GZ.: BMI-LR1429/0005-III/1/a/2005

 

 

Wien, am 23. August 2005

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien

Tel.:  +43 (01) 531262046
Rita.Ranftl@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

8. Novelle zum Führerscheingesetz;

4. Novelle zur FSG-Gesundheitsverordnung;

5. Novelle zur Fahrprüfungsverordnung;

6. Novelle zur FSG-Durchführungsverordnung

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

In der Anlage werden zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf 25 Ausfertigungen der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird auch in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

Beilagen

 

 

Für die Bundesministerin:

 

iV RL Mag. Walter Eller

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1429/0005-III/1/a/2005

 

 

Wien, am 23. August 2005

 

An das

 

Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie

Abt. II/ST 4

 

per e-mail

 

Zu Zl. BMVIT-170.706/0008-II/ST4/2005

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien

Tel.:  +43 (01) 531262046
Rita.Ranftl@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT

8. Novelle zum Führerscheingesetz;

4. Novelle zur FSG-Gesundheitsverordnung;

5. Novelle zur Fahrprüfungsverordnung;

6. Novelle zur FSG-Durchführungsverordnung

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

 

Allgemeines:

 

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit in der vom BMVIT seit Jahren eingerichteten Arbeitsgruppe in keiner Phase eingebunden war und daher die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Entwürfe hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Ergebnissen der Arbeitsgruppe nicht überprüft werden kann.

 

Wenngleich die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten durch die Fahrschulen eine gewisse verwaltungsökonomische Entlastung bei den Führerscheinbehörden bewirken wird, so steht dieser Entlastung ein zu erwartender Mehraufwand bei den Behörden insbesondere durch Rückfragen seitens der am Verfahren Beteiligten gegenüber. Daran vermag auch die Schaffung eines Helpdesk nichts zu ändern, zumal das historische Wissen und die jahrzehntelangen Erfahrungen bei den Behörden liegen. Die vom BMVIT in den EB prognostizierten 15 bis 25 Prozent Entlastung finden sich in der Folge nicht objektiviert.

Fazit: Aufgrund des derzeitigen Informationsstandes kann keine seriöse Aussage zu einem möglichen Einsparungspotenzial getroffen werden. Die von den Fahrschulen zu übernehmenden Aufgaben umfassen jedenfalls nur einen Teilbereich der tatsächlich in den Führerscheinreferaten der Bundespolizeidirektionen zu vollziehenden Tätigkeiten, weshalb nur eine geringfügige Arbeitsentlastung und damit einhergehend beinahe keine personellen Auswirkungen zu gewärtigen wären.

 

Den EB ist zu entnehmen, dass das BM.I 25 Prozent der Kosten, die mit der Neugestaltung des Führerscheinerteilungsverfahrens verbunden sind, zu tragen hätte. Abgesehen davon, dass die Darstellung der Kosten keine fundierte Prognose der zu bewegenden Budgetmitteln zulässt, ist nicht nachvollziehbar, warum das BM.I sich an der Errichtung eines Helpdesk finanziell beteiligen sollte. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vollziehung des FSG – in mittelbarer Bundesverwaltung - in den Zuständigkeitsbereich des BMVIT fällt, wird eine Kostenbeteiligung des BM.I abgelehnt.

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres fehlen für eine Beurteilung, ob die Bedeckung der Kosten im Zuge der Neugestaltung des FS-Erteilungsverfahrens gegeben ist, wesentliche Zahlen und Berechnungsgrundlagen. Zudem erfolgt eine Kostendarstellung und –splittung ausschließlich im Hinblick auf den Punkt 1. Führerscheinregister, nicht aber für den Punkt 2. Behörden und die weiteren Punkte Scheckkartenführerschein, Schulungen und Sonstige Kosten.

Die beigefügten Unterlagen (Entwürfe) entsprechen daher hinsichtlich der Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen nicht den Vorgaben des § 14 BHG bzw. der darauf basierenden VO des Bundesministers für Finanzen in der geltenden Fassung.

 

 

 

 

8. FSG-Novelle:

 

Grundsätzliches:

 

Hauptwohnsitz – Wohnsitz

Es wird bezweifelt, dass die Einführung des „Wohnsitzes“ als Zuständigkeitskriterium tatsächlich notwendig und sinnvoll ist. Letztlich muss es ausreichen, auf den Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der Führerscheinrichtlinie abzustellen. Alle anderen Regelungen ohne spezielle örtliche Zuständigkeitsvorschrift könnten entfallen, wenn man die Zuständigkeitsvorschrift des § 3 Z 3 AVG heranzieht. Kommt man nämlich nach dieser Vorschrift zum Ergebnis, dass zwar kein Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 7 MeldeG vorliegt, die Zuständigkeitsvoraussetzungen des Art. 9 der Führerscheinrichtlinie aber gegeben sind, so richtet sich gemäß § 3 Z 3 AVG die örtliche Zuständigkeit ohnehin nach dem Aufenthalt des Betroffenen, was sich gegebenenfalls jedenfalls mit dem „Wohnsitz“ im Sinne des § 1 Abs. 6 MeldeG deckt.

 

Zusammenfassend können daher all jene „komplizierten“ Regelungen entfallen, die entweder auf den „Hauptwohnsitz“ oder „Wohnsitz“ abstellen. § 3 Z 3 AVG stellt sicher, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 9 der Führerscheinrichtlinie die zuständige Behörde im Inland einfach ermittelt werden kann.

Im Sinne dieser Ausführungen wären die §§ 4 Abs. 3,  5 Abs. 1 und 7, 7 Abs. 7,  14 Abs. 5 und 7, 15 Abs. 3, 16 Abs. 5, 20 Abs. 6, 21 Abs. 4, 24 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2 FSG anzupassen.

 

Zu Punkt 6 (§ 5 Abs. 1 und 2):

 

Der letzte Satz des Abs. 1 bedürfte einer grundlegenden Überarbeitung. Die Bindung der örtlichen Zuständigkeit an die Behörde, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat, sollte nur in jenen Fällen zum Tragen kommen, in denen die Partei von Gesetzes wegen verpflichtet ist, eine Fahrschule zu besuchen (siehe § 10). Nach der derzeit im Raum stehenden Textierung wären auch Fälle erfasst, in denen eine Verpflichtung zum Besuch einer Fahrschule gar nicht besteht (z.B. Führerscheinaustausch gemäß § 23 Abs. 3 und Erteilung nach Erlöschen der Lenkberechtigung in den Fällen des Absehens vom Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 4). Ferner führt diese Regelung dazu, dass jene, die ohne Inanspruchnahme einer Fahrschule ihre Ausbildung absolvieren wollen (z.B. § 122 KFG, L17-Ausbildung), nunmehr eine Fahrschule zwingend aufsuchen müssen.

 

 

Zu Punkt 8: (§ 6 Abs. 4):

 

Die derzeit bestehenden Möglichkeiten der Prüfungsablegung zwei Wochen vor Erreichen des Mindestalters könnte bestehen bleiben. In diesen Fällen wäre kein vorläufiger Führerschein auszustellen.

 

 

 

Zu Punkt 11: (§ 7 Abs. 8):

Eine Splittung von Verfahrenszuständigkeiten wird abgelehnt. Es soll in jedem Verfahren ausschließlich eine zuständige Behörde geben. Es ist nicht einzusehen, warum nicht die zuständige Erteilungsbehörde im Falle des Vorliegens der Verkehrsunzuverlässigkeit mit Abweisung des Antrages vorgehen sollte; diese Behörde hat eben alle notwendigen Informationen einzuholen. § 7 Abs. 8 sollte daher zur Gänze entfallen.

 

Zu Punkt 12: (§ 8 Abs. 1, zweiter Satz):

