Gz BKA-600.571/0001-V/2/2005

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Ing. Dr. Erich PÜRGY

Pers. E-mail erich.puergy@bka.gv.at

Telefon 01/53115/4207

Ihr Zeichen LE.4.1.7/0014-I/4/2005

An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt- und Wasserwirtschaft

 

nikolaus.bachler@lebensministerium.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

 

 

Betrifft: 1.   Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatz­gesetz 1951 geändert wird;

2.      Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zur do. oz. Note und zu den mit dieser übermittelten Entwürfen (samt Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (im Folgenden: FlVfGG-Novelle) und eines Bundesgesetzes, mit dem das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (im Folgenden: WWSGG-Novelle) geändert werden, nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990,

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität der in den Entwürfen vorliegenden Bundesgesetze ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

Da die Entwürfe einer FlVfGG-Novelle und einer WWSGG-Novelle weitgehend identisch sind, wird im Folgenden zu beiden Entwürfen unter einem Stellung genommen.

II. Zu den Entwürfen einer FlVfGG-Novelle und einer WWSGG-Novelle:

Zu Einleitungssatz und Promulgationsklausel:

Dem Einleitungssatz hätte die Promulgationsklausel „Der Nationalrat hat beschlossen:“ (LRL 106) voranzugehen.

ImEinleitungssatz hätte es „ , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird wie folgt geändert:“ zu lauten (LRL 124).

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4):

Die Novellierungsanordnung müsste lauten:

„Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:“

Zu Z 3 (§ 34b Abs. 8):

Im ersten Satz wäre bei der Zitierung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes anstelle des Bindestriches zwischen „Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000“ und „UVP-G 2000“ die Abkürzung „UVP-G 2000“ in Klammer zu setzen (LRL 133).

Weiters ist bei der Nennung der geltenden Fassung des Umweltverträglichkeitsgesetzes die Normenkategorie anzuführen (LRL 131). In der Z 3 müsste es daher zweimal heißen: „…in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004.“

Zu Z 4 (§ 34b Abs. 9 und 10):

Die Novellierungsanordnung der Z 4 der FlVfGG-Novelle hätte zu lauten:

„Dem § 34b werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:“

Zu Z 5 (§ 54b) der FlVfGG-Novelle und Z 6 (§39a) der WWSGG-Novelle:

Es sollte anstelle des § 54b in § 54a ein Abs. 2 bzw. anstelle des § 39a in § 39 ein Abs. 2 angefügt werden; dies vor allem im Hinblick auf mögliche weitere Novellierungen.

III. Zu Vorblättern, Erläuterungen und Textgegenüberstellungen:

1. Zum jeweiligen Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der CELEX-Nummer (nicht, wie hier, im Vorblatt) anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).

Auch wenn eine – wie im Allgemeinen Teil der Erläuterungen dargelegt - genaue Bezifferung entstehender allfälliger Mehrkosten erst nach einem gewissen Erfahrungszeitraum möglich sein dürfte, sollte dennoch versucht werden, die im Vorblatt getroffene Aussage „keine nennenswerte Erhöhung des Aufwandes“ durch Konkretisierung plausibel zu machen.

2. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu Z 2 (§ 34a Abs. 4):

Hier müsste es wohl heißen: „Durch die Neuformulierung des § 34b Abs. 8 bis 10…“.

Im § 34a Abs. 4 wird ausschließlich ein Verweis (§ 34b Abs. 9 statt bisher § 34b Abs. 8) korrigiert. Der Hinweis auf die inhaltliche Änderung der Parteienrechte unter Z 2 erweckt den Eindruck, dass diese Änderung durch die Novellierung des § 34a Abs. 4 bewirkt wird. Wenn man unter Z 2 die inhaltliche Änderung erwähnen möchte, dann wäre klarzustellen, dass diese durch § 34b Abs. 8 bis 10 erfolgt.

Im letzten Klammerausdruck zu Z 2 wird bei den Erläuterungen zur WWSGG-Novelle auf die Ausführungen zu Z 3 verwiesen. Dabei müsste hier – wie im letzten Klammerausdruck zu Z 2 bei den Erläuterungen zur FlVfGG-Novelle – die Z 4 genannt werden.

Zu Z 3 (§ 34b Abs. 8):

Die Zwischenüberschrift „Zusammengefasst stellt sich die diesbezügliche Rechtslage wie folgt dar:“ in der Z 3 der Erläuterungen WWSGG dürfte nicht fett gedruckt sein.

Bei den zitierten Erläuterungen zu § 19 Abs. 6 bis 9 der UVP-G-Novelle 2004 wäre beachten, dass diese im Detail nicht mit der endgültigen Fassung der UVP-G-Novelle 2004, BGBl. Nr. 153, übereinstimmen. Es wären zumindest jene Teile der Erläuterungen wegzulassen, die sich auf nicht Gesetz gewordene Entwurfsregelungen beziehen.

Im letzten Satz zu Z 3 sollte auf § 34b Abs. 10 und nicht bloß auf Abs. 10 verwiesen werden, da sich im UVP-G 2000 die generelle Regelung der Parteistellung für Umweltorganisationen auch in einem Abs. 10, nämlich in § 19 Abs. 10, findet.

4. Zur Textgegenüberstellung:

Die Überschriften der Spalten sollten lauten: „Geltende Fassung“ und „Vorgeschlagene Fassung“. Die Angabe des Titels der zu ändernden Gesetze sollte entfallen. Ebenso sollte der Hinweis „neu“ in den leeren Feldern der Geltenden Fassung entfallen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003-V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen).

IV. Zum Aussendungsrundschreiben:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf die Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 und auf sein Rundschreiben vom 12. November 1998, GZ 600.614/8-V/2/98 ‑ betreffend Begutachtungsverfahren, Rationalisierung; Nutzung der elektronischen Kommunikation, insbesondere auch bei Übersendungen an das Präsidium des Nationalrates ‑ hin. In diesem Rundschreiben werden insbesondere die aussendenden Stellen ersucht, ‑ unabhängig davon, ob das aussendende Bundesministerium selbst die begutachtenden Stellen einlädt, ihm gegenüber die Stellungnahmen in elektronischer Form abzugeben ‑ in jedes Aussendungsrundschreiben zum Entwurf eines Bundesgesetzes an die zur Begutachtung eingeladenen Stellen das Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die folgende Adresse zu senden:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

18. April 2005

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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