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GZ.: BMI-LR1429/0005-III/1/a/2005 |
Wien, am 23. August 2005 |
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An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1017 W I E N |
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Rita
Ranftl Tel.: +43
(01) 531262046 |
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT 8. Novelle zum Führerscheingesetz; 4. Novelle zur FSG-Gesundheitsverordnung; 5. Novelle zur Fahrprüfungsverordnung; 6. Novelle zur FSG-Durchführungsverordnung Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage werden zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf 25 Ausfertigungen der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Die gegenständliche Stellungnahme wird auch in elektronischer Form übermittelt.
Beilagen
Für die Bundesministerin:
iV RL Mag. Walter Eller
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1429/0005-III/1/a/2005 |
Wien, am 23. August 2005 |
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An das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Abt. II/ST 4 per e-mail Zu Zl. BMVIT-170.706/0008-II/ST4/2005 |
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Rita
Ranftl Tel.: +43
(01) 531262046 |
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT 8. Novelle zum Führerscheingesetz; 4. Novelle zur FSG-Gesundheitsverordnung; 5. Novelle zur Fahrprüfungsverordnung; 6. Novelle zur FSG-Durchführungsverordnung Stellungnahme des
Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Allgemeines:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit in der vom BMVIT seit Jahren eingerichteten Arbeitsgruppe in keiner Phase eingebunden war und daher die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Entwürfe hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Ergebnissen der Arbeitsgruppe nicht überprüft werden kann.
Wenngleich die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten durch die Fahrschulen eine gewisse verwaltungsökonomische Entlastung bei den Führerscheinbehörden bewirken wird, so steht dieser Entlastung ein zu erwartender Mehraufwand bei den Behörden insbesondere durch Rückfragen seitens der am Verfahren Beteiligten gegenüber. Daran vermag auch die Schaffung eines Helpdesk nichts zu ändern, zumal das historische Wissen und die jahrzehntelangen Erfahrungen bei den Behörden liegen. Die vom BMVIT in den EB prognostizierten 15 bis 25 Prozent Entlastung finden sich in der Folge nicht objektiviert.
Fazit: Aufgrund des derzeitigen Informationsstandes kann keine seriöse Aussage zu einem möglichen Einsparungspotenzial getroffen werden. Die von den Fahrschulen zu übernehmenden Aufgaben umfassen jedenfalls nur einen Teilbereich der tatsächlich in den Führerscheinreferaten der Bundespolizeidirektionen zu vollziehenden Tätigkeiten, weshalb nur eine geringfügige Arbeitsentlastung und damit einhergehend beinahe keine personellen Auswirkungen zu gewärtigen wären.
Den EB ist zu entnehmen, dass das BM.I 25 Prozent der Kosten, die mit der Neugestaltung des Führerscheinerteilungsverfahrens verbunden sind, zu tragen hätte. Abgesehen davon, dass die Darstellung der Kosten keine fundierte Prognose der zu bewegenden Budgetmitteln zulässt, ist nicht nachvollziehbar, warum das BM.I sich an der Errichtung eines Helpdesk finanziell beteiligen sollte. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vollziehung des FSG – in mittelbarer Bundesverwaltung - in den Zuständigkeitsbereich des BMVIT fällt, wird eine Kostenbeteiligung des BM.I abgelehnt.
Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres fehlen für eine Beurteilung, ob die Bedeckung der Kosten im Zuge der Neugestaltung des FS-Erteilungsverfahrens gegeben ist, wesentliche Zahlen und Berechnungsgrundlagen. Zudem erfolgt eine Kostendarstellung und –splittung ausschließlich im Hinblick auf den Punkt 1. Führerscheinregister, nicht aber für den Punkt 2. Behörden und die weiteren Punkte Scheckkartenführerschein, Schulungen und Sonstige Kosten.
Die beigefügten Unterlagen (Entwürfe) entsprechen daher hinsichtlich der Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen nicht den Vorgaben des § 14 BHG bzw. der darauf basierenden VO des Bundesministers für Finanzen in der geltenden Fassung.
8.
FSG-Novelle:
Grundsätzliches:
Hauptwohnsitz – Wohnsitz
Es wird bezweifelt, dass die Einführung des „Wohnsitzes“ als
Zuständigkeitskriterium tatsächlich notwendig und sinnvoll ist. Letztlich muss
es ausreichen, auf den Wohnsitz im Sinne des Art. 9 der Führerscheinrichtlinie
abzustellen. Alle anderen Regelungen ohne spezielle örtliche
Zuständigkeitsvorschrift könnten entfallen, wenn man die Zuständigkeitsvorschrift
des § 3 Z 3 AVG heranzieht. Kommt man nämlich nach dieser Vorschrift zum
Ergebnis, dass zwar kein Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 7 MeldeG vorliegt,
die Zuständigkeitsvoraussetzungen des Art. 9 der Führerscheinrichtlinie aber
gegeben sind, so richtet sich gemäß § 3 Z 3 AVG die örtliche Zuständigkeit
ohnehin nach dem Aufenthalt des Betroffenen, was sich gegebenenfalls jedenfalls
mit dem „Wohnsitz“ im Sinne des § 1 Abs. 6 MeldeG deckt.
Zusammenfassend können daher all jene „komplizierten“ Regelungen
entfallen, die entweder auf den „Hauptwohnsitz“ oder „Wohnsitz“ abstellen. § 3
Z 3 AVG stellt sicher, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des
Art. 9 der Führerscheinrichtlinie die zuständige Behörde im Inland einfach
ermittelt werden kann.
Im Sinne dieser Ausführungen wären die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 7, 7 Abs. 7, 14 Abs. 5 und 7, 15 Abs. 3, 16 Abs. 5,
20 Abs. 6, 21 Abs. 4, 24 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 2 FSG anzupassen.
Zu Punkt 6 (§ 5 Abs. 1 und 2):
Der letzte Satz des Abs. 1 bedürfte einer grundlegenden Überarbeitung. Die Bindung der örtlichen Zuständigkeit an die Behörde, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat, sollte nur in jenen Fällen zum Tragen kommen, in denen die Partei von Gesetzes wegen verpflichtet ist, eine Fahrschule zu besuchen (siehe § 10). Nach der derzeit im Raum stehenden Textierung wären auch Fälle erfasst, in denen eine Verpflichtung zum Besuch einer Fahrschule gar nicht besteht (z.B. Führerscheinaustausch gemäß § 23 Abs. 3 und Erteilung nach Erlöschen der Lenkberechtigung in den Fällen des Absehens vom Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 4). Ferner führt diese Regelung dazu, dass jene, die ohne Inanspruchnahme einer Fahrschule ihre Ausbildung absolvieren wollen (z.B. § 122 KFG, L17-Ausbildung), nunmehr eine Fahrschule zwingend aufsuchen müssen.
Zu Punkt 8: (§ 6 Abs. 4):
Die derzeit bestehenden Möglichkeiten der Prüfungsablegung zwei Wochen
vor Erreichen des Mindestalters könnte bestehen bleiben. In diesen Fällen wäre
kein vorläufiger Führerschein auszustellen.
Zu Punkt 11: (§ 7 Abs. 8):
Eine Splittung von Verfahrenszuständigkeiten wird abgelehnt. Es soll in
jedem Verfahren ausschließlich eine zuständige Behörde geben. Es ist
nicht einzusehen, warum nicht die zuständige Erteilungsbehörde im Falle des
Vorliegens der Verkehrsunzuverlässigkeit mit Abweisung des Antrages vorgehen
sollte; diese Behörde hat eben alle notwendigen Informationen einzuholen. § 7
Abs. 8 sollte daher zur Gänze entfallen.
Zu Punkt 12: (§ 8 Abs. 1, zweiter Satz):
Die Aufhebung der „Sprengelbindung“ hinsichtlich der Sachverständigen
kann aus praktischen Gründen nicht akzeptiert werden. Die Erfahrungen bei der
größten Führerscheinbehörde Österreichs zeigen, dass bedauerlicher Weise eine
nicht unerhebliche Anzahl aller von den ermächtigten Ärzten erstellten
Gutachten derart mangelhaft sind, dass diese von der Behörde aufgrund
mangelnder Schlüssigkeit nicht als Grundlage für ihre Entscheidung herangezogen
werden kann (z.B. Fehlen der Blutdruckmessung oder der Visusbestimmung,
Nichtvorschreiben von Auflagen aufgrund festgestellter Visusmängel,
Nichtzuweisung zum Amtsarzt bei Krankheitsbildern wie Diabetes oder Epilepsie).
Da werden mangelhafte Gutachten an den sachverständigen Arzt, der im
Behördensprengel tätig ist, zurückgesendet. Dieser wird oftmals eine neuerliche
Untersuchung der Partei vorzunehmen haben. Gerade diese Untersuchung wird aber
nicht möglich sein, wenn das Gutachten von einem Arzt (aufgrund welcher
Umstände auch immer) irgendwo im Bundesgebiet erstellt wurde und sich die
Partei mittlerweile nicht mehr in dessen Nahebereich aufhält. Da das
Führerscheinerteilungsverfahren ohnehin an jene Behörde geknüpft ist, in deren
Sprengel der Antragsteller die Fahrschule besucht, wäre es daher jedenfalls
zweckmäßig, auch die Wahl der sachverständigen Ärzte auf diesen Sprengel
einzuschränken.
In diesem Zusammenhang wird angeregt, auch den noch immer bestehenden
legistischen Fehler in § 34 Abs. 1 Z 2 (Ermächtigung nur an sachverständige
Ärzte für Allgemeinmedizin) zu bereinigen.
Zu Punkt 13: (§ 10 Abs. 1, erster Satz):
Bei dieser Textierung muss auch der zweite Satz entsprechend geändert
werden.
Zu Punkt 17: (§ 13):
Die gesetzliche Fiktion, dass die Lenkberechtigung für die betreffende
Klasse oder Unterklasse mit Absolvierung der praktischen Prüfung als erteilt
gilt, wirft grundsätzliche Probleme auf. So muss in den vorläufigen
Führerschein jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 ausgesprochene Befristung,
Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen
eingetragen werden. Letztlich dürfen derartige Einschränkungen oder Erteilung
von Auflagen aber nur dann eingetragen werden, wenn die Behörde die
Schlüssigkeit der ärztlichen Gutachten geprüft und nach entsprechender
Willensbildung bescheidmäßig verfügt hat. Nicht der Arzt entscheidet über
Einschränkungen, sondern die Behörde. Der Arzt wird lediglich als
Sachverständiger tätig.
Soll daher am System des vorläufigen Führerscheins festgehalten werden,
müsste vor Zulassung zur Fahrprüfung ein entsprechendes Verfahren hinsichtlich
der Einschränkung durchgeführt werden. Die Partei müsste Parteiengehör
erhalten, und im Ergebnis müsste vor Zulassung zur Prüfung ein bekämpfbarer
Bescheid vorliegen. Als Lösung könnte angedacht werden, in § 10 eine Bestimmung
aufzunehmen, wonach die Behörde im Falle beabsichtigter Einschränkungen die
Lenkberechtigung unter der Bedingung der bestandenen Fahrprüfung durch
Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen einzuschränken hätte.
Weiters erscheint es mehr als problematisch, aufgrund eines
Sachverständigengutachtens die Erteilung der Lenkberechtigung zu fingieren,
obwohl der Behörde die Möglichkeit genommen ist, das Gutachten (über die
fachliche Befähigung) auf dessen Schlüssigkeit zu überprüfen. Enthält z.B. der
im Zuge der Prüfungsfahrt aufgenommene Befund so gravierende Fehler, dass von
einer fachlichen Befähigung nicht gesprochen werden kann, erachtete aber der
Sachverständige diese dennoch als gegeben, so würde dies zu einer Erteilung der
Lenkberechtigung führen, obwohl diese nicht vom behördlichen Willen erfasst
wäre.
Um all diesen Problemen aus dem Weg zu gehen, wäre es kostengünstiger und
aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten, die Bestimmungen über den
vorläufigen Führerschein entfallen zu lassen und nach bestandener Prüfung
sofort die Herstellung des Scheckkartenführerscheines zu veranlassen. Eine
gewisse „Abkühlungsphase“ nach bestandener Prüfung wäre ohnehin wünschenswert.
Ferner sind Probleme im Zuge von Verkehrskontrollen dann zu erwarten, wenn die Prüfung beispielsweise an einem Freitag, mitunter am späten Nachmittag, erfolgreich absolviert und der vorläufige Führerschein ausgehändigt wird, die Eintragung im FSR aber erst am Montag erfolgt. Für den Fall des Nichtmitführens des Dokuments besteht somit für die Organe der Bundespolizei keine Möglichkeit, das Vorhandensein einer Lenkberechtigung zu überprüfen.
Es wird daher – auch im Sinne der Kandidaten - als notwendig erachtet, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Eintragung der erfolgreichen Absolvierung der Fahrprüfung nicht am nächsten Arbeitstag, sondern an jenem Tag erfolgt, an dem die Fahrprüfung erfolgreich absolviert wurde.
Zwar gilt der vorläufige Führerschein lediglich bis zur Zustellung des Führerscheines, längstens vier Wochen ab Aushändigung, eine Ablieferungsverpflichtung wurde jedoch nicht normiert. Ungeachtet eines damit verbundenen Aufwandes gilt es zu bedenken, dass Vollzugsprobleme auch in jenen Fällen zu erwarten sind, wo sich der Lenker trotz erfolgter Zustellung des Führerscheines deswegen mit einem in seinem Besitz befindlichen „augenscheinlich noch gültigen vorläufigen Führerschein“ ausweist, weil ihm der Führerschein vorläufig abgenommen oder von der Behörde bereits entzogen wurde.
Konkret zu den einzelnen Absätzen:
Zu Abs. 2: Die
Gültigkeitsdauer sollte nicht ab Aushändigung des vorläufigen Führerscheines,
sondern ab bestandener Prüfung berechnet werden, da es sicherlich oft vorkommt,
dass ein Kandidat nach bestandener Prüfung die Wartezeit bis zur Aushändigung
(nach Abschluss aller Prüfungen einer Kommission) nicht abwarten will.
Zu Abs. 3: Es
wäre sinnvoll, die Eintragung der Prüfungsergebnisse in das
Führerscheinregister durch die Behörde zu steuern, um Probleme wie „Prüfer ist
krankheits- bzw. urlaubsbedingt abwesend“ hintanzuhalten. Außerdem würde
dadurch der Schulungsaufwand entfallen.
Zu Abs. 4: Hier
gilt das eingangs Gesagte über die Notwendigkeit der Abwicklung eines
behördlichen Verfahrens im Falle von Einschränkungen. Weiters sollte eine
Zustellung nur mit Zustellnachweis erfolgen.
Zu Abs. 6: Der Einleitungssatz muss
wohl richtig lauten: „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:“ Es dürfte sich um ein
redaktionelles Versehen handeln.
Sollten die Bestimmungen über den vorläufigen Führerschein samt den
administrativen Mehrbelastungen für den Fahrprüfer Gesetz werden, müssten die
Prüfungsgebühren entsprechend angehoben werden.
Zu Punkt 18 (§ 14 Abs. 1 Z 2):
Diese Bestimmung wird in der Praxis nicht kontrollierbar sein, da den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Wissen um die Frage, ob eine
Ausdehnung oder Umschreibung vorliegt, nicht zugemutet werden kann. Im
Extremfall hat der Fahrzeuglenker drei Dokumente mitzuführen.
Innerhalb des Teilsatzes „… oder der Umschreibung des eines Nicht-EWR-Führerscheines …“ wäre das Wort „des“ ersatzlos zu streichen.
Zu Punkt 21 (§ 15 Abs. 1):
Die Neuausstellung eines vorläufigen Führerscheines ist nicht erforderlich,
da gemäß § 14 Abs. 3 ohnehin mit der Anzeigebestätigung vier Wochen lang ein
Kfz gelenkt werden darf.
Zu Punkt 23 (§ 15 Abs. 4):
Es sollte klar gestellt werden, dass der vorläufige Führerschein nicht
abgeliefert werden muss.
Zu Punkt 24 (§ 16):
Zu Abs. 1: Diese
Bestimmung würde die Behörden verpflichten, sämtliche Verfahren und
Amtshandlungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des
Führerscheinregisters durchzuführen. Dies ist jedoch nicht möglich; man denke
nur an die Führung eines Entziehungsverfahrens. Es wird daher vorgeschlagen,
die bisherige Systematik des § 16 beizubehalten, wonach im Abs. 1 die
Ermächtigung zum Einsatz automationsunterstützter Datenverarbeitung gegeben
ist, in Abs. 2 ff die Vorschriften über Eintragungen ins Register.
Der erste Satz wäre grammatikalisch richtig und inhaltlich verständlicher zu verfassen. Insbesondere die Verwendung des Hilfszeitwortes „haben“ scheint in keinem Sinnzusammenhang mit dem gesamten Satz zu stehen.
Zu Abs. 2: Die Eintragung
von Daten durch die sachverständigen Ärzte in das Führerscheinregister wird
abgelehnt. Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz hat der Antragsteller der Behörde
ohnehin das Gutachten vorzulegen; dieses wäre auf Schlüssigkeit zu prüfen und
die Eintragungen von der Behörde vorzunehmen.
Die in Aussicht genommene Regelung, wonach alle am Verfahren Beteiligten ihre erhobenen Daten selbst in das FSR eintragen, verursacht u.a. beträchtliche Kosten (siehe dazu die EB, Darstellung der finanziellen Auswirkungen – insbesondere Programmierungskosten).
Eine Bündelung der „Eintragungskompetenzen“ im Zuge der Erteilung der Lenkberechtigung bei der Behörde sowie den Fahrschulen erscheint nicht nur zwecks Vermeidung von Fehlerquellen angebracht, sondern würde auch die prognostizierten, aber zu unbestimmt dargelegten Kosten wesentlich senken.
(§ 16a):
Zu Z 1: Die Vornamen
der Eltern dienen der Vermeidung von Verwechslungen. Bei „positiven EKIS
Anfragen“ kann eine eindeutige Zuordnung vorgenommen werden. Weiters fällt auf,
dass die Daten über allfällige Berechtigungen, für die eine Lenkberechtigung
erforderlich ist, entfallen sind. Diese Rubrik wäre aber notwendig, um z.B.
Fahrlehrer und Fahrschullehrer erfassen zu können, um im Falle
führerscheinrechtlicher Maßnahmen die zuständige Kraftfahrbehörde verständigen
zu können.
Zu Z 3: Es gibt keine
„Gruppe“ mehr, für die ein Führerschein ausgestellt werden soll.
Zu Z 7 lit a: Es
handelt sich um den Personendatensatz gemäß Z 1 und nicht Abs. 2 Z 1.
Zu Z 10 bis 12: Die Eintragung der Adresse scheint nicht notwendig, vielmehr ergibt sich
ein erhöhter Administrativaufwand, diese Daten immer am Stand zu halten.
(§ 16b):
Es sollen für die Fahrschule nicht das Ergebnis der ärztlichen
Untersuchung, sondern die von der Behörde vorgenommenen Einschränkungen
abrufbar sein.
Zu Abs. 3: Die
das Verfahren führende Behörde muss wohl alle Daten eintragen können, im
Übrigen ist unklar, was mit „Abs. 1 und Abs. 3 Z 1“ gemeint ist.
Zu Abs. 4: Auf
den Vorschlag, die Gesundheitsdaten und die Daten über die Fahrprüfung durch
die Behörde eintragen zu lassen, wird verwiesen.
Zu Punkt 30 (§ 24 Abs. 3):
Es wird darauf hingewiesen, dass offensichtlich der derzeitige siebente
Satz entfällt. Dies dürfte nicht beabsichtigt sein.
Zu § 30a Abs. 2:
In der Z 7 sollte noch der
Fall aufgenommen werden, dass Fußgänger, die die Fahrbahn vorschriftsmäßig
überqueren, gefährdet werden. Genau der Fall, dass bei Missachtung des
Rotlichtes Fußgänger gefährdet werden, ist nämlich im derzeitigen Katalog nicht
vorgesehen.
Zu § 35 Abs. 2 (nicht Gegenstand des Entwurfes):
Hier sollte die Ziffer 2 „die Organe des Bundessicherheitswachekorps“
aufgehoben werden. Dieser Ausdruck wurde durch Art. 5 Abs. 1 der SPG-Nov. 2005,
BGBl I Nr. 151 vom
30. Dezember 2004, nicht ersetzt.
Zu Punkt 40 (§ 36 Abs. 1):
Der Widerruf ist ohnehin in Abs. 4 vorgesehen.
Zu Punkt 51 (§ 43 Abs. 15):
Im Hinblick auf die Komplexität des Vorhabens werden einheitliche
In-Kraft-Tretensfristen angeregt. Nach Einschätzung des Bundesministeriums für
Inneres ist der geplante Termin
1. März 2006 kaum einzuhalten.
Zur Novelle der FSG-DV:
Zu Punkt 2 (§ 2 Abs. 1):
Es stellt sich die Frage, ob bei einem Wohnsitzwechsel der neue Ort
einzutragen ist bzw. ob mit der Aufnahme von Angaben im Sinne der DV zwingend
die Neuausstellung eines Führerscheines einhergeht. In der Z 2 fehlt die
Klarstellung, in welcher Schrifttype die Klasse F zu drucken ist. Die lit d
dient sicherlich nicht der Übersichtlichkeit.
Zu Punkt 4 (§ 2 Abs. 5):
Der zweite Satz ist durch BGBl. II Nr. 495/2002 entfallen.
Zu Punkt 10 (§ 4):
Es gilt das zum vorläufigen Führerschein beim FSG Gesagte.
Zu Punkt 11 (§ 5):
Es wird angeregt, nur ein einziges einheitliches Formular zu verwenden.
Diese Vorgangsweise hat sich bewährt.
Zu Punkt 14 (§ 9 Abs. 2):
Diese Regelung findet sich im dritten Satz.
Zur Novelle FSG-PV:
Zu Punkt 1 (§ 3 Abs. 5):
Die „Ausfallshaftung“ der Fahrschule müsste auch in § 15 ihren
Niederschlag finden, sodass auch von der Gebührendifferenz das Aufsichtsorgan
die entsprechenden Anteile erhält (§ 15 Abs. 3 Z 4). Die Regelung könnte
überhaupt entfallen, da die Erfahrung zeigt, dass die Fahrschulen ohnehin für
„volle Auslastung“ sorgen.
Zu Punkt 2 (§ 6 Abs. 1a):
Es gilt das zu § 3 Abs. 5 Gesagte.
Im Übrigen ist es abzulehnen, dass sich die Fahrschule die Zuordnung
von Kandidaten zu einem bestimmten Prüfer, z.B. durch Anforderung mehrerer
Fahrprüfer, aussuchen kann, da dies „Ungereimtheiten“ Tür und Tor öffnen würde.
Im zweiten Satz ist das Wort „dieses“ grammatikalisch falsch.
Zu Punkt 3 (§ 6 Abs. 5, zweiter Satz):
Es wurde die 4. Novelle zur FSG-PV, BGBl. II Nr. 115/2004, die eine
neue Strukturierung der §§ 5 bis 7 mit sich gebracht hat, nicht berücksichtigt.
Zu Punkt 4 (§ 6 Abs. 9 bis 12):
Seit der 4. Novelle gliedert sich § 6 bereits in 10 Absätze. Es
wird bezweifelt, dass die bei der
Führerscheinbehörde nicht selbst tätigen Fahrprüfer die Vorschriften der
konzipierten Absätze vollziehen können. Es handelt sich dabei um typische
behördliche Aufgaben, zu deren Bewältigung umfangreiches Wissen um das
Österreichische Führerscheinrecht notwendig ist. Weiters wären die Regelungen
über die Ausstellung des vorläufigen Führerscheines besser in die FSG-DV
aufzunehmen. Im Übrigen sind diese Vorschriften bei Kandidaten mit
Sprachschwierigkeiten kaum zu vollziehen.
Zu Punkt 6 (§ 11 Abs. 2):
Auf die Ausführungen zu Punkt 1 wird verwiesen.
Zu Punkt 10 (§ 16):
Diese Bestimmung ist gemäß Z 19 der 1. Nov. zur FSG-PV (BGBl. II Nr.
111/1998) außer Kraft getreten.
(§ 17):
Nicht alle Übergangsbestimmungen sind obsolet geworden.
Zur Novelle FSG-GV:
Zu Punkt 2 (§ 18 Abs. 5):
Es gilt das eingangs zum FSG zum Thema „Hauptwohnsitz“ bzw. „Wohnsitz“
Gesagte. Die Meldung sollte daher einfach an „die Behörde“ erfolgen.
Zu Punkt 4 (§ 22 Abs. 3):
Auch hier sollte die Eintragung durch „die Behörde“ erfolgen.
Zu § 23 Abs. 2 (nicht Gegenstand der Novelle):
Die Novelle sollte zum Anlass genommen werden, den Fehler im zweiten
Satz (keine Vergütung für sonstige Beobachtungsfahrten für den technischen
Sachverständigen) zu sanieren. Auf das Verordnungsprüfungsverfahren im Fall
„Diplomingenieur Daniel KIRSTE“ wird hingewiesen.
Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Die genannte Stellungnahme wird auch in elektronischer Form übermittelt.
Für die Bundesministerin:
iV RL Mag. Walter Eller
elektronisch gefertigt