REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-600.774/0006-V/A/5/2005

An das

Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie

 

post.st4@bmvit.gv.at

 

 

Sachbearbeiter:

Herr MMag Patrick SEGALLA

Frau Dr Irina BERNERT[1]

Pers. e-mail:

patrick.segalla@bka.gv.at

irina.bernert@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2353

01/53115/2526

Ihr Zeichen
vom:

BMVIT-170.706/0008-II/ST4/2005
06.07.2005

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz (8. Führerscheingesetz-Novelle) geändert wird;

Entwurf einer Verordnung, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (5. Novelle zur FSG-PV)

Entwurf einer Verordnung, mit der die Führerschein-Gesundheitsverordnung geändert wird (4. Novelle zur FSG-GV)

Entwurf einer Verordnung, mit der die Führerschein-Durchführungsverordnung geändert wird (6. Novelle zur FSG-GV)

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die (neue) Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz (8. Führerscheingesetz-Novelle) geändert wird:

Vorbemerkung:

Der vorliegende Entwurf regelt zweierlei Aspekte, die Behördenzuständigkeit und die Handhabung der Ausstellung vorläufiger und endgültiger Führerscheine in recht komplexer, und für den Gesetzesadressaten nicht immer leicht nachvollziehbarer Weise. Hinsichtlich des letzteren Punktes gilt das auch für das Zusammenspiel mit den in einem in Begutachtung versandten Entwürfen einer FSG-PV- und einer FSG-DV-Novelle. Unbeschadet der folgenden Anmerkungen zu einzelnen Bestimmungen wird angeregt, die genannten Regelungskomplexe nach Möglichkeit zu straffen und zu vereinfachen.

Zur Verlagerung von behördlichen Tätigkeiten auf die Fahrschulen:

Im Entwurf werden verschiedene behördliche Tätigkeiten, insbesondere die praktische Handhabung von Anträgen auf Lenkerberechtigung, auf die Fahrschulen übertragen. Zwar ist damit nicht die Befugnis der Fahrschulen verbunden, Bescheide zu erlassen oder Zwangsbefugnisse auszuüben, so dass keine Beleihung der Fahrschulen vorliegt. Dennoch üben die Fahrschulen nunmehr Hilfsfunktionen zur behördlichen Tätigkeit im engen Zusammenspiel mit den Behörden selbst aus; ihre Tätigkeit ist daher als „schlichte Hoheitsverwaltung“ (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, RdZ 729 ff) zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof ergibt sich zwar einstweilen nicht, dass die engen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Beleihungen auch auf die Übertragung von Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung anzuwenden sind, ein Minimum an Ingerenz- und Kontrollrechten ist nach der herrschenden Lehre aber auch in Konstellationen wie der vorliegenden erforderlich (vgl. allgemein zu diesem Thema Kucsko-Stadlmayer, ÖJT 2003 Band I/1, 69 f und 77 f mwN).

Es erscheint aus diesem Grund erforderlich, sicherzustellen, dass die Fahrschulen zur gesetzmäßigen Aufgabenbesorgung verpflichtet werden (vgl. etwa § 102d Abs. 3 KFG zu den ermächtigten Einrichtungen für die Ausstellung von Fahrerkarten, denen vergleichbare – wenn auch, weil sie Anträge in bestimmten Fällen selbst erledigen, etwas weitergehende – behördliche Aufgaben zukommen), und dass Aufsichtsrechte der Behörde und Informationspflichten der Fahrschulen hinsichtlich der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung vorgesehen werden. Zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit wären auch Sanktionen zu schaffen, oder Gesetzwidrigkeiten in anderer Form, etwa im Rahmen des § 115 KFG, zu sanktionieren. Darüber hinaus wird angeraten, die Schaffung von Rechten der zuständigen Behörde, den Fahrschulen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach FSG Anordnungen oder Weisungen zu erteilen, in Betracht zu ziehen (vgl. etwa § 57a Abs. 2a KFG).

