Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

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Entwurf einer 8. Novelle zum Führerscheingesetz, einer 4. Novelle zur FSG-Gesundheitsverordnung, einer 5. Novelle zur Fahrprüfungsverordnung und einer 6. Novelle zur FSG-Durchführungsverordnung; Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-33/720
04.08.2005

 

 

Zu GZ. BMVIT-170.706/0008-II/ST4/2005 vom 5. Juli 2005

 

Zu den oben genannten Entwürfen wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zum Entwurf einer 8. Führerscheingesetz-Novelle:

Gegen diesen Entwurf besteht aus der Sicht der von der Tiroler Landesregierung zu wahrenden Interessen kein grundsätzlicher Einwand. Bemerkt wird lediglich, dass wegen der Umgestaltung des Führerscheinregisters in einen Informationsverbund im dritten Satz des § 19 Abs. 3 die Wortfolge „dem Zentralen Führerscheinregister“ durch die Wortfolge „dem Führerscheinregister“ zu ersetzen wäre.

Die Novelle wird zum Anlass genommen, noch folgende Änderung im § 19 Abs. 7 Z. 2 anzuregen: in dieser Bestimmung sollte vorgesehen werden, dass die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten auch dann zu entziehen ist, wenn nicht nur der Begleiter, sondern auch der Bewerber um eine Lenkberechtigung wegen eines der im § 7 Abs. 3 genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde.

 

Zum Entwurf einer 4. Novelle zur FSG-Gesundheitsverordnung:

Auch gegen diesen Entwurf besteht kein grundsätzlicher Einwand. Die beabsichtigte Änderung des § 22 Abs. 3 wird zum Anlass genommen, anzuregen, im bisherigen dritten Satz für sachverständige Ärzte die Frist zur Teilnahme an medizinischen Fortbildungskursen mit fünf Jahren anstelle von derzeit drei Jahren festzusetzen, um einen Gleichlauf mit der Bestelldauer der sachverständigen Ärzte nach § 34 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (diese beträgt fünf Jahre) zu erreichen.

Weiters wird angeregt, in dieser Novelle eine (längst fällige) Indexanpassung der ärztlichen Untersuchungstarife, die seit 1998 unverändert sind, vorzunehmen.

 

Zum Entwurf einer 5. Novelle zur Fahrprüfungsverordnung:

Zu Z. 2 (§ 6 Abs. 1a):

In dieser Bestimmung sollte, um unterschiedliche Interpretationen und Konflikte mit den Fahrschulen hinsichtlich der Tragung der Gebührenausfälle durch diese von vornherein zu vermeiden, die Anzahl an Kandidaten exakt festgelegt werden, ab der von einer entsprechenden Auslastung des Prüfers auszugehen ist.

 

Zum Entwurf einer 6. Novelle zur FSG-Durchführungsverordnung:

Gegen diesen Entwurf besteht aus der Sicht der von der Tiroler Landesregierung zu wahrenden Interessen ebenfalls kein grundsätzlicher Einwand.

 

25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.

 

Für die Landesregierung:

 

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor