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Amt der Wiener
Landesregierung
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Geschäftsbereich
Recht
Verfassungsdienst
und
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MD-VD - 663-1/05 Wien, 18. April 2005
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,
das Gehaltsgesetz 1956, das Vertrags-
bedienstetengesetz 1948, das Richter-
dienstgesetz, das Landeslehrer-Dienst-
rechtsgesetz, das Land- und forstwirt-
schaftliche Landeslehrer-Dienstrechts-
gesetz, das Bundes-Personalvertretungs-
gesetz, das Pensionsgesetz 1965, das
Bundestheaterpensionsgesetz, das Bun-
desbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-
bahngesetz, das Dienstrechtsverfahrens-
gesetz 1984, das Ausschreibungsgesetz
1989, das Bundeslehrer-Lehrverpflich-
tungsgesetz und das Wachebediensteten-
Hilfeleistungsgesetz geändert werden
(Dienstrechts-Novelle 2005);
Begutachtung;
Stellungnahme
An das
Bundeskanzleramt
Zu dem mit Schreiben vom 4. April 2005 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Zu Art. 2 Z 5 (§ 12h des
Gehaltsgesetzes 1956 - GehG):
Mit der neuen Bestimmung des § 12h soll im Gehaltsgesetz 1956 geregelt werden, dass hinsichtlich der Ruhensregelung des § 6 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG und des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 8 KBGG die Bezüge der Beamtin während des Beschäftigungsverbotes dem Wochengeld gleichgestellt sind.
Seitens des Landes Wien kann allerdings wegen der Bestimmung des § 6 KBGG über das Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes während des Wochengeldbezuges bzw. des Bezuges gleichartiger Leistungen der in den Erläuterungen zu § 12h GehG getroffenen Interpretation des § 8 KBGG, wonach das Gehalt, das der Beamtin während des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 weiter gebührt, bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte zu berücksichtigen ist, nicht gefolgt werden.
Da aus Zweckmäßigkeitserwägungen eine einheitliche Sichtweise dieser Regelung auch für Gehaltsfortzahlungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse zu anderen Gebietskörperschaften gelten sollte, könnte dies nur erfolgen, indem eine entsprechende Ergänzung bzw. Klarstellung in das Kinderbetreuungsgeldgesetz selbst und nicht lediglich in das Gehaltsgesetz 1956 aufgenommen wird.
Zu Art. 3 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948):
Es wäre nunmehr die Gelegenheit, dass die - offensichtlich durch ein Redaktionsversehen - unterbliebene Bezugserhöhung der VertragslehrerInnen im Entlohnungsschema II L, Entlohnungsgruppe I 3 im § 44 letzte Zeile der Tabelle korrigiert wird. Dies geschieht hier allerdings nicht und hat zur Folge, dass besoldungsrechtliche Grundlage für rund 60 (fast ausschließlich kirchlich bestellte) ReligionslehrerInnen nach wie vor die Ansätze des Jahres 2004 sind.
Zu Art. 5 Z 6 (§ 123 Abs. 43 Z 3 des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):
Anstelle von „§ 123 Abs. 43 Z 3“ müsste es richtig lauten „§ 123 Abs. 44 Z 3“.
Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Michael Raffler
OMR Mag. Andrea Mader Senatsrat