An das
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
Postfach 63
1016 Wien Wien,
am 4. März 2005
Betrifft: BMJ – B7.111/0002-I 7/2005
Wohnrechtsnovelle
2005 – WRN 2005
Stellungnahme
Sehr geehrter Herr Dr. Stabentheiner!
Wir bedanken uns für die Einladung zur Abgabe einer
Stellungnahme zum Entwurf der Wohnrechtsnovelle 2005 und schließen diese im
Folgenden an.
Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme
verbleiben wir mit freundlichen Grüßen
Martin Gruber
Verein „Mieter informieren Mieter, MIM,
Hilfe zur Selbsthilfe“
Entwurf zur Wohnrechtsnovelle 2005 - WRN 2005
Zum wohnungseigentumsrechtlichen Teil des Entwurfes – Artikel I
Zu Z 5 c) - § 8 Abs. 3:
Die vorgeschlagene Formulierung des ersten Satzes „Der Nutzwert eines
Abstellplatzes für ein Kraftfahrzeug darf dessen Nutzfläche – außer zur
Berücksichtigung von Zubehörobjekten – rechnerisch nicht übersteigen.“
erscheint unverständlich.
Nach den Erläuterungen sollen hier jene Fälle erfasst werden, wo einem
Kfz-Abstellplatz als eigenes Wohnungseigentumsobjekt weitere Zubehörobjekte
zugeordnet werden.
Vorgeschlagen wird,
das Wort „zur“ durch das Wort „bei“ zu ersetzen.
Zu Z 6 c) - § 9 Abs. 6:
Gegen die Ausweitung der Möglichkeit die Nutzwerte durch ein neues
Nutzwertgutachten einvernehmlich neu festzusetzen bestehen keine Bedenken.
Insoweit könnte die im Entwurf vorgesehene einvernehmliche Neufestsetzung der
Nutzwerte durchaus auch auf jene Fälle ausgeweitet werden, in denen die
Nutzwerte zunächst vom Gericht (der Schlichtungsstelle) festgesetzt worden
sind.
Zu 7 b) - § 10 Abs. 3 und 4
Die vorgeschlagene Differenzierung nach einer quantitativen Grenze,
Berichtigung nach § 136 GBG bis maximal zehnprozentiger Änderung (Abs. 3 neu),
scheint sachgerecht.
Die Regelung des Abs. 4 zweiter und dritter Satz hinsichtlich der
Kostentragung bei Änderungen, die über die zehn Prozentgrenze hinausgehen,
erscheint aber nicht konsequent. Die Erläuterungen ziehen hier offensichtlich
nur jene Fälle in Betracht, in denen dem verursachenden (änderungswilligen)
Miteigentümer nach einer neuen Nutzwertfestsetzung Miteigentumsanteile
zuwachsen sollen. Sie verweisen in diesem Zusammenhang hinsichtlich der
Entschädigung nach Abs. 4 zweiter Satz missverständlich auf die Bestimmung des
§ 16 Abs. 2 Z 3, die jedoch nur eine Entschädigung des durch Bauführungen
beeinträchtigten Wohnungseigentümers eines anderen Objektes, vorsieht. § 16
sieht keine generelle Bestimmung vor, dass der eine Änderung der Miteigentumsanteile
verursachende Wohnungseigentümer sämtliche damit verbundenen Kosten und
Abgaben, zu tragen hätte! Damit gibt es aber auch keinen Vorrang der speziellen
Regel des § 16 Abs. 2 Z 3 vor der allgemeinen des § 13 Abs. 4.
Für Fälle, in denen der verursachende (änderungswillige) Miteigentümer
Anteile abgibt, die anderen hingegen Anteile erwerben müssen, um die jeweils
erforderlichen Mindestanteile (wieder) zu erreichen, ist die vorgeschlagene
Regelung geradezu kontraproduktiv.
Als Beispiel dafür sei die Umwidmung eines bisher als Geschäftslokal
gewidmeten Objektes in „Wohnung“ in einem Wohnungseigentumshaus genannt. Nach
der (baubehördlich genehmigten) Umwidmung erfolgt eine Neufestsetzung der
Nutzwerte und wird dadurch eine Änderung der Miteigentumsanteile der
Wohnungseigentümer erforderlich, die die zehn Prozentgrenze (Abs. 3 des
Entwurfes) übersteigt. Nach der Regelung des Abs. 4 müssten die anderen
Wohnungseigentümer nicht nur ein angemessenes Entgelt an den verursachenden
Miteigentümer leisten (mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit), sondern darüber
hinaus auch noch die Kosten und Abgaben für die grundbücherliche Durchführung
der notwendigen Anpassungen tragen. Dieses Ergebnis erscheint keinesfalls
sachgerecht!
Vorgeschlagen wird
stattdessen, dass die Entschädigung, wie die für die grundbücherliche
Durchführung entstehenden Kosten und Abgaben, jeweils der verursachende
Wohnungseigentümer zu tragen hat. Ob die Regelung hier oder im § 16
vorgesehen wird, erscheint zweitrangig.
Der im Entwurf vorgeschlagenen „Abtretungslösung“ wird jedenfalls der
Vorrang vor jeder Form der vorgeschlagenen „Verwaltungslösungen“ eingeräumt.
Hier bleibt dem einzelnen Wohnungseigentümer die größtmögliche Wahlfreiheit zur
Durchsetzung seiner Ansprüche - im Vergleich zu den anderen Vorschlägen -
erhalten.
Zu beachten wird aber noch sein, dass diese Neuregelung nicht durch die
künftige Ausgestaltung von Anwartschafts-, Kauf- und Wohnungseigentumsverträgen
konterkariert wird. Denkbar ist hier sowohl der vertragliche Ausschluss der
Annahme derartiger Abtretungen durch die Eigentümergemeinschaft, als auch die
quasi „Zwangsabtretung“ derartiger (künftiger) Ansprüche der Wohnungseigentümer
an die Eigentümergemeinschaft. Nach § 38 idgF wären derartige Vereinbarungen
nur teilweise rechtsunwirksam.
Vorgeschlagen wird
daher, im § 38 eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen, die eine Beschränkung
der dem Wohnungseigentümer zustehenden Rechte nach § 18 Abs. 2 für
rechtsunwirksam erklärt. Sollte dies nicht möglich sein, wäre zumindest in den
Erläuterungen zu § 18 Abs. 2 festzuhalten, dass die Abtretung eines Anspruches
jeweils im Einzelfall zu erfolgen hat und „Vorabverfügungen“ über die (Nicht-)
Abtretung künftiger Ansprüche von den einzelnen Wohnungseigentümern bzw. der
Eigentümergemeinschaft jederzeit geändert werden können.
Zu Z 13 a) - § 20 Abs. 6
Da mit dem zwingenden Eigenkonto gemäß der geltenden Bestimmungen nach
den Erläuterungen offensichtlich keine negativen Erfahrungen gemacht worden
sind, sollte diese bewährte Regelung beibehalten werden.
Der bloße Wunsch der Hausverwalter, die Zahlungen auch über ein
Anderkonto durchführen zu können, erscheint als ungenügende Begründung für
diese geplante Gesetzesänderung.
Überhaupt nicht begründet wird in den Erläuterungen, warum der zweite
Satz des Abs. 6 ersatzlos entfallen soll.
Vorgeschlagen wird daher,
den Abs. 6 unverändert zu belassen.
Zu Z 13 b) - § 20 Abs. 7
Die Ausweitung der Informationspflichten des Verwalters wird begrüßt.
Zu Z 15 - § 24 Abs. 5
Zu Z 16 - § 25 Abs. 2
Die hier vorgeschlagene Änderung der Form der Bekanntmachung von
Beschlüssen (und anderen Verständigungen) würde einen bedeutenden Rückschritt
für die Nutzerinteressen der Wohnungseigentümer darstellen und wird aus diesem
Grunde abgelehnt.
Im Einzelnen: Mit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz 1994 wurde im WEG
1975 der § 13b Abs. 3 eingefügt, der vorsah, dass die Miteigentümer von einer
beabsichtigten Beschlussfassung und ihrem Gegenstand durch Übersendung einer
Verständigung an das Eigentumsobjekt bzw. eine andere bekanntgegebene Adresse
in Kenntnis zu setzen sind.
Mit dem WEG 2002 wurde diese Benachrichtigungspflicht auf alle
Verständigungen (Bekanntmachungen) ausgedehnt und zusätzlich der „Hausanschlag“
normiert. Dies stellte eine bedeutende Verbesserung dar. Zutreffend hebt auch
der Ausschussbericht zum WEG 2002 hervor: „Die Zustellung von Beschlüssen
wird nun gegenüber der Regierungsvorlage im Sinn eines noch verbesserten
Schutzes der Wohnungseigentümer verändert.“
Nach den nunmehr vorgeschlagenen Änderungen im § 24 Abs. 5 bzw. § 25
Abs. 2 wäre der einzelne Wohnungseigentümer weder von einer beabsichtigten
Beschlussfassung, noch von einem erfolgten Beschluss, persönlich zu
verständigen. In all diesen Fällen soll ein „Hausanschlag ohne Datierung“ in
formeller Hinsicht genügen, um Beschlüsse rechtswirksam werden zu lassen. Dies
wäre mit einem Rückschritt in die Rechtslage vor dem 3. WÄG 1994 verbunden.
Begründet werden die geplanten Änderungen mit der derzeitigen, angeblich
überschießenden, Regelung, wonach zwei unterschiedliche Bekanntmachungsarten,
nämlich Hausanschlag und Zustellung, gefordert sind. Unklar bleibt, ob diese
doppelte Bekanntmachung eine Überforderung der Verwalter darstellt oder welche
Gründe sonst für eine Änderung sprechen.
An der Sachlage hat sich seit Inkrafttreten des WEG 2002 jedenfalls
nichts geändert. Die Wohnungseigentümer von Kfz-Abstellplätzen haben nach wie
vor oftmals keinen Zugang zum Haus (Stiegenhaus) selbst, wo der „Hausanschlag“
anzubringen ist, in Reihenhausanlagen gibt es überhaupt kein allgemeines Haus
(Stiegenhaus) zur Anbringung eines „Hausanschlages“.
Eine weitere (beabsichtigte ?) Änderung gegenüber der derzeitigen
Rechtslage wird in
den Erläuterungen überhaupt nicht erwähnt, nämlich die Änderung der
Bekanntmachung von Beschlüssen vom bisherigen „Hausanschlag mit Datierung“ in
einen „Hausanschlag ohne Datierung“ und ohne Hinweis auf die
Anfechtungsfristen. Nachdem das Datum des Hausanschlages nach wie vor für den
Fristenlauf bei Anfechtungen entscheidend bleiben soll, ist der geplante
Entfall des Erfordernisses der Angabe des Datums des Hausanschlags überhaupt
unverständlich. Ist kein Datum am Hausanschlag angegeben, besteht zunächst
erhebliche Rechtsunsicherheit bei den Wohnungseigentümern über das Ende des
Fristenlaufs für eine Beschlussanfechtung. Dies auch bei denjenigen, die sich
individuell zustellen lassen, weil auch hier die Angabe des Datums des
Hausanschlages nicht erforderlich sein soll.
Erfolgt dann eine Beschlussanfechtung müssten die Gerichte zunächst eine
umfangreiche Beweisaufnahme, etwa Parteienvernehmung und Zeugenvernehmung des
Verwalters, nur zum Thema der Rechtzeitigkeit der Anfechtung abführen. Erst
danach könnte in der Sache selbst verhandelt werden. Stellen alle erfolgten und
geplanten Änderungen der prozessualen Vorschriften auf eine Straffung und
Beschleunigung der gerichtlichen Verfahren ab, wird hier genau gegensätzlich
eine Verzögerung durch an sich nicht notwendige Beweisaufnahmen provoziert.
Der geplante Entfall der Angabe des Endes der Anfechtungsfrist auf dem
Hausanschlag erscheint dagegen für die Wohnungseigentümer eher „verschmerzbar“
zu sein. Findige Verwalter haben bereits bisher den Hausanschlag mit allen drei
möglichen Fristenden versehen und so dem Einzelnen die Recherche, welche Frist
im konkreten Fall gilt, überlassen.
Vorgeschlagen wird
daher, die bestehende Regelungen des § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 2 und 3 im
Großen und Ganzen beizubehalten und nur bei der individuellen Zustellung
folgende Änderungen vorzusehen: Jeder Wohnungseigentümer kann auf die individuelle
Zustellung schriftlich verzichten. Die Möglichkeit zur individuellen Zustellung
per Fax bzw. E-Mail sollte im Gesetz verankert werden. Anmerkung: Die
diesbezügliche Feststellung des Justizausschusses bei den Beratungen zum WEG
2002 erscheint dafür nicht ausreichend zu sein.
Zu Z 18 b) - § 30 Abs. 1 Z 3
Soweit sich die Erläuterungen auf den Entfall der Wortfolge „gegen
Bestellung einer Hypothek auf seinem Miteigentumsanteil“ beziehen, ist
ihnen zuzustimmen und kann diese Wortfolge entfallen.
Nach dem Entwurf soll aber auch die Wendung gegen „Zahlung der
ortsüblichen Hypothekarzinsen“ entfallen. Diese Änderung würde nun dazu
führen, dass die Eigentümergemeinschaft einem einzelnen (oder mehreren)
Wohnungseigentümer(n) zinsenlose „Darlehen“ gewähren müsste, was aber mit den
Kostentragungsregeln des WEG nicht übereinstimmt und auch nicht beabsichtigt
sein dürfte.
Vorgeschlagen wird
daher, im zweiten Halbsatz nach „.. Monatsraten“ die Wortfolge „samt
ortsüblichen Hypothekarzinsen“ einzufügen. Damit wäre sichergestellt, dass
die Eigentümergemeinschaft neben den „Kapitalraten“ auch die entsprechende
angemessene Verzinsung erhält.
Zu Z 18 a) - § 30 Abs. 1 Einleitungssatz
Zu Z 18 c) - § 30 Abs. 1 Z 5
Diese „Klarstellung“ war schon überfällig und wird ausdrücklich begrüßt.
Zu Z 19 - § 31 Abs. 2
Die Neuregelung hinsichtlich der fakultativen Verwendung eines
Anderkontos wird abgelehnt. Siehe vorstehend zu Z 13 a).
Warum die Rücklage nicht mehr als Vermögen der Eigentümergemeinschaft
bezeichnet werden soll, bleibt unbegründet.
Vorgeschlagen wird
daher, die Rücklage nach wie vor als Vermögen der Eigentümergemeinschaft zu
bezeichnen.
Während im Textentwurf nur eine Änderung des ersten Satzes vorgesehen
ist, fehlt in der Textgegenüberstellung des § 34 Abs. 1 neu der bisherige
zweite Satz des § 34 Abs. 1. Dieser regelt die Verpflichtung zur Gewährung der
Belegeinsicht für die Wohnungseigentümer. Soll jetzt diese Belegeinsicht für
die Wohnungseigentümer ersatzlos gestrichen werden oder handelt es sich um ein
Redaktionsversehen?
Zu Z 25 - § 56 Abs. 1 letzter Satz
Die Praktikabilität des hier vorgeschlagenen Verfahrens zur
„Verselbständigung“ bisher im Zubehör-Wohnungeigentum stehender
Kfz-Abstellplätze erscheint sehr fraglich. Die Möglichkeit zur
„Verselbständigung“ an sich soll nicht in Frage gezogen werden.
Erst seit dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz 1994 sah die Bestimmung des §
12 Abs. 2 Z 2 lit b) WEG 1975 eine Ausweisung der Anzahl der auf einer
Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze vor. Für sämtliches nach vorherigen
Rechtsvorschriften begründetes Wohnungseigentum liegen dem Grundbuchsgericht
keinerlei Unterlagen über die Anzahl der nunmehr wohnungseigentumstauglichen
Kfz-Abstellplätze vor. Dem Gericht ist daher die Anzahl der potenziell
wohnungseigentumstauglichen Kfz-Abstellplätze unbekannt.