Die Aufhebung der „Sprengelbindung“ hinsichtlich der Sachverständigen kann aus praktischen Gründen nicht akzeptiert werden. Die Erfahrungen bei der größten Führerscheinbehörde Österreichs zeigen, dass bedauerlicher Weise eine nicht unerhebliche Anzahl aller von den ermächtigten Ärzten erstellten Gutachten derart mangelhaft sind, dass diese von der Behörde aufgrund mangelnder Schlüssigkeit nicht als Grundlage für ihre Entscheidung herangezogen werden kann (z.B. Fehlen der Blutdruckmessung oder der Visusbestimmung, Nichtvorschreiben von Auflagen aufgrund festgestellter Visusmängel, Nichtzuweisung zum Amtsarzt bei Krankheitsbildern wie Diabetes oder Epilepsie). Da werden mangelhafte Gutachten an den sachverständigen Arzt, der im Behördensprengel tätig ist, zurückgesendet. Dieser wird oftmals eine neuerliche Untersuchung der Partei vorzunehmen haben. Gerade diese Untersuchung wird aber nicht möglich sein, wenn das Gutachten von einem Arzt (aufgrund welcher Umstände auch immer) irgendwo im Bundesgebiet erstellt wurde und sich die Partei mittlerweile nicht mehr in dessen Nahebereich aufhält. Da das Führerscheinerteilungsverfahren ohnehin an jene Behörde geknüpft ist, in deren Sprengel der Antragsteller die Fahrschule besucht, wäre es daher jedenfalls zweckmäßig, auch die Wahl der sachverständigen Ärzte auf diesen Sprengel einzuschränken.

 

In diesem Zusammenhang wird angeregt, auch den noch immer bestehenden legistischen Fehler in § 34 Abs. 1 Z 2 (Ermächtigung nur an sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin) zu bereinigen.

 

Zu Punkt 13: (§ 10 Abs. 1, erster Satz):

Bei dieser Textierung muss auch der zweite Satz entsprechend geändert werden.

 

Zu Punkt 17: (§ 13):

Die gesetzliche Fiktion, dass die Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse mit Absolvierung der praktischen Prüfung als erteilt gilt, wirft grundsätzliche Probleme auf. So muss in den vorläufigen Führerschein jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen eingetragen werden. Letztlich dürfen derartige Einschränkungen oder Erteilung von Auflagen aber nur dann eingetragen werden, wenn die Behörde die Schlüssigkeit der ärztlichen Gutachten geprüft und nach entsprechender Willensbildung bescheidmäßig verfügt hat. Nicht der Arzt entscheidet über Einschränkungen, sondern die Behörde. Der Arzt wird lediglich als Sachverständiger tätig.

Soll daher am System des vorläufigen Führerscheins festgehalten werden, müsste vor Zulassung zur Fahrprüfung ein entsprechendes Verfahren hinsichtlich der Einschränkung durchgeführt werden. Die Partei müsste Parteiengehör erhalten, und im Ergebnis müsste vor Zulassung zur Prüfung ein bekämpfbarer Bescheid vorliegen. Als Lösung könnte angedacht werden, in § 10 eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Behörde im Falle beabsichtigter Einschränkungen die Lenkberechtigung unter der Bedingung der bestandenen Fahrprüfung durch Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen einzuschränken hätte.

 

Weiters erscheint es mehr als problematisch, aufgrund eines Sachverständigengutachtens die Erteilung der Lenkberechtigung zu fingieren, obwohl der Behörde die Möglichkeit genommen ist, das Gutachten (über die fachliche Befähigung) auf dessen Schlüssigkeit zu überprüfen. Enthält z.B. der im Zuge der Prüfungsfahrt aufgenommene Befund so gravierende Fehler, dass von einer fachlichen Befähigung nicht gesprochen werden kann, erachtete aber der Sachverständige diese dennoch als gegeben, so würde dies zu einer Erteilung der Lenkberechtigung führen, obwohl diese nicht vom behördlichen Willen erfasst wäre.

 

Um all diesen Problemen aus dem Weg zu gehen, wäre es kostengünstiger und aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten, die Bestimmungen über den vorläufigen Führerschein entfallen zu lassen und nach bestandener Prüfung sofort die Herstellung des Scheckkartenführerscheines zu veranlassen. Eine gewisse „Abkühlungsphase“ nach bestandener Prüfung wäre ohnehin wünschenswert.

 

Ferner sind Probleme im Zuge von Verkehrskontrollen dann zu erwarten, wenn die Prüfung beispielsweise an einem Freitag, mitunter am späten Nachmittag, erfolgreich absolviert und der vorläufige Führerschein ausgehändigt wird, die Eintragung im FSR aber erst am Montag erfolgt. Für den Fall des Nichtmitführens des Dokuments besteht somit für die Organe der Bundespolizei keine Möglichkeit, das Vorhandensein einer Lenkberechtigung zu überprüfen. 

Es wird daher – auch im Sinne der Kandidaten - als notwendig erachtet, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Eintragung der erfolgreichen Absolvierung der Fahrprüfung nicht am nächsten Arbeitstag, sondern an jenem Tag erfolgt, an dem die Fahrprüfung erfolgreich absolviert wurde.

