AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG

     

 

 

Fachabteilung 18E

An das

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

     

Stubenring 1

1011 Wien

 

E-Mail: post.st4@bmvit.gv.at

è Verkehrsrecht

                                                                                                     

     

Bearbeiter: ORR Dr. KLOIBER Bernd
Tel.:  0316/877/2923
Fax:   0316/877/3427
E-Mail: fa18e@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F – 19.01-7/00-9

Bezug:

BMVIT-170.706/0008-II/ST4/2005

Graz, am 16.August 2005

 

Ggst.:

8. Novelle zum Führerscheingesetz

4. Novelle zur FSG-Gesundheitsverordnung

5. Novelle zur Fahrprüfungsverordnung

6. Novelle zur FSG-Durchführungsverordnung

 


 

 

 

Zu den mit do. Schreiben vom 5.Juli 2005, obige Zahl, übermittelten im Gegenstand angeführten Entwürfen von Rechtsvorschriften wird seitens des Landes Steiermark folgende Stellungnahme abgegeben:

 

 

Zur 8. FSG-Novelle

 

 

Zu Z. 11:

 

Den erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass die Hauptwohnsitzbehörde bei der Verkehrszuverlässigkeit Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafverfahren zur Entscheidungsfindung heranziehen soll.

Dies gilt jedoch nur für die Fälle der Erteilung bzw. Ausdehnung der Lenkberechtigung. So ist u.a. angeführt, dass für alle anderen Fälle, etwa Duplikatsausstellung, die Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit durch die das Verfahren führende Behörde ausreichen soll. In diesem Falle kann zwar das Vorliegen von gerichtlichen, nicht aber etwa Verwaltungsstrafen überprüft werden.

Dies wird abgelehnt, zumal es sich hier um eine Ungleichbehandlung von Antragstellern handelt.

 


 

Zu Z. 17:

 

In den erläuternden Bemerkungen ist ausgeführt, dass der „alte Führerschein“ dem Prüfer übergeben werden könnte.

Dieses Vorgehen wird aus verwaltungsökonomischen Gründen abgelehnt.

 

 

Zu Z. 18:

 

In den erläuternden Bemerkungen ist angeführt, dass im Falle der Ausdehnung der bisherige Führerschein mitzuführen ist, sofern dieser noch nicht bei der Behörde abgeliefert wurde und dass im vorläufigen Führerschein nur die neu erworbene Klasse einzutragen wäre.

Dies widerspricht aber den erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs. 1, in denen angeführt wird, dass im Falle der Ausdehnung der vorläufige Führerschein auch die Klassen zu enthalten hat, die der Kandidat bereits besessen hat.

Daher wäre eine Klarstellung erforderlich.

 

Zu Z. 21 und 23:

 

Bei der genaueren Durchsicht der Gesetzesvorlage wurde festgestellt, dass mehrere Arten von Führerscheinen angesprochen werden, ohne diese näher zu differenzieren. So ist im § 15 Abs. 1 von einem neuen vorläufigen Führerschein und von einem zuvor ausgestellten vorläufigen Führerschein bzw. im Abs. 2 von einem neuen Führerschein oder von einem vorläufigen Führerschein die Rede.

 

 

Zu Z. 30:

 

Aus der Zusammenschau dieser Bestimmung mit § 4 Abs. 8 FSG ergibt sich, dass eine Verlängerung der Frist für eine Nachschulung bei Probeführerscheinbesitzern derzeit nicht möglich ist.

Es wird daher angeregt, in Anlehnung an den § 4 c Abs. 2 (Nachsicht von der termingerechten Absolvierung der Mehrphasenausbildung bei berücksichtigungswürdigen Gründen) eine ähnliche Bestimmung zu schaffen.

 

 

Zu Z. 40:

 

Wie schon beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie seitens des Bundeslandes Steiermark deponiert, wird darauf hingewiesen, dass die Eintragung ärztlicher Gutachten durch sachverständige Ärzte ins Führerscheinregister alleine nicht ausreichend erscheint. Es sollte daher unbedingt normiert werden, dass die von diesen Ärzten erstellten Gutachten auch der Bezirksverwaltungsbehörde zum Zwecke der Kontrolle vorgelegt werden müssen. Dies erscheint schon deswegen notwendig, da im Bundesland Steiermark bereits aufgrund von Missständen Entziehungen der Ermächtigung ausgesprochen wurden. Als Beispiel sei dafür angeführt, dass es mehrmals vorgekommen ist, dass Epileptiker, die eindeutig dem Amtsarzt zuzuweisen gewesen wären, für geeignet befunden wurden.