Auch bei den Nutzwertfestsetzungen nach dem WEG 1975 wird eine
„zweifelsfreie Ermittlung“ des Nutzwertes eines Kfz-Abstellplatzes aufgrund
der vorliegenden Nutzwertgutachten auf Schwierigkeiten stoßen. Beispielsweise
wurden gesonderte Zuschläge für den Umstand eines zweiten Kfz-Abstellplatzes
als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt, wenn andere Objekte nur über
einen Kfz-Abstellplatz verfügen, bei der Nutzwertfestsetzung angerechnet. Wird
bei einer „Verselbständigung“ jetzt nur der (Teil-) Nutzwert für den
Kfz-Abstellplatz vom bisherigen (Gesamt-) Nutzwert des Wohnungseigentumsobjektes
abgezogen, bleibt für die Wohnung (Geschäftsraum) noch immer der aufgrund des
gesonderten Zuschlages höhere Nutzwert im Vergleich zu anderen vergleichbaren
Wohnungen (Geschäftsräumen). Damit verbunden ist für das „aufgespaltene“
Wohnungseigentumsobjekt auch ein höheres Stimmrecht und ein höherer
Kostenanteil, was nicht sachgerecht erscheint.
Befürchtet wird, dass bei der „Verselbständigung“ von Kfz-Abstellplätzen
oft Probleme mit früheren vertraglichen Vereinbarungen innerhalb der
Eigentümergemeinschaft auftreten werden, dies blieb bisher in der Diskussion
weitgehend unbeachtet. Gerade bei abweichenden Kostentragungsvereinbarungen in
Wohnungseigentumsverträgen sind oftmals Regelungen vorgesehen, die sehr schwer
mit künftig „selbständigen“ Kfz-Abstellplätzen in Einklang zu bringen sein
werden.
Zum mietrechtlichen Teil des Entwurfes – Artikel II
Zu Z 1 - § 1 Abs. 4 Z 2
Mit der geplanten Änderung wird eine weitere Teilausnahme vom
Vollgeltungsbereich des MRG geschaffen.
Die Grundproblematik liegt unseres Erachtens in dem Umstand begründet,
dass die Voll- und Teilausnahmen vom Geltungsbereich des MRG seit dessen
Inkrafttreten immer wieder ausgeweitet worden sind. Im selben Zeitraum ist in
keinem einzigen Fall eine (Teil-) Ausnahme zurückgenommen worden. Trotz
insgesamt steigenden Wohnungsbestandes unterliegen damit immer weniger
Wohnungen dem Vollanwendungsbereich des MRG. Diese Entwicklung ist aus
Mietersicht jedenfalls erheblich nachteilig und bedürfte dringend einer
„Gegensteuerung“.
Die hier vorgesehene Ausweitung der Erhaltungspflicht des Vermieters auf
die Fälle der Beseitigung gesundheitsgefährdender Anlagen und Einrichtungen
wird ausdrücklich begrüßt.
In der medialen Auseinandersetzung der letzten Wochen wurde von
Vermieterseite immer die vermeintliche „Einseitigkeit“ dieser Bestimmung zu
Lasten der Vermieter hervorgehoben. Geflissentlich übersehen wird dabei aber
immer, dass diese Neuregelung mit jener des § 15a (Z 7 des Entwurfes) in engem
Zusammenhang steht. Erst durch die geänderten Bestimmungen des § 3 kann der
Vermieter die Kosten einer nachträglichen Mängelbehebung im Sinne des § 15a in
der Abrechnung über die Hauptmietzinsreserve als Ausgabe geltend machen!
Es bleibt zu hoffen, dass diese Änderungen entsprechend des Entwurfes
auch tatsächlich umgesetzt werden.
Auch die hier vorgesehenen Neuregelungen, Investkostenersatzanspruch für
Heiztherme und Erleichterungen bei dessen Geltendmachung, werden ausdrücklich
begrüßt. Zu überlegen wäre jedoch, einen derartigen Ersatzanspruch für alle
kategoriebestimmenden Merkmale, deren Erneuerung auf den Mieter überwälzt
wird, vorzusehen.
Hintergrund des nunmehr vorgesehenen Investkostenersatzanspruches für
eine vom Mieter erneuerte Heiztherme ist ja die Entwicklung seit dem 3. WÄG,
dass immer mehr Vermieter die Erneuerungspflicht für unbrauchbar gewordene
Einrichtungen und Anlagen in den Wohnungen vertraglich auf die Mieter
überwälzen. Sorgen sie selbst für die Erneuerung einer unbrauchbar gewordenen
Heiztherme, erübrigt sich ja die Frage eines Investitionskostenersatzes.
Der allgemeine Grundsatz, wonach der Mieter nicht für die gewöhnliche
Abnützung haftet, sondern diese mit dem Mietzins abgegolten ist, scheint bei
Durchsicht neu abgeschlossener Mietverträge vertraglich außer Kraft gesetzt
worden zu sein.
Neben der bereits erwähnten Erneuerungspflicht für unbrauchbar gewordene
Einrichtungen und Anlagen werden die Mieter in den Mietverträgen immer
häufiger verpflichtet, bei Rückstellung der Wohnung einen neuwertigen Zustand
zu schaffen. Das beginnt bei der Verpflichtung zum neu Ausmalen der Wände,
geht über das Abschleifen und Versiegeln der Fußböden, den Neuanstrich von
Türen und Fenstern bis zum geforderten Nachweis, dass alle Geräte und Anlagen
von Professionisten überprüft worden sind und deren Funktionsfähigkeit
bestätigt wird. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass es sich
meistens um befristete Mietverhältnisse mit einer überwiegenden Vertragsdauer
zwischen drei und fünf Jahren handelt.
Rechtlich „möglich“ werden derartige Zusatzverpflichtungen der Mieter,
neben der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses, durch die Abdingbarkeit der
Regelungen des ABGB und den gesetzlich nicht geregelten Bereich im § 8 MRG. In
der letztgenannten Bestimmung wird bereits eine umfangreiche Wartungs- und
Instandhaltungspflicht des Mieters normiert, allerdings wird diese keiner
Begrenzung nach „oben hin“ unterworfen.
Vorgeschlagen wird
daher, im § 8 MRG Vorkehrungen dafür zu treffen, dass über die dort bereits
bestehende umfangreiche Wartungs- und Instandhaltungspflicht keine
weitergehenden (Erneuerungs-) Pflichten auf die Mieter überwälzt werden dürfen.
Insbesondere der Grundsatz, wonach der Mieter nicht für die gewöhnliche
Abnützung der Bestandsache haftet, da diese ja bereits mit dem Mietzins
abgegolten wird, sollte (zumindest) für den Bereich des MRG verbindlich
gemacht werden.
Zu Z 6 - § 14 MRG
Auch wenn die konkrete Ausgestaltung dieser Änderungen durchaus
sachgerecht erscheint, gelten auch hier die allgemeinen Bedenken, über weitere
Ausnahmen vom Vollgeltungsbereich des MRG, wie sie zu Z 1 ausgeführt worden
sind.
Dass die hier angesprochene Unbrauchbarkeit einer Wohnung überhaupt zu
einer „Vermieterfalle“ werden kann, hängt mit der offensichtlich ungenügenden
Kontrolle und Überprüfung der Wohnungen durch manche Vermieter vor deren
Vermietung zusammen. Warum diese nachlässigen Vermieter jetzt eine „zweite
Chance“, durch die Möglichkeit der Mängelbehebung während eines aufrechten
Mietverhältnisses, bekommen sollen, ist nicht ganz einsichtig.
Durch die vorgesehene Neuregelung steht überdies zu befürchten, dass
immer mehr Vermieter auf eine Kontrolle der Wohnung vor Vermietung
verzichten werden, da sie die Gefahr einer Mietzinsherabsetzung auch noch durch
eine spätere Mängelbehebung abwenden können. Da überdies für die Dauer der
Mängelbehebungsarbeiten in der Wohnung keine generelle Mietzinsbefreiung für
den Mieter vorgesehen ist, erscheint die Neuregelung übertrieben
vermieterfreundlich zu sein.
Die Ausdehnung der Präklusivfrist gemäß § 16 Abs. 8 MRG zur
Geltendmachung der (Teil-) Unwirksamkeit einseitiger Mietzinsanhebungen ist, im
Vergleich zur Bekämpfung einer Mietzinsvereinbarung an sich, jedenfalls das
kleinere Übel.
Da die Erläuterungen hier selbst von der uneinheitlichen Rechtsprechung
zu dieser Frage ausgehen, erscheint es unverständlich, warum diesem Umstand
nicht auch in der Übergangsbestimmung des § 49e Abs. 4 Rechnung getragen wird.
Mit der Klarstellung gegenüber dem Vorentwurf, dass die hier vorgesehene
(ausnahmsweise) Verlängerung nur einmalig um drei Jahre erfolgen kann, wird
jedenfalls das Entstehen prekärer Kettenmietverträge ohne schriftlicher
Vereinbarungen verhindert.
Auch die Präklusivfrist zur Geltendmachung der (Teil-) Unwirksamkeit
einseitiger Mietzinsanhebungen aufgrund früherer Mietzinsanhebungen gem. § 16
Abs. 9 sollte, wie in den anderen hier vorgesehenen Fällen, erst mit 1. Juli
2005 zu laufen beginnen.
Zur Begründung wird auf die diesbezüglich uneinheitliche Judikatur und
dem dadurch gegebenen Erfordernis der Rechtssicherheit verwiesen. Siehe auch
vorstehende Ausführungen zu Z 8.
Vorgeschlagen wird
daher, die Wortfolge „ausgenommen jene nach § 16 Abs. 9“ ersatzlos zu
streichen.
Die „quasi“ Wiedereinführung der vom VfGH mit Erkenntnis vom 11.12.2003,
GZ 28/00, als verfassungswidrig
erkannten Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f) und § 49b Abs. 6 für
Zeiträume vor 2005 durch einfaches Bundesgesetz erscheint nicht sachgerecht
und blieben diese Bestimmungen darüber hinaus weiterhin mit dem Makel der
Verfassungswidrigkeit behaftet.
Die Bestimmung war im Vorentwurf noch nicht enthalten und liefern die
jetzt dazu vorliegenden Erläuterungen auch keine Begründung. Die
„übergangsrechtliche Klarstellung“, so die Erläuterungen, spricht nur davon,
dass die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen für
Hauptmietzinsabrechnungen bis 2004 weiterhin anwendbar bleiben sollen.
Die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen haben sich nur in
Verfahren gemäß §§ 6 und 18 MRG ausgewirkt, wo die Höhe der (rechnerischen)
Hauptmietzinsreserve zu prüfen ist. Wird jetzt der überwiegenden Rechtsansicht
(vgl. Würth ua., Wohnrecht 04, Anm 1 zu § 20 MRG) gefolgt, dass die in diesen
Verfahren zu legende Abrechnung unabhängig von den jährlichen Abrechnungen
nach § 20 Abs. 3 MRG ist, bleibt für die im Entwurf vorgesehene Anwendung auf
„Hauptmietzinsabrechnungen bis 2004“ kein Raum. In laufenden und künftigen
Verfahren gemäß §§ 6 und 18 MRG gibt es eben keine „Hauptmietzinsabrechnungen
bis 2004“, sondern nur die je eigene Abrechnung.
Schließen sich die Gerichte (Schlichtungsstellen) dieser Rechtsansicht
in Verfahren gemäß §§ 6 und 18 hingegen nicht an, sondern wenden die
aufgehobenen Bestimmungen weiterhin an, droht unweigerlich eine Vielzahl von
Verfahren, die nur deshalb geführt werden „müssen“, um diese Sache abermals vor
den VfGH bringen zu können. Damit gehen mehrjährige Verzögerungen bei diesen
Verfahren einher.
Noch eine Anmerkung zum VfGH-Erkenntnis. Die Frist zur Aufhebung wurde
deshalb so lange bemessen, weil die Bundesregierung in ihren Äußerungen im
Verfahren vor dem VfGH jeweils darum ersucht hat. Sie hegte nämlich jeweils
Zweifel an der Verfassungskonformität der steuerlichen Bestimmungen, sollten
die mietrechtlichen Regelungen aufgehoben werden. Da der Gesetzgeber bislang
aber die hier anzuwendenden steuerlichen Bestimmungen nicht geändert hat, kann
zwar auf diesem Gebiet, nicht aber auf mietrechtlichem, Änderungsbedarf
bestehen.
Vorgeschlagen wird
daher, die im Entwurf vorgesehene Bestimmung des § 49e Abs. 7 ersatzlos zu
streichen.
Martin Gruber,
Verein Mieter
informieren Mieter, MIM,
4. März 2005