschaftlichen Verkehrs ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis
gegeben ist. Es wird daher vorgeschlagen, die Ausnahme des Abs 5 nicht nur für
Wirtschaftsfuhren, sondern für den gesamten landwirtschaftlichen Verkehr
schlechthin festzulegen.
Zu § 42:
Gemäß § 42 Abs 3 sind vom Verbot des Abs 2 Fahrten mit
Lastkraftwagen ohne Anhänger, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5
Tonnen ausgenommen, wenn damit die im Abs 3 angeführten Güter transportiert
oder Zwecke verfolgt werden. Im § 2 der Ferienreiseverordnung 2004 wird
dagegen, unabhängig von der Art des Fahrzeuges, nur auf die Art des beförderten
Gutes oder den mit der Fahrt verfolgten Zweck abgestellt. Das hat zur Folge,
dass Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchst zulässige Gesamtgewichte
beider Fahrzeuge mehr als 7,5 Tonnen beträgt, zwar an Samstagen in der Zeit von
8 Uhr bis 15 Uhr vom Verbot des § 1 der Ferienreiseverordnung 2004 ausgenommen
sind, nicht jedoch auch an
Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr, auch wenn die übrigen Voraussetzungen des § 42
Abs 3 StVO bzw des § 2 der Ferienreiseverordnung 2004 erfüllt sind. Diese
Fahrzeuge bedürfen daher, im Gegensatz zu den im § 42 Abs 2 genannten
Fahrzeuge, einer Ausnahme gemäß § 45 StVO. Es sollte daher das Vorhaben auch
dazu genutzt werden, im Abs 3 auch Fahrten vom Verbot des Abs 1 auszunehmen,
die die darin genannten Voraussetzungen erfüllen. Damit verbunden ist nicht nur
einer weitere Entlastung der Wirtschaft, sondern auch eine Entlastung der
vollziehenden Behörden.
Zu § 46:
Ein Befahren des Pannenstreifens sollte auch bei der
Annäherung eines Einsatzfahrzeuges zulässig sein, um diesen ein rasches
Erreichen einer Unfallstelle zu ermöglichen.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an
die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der
Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates
und fünf Ausfertigungen an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail
an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail
an: Verbindungsstelle der Bundesländer post@vst.gv.at
10. Präsidium
des Nationalrates
11. E-Mail
an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail
an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail
an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail
an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
15. E-Mail an: Abteilung
5 zu do Zl 20504-23/19/4-2004
16. E-Mail
an: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung
zu do Zl
30301/551-135/483-2004
zur gefl Kenntnis.