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Amt der Wiener
Landesregierung
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MD-VD - 1221/05 Wien, 11. August 2005
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
das Führerscheingesetz (8. Führerschein-
gesetz-Novelle) geändert wird;
Entwurf einer Verordnung des Bundes-
ministers für Verkehr, Innovation und
Technologie, mit der die Führerscheinge-
setz-Gesundheitsverordnung geändert
wird (4. Novelle zur FSG-GV);
Entwurf einer Verordnung des Bundes-
ministers für Verkehr, Innovation und
Technologie, mit der die Fahrprüfungs-
verordnung geändert wird (5. Novelle
zur FSG-PV);
Entwurf einer Verordnung des Bundes-
ministers für Verkehr, Innovation und
Technologie, mit der die Führerschein-
gesetz-Durchführungsverordnung geän-
dert wird (6. Novelle zur FSG-DV);
Begutachtung;
Stellungnahme
zu GZ BMVIT-170.706/0008-II/ST4/2005
An das
Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie
Zu dem mit Schreiben vom 5. Juli 2005 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes sowie der im Betreff genannten Verordnungen wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
A. Zur 8.
Führerscheingesetz-Novelle:
I. Allgemeines:
Finanzielle
Auswirkungen:
Zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen ist zu bemerken, dass die in den Allgemeinen Erläuterungen festgeschriebene 25%ige Kostenübernahme der Länder an der Umstellung und am Betrieb des neuen Führerscheinregisters entschieden abgelehnt wird. Diese Aufwendungen von 625.000,-- Euro im ersten Jahr und 450.000,-- Euro jährlich für die Folgejahre sind als allgemeiner Amtsachaufwand zu qualifizieren. Gemäß dem Grundsatz der eigenen Kostentragung (§ 2 des Finanz-Verfassungsge-setzes 1948) ist dieser Aufwand vom Bund zu tragen.
Wohnsitz:
Es wird bezweifelt, dass die Einführung des „Wohnsitzes“ als
Zuständigkeitskriterium tatsächlich notwendig und sinnvoll ist. Letztlich muss
es ausreichen, auf den Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der Führerscheinrichtlinie
abzustellen. Alle anderen Regelungen, bei denen keine spezielle örtliche
Zuständigkeitsvorschrift getroffen ist, könnten entfallen, wenn man die
Zuständigkeitsvorschrift des § 3 Z 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 (AVG) heranzieht. Kommt man nämlich nach dieser Vorschrift zum Ergebnis,
dass zwar kein Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 7 des
Meldegesetzes (MeldeG) vorliegt, die Zuständigkeitsvoraussetzungen des
Art. 9 der Führerscheinrichtlinie aber gegeben sind, so richtet sich gemäß
§ 3 Z 3 AVG die örtliche Zuständigkeit ohnehin nach dem Aufenthalt
des Betroffenen, was sich gegebenenfalls auch mit dem „Wohnsitz“ im Sinne des
§ 1 Abs. 6 MeldeG deckt.
Zusammenfassend können daher all jene Regelungen entfallen bzw.
vereinfacht werden, die entweder auf den „Hauptwohnsitz“ oder „Wohnsitz“
abstellen, zumal § 3 Z 3 AVG sicher stellt, dass im Falle des
Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 9 der Führerscheinrichtlinie die
zuständige Behörde im Inland einfach ermittelt werden kann.
Im vorliegenden Entwurf betrifft dies die Bestimmungen der §§ 4,
Abs. 3, 5 Abs. 1 und 7, 7 Abs. 7, 14 Abs. 5 und 7, 15
Abs. 3, 16 Abs. 5, 20 Abs. 6, 21 Abs. 4, 24 Abs. 1 und
32 Abs. 1 und 2.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen im Detail:
Zu § 5 Abs. 1:
Der letzte Satz des Abs. 1 bedarf einer grundlegenden Überarbeitung. Die
Bindung der örtlichen Zuständigkeit an die Behörde, in deren Sprengel die vom
Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat, sollte nur in jenen Fällen
zum Tragen kommen, in denen die Partei von Gesetzes wegen verpflichtet ist,
eine Fahrschule zu besuchen (siehe § 10). Nach der derzeit im Raum
stehenden Textierung wären auch Fälle erfasst, in denen eine Verpflichtung zum
Besuch einer Fahrschule gar nicht besteht (z. B. Führerscheinaustausch
gemäß § 23 Abs. 3 und Erteilung nach Erlöschen der Lenkberechtigung
in den Fällen des Absehens vom Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 4).
Zu § 6 Abs. 4:
Die derzeit bestehende Möglichkeit der Prüfungsablegung vor dem Erreichen
des Mindestalters sollte bestehen bleiben und die Möglichkeit eröffnet werden,
die praktische Fahrprüfung bis vier Wochen vor diesem Zeitpunkt ablegen zu
können. In diesen Fällen wäre kein vorläufiger Führerschein auszustellen.
Zu § 7 Abs. 8:
Wien spricht sich entschieden gegen die Splittung von
Verfahrenszuständigkeiten aus. Es soll in jedem Verfahren ausschließlich eine
zuständige Behörde geben. Es ist nicht einzusehen, warum nicht die zuständige Erteilungsbehörde
im Falle des Vorliegens der Verkehrsunzuverlässigkeit mit Abweisung des
Antrages vorgehen könnte; diese Behörde hat eben alle notwendigen Informationen
einzuholen. § 7 Abs. 8 sollte daher zur Gänze gestrichen werden.
Zu § 8 Abs. 1:
Es ist aus medizinischer Sicht darauf hinzuweisen, dass man bei der
Vorlage eines bis zu 18 Monate alten ärztlichen Gutachtens keinesfalls mehr von
medizinischer Aktualität sprechen kann. Diese ist bereits bei einem 12 Monate
alten Gutachten naturgemäß nicht gegeben.
Wien spricht sich entschieden gegen die Aufhebung der „Sprengelbindung“
hinsichtlich der sachverständigen Ärzte aus. Die Erfahrungen bei der größten
Führerscheinbehörde Österreichs zeigen, dass etwa 10 % aller von den
ermächtigten Ärzten erstellten Gutachten von der Behörde auf Grund mangelnder
Schlüssigkeit nicht akzeptiert werden können (z. B. Fehlen der
Blutdruckmessung oder der Visusbestimmung, Nichtvorschreiben von Auflagen auf
Grund festgestellter Visusmängel, Nichtzuweisung zum Amtsarzt bei
Krankheitsbildern wie Diabetes oder Epilepsie). Zur Zeit ist es leicht möglich,
diese Gutachten an den sachverständigen Arzt, der ja im Behördensprengel tätig
ist, zurückzuschicken. Dieser wird oftmals eine neuerliche Untersuchung der Partei
vorzunehmen haben. Gerade diese Untersuchung wird aber nicht möglich sein, wenn
das Gutachten von einem Arzt (auf Grund welcher Umstände auch immer) irgendwo
im Bundesgebiet erstellt wurde und sich die Partei mittlerweile nicht mehr in
dessen Nahebereich aufhält. Da das Führerscheinerteilungsverfahren ohnehin an
jene
Behörde geknüpft ist, in deren Sprengel der Antragsteller die Fahrschule
besucht, wäre es daher mehr als sinnvoll, auch die Wahl der sachverständigen
Ärzte auf diesen Sprengel einzuschränken.
Zu § 10 Abs. 1:
Bei dieser Textierung muss auch der zweite Satz geändert werden („Es hat
nur auszusprechen …“ soll ersetzt werden durch „Das Gutachten hat nur
auszusprechen …“).
Zu § 13 (Allgemein):
Die gesetzliche Fiktion, dass die Lenkberechtigung für die betreffende
Klasse oder Unterklasse mit Absolvierung der praktischen Prüfung als erteilt
gilt, wirft grundsätzliche Probleme auf. So muss in den vorläufigen
Führerschein jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 ausgesprochene
Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger
Auflagen eingetragen werden. Letztlich dürfen derartige Einschränkungen oder
Erteilung von Auflagen aber nur dann eingetragen werden, wenn die Behörde die Schlüssigkeit
der ärztlichen Gutachten geprüft und nach entsprechender Willensbildung
bescheidmäßig verfügt hat. Nicht der Arzt entscheidet über Einschränkungen,
sondern die Behörde. Der Arzt wird lediglich als Sachverständiger tätig. Soll
daher am System des vorläufigen Führerscheins festgehalten werden, müsste vor
Zulassung zur Fahrprüfung ein entsprechendes Verfahren hinsichtlich der
Einschränkung durchgeführt werden. Die Partei müsste Parteiengehör erhalten,
und im Ergebnis müsste vor Zulassung zur Prüfung ein bekämpfbarer Bescheid
vorliegen. Als Lösung könnte angedacht werden, im § 10 eine Bestimmung
aufzunehmen, wonach die Behörde die Lenkberechtigung unter der Bedingung der
bestandenen Fahrprüfung gegebenenfalls durch Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen
einzuschränken hätte.
Weiters ist es rechtlich bedenklich, auf Grund eines
Sachverständigengutachtens die Erteilung der Lenkberechtigung zu fingieren,
ohne der Behörde die Möglichkeit zu geben, das Gutachten (über die fachliche
Befähigung) auf dessen Schlüssigkeit zu
überprüfen. Enthält z. B. der im Zuge der Prüfungsfahrt aufgenommene
Befund so gravierende Fehler, dass von einer fachlichen Befähigung nicht
gesprochen werden kann, erachtete aber der Sachverständige diese dennoch als
gegeben, so würde dies zu einer Erteilung der Lenkberechtigung führen, obwohl
diese nicht vom behördlichen Willen erfasst wäre.
Um all diesen Problemen aus dem Weg zu gehen, wäre es sinnvoll,
verwaltungsvereinfachend und kostengünstiger, die Bestimmungen über den vorläufigen
Führerschein entfallen zu lassen und nach bestandener Prüfung sofort die
Herstellung des Scheckkartenführerscheines zu veranlassen.
Konkret zu den einzelnen Absätzen von § 13:
Zu Abs. 2:
Die Gültigkeitsdauer sollte nicht ab Aushändigung des vorläufigen
Führerscheines, sondern ab bestandener Prüfung berechnet werden, da es
sicherlich oft vorkommt, dass ein Kandidat nach bestandener Prüfung die
Wartezeit bis zur Aushändigung (nach Abschluss aller Prüfungen einer
Kommission) nicht abwarten will.
Zu Abs. 3:
Es wäre sinnvoll, die Eintragung der Prüfungsergebnisse in das
Führerscheinregister durch die Behörde zu steuern, um Probleme etwa bei
krankheits- bzw. urlaubsbedingter Abwesenheit des Prüfers hintan zu halten.
Außerdem würde dadurch der Schulungsaufwand entfallen.
Zu Abs. 4:
Hier gilt das eingangs Gesagte über die Notwendigkeit der Abwicklung
eines behördlichen Verfahrens im Falle von Einschränkungen. Weiters sollte eine
Zustellung nur mit Zustellnachweis erfolgen.
Sollten die Bestimmungen über den vorläufigen Führerschein samt den
administrativen Mehrbelastungen für den Fahrprüfer Gesetz werden, müssten die
Prüfungsgebühren entsprechend angehoben werden.
Zu § 14 Abs. 1 Z 2:
Diese Bestimmung wird in der Praxis nicht kontrollierbar sein, da den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Wissen um die Frage, ob eine
Ausdehnung oder Umschreibung vorliegt, nicht zugemutet werden kann. Im
Extremfall hat der Fahrzeuglenker drei Dokumente mitzuführen.
Zu § 15 Abs. 1:
Die Neuausstellung eines vorläufigen Führerscheines ist nicht
erforderlich, da gemäß § 14 Abs. 3 ohnehin mit der Anzeigebestätigung
vier Wochen lang ein Kraftfahrzeug gelenkt werden darf.
Zu § 15 Abs. 4:
Sinnvoller Weise müsste klar gestellt werden, dass der vorläufige
Führerschein nicht abgeliefert werden muss.
Zu § 16:
Zu Abs. 1:
Diese Bestimmung würde die Behörden verpflichten, sämtliche Verfahren und
Amtshandlungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des
Führerscheinregisters durchzuführen. Dies ist jedoch nicht möglich; man denke
nur an die Führung eines Entziehungsverfahrens. Es wird daher vorgeschlagen,
die bisherige Systematik des § 16 beizubehalten, wonach im Abs. 1 die
Ermächtigung zum Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung und in
Abs. 2 ff. die Vorschriften über Eintragungen ins Register enthalten sind.
Weiters ist der erste Satz grammatikalisch unvollständig.
Zu Abs. 2:
Wien spricht sich gegen die Eintragung von Daten durch die
sachverständigen Ärzte in das Führerscheinregister aus. Gemäß § 8
Abs. 1 erster Satz hat der Antragsteller der Behörde ohnehin das Gutachten
vorzulegen; dieses wäre auf Schlüssigkeit zu prüfen und die Eintragungen von
der Behörde vorzunehmen. Abgesehen davon würde vermutlich der finanzielle
Aufwand für die Sicherstellung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen
(Übermittlung von Gesundheitsdaten über das Internet) in keinem Verhältnis zum
Nutzen stehen. Folgt man dem Vorschlag, auch die Prüfungsergebnisse durch die
Behörde eintragen zu lassen, könnte auch die Eintragungsverpflichtung für den
Fahrprüfer entfallen.
Zu § 16a:
Zu Z 1:
Die Vornamen der Eltern dienten der Vermeidung von Verwechslungen. Bei
„positiven EKIS Anfragen“ konnte eine eindeutige Zuordnung vorgenommen werden.
Weiters fällt auf, dass die Daten über allfällige Berechtigungen, für die eine
Lenkberechtigung erforderlich ist, entfallen sind. Diese Rubrik wäre aber
notwendig, um z. B. Fahrlehrer und Fahrschullehrer erfassen zu können, um
im Falle führerscheinrechtlicher Maßnahmen die zuständige Kraftfahrbehörde
verständigen zu können.
Zu Z 3:
Es gibt keine „Gruppe“ mehr, für die ein Führerschein ausgestellt werden
soll.
Zu Z 7 lit. a:
Es handelt sich um den Personendatensatz gemäß Z 1 und nicht
Abs. 2 Z 1.
Zu Z 10 bis 12:
Die Eintragung der Adresse erscheint nicht notwendig, vielmehr ergibt
sich ein erhöhter Administrativaufwand, diese Daten immer am Stand zu halten.
Zu § 16b (Allgemein):
Es sollen für die Fahrschule nicht das Ergebnis der ärztlichen
Untersuchung, sondern die von der Behörde vorgenommenen Einschränkungen
abrufbar sein.
Zu § 16b Abs. 3:
Die das Verfahren führende Behörde muss wohl alle Daten eintragen können,
im Übrigen ist unklar, was mit „Abs. 1 und Abs. 3 Z 1“ gemeint
ist.
Zu § 16b Abs. 4:
Auf den Vorschlag, die Gesundheitsdaten und die Daten über die
Fahrprüfung durch die Behörde eintragen zu lassen, wird verwiesen.
Abs. 4 Z 2 spricht zwar von einer Übermittlungspflicht des
Amtsarztes der in lit. e genannten Daten, es besteht jedoch keine Berechtigung
des Amtsarztes auf Einsicht der unter lit. e allenfalls bereits vorhandenen
medizinischen Daten. Nach Abs. 4 sind die unter § 16a Z 2 lit. e
genannten Daten von der Einsicht durch den Amtsarzt ausgenommen.
Zu § 17 Abs. 2:
Es sollte der mit der 7. Führerscheingesetz-Novelle entstandene
Fehler, Löschungsvorschriften von Verfahrensdaten in die Regelungen über die
Registerdaten einfließen zu lassen, bereinigt werden.
Zu § 24 Abs. 3:
Es wird darauf hingewiesen, dass auch der derzeitige siebente Satz
entfallen soll. Dies dürfte nicht beabsichtigt sein.
Zu § 30a Abs. 2 (nicht Gegenstand des Entwurfes):
In der Z 7 sollte noch der Fall aufgenommen werden, dass Fußgänger, die
die Fahrbahn vorschriftsmäßig überqueren, gefährdet werden. Genau der Fall,
dass bei Missachtung des Rotlichtes Fußgänger gefährdet werden, ist nämlich im
derzeitigen Katalog nicht vorgesehen.
Zu § 35 Abs. 2 (nicht Gegenstand des Entwurfes):
Hier sollte die Z 2 „die Organe des Bundessicherheitswachekorps“
aufgehoben werden. Dieser Ausdruck wurde durch Art. 5 Abs. 1 der
Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2005 nicht ersetzt.
Zu § 36 Abs. 1:
Der Widerruf der in Z 1 lit. d genannten Ermächtigung ist ohnehin in Abs.
4 vorgesehen.
Zu § 43 Abs. 15:
Im Hinblick auf die Komplexität des Vorhabens werden einheitliche In-Kraft-Tretensfristen angeregt. Nach Einschätzung des Landes Wien ist insbesondere der für das Führerscheinregister (§§ 16 bis 17) geplante Termin 1. März 2006 kaum einzuhalten.
B. Zur Novelle
der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung:
Zu § 2 Abs. 1:
Es stellt sich die Frage, ob bei einem Wohnsitzwechsel der neue Ort einzutragen ist bzw. ob mit der Aufnahme von Angaben im Sinne der Verordnung zwingend die Neuausstellung eines Führerscheines einhergeht. In der Z 2 fehlt die Klarstellung, in welcher Schrifttype die Klasse F zu drucken ist. Die lit. d sollte übersichtlicher gestaltet werden.
Zu § 2 Abs. 5:
Der zweite Satz ist durch BGBl. II Nr. 495/2002 zu entfallen.
Zu § 4:
Es gilt das zum vorläufigen Führerschein beim Führerscheingesetz Gesagte.
Zu § 5:
Es wird angeregt, nur ein einziges einheitliches Formular zu verwenden. Diese Vorgangsweise hat sich bewährt.
Zu § 9 Abs. 2:
Diese Regelung findet sich im dritten Satz des § 9 Abs. 2.
C. Zur Novelle
der Führerscheingesetz-Fahrprüfungsverordnung:
Zu § 3 Abs. 5:
Die „Ausfallshaftung“ der Fahrschule müsste auch im § 15 ihren Niederschlag finden, sodass das Aufsichtsorgan auch von der Gebührendifferenz die entsprechenden Anteile erhält (§ 15 Abs. 3 Z 4). Es könnte die Regelung überhaupt entfallen, da die Erfahrung zeigt, dass die Fahrschulen ohnehin für „volle Auslastung“ sorgen.
Zu § 6 Abs. 1a:
Es gilt das zu § 3 Abs. 5 Gesagte. Wien spricht sich jedenfalls dagegen aus, dass sich die Fahrschule die Zuordnung von Kandidaten zu einem bestimmten Prüfer, z. B. durch Anforderung mehrerer Fahrprüfer, aussuchen kann. Dies würde „Ungereimtheiten“ Tür und Tor öffnen.
Zu § 6 Abs. 5
zweiter Satz:
Es wurde die 4. Novelle zur Führerscheingesetz-Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 115/2004, die eine neue Strukturierung der §§ 5 bis 7 mit sich gebracht hat, nicht berücksichtigt.
Zu § 6 Abs. 9 bis
12:
Seit der 4. Novelle gliedert sich § 6 bereits in zehn Absätze. Weiters wird bezweifelt, dass Fahrprüfer, die nicht bei der Führerscheinbehörde selbst tätig sind, die Vorschriften der konzipierten Absätze vollziehen können. Es handelt sich dabei um typische behördliche Aufgaben, zu deren Bewältigung umfangreiches Wissen um das Österreichische Führerscheinrecht notwendig ist. Weiters wären die Regelungen über die Ausstellung des vorläufigen Führerscheines besser in der Führerscheingesetz-Durchfüh-rungsverordnung zu regeln. Im Übrigen sind diese Vorschriften bei Kandidaten mit Sprachschwierigkeiten kaum zu vollziehen.
Zu § 11 Abs. 2:
Es gilt das zu § 6 Abs. 1a Gesagte.
Zu § 16:
Dieser ist gemäß Z 19 der 1. Novelle zur Führerscheingesetz-Fahrprüfungsverordnung (BGBl. II Nr. 111/1998) außer Kraft getreten.
Zu § 17:
Dieser enthält seit der 4. Novelle (BGBl. II Nr. 115/2004) wichtige Übergangsbestimmungen.
D. Zur Novelle
der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung:
Zu § 18 Abs. 5:
Es gilt das eingangs zum Führerscheingesetz zum Thema „Hauptwohnsitz“ bzw. „Wohnsitz“ Gesagte. Die Meldung sollte daher einfach an „die Behörde“ erfolgen.
Zu § 22 Abs. 3:
Es gilt das zu § 8 Abs. 1 FSG Gesagte. Die Eintragung sollte durch „die Behörde“ erfolgen.
Zu § 23 Abs. 2
(nicht Gegenstand der Novelle):
Es sollte die Novelle zum Anlass genommen werden, den Fehler im zweiten Satz (keine Vergütung für sonstige Beobachtungsfahrten für den technischen Sachverständigen) zu sanieren. Auf das in diesem Zusammenhang eingeleitete Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof wird hingewiesen.
Im Hinblick auf die Begutachtung der 8. Führerscheingesetz-Novelle werden gleichzeitig 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Michael Raffler
OMR Mag. Leopold Bubak Senatsrat