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 3):

Im letzten Satz erscheint die Angabe „Wohnsitzbehörde“ missverständlich, weil ja aufgrund des vorhergehenden Satzes entweder die Hauptwohnsitzbehörde, oder die Wohnsitzbehörde zuständig ist. Dies sollte auch im letzten Satz betont werden. Gegebenfalls könnte auch einfach nur auf „die Behörde“ verwiesen werden, wodurch sich in Verbindung mit dem vorangehenden Satz Klarheit ergeben würde, welche Behörde gemeint ist.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz):

Die Regelung ist insofern unklar, als nicht daraus hervorgeht, ob der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung bei jeder Fahrschule seiner Wahl einzubringen hat oder aber (primär) bei jener Fahrschule, die er besucht. Klarzustellen wäre jedenfalls, dass die Einbringung eines Antrages nicht an den Besuch einer Fahrschule gebunden sein darf, und dass daher Fahrschulen (gegebenenfalls unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion) verpflichtet sind, jeden Antrag an die Behörde weiterzuleiten: Denn ein Anspruch auf behördliche Entscheidung besteht etwa auch in jenem Fall, in dem der Antragsteller den Besuch einer Fahrschule – aus welchem Grund auch immer – ablehnt. Alternativ dazu könnte die Möglichkeit geschaffen werden, den Antrag unmittelbar bei der Behörde einzubringen.

Um Missverständnisse zu vermeiden, wird weiters angeraten, ausdrücklich zu regeln, dass der Antrag bereits mit Einlangen bei der Fahrschule – und nicht erst bei der Behörde – als „eingelangt“ im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze gilt (vgl. etwa § 73 AVG).

Weiters wird angeregt, die rechtspolitische Notwendigkeit einer Regelung nochmals zu hinterfragen, die letztlich dem Führerscheinkandidaten im Wege der Wahl einer Fahrschule auch die Wahl der zuständigen Behörde ermöglicht. Es könnte ebenso gut eine Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde normiert werden, an die jene Behörde, in deren Sprengel die Fahrschule liegt, den Antrag weiterzuleiten hätte. Unter Verwendung des Führerscheinregisters würde dies kaum einen Aufwand bedeuten und auch das angestrebte „One-Stop-Shop“-Prinzip nicht verunmöglichen.

Schließlich muss aus legistischer Sicht die Regelung der Behördenzuständigkeit im letzten Satz des § 5 Abs. 1 abgelehnt werden: Eine derart zentrale Regelung müsste an leicht auffindbarer Stelle platziert werden und nicht im Zusammenhang mit der Regelung über die Voraussetzungen für die Antragstellung.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 2):

In der Wortfolge „während mindestens 185 Tagen aufgehalten hat“ wäre nach „185 Tagen“ die Wortfolge „in Österreich“ einzufügen.

Zu Z 11 (§ 7 Abs. 8):

Die vorgeschlagene Regelung scheint hinsichtlich der Behördenzuständigkeit eine lex specialis zu § 5 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Entwurfs darzustellen, wonach bei Anträgen auf Erteilung einer Lenkerberechtigung jene Behörde örtlich zuständig sein soll, in deren Sprengel die Fahrschule ihren Sitz hat, bei der der Antrag eingebracht wurde. Abweichend von dieser Grundregel soll offenbar die (Haupt-) Wohnsitzbehörde die Verkehrszuverlässigkeit prüfen und gegebenenfalls wegen Fehlens der Verkehrszuverlässigkeit einen Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung abweisen. Die abweichende Zuständigkeit für die Entscheidung über ein und denselben Antrag (nämlich auf Erteilung einer Lenkerberechtigung) je nach dem, aus welchem Grund der Antrag abgewiesen wird, scheint aber mit Art. 83 Abs. 2 B-VG (Recht auf den gesetzlichen Richter) und der dazu ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, wonach behördliche Zuständigkeiten eindeutig und zweifelsfrei festzulegen sind (vgl. Mayer, B-VG3, 276 mwN), nicht vereinbar zu sein. So könnte die vorgesehene Rechtslage zu konkurrierenden Zuständigkeiten führen, wenn beide Behörden, jeweils aus anderem Grund, den Antrag abweisen müssen. Auch stellt sich etwa die Frage, wer im fortgesetzten Verfahren zuständig sein soll, wenn die (Haupt-) Wohnsitzbehörde entscheidet, den Antrag mangels Verkehrszuverlässigkeit abzuweisen, die Berufungsinstanz diesen Bescheid aber behebt (es ist auch darauf hinzuweisen, dass unter Umständen auch die Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Wohnsitzbehörde eine andere sein kann, als jene der Behörde, in deren Sprengel die Fahrschule liegt).

Die vorgeschlagene Regelung ist daher abzulehnen. Folgende alternative Regelungsvarianten kommen in Betracht:

·        Alleinige Zuständigkeit der Behörde, in deren Sprengel die Fahrschule ihren Sitz hat, wobei diese zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit gegebenenfalls Einsicht bei der (Haupt-) Wohnsitzbehörde zu nehmen hat;

·        Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit durch die (Haupt-) Wohnsitzbehörde, die verneinendenfalls einen eigenen Bescheid zu erlassen hätte, der separat anzufechten wäre;

·        Generelle Zuständigkeit der (Haupt-) Wohnsitzbehörde, an die der Antrag durch die Behörde, in der die Fahrschule liegt, gegebenenfalls weiterzuleiten wäre (vgl. § 6 Abs. 1 AVG).

Zu Z 14 (§ 10 Abs. 2):

In dieser Bestimmung ist – allein aus Rechtsschutzgründen, und um eine Beleihung der Fahrschulen mit einer hoheitlichen Aufgabe zu vermeiden – unbedingt klarzustellen, dass die Nichtzulassung zur Fahrprüfung im Streitfall bescheidförmig durch die Behörde zu erfolgen hat.

Zu Z 15 (§ 11 Abs. 6b):

In der Wortfolge „auf dem Kostenblatt im übersichtlicher Form“ wäre das Wort „im“ durch „in“ zu ersetzen.

Zu Z 17 (§ 13):

Die Regelungen über die Vorgangsweise, wenn ein Führerschein ergänzt werden muss, oder die Lenkerberechtigung auf weitere Klassen ausgedehnt werden soll, erscheinen für die Gesetzesadressaten schwer verständlich. Angeregt wird, eine einheitliche Bestimmung zu schaffen, in der den Antragstellern die Wahl eingeräumt wird, ihren derzeitigen Führerschein zu behalten (dann müssen sie den neuen Führerschein bei der Behörde bei gleichzeitiger Abgabe des geltenden abholen) oder aber bei Antragstellung gegen einen vorläufigen Führerschein auszutauschen (dann kann ihnen der neue Führerschein zugesendet zu werden). Ergänzend sollte eine solche Wahlmöglichkeit auch bei der Ausstellung eines endgültigen Führerscheines nach Ablauf der Probezeit vorgesehen werden (vgl. Z 4 des Entwurfs): Die Einschränkung der Gültigkeit des vorläufigen Führerschein nur aufs Inland kann nämlich, wenn eine derartige Wahlmöglichkeit nicht eingeräumt wird, für den Führerscheinbesitzer zu gravierenden praktischen Problemen, und letztlich möglicherweise auch zu Sachlichkeitsbedenken führen.

Speziell zu § 13 Abs. 3 und der darin enthaltenen Regelung, wann die Ergebnisse der Fahrprüfung vom Prüfer im Register einzutragen sind, wird auf das Fälschungsrisiko eines vorläufigen Führerscheins hingewiesen, wenn im Falle einer Kontrolle ein Abgleich mit dem Register noch nicht möglich ist.

In Abs. 3 wird die Zusendung durch den Produzenten des Führerscheines vorgesehen. Nach der derzeitigen Rechtslage fällt aber mit der Aushändigung des Führerscheines auch die bescheidmäßige Erteilung der Lenkerberechtigung zusammen. Da nach dem vorliegenden Entwurf der letzte Rechtsakt einem privaten Unternehmen übertragen wird, ohne dass die Behörde die Richtigkeit überprüft, wird die Frage aufgeworfen, ob damit eine Beleihung vorgenommen wird. In diesem Zusammenhang stellt sich die verfassungsrechtlich relevante Frage der Sachlichkeit dieser Übertragung von Aufgaben. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass der Produzent den Führerschein der Behörde übermittelt und die Behörde die Zusendung vornimmt.

Zu Z 18 (§ 14 Abs. 1 Z 2):

In der Wortfolge „der Umschreibung des einen Nicht-EWR-Führerscheines“ wären die Worte „des einen“ durch „eines“ zu ersetzen.

Zu Z 24 (§ 16 Abs. 1):

Der Satzteil „sowie zur Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen“ ist mit dem übrigen Satz grammatikalisch nicht kongruent. Eine Überarbeitung wird angeregt.

Zu Z 24 (§ 16 Abs. 2):

Aus terminologischer Sicht ist zu bemerken, dass gemäß § 4 Z 9 unter das „Verarbeiten von Daten“ auch das Ermitteln fällt. Es würde daher ausreichen, jeweils nur von „verarbeiten“ zu sprechen.

Auf Grund des letzten Satzes besteht die Möglichkeit, personenbezogene Daten Dritter zu ermitteln und verarbeiten, solange deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der Daten nicht vorgesehen ist. Weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus den Erläuterungen geht hervor, welche personenbezogenen Daten Dritter von dieser Bestimmung erfasst sein sollen. Auf Grund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des § 1 Abs. 2 DSG 2000 sowie Art. 18 B-VG müssten aber im Lichte des Bestimmtheitsgebotes die Datenarten im Gesetz genannt sein. Da in diesem Absatz bereits einige Personenkreise genannt werden (etwa Fahrschulen und sachverständige Ärzte) scheint nicht klar, welche Daten von welchen darüber hinaus gehenden dritten Personen noch rechtmäßiger – also auch erforderlicher – Weise verarbeitet werden sollen; der Satz könnte ersatzlos gestrichen werden.

Sollten mit „personenbezogene Daten Dritter“ jedoch die Daten jener im Text genannten Personenkreise gemeint sein, die nicht Antragsteller sind (also Sachverständige, Ärzte usw.), so müsste dies im Text klar zum Ausdruck gebracht werden. Eine derartige Bestimmung wäre zu begrüßen, weil damit klar zum Ausdruck gebracht werden würde, dass eine „Durchrasterung“ des Führerscheinregisters nach den Namen von Ärzten, Sachverständigen dgl. unzulässig ist.

Zu Z 24 (§ 16a Z 1):

Unklar ist, welchem Zweck die Daten, die in lit. h (Staatsbürgerschaft) und k (letzter ausländischer Hauptwohnsitz) dienen. Die Notwendigkeit der Verwendung dieser Datenarten sollte zumindest in den Erläuterungen dargelegt werden.

Sollte es sich bei lit. h und k nur um einen Identifikator handeln, so ist zu bemerken, dass die Identifikation der Personen bereits durch andere Daten wie dem Namen in Verbindung mit Geburtsdatum vorgenommen werden kann. Zur eindeutigen Identifizierung kann in bestimmten Fällen das bPK (bereichsspezifisches Personenkennzeichen) herangezogen werden. Da das bPK im Datenkatalog enthalten ist und man offenbar an E-Government-Anwendungen denkt, wäre es sinnvoll, Beispiele dafür in die Erläuterungen aufzunehmen. Insbesondere wäre in diesem Zusammenhang zu überlegen, eine Abfragemöglichkeit unter dem bPK vorzusehen (siehe dazu auch die Ausführungen zu § 16b Abs. 6).

BPK dürfen im Übrigen nur durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereiches i. S.  des § 5 DSG 2000 verwendet werden, daher entweder durch Auftraggeber, die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind bzw., wenn es sich um privatrechtliche Einrichtungen handelt, wenn sie in Vollziehung der Gesetze tätig sind, das Gesetz ihnen also eine hoheitliche Funktion überträgt.

In lit. j müsste richtiger Weise der Terminus „bereichsspezifisches Personenkennzeichen“ verwendet werden.

Zu Z 24 (§ 16a Z 2):

Lit. j definiert als einen Bestandteil der zu speichernden Verfahrensdaten die Angabe, „ob der Antragsteller zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung … angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht“. Aus der Zusammenschau der Bestimmungen wird ersichtlich, dass auch die Fahrschulen berechtigt sind, dieses Datum einzusehen (vgl. § 16b Abs. 1). Dabei ist aber zu bedenken, dass es nicht erforderlich ist, dass die Fahrschule die Anzahl der negativen Prüfungsergebnisse einsehen kann. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang essentiell, dass die Fahrschule die Information erhalten kann, welche (Teil-) Prüfungen noch abzulegen sind. Daher sollte die Bestimmung umformuliert werden, etwa: „… und diese bestanden hat bzw. welche Teilprüfungen noch nicht positiv absolviert wurden“. In den Erläuterungen sollte zusätzlich klar gestellt werden, dass keinesfalls die Anzahl der negativ abgelegten Prüfungen ersichtlich sein soll.

Zu Z 24 (§ 16b Abs. 1):

Die Norm ist dahingehend formuliert, dass die Fahrschule das „Ergebnis“ der ärztlichen Untersuchung abrufen darf. Dies ist im Lichte der Qualität der Daten, nämlich sensible Daten, und dem allgemeinen Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG und § 1 Abs. 2 DSG 2000 nicht hinreichend bestimmt. „Ergebnis“ in diesem Zusammenhang kann sowohl der Umstand sein, dass jemand fahrtauglich oder –untauglich ist, sich aber auch auf spezifische Diagnosen beziehen, deren Feststellung ja auch Ergebnis einer Untersuchung sein können. Da allerdings lediglich erforderlich ist, dass die Fahrschule beurteilen kann, ob eine Person fahrtauglich ist, sollte dies auch im Gesetz Niederschlag finden. Es ist daher notwendig, die Bestimmung entsprechend zu formulieren und den Terminus „Ergebnis“ durch eine Formulierung zu ersetzen, die konkret umschreibt, welche Information einsehbar sein soll. Freilich muss die sich daraus ergebende Befugnis auch einer Verhältnismäßigkeitsprüfung Stand halten können, also müssen diese Informationen u.a. auch notwendig im Lichte der übertragenen Aufgaben sein.

Hinsichtlich der Z 1 ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen bzw. für welche Zwecke eine Fahrschule den letzten ausländischen Hauptwohnsitz ermitteln können soll. Mangels eines solchen Zweckes ist die Erfassung dieses Datums nicht erforderlich und die Bestimmung entsprechend anzupassen. Im Übrigen siehe dazu auch die Anmerkungen zu § 16a Z 1.

Im Lichte der bereits oben getätigten Ausführungen (vgl. § 16a Z 1 lit. j) ist zu bemerken, dass die Fahrschule kein Auftraggeber des öffentlichen Bereiches ist, da sie weder in einer Form des öffentlichen Rechts eingerichtet ist, noch ihr die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben iSd DSG 2000 obliegt (dies wäre im Gegensatz dazu etwa die Austro Control GmbH oder die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service GmbH, in beiden Fällen also Einrichtungen, die hoheitliche Entscheidungsgewalt haben und nicht lediglich schlicht hoheitlich handeln, vgl. auch Dohr/Pollirer/Weiss, DSG § 5 Anm. 4). Damit ist die Verwendung der bPK durch die Fahrschule nicht zulässig, da gemäß § 14 Abs. 1 E-Government-Gesetz, (BGBl. I Nr. 10/2004 idgF) Auftraggeber des privaten Bereiches wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen, wbPKs, zu verwenden haben.

Zu Z 24 (§ 16b Abs. 3):

Der Verweis auf Abs. 3 Z 1 in Abs. 3 selbst erscheint verfehlt, sind doch die verschiedenen Ziffern des Abs. 3 auch ohne diesen Verweis anwendbar. Es dürfte sich um ein Redaktionsversehen handeln.

Zu Z 24 (§ 16b Abs. 4):

Sinngemäß zu den obigen Ausführungen ist nicht ersichtlich, zu welchen Zwecken die übrigen am Verfahren Beteiligten die früheren Familiennamen (§ 16a Z 1 lit. e) und die Staatsbürgerschaft (lit. h) einer Person einsehen können sollen.

Zu Z 24 (§ 16b Abs. 6):

Der zweite Satz scheint schwer lesbar und grammatikalisch nicht ganz richtig. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu gewährleisten, dass sämtliche Einsichtnahmen und Eintragungen in das Führerscheinregister nachvollziehbar sind.“

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich die Notwendigkeit von Datensicherheitsmaßnahmen auf alle Zugriffe erstreckt. Es ist daher im Gegensatz zu der vorliegenden Bestimmung der Zugriff auf die personenbezogenen Daten des Führerscheinregisters nicht nur für bestimmte, sondern für alle Beteiligte zu regeln. Weiters muss klar sein, dass etwa die Angabe von bloßen Buchstabenkombinationen unter Verwendung von Suchoparanden (z.B. „bern*“) nicht den grundrechtlichen Vorgaben genügen kann. Es ist daher zu empfehlen, die Bestimmung wie folgt zu formulieren:

„ …. Eine Suche von Daten einzelner Antragsteller darf nur anhand folgender Suchkriterien erfolgen:

1.      die Eingabe des vollständigen Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums des Antragsstellers  oder

2.      der Antragsnummer oder

3.      des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Antragstellers.

Die beteiligten Stellen dürfen die persönlichen Daten der Führerscheinbesitzer nur für die Erfüllung der ihnen … übertragenen Aufgaben … verwenden.“

Zu Z 24 (§ 16b Abs. 7)

In Konsistenz mit den Begrifflichkeiten des DSG 2000 müsste der Terminus „zur Verfügung gestellt“ durch „übermittelt“ ersetzt werden.

Grammatikalisch richtig müsste es heißen: „ … erkennbar ist, welcher Person welche Daten …“.

III. Zum Entwurf einer Verordnung, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (5. Novelle zur FSG-PV):

Zur Promulgationsklausel:

Der Verweis auf die letzte Fassung des FSG, BGBl. I Nr. 15/2005 dürfte ein Versehen sein, findet doch die nunmehrige Fassung der Verordnung erst aufgrund der gleichzeitig in Begutachtung versandten 8. FSG-Novelle eine gesetzliche Grundlage. Der Verweis wäre daher vor Erlassen der Verordnung entsprechend zu korrigieren.

Zur Z 1 (§ 3 Abs. 5):

Die Regelung, wonach die Fahrschule, wenn weniger als sechs Kandidaten antreten, die dadurch entstandene Differenz in den Gebühren zu tragen hat, scheint im Zusammenwirken mit der Regelung der Z 8 des Entwurfs, wonach eine kostenfreie Absage durch den Prüfling noch bis zum Vortag der Prüfung erfolgen kann, das Kostenrisiko einseitig der Fahrschule aufzubürden, wodurch die Gefahr einer Unsachlichkeit der Regelung besteht: Denn aufgrund des knappen Termins für Absagen durch die Prüflinge wird es der Fahrschule regelmäßig nicht möglich sein, andere Prüflinge für den Termin vorzusehen, oder den Termin zu verschieben, um eine Differenzzahlung zu vermeiden.

Zur Z 2 (§ 6 Abs. 1a):

Es gilt das soeben zu Z 1 ausgeführte, wobei hinzuzufügen ist, dass aus der Verordnung nicht hervorgeht, was unter einer „entsprechenden Auslastung des Prüfers“ zu verstehen ist. Eine präzise Definition wäre erforderlich.

Zur Z 4 (§ 6 Abs. 9):

Es sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, den Kandidaten über die Fiktion zu informieren, dass der Antrag für alle nicht bestandenen Führerscheinklassen als zurückgezogen gilt, wenn er auf die Produktion eines Führerscheins über die bestandene Klasse besteht. Sicherzustellen wäre auch, dass dem Kandidaten alleine aus dieser Fiktion keine Zusatzkosten für die neuerliche Antragstellung erwachsen.

Zur Z 4 (§ 6 Abs. 12):

Im dritten Satz nach dem Beistrich wäre die Wortfolge „sie sind“ durch „sie ist“ zu ersetzen.

Im letzten Satz dieser Bestimmung wäre anzustreben, exakt anzugeben, welche Behörde die Gebühren vorzuschreiben hat.

Zur Z 9 (§ 15 Abs. 5):

Es ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung, auch jene Gebührenteile zu entrichten, die für Klassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, tatsächlich nur in der Vergangenheit angefallen Gebührenteile meint, nicht zukünftig zu erwartende.

Zur Z 10 (§ 16):

§ 16 FSG-PV ist gem. § 18 Abs. 4 FSG-PV idF BGBl. II Nr. 111/1998 mit 31.3.1998 bereits außer Kraft getreten. Seine Aufhebung kann daher entfallen.

Zur Anlage  2:

Der Begriff „Interimsführerschein“ sollte durch „vorläufiger Führerschein“ ersetzt werden.

IV. Zum Entwurf einer Verordnung, mit der die Führerschein-Gesundheitsverordnung geändert wird (4. Novelle zur FSG-GV):

Zur Promulgationsklausel:

Der Verweis auf die letzte Fassung des FSG, BGBl. I Nr. 15/2005 dürfte auch in Bezug auf die FSG-GV ein Versehen darstellen (siehe dazu soeben zur FSG-PV).

Zur Z 2 (§ 18 Abs. 5):

Das Wort „Wohnsitzes“ wäre auf „Wohnsitz“ zu korrigieren.

V. Zum Entwurf einer Verordnung, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (6. Novelle zur FSG-DV):

Zur Promulgationsklausel:

Der Verweis auf die letzte Fassung des FSG, BGBl. I Nr. 15/2005 dürfte wiederum ein Versehen darstellen (siehe dazu soeben zur FSG-PV).

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 7):

Es hätte „UV-Fluoreszenzfarbe“ zu lauten.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a):

Es hätte „Führerscheinbesitzers“ zu lauten.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt zur 8. FSG-Novelle:

Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 ‑ betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hätte das Vorblatt einen Abschnitt Finanzielle Auswirkungen“ zu enthalten, gegliedert in

§    Auswirkungen auf den Bundeshaushalt,

§    Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes und

§    Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen zur 8. FSG-Novelle:

Hingewiesen wird darauf, dass der letzte Absatz vor der Überschrift „finanzielle Auswirkungen“ missverständlich ist. Die FSG-Novelle wurde offenbar bewusst so ausgestaltet, dass behördliche Zuständigkeiten auch bei den Behörden verbleiben, und nicht auf die Fahrschulen übergehen – diesen kommt im Wesentlichen „Poststellencharakter“ zu. Damit sollte aber die Formulierung, „ein großer Teil der Vollziehung […] verbleibt bei den Behörden“ klargestellt werden, um den Eindruck zu vermeiden, es komme zu einer – strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gehorchenden – Beleihung der Fahrschulen.

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen zur 8. FSG-Novelle:

Zu Z 17 (§ 13 Abs. 4): Die Formulierung im letzten Absatz, dass „der Grundsatz des Besitzes mehrerer Führerscheine nicht durchbrochen werden soll“ dürfte ein Redaktionsversehen darstellen und sollte korrigiert werden.

Zu Z 28 und 38 (§ 24 Abs. 1 und § 32 Abs. 2): Die Formulierung „Da vom Prinzip der örtlichen Zuständigkeit abgegangen wird“ ist missverständlich, da auch weiterhin örtliche Zuständigkeiten der Behörden bestehen, diese aber nunmehr in zahlreichen Fällen vom Ort der Antragstellung abhängen.

 

 

17. August 2005

Für den Bundeskanzler:

i.V. Harald DOSSI

 



[1] Aus datenschutzrechtlicher Sicht.