 

Zur FSG-GV-Novelle

 

 

Zu Z. 5:

 

Wie das Bundesland Kärnten tritt auch das Bundesland Steiermark dafür ein, dass alle aufrechten Bestellungen für sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin als Bestellungen für das gesamte Bundesgebiet zu gelten haben. In den Bescheiden des Bundeslandes Steiermark sind nämlich die bestellten Bezirke aufgeführt. Dies würde bedeuten, dass neue Bescheide für das ganze Bundesgebiet ausgestellt werden müssten, was zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führt.

 

 

Zu Z. 4:

 

Wie bereits ausgeführt, muss seitens des Bundeslandes Steiermark unbedingt gefordert werden, dass die sachverständigen Ärzte, die von ihnen erstellten Gutachten der Behörde zur Überprüfung vorzulegen haben. Im Bundesland Steiermark sind nämlich aufgrund von Missständen in der Gutachtenserstellung bereits Entzugsverfahren durchgeführt und rechtskräftig abgeschlossen worden. Es darf nämlich nicht übersehen werden, wenn aufgrund von Missständen in der ärztlichen Untersuchung Personen eine Lenkberechtigung erhalten würden, denen grundsätzlich keine auszustellen ist.

 

 

Zur FSG-PV Novelle

 

 

 

Eingangs wird angeführt, dass sich das Bundesland Steiermark der Ansicht des Bundeslandes Kärnten hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 7 anschließt. Diese lauten wie folgt:

 

 

Zu Z. 1:

 

Die neue Formulierung des § 3 Abs. 5 ist missverständlich. Gemeint dürfte wohl sein, dass die Fahrschule in jedem Fall die Beistellung einer Aufsichtsperson anzufordern hat und im Falle von weniger als sechs Kandidaten die Differenz in den Gebühren zu tragen hat. Nach der gewählten Formulierung wäre jedoch anzunehmen, dass eine Anforderung nur dann zu erfolgen hat, wenn mindestens sechs Kandidaten vorhanden sind. Hier wäre eine sprachliche Präzisierung angebracht.

 

Auch muss die Übermittlung von Prüflisten unbedingt aufrechterhalten werden. Die einteilende Behörde muss nämlich Kenntnis davon haben, welche Klassen am Prüfungstag zu prüfen sind, da nicht sämtliche Fahrprüfer alle Klassen abnehmen dürfen. Bei einigen Fahrschulen besteht nämlich die Tendenz so wenig wie möglich Prüfer anzufordern, was dazu führt, dass manche Prüfer, insbesondere im Winter bis in die Dunkelheit Fahrprüfungen abnehmen müssen. Der Grund dafür dürfte darin liegen, dass Fahrschulen bestrebt sind, sich die Kosten für den Fahrlehrer am Prüfungstag zu sparen und diesen für Schüler, die in der Ausbildung stehen, einzusetzen.

 

 

Zu Z. 2:

 

Hier wäre klar zu stellen, was mit „entsprechender Auslastung des Prüfers“ gemeint ist.

 


 

Zu Z. 7:

 

Es wird angeregt hier als Nachweis einen Lichtbildausweis vorzuschreiben.

 

 

Zu Z. 8:

 

Die bisherige Regelung bezüglich der Abmeldung, nämlich 48 Stunden, muss unbedingt beibehalten werden. Ohne pauschalieren zu wollen, ergibt sich immer wieder, dass einige Fahrschulen bezüglich der Meldung der Anzahl der Kandidaten sehr nachlässig sind, so dass eine Streichung oder zusätzliche Einteilung eines Prüfers oft schon mit der Frist von 48 Stunden sehr schwer machbar ist. Sollte also diese Zeit auf 24 Stunden gekürzt werden, so wäre ein korrekter Prüfungsverlauf gefährdet.

 

 

Zu Z. 9:

 

Es sollte geprüft werden, ob § 15 Abs.5 mit § 6 Abs.12 vereinbar ist.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail-Adresse: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung:

 

 

 

(Landeshauptmann Waltraud Klasnic)