GZ.: BMI-LR1400/0099-III/1/a/2005

 

 

Wien, am 04. Mai 2005

 

An das

 

Präsidium

des Nationalrates

 

Parlament

1017   W I E N

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien

Tel.:  +43 (01) 531262046
Rita.Ranftl@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik

Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes,

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

In der Anlage werden 25 Ausfertigungen der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf übermittelt.

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird auch in elektronischer Form übermittelt.

 

Beilagen

 

 

 

 

Für die Bundesministerin:

 

MR Mag. Kurt Holubar

 

 

elektronisch gefertigt

 


 

GZ.: BMI-LR1400/0099-III/1/a/2005

 

 

Wien, am 04. Mai 2005

 

An das

 

Bundesministerium für

Wirtschaftliche Angelegenheiten

Abt. Pers/6

 

Stubenring 1

1011   W I E N

 

Zu Zl. BMWA-15.875/0008-Pers/6/2005

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien

Tel.:  +43 (01) 531262046
Rita.Ranftl@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik

Entwurf eines Informationsweiterverwendungsgesetzes;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

I. ALLGEMEINES

 

Allgemein kann festgehalten werden, dass der vorliegende Entwurf seiner Intention die  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, in innerstaatliches Recht umzusetzen, nicht erschöpfend gerecht wird. So wird zB dem Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2003/98/EG, in dem festgestellt wird, dass diese Richtlinie keine Verpflichtung zur Gestattung der Weiterverwendung von Dokumenten enthält, zu wenig Bedeutung beigemessen. Vielmehr hätte der Problematik „Weitergabeverpflichtung“ eingehender Raum gewidmet werden müssen. Dies auch unter dem Blickwinkel der verfehlten Rechtsschutzmöglichkeiten, auf die noch näher eingegangen wird.

 

Zu § 4 Z 4

 

Die Definition des Begriffs „Weiterverwendung“ lässt eine unzweifelhafte Grenzziehung, ab der die Nutzung von Dokumenten, die von öffentlichen Stellen erhoben, erstellt, reproduziert und verbreitet wurden (Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2003/98/EG), als über ihren öffentliche Auftrag hinaus „weiter verwendet“ zu bewerten sind, nicht zu.

 

Zu § 5

 

Im § 5 (Anforderung an den Weiterverwendungsantrag und dessen weiterer Bearbeitung) ist im Absatz 2 normiert, dass dem Antragsteller innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Antrages aufzutragen ist, wenn diese nicht klar aus dem Antrag hervorkommt. Diese Bestimmung ist als Spezialnorm zu § 13 Abs. 3 AVG vorgesehen, wobei die Frist von zwei Wochen als zu kurz erscheint.

 

Ebenso wurde in § 5 Abs. 3 die Erledigungsfrist auf vier Wochen nach Einlangen des Antrages festgesetzt und nur in Ausnahmefällen (Absatz 5) wird diese um vier Wochen erstreckt. Hier sollte aus behördlichem Interesse die Norm des § 3 Auskunftspflichtgesetz herangezogen werden.

 

Auf das redaktionelle Versehen in Abs. 3 Z 4 (zweimal nicht) darf hingewiesen werden. In Abs. 4 dürfte ein falscher Verweis (Abs. 3 Z. 3) enthalten sein.

 

Zu § 12

 

Für Rechtsstreitigkeiten, die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen betreffend, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu normieren, erscheint systemwidrig. Zur Frage, ob die Weiterverwendung als reine Privatwirtschaftverwaltung zu betrachten ist (wie in den Erläuterungen angeführt), wird oftmals erst die Vorfrage zu klären sein, ob überhaupt ein Fall einer Weiterverwendung im Sinne des IWG vorliegt. Entscheidungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Herausgabe von Daten und damit auch Entscheidungen betreffend die Weiterverwendung von Dokumenten, sind von der jeweiligen Verwaltungseinheit zu treffen und sollten daher auch auf dem Verwaltungsweg bekämpft werden können. In Anlehnung an das Datenschutzgesetz darf angeregt werden, hier eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission zu normieren.

 

 

Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

Die genannte Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates auch in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

Für die Bundesministerin:

 

MR Mag. Kurt Holubar

 

 

elektronisch gefertigt