 

Zwar gilt der vorläufige Führerschein lediglich bis zur Zustellung des Führerscheines, längstens vier Wochen ab Aushändigung, eine Ablieferungsverpflichtung wurde jedoch nicht normiert. Ungeachtet eines damit verbundenen Aufwandes gilt es zu bedenken, dass Vollzugsprobleme auch in jenen Fällen zu erwarten sind, wo sich der Lenker trotz erfolgter Zustellung des Führerscheines deswegen mit einem in seinem Besitz befindlichen „augenscheinlich noch gültigen vorläufigen Führerschein“ ausweist, weil ihm der Führerschein vorläufig abgenommen oder von der Behörde bereits entzogen wurde.

 

Konkret zu den einzelnen Absätzen:

 

Zu Abs. 2: Die Gültigkeitsdauer sollte nicht ab Aushändigung des vorläufigen Führerscheines, sondern ab bestandener Prüfung berechnet werden, da es sicherlich oft vorkommt, dass ein Kandidat nach bestandener Prüfung die Wartezeit bis zur Aushändigung (nach Abschluss aller Prüfungen einer Kommission) nicht abwarten will.

 

Zu Abs. 3: Es wäre sinnvoll, die Eintragung der Prüfungsergebnisse in das Führerscheinregister durch die Behörde zu steuern, um Probleme wie „Prüfer ist krankheits- bzw. urlaubsbedingt abwesend“ hintanzuhalten. Außerdem würde dadurch der Schulungsaufwand entfallen.

 

Zu Abs. 4: Hier gilt das eingangs Gesagte über die Notwendigkeit der Abwicklung eines behördlichen Verfahrens im Falle von Einschränkungen. Weiters sollte eine Zustellung nur mit Zustellnachweis erfolgen.

 

Zu Abs. 6: Der Einleitungssatz muss wohl richtig lauten: „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:“ Es dürfte sich um ein redaktionelles Versehen handeln.

 

Sollten die Bestimmungen über den vorläufigen Führerschein samt den administrativen Mehrbelastungen für den Fahrprüfer Gesetz werden, müssten die Prüfungsgebühren entsprechend angehoben werden.

 

Zu Punkt 18 (§ 14 Abs. 1 Z 2):

Diese Bestimmung wird in der Praxis nicht kontrollierbar sein, da den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Wissen um die Frage, ob eine Ausdehnung oder Umschreibung vorliegt, nicht zugemutet werden kann. Im Extremfall hat der Fahrzeuglenker drei Dokumente mitzuführen.

Innerhalb des Teilsatzes „… oder der Umschreibung des eines Nicht-EWR-Führerscheines …“ wäre das Wort „des“ ersatzlos zu streichen.

 

 

Zu Punkt 21 (§ 15 Abs. 1):

Die Neuausstellung eines vorläufigen Führerscheines ist nicht erforderlich, da gemäß § 14 Abs. 3 ohnehin mit der Anzeigebestätigung vier Wochen lang ein Kfz gelenkt werden darf.

 

Zu Punkt 23 (§ 15 Abs. 4):

Es sollte klar gestellt werden, dass der vorläufige Führerschein nicht abgeliefert werden muss.

 

Zu Punkt 24 (§ 16):

Zu Abs. 1: Diese Bestimmung würde die Behörden verpflichten, sämtliche Verfahren und Amtshandlungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Dies ist jedoch nicht möglich; man denke nur an die Führung eines Entziehungsverfahrens. Es wird daher vorgeschlagen, die bisherige Systematik des § 16 beizubehalten, wonach im Abs. 1 die Ermächtigung zum Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung gegeben ist, in Abs. 2 ff die Vorschriften über Eintragungen ins Register. 

Der erste Satz wäre grammatikalisch richtig und inhaltlich verständlicher zu verfassen. Insbesondere die Verwendung des Hilfszeitwortes „haben“ scheint in keinem Sinnzusammenhang mit dem gesamten Satz zu stehen.

 

Zu Abs. 2: Die Eintragung von Daten durch die sachverständigen Ärzte in das Führerscheinregister wird abgelehnt. Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz hat der Antragsteller der Behörde ohnehin das Gutachten vorzulegen; dieses wäre auf Schlüssigkeit zu prüfen und die Eintragungen von der Behörde vorzunehmen.  

 

Die in Aussicht genommene Regelung, wonach alle am Verfahren Beteiligten ihre erhobenen Daten selbst in das FSR eintragen, verursacht u.a. beträchtliche Kosten (siehe dazu die EB, Darstellung der finanziellen Auswirkungen – insbesondere Programmierungskosten).

Eine Bündelung der „Eintragungskompetenzen“ im Zuge der Erteilung der Lenkberechtigung bei der Behörde sowie den Fahrschulen erscheint nicht nur zwecks Vermeidung von Fehlerquellen angebracht, sondern würde auch die prognostizierten, aber zu unbestimmt dargelegten Kosten wesentlich senken.

 

 

(§ 16a):

 

Zu Z 1: Die Vornamen der Eltern dienen der Vermeidung von Verwechslungen. Bei „positiven EKIS Anfragen“ kann eine eindeutige Zuordnung vorgenommen werden. Weiters fällt auf, dass die Daten über allfällige Berechtigungen, für die eine Lenkberechtigung erforderlich ist, entfallen sind. Diese Rubrik wäre aber notwendig, um z.B. Fahrlehrer und Fahrschullehrer erfassen zu können, um im Falle führerscheinrechtlicher Maßnahmen die zuständige Kraftfahrbehörde verständigen zu können.

 

Zu Z 3: Es gibt keine „Gruppe“ mehr, für die ein Führerschein ausgestellt werden soll.

 

Zu Z 7 lit a: Es handelt sich um den Personendatensatz gemäß Z 1 und nicht Abs. 2 Z 1.

 

Zu Z 10 bis 12: Die Eintragung der Adresse scheint nicht notwendig, vielmehr ergibt sich ein erhöhter Administrativaufwand, diese Daten immer am Stand zu halten.

 

(§ 16b):

Es sollen für die Fahrschule nicht das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung, sondern die von der Behörde vorgenommenen Einschränkungen abrufbar sein.

 

Zu Abs. 3: Die das Verfahren führende Behörde muss wohl alle Daten eintragen können, im Übrigen ist unklar, was mit „Abs. 1 und Abs. 3 Z 1“ gemeint ist. 

 

Zu Abs. 4: Auf den Vorschlag, die Gesundheitsdaten und die Daten über die Fahrprüfung durch die Behörde eintragen zu lassen, wird verwiesen.

 

Zu Punkt 30 (§ 24 Abs. 3):

Es wird darauf hingewiesen, dass offensichtlich der derzeitige siebente Satz entfällt. Dies dürfte nicht beabsichtigt sein.

 

Zu § 30a Abs. 2:

In der Z 7 sollte noch  der Fall aufgenommen werden, dass Fußgänger, die die Fahrbahn vorschriftsmäßig überqueren, gefährdet werden. Genau der Fall, dass bei Missachtung des Rotlichtes Fußgänger gefährdet werden, ist nämlich im derzeitigen Katalog nicht vorgesehen.

 

 

 

Zu § 35 Abs. 2 (nicht Gegenstand des Entwurfes):

Hier sollte die Ziffer 2 „die Organe des Bundessicherheitswachekorps“ aufgehoben werden. Dieser Ausdruck wurde durch Art. 5 Abs. 1 der SPG-Nov. 2005, BGBl I Nr. 151 vom

30. Dezember 2004, nicht ersetzt.

 

Zu Punkt 40 (§ 36 Abs. 1):

Der Widerruf ist ohnehin in Abs. 4 vorgesehen.

 

Zu Punkt 51 (§ 43 Abs. 15):

Im Hinblick auf die Komplexität des Vorhabens werden einheitliche In-Kraft-Tretensfristen angeregt. Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Inneres ist der geplante Termin

1. März 2006 kaum einzuhalten.

 

 

Zur Novelle der FSG-DV:

 

Zu Punkt 2 (§ 2 Abs. 1):

Es stellt sich die Frage, ob bei einem Wohnsitzwechsel der neue Ort einzutragen ist bzw. ob mit der Aufnahme von Angaben im Sinne der DV zwingend die Neuausstellung eines Führerscheines einhergeht. In der Z 2 fehlt die Klarstellung, in welcher Schrifttype die Klasse F zu drucken ist. Die lit d dient sicherlich nicht der Übersichtlichkeit.

 

Zu Punkt 4 (§ 2 Abs. 5):

Der zweite Satz ist durch BGBl. II Nr. 495/2002 entfallen.

 

Zu Punkt 10 (§ 4):

Es gilt das zum vorläufigen Führerschein beim FSG Gesagte.

 

Zu Punkt 11 (§ 5):

Es wird angeregt, nur ein einziges einheitliches Formular zu verwenden. Diese Vorgangsweise hat sich bewährt.

 

Zu Punkt 14 (§ 9 Abs. 2):

Diese Regelung findet sich im dritten Satz.

 

Zur Novelle FSG-PV:

 

Zu Punkt 1 (§ 3 Abs. 5):

Die „Ausfallshaftung“ der Fahrschule müsste auch in § 15 ihren Niederschlag finden, sodass auch von der Gebührendifferenz das Aufsichtsorgan die entsprechenden Anteile erhält (§ 15 Abs. 3 Z 4). Die Regelung könnte überhaupt entfallen, da die Erfahrung zeigt, dass die Fahrschulen ohnehin für „volle Auslastung“ sorgen.

 

Zu Punkt 2 (§ 6 Abs. 1a):

Es gilt das zu § 3 Abs. 5 Gesagte.

Im Übrigen ist es abzulehnen, dass sich die Fahrschule die Zuordnung von Kandidaten zu einem bestimmten Prüfer, z.B. durch Anforderung mehrerer Fahrprüfer, aussuchen kann, da dies „Ungereimtheiten“ Tür und Tor öffnen würde.

Im zweiten Satz ist das Wort „dieses“ grammatikalisch falsch.

 

Zu Punkt 3 (§ 6 Abs. 5, zweiter Satz):

Es wurde die 4. Novelle zur FSG-PV, BGBl. II Nr. 115/2004, die eine neue Strukturierung der §§ 5 bis 7 mit sich gebracht hat, nicht berücksichtigt.

 

Zu Punkt 4 (§ 6 Abs. 9 bis 12):

Seit der 4. Novelle gliedert sich § 6 bereits in 10 Absätze. Es wird  bezweifelt, dass die bei der Führerscheinbehörde nicht selbst tätigen Fahrprüfer die Vorschriften der konzipierten Absätze vollziehen können. Es handelt sich dabei um typische behördliche Aufgaben, zu deren Bewältigung umfangreiches Wissen um das Österreichische Führerscheinrecht notwendig ist. Weiters wären die Regelungen über die Ausstellung des vorläufigen Führerscheines besser in die FSG-DV aufzunehmen. Im Übrigen sind diese Vorschriften bei Kandidaten mit Sprachschwierigkeiten kaum zu vollziehen.

 

Zu Punkt 6 (§ 11 Abs. 2):

Auf die Ausführungen zu Punkt 1 wird verwiesen.

 

Zu Punkt 10 (§ 16):

Diese Bestimmung ist gemäß Z 19 der 1. Nov. zur FSG-PV (BGBl. II Nr. 111/1998) außer Kraft getreten.

 

(§ 17):

Nicht alle Übergangsbestimmungen sind obsolet geworden.

 

Zur Novelle FSG-GV:

 

Zu Punkt 2 (§ 18 Abs. 5):

Es gilt das eingangs zum FSG zum Thema „Hauptwohnsitz“ bzw. „Wohnsitz“ Gesagte. Die Meldung sollte daher einfach an „die Behörde“ erfolgen.

 

Zu Punkt 4 (§ 22 Abs. 3):

Auch hier sollte die Eintragung durch „die Behörde“ erfolgen.

 

Zu § 23 Abs. 2 (nicht Gegenstand der Novelle):

Die Novelle sollte zum Anlass genommen werden, den Fehler im zweiten Satz (keine Vergütung für sonstige Beobachtungsfahrten für den technischen Sachverständigen) zu sanieren. Auf das Verordnungsprüfungsverfahren im Fall „Diplomingenieur Daniel KIRSTE“ wird hingewiesen.

 

Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

Die genannte Stellungnahme wird auch in elektronischer Form übermittelt.

 

 

Für die Bundesministerin:

 

iV RL Mag. Walter Eller

 

 

elektronisch gefertigt