|
|||
GZ.: BMI-LR1400/0099-III/1/a/2005 |
Wien, am 04. Mai 2005 |
||
An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1017 W I E N |
|
Rita
Ranftl Tel.: +43
(01) 531262046 |
|
|
|
||
Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes, Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
||
In der Anlage werden 25 Ausfertigungen der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf übermittelt.
Die gegenständliche Stellungnahme wird auch in elektronischer Form übermittelt.
Beilagen
Für die Bundesministerin:
MR Mag. Kurt Holubar
elektronisch gefertigt
|
|||
GZ.: BMI-LR1400/0099-III/1/a/2005 |
Wien, am 04. Mai 2005 |
||
An das Bundesministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten Abt. Pers/6 Stubenring 1 1011 W I E N Zu Zl. BMWA-15.875/0008-Pers/6/2005 |
|
Rita
Ranftl Tel.: +43
(01) 531262046 |
|
|
|
||
Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes; Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
||
Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
I. ALLGEMEINES
Allgemein kann festgehalten werden,
dass der vorliegende Entwurf seiner Intention die Richtlinie 2003/98/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, in
innerstaatliches Recht umzusetzen, nicht erschöpfend gerecht wird. So wird zB
dem Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG, in dem festgestellt wird, dass
diese Richtlinie keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung von
Dokumenten enthält, zu wenig Bedeutung beigemessen. Vielmehr hätte der
Problematik „Weitergabeverpflichtung“ eingehender Raum gewidmet werden müssen.
Dies auch unter dem Blickwinkel der verfehlten Rechtsschutzmöglichkeiten, auf
die noch näher eingegangen wird.
Zu § 4 Z 4
Die Definition des Begriffs
„Weiterverwendung“ lässt eine unzweifelhafte Grenzziehung, ab der die Nutzung
von Dokumenten, die von öffentlichen Stellen erhoben, erstellt, reproduziert
und verbreitet wurden (Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2003/98/EG), als über
ihren öffentliche Auftrag hinaus „weiter verwendet“ zu bewerten sind, nicht zu.
Zu § 5
Im § 5 (Anforderung an den Weiterverwendungsantrag und dessen weiterer Bearbeitung) ist im Absatz 2 normiert, dass dem Antragsteller innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Antrages aufzutragen ist, wenn diese nicht klar aus dem Antrag hervorkommt. Diese Bestimmung ist als Spezialnorm zu § 13 Abs. 3 AVG vorgesehen, wobei die Frist von zwei Wochen als zu kurz erscheint.
Ebenso wurde in § 5 Abs. 3 die Erledigungsfrist auf vier Wochen nach Einlangen des Antrages festgesetzt und nur in Ausnahmefällen (Absatz 5) wird diese um vier Wochen erstreckt. Hier sollte aus behördlichem Interesse die Norm des § 3 Auskunftspflichtgesetz herangezogen werden.
Auf das redaktionelle Versehen in Abs. 3 Z 4 (zweimal nicht) darf hingewiesen werden. In Abs. 4 dürfte ein falscher Verweis (Abs. 3 Z. 3) enthalten sein.
Zu § 12
Für
Rechtsstreitigkeiten, die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen
betreffend, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu normieren,
erscheint systemwidrig. Zur Frage, ob die Weiterverwendung als reine
Privatwirtschaftverwaltung zu betrachten ist (wie in den Erläuterungen
angeführt), wird oftmals erst die Vorfrage zu klären sein, ob überhaupt ein
Fall einer Weiterverwendung im Sinne des IWG vorliegt. Entscheidungen über die
Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Herausgabe von Daten und damit auch
Entscheidungen betreffend die Weiterverwendung von Dokumenten, sind von der
jeweiligen Verwaltungseinheit zu treffen und sollten daher auch auf dem Verwaltungsweg
bekämpft werden können. In Anlehnung an das Datenschutzgesetz darf angeregt
werden, hier eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission zu normieren.
Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Die genannte Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates auch in elektronischer Form übermittelt.
Für die Bundesministerin:
MR Mag. Kurt Holubar
elektronisch gefertigt