Stellungnahme des ÖAMTC
zur 8. FSG-Novelle
sowie den Novellierungen der
FSG-GV, FSG-DV und FSG-PV
(GZ.
BMVIT-170.706/0008-II/ST4/2005)
Der ÖAMTC bekennt
sich zum Ziel der Vereinfachung des Führerscheinerteilungswesens und hat
insbesondere bei den letzten Novellen des FSG gerne seinen Beitrag auf diesem
Weg geleistet. Die gemeinsam erarbeiteten Ergebnisse der Expertengruppe zur
Neugestaltung des Führerscheinersterteilungsverfahrens wurden mit den
vorliegenden Entwürfen weitgehend umgesetzt, mag es auch in einigen
Detailfragen noch weiteres Optimierungspotential geben. Jedenfalls ist in den
vorgeschlagenen Novellierungen ein großer und erfreulicher Schritt zu
mehr Bürgerfreundlichkeit, Verfahrensstraffung und Verwaltungseinsparung zu
sehen.
Um den gemeinsam
beschrittenen Weg effizient zu Ende zu bringen, sollte daher die erwähnte
Arbeitsgruppe nach Vorliegen der Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren
neuerlich einberufen werden, um die letzten Detailfragen einvernehmlich zu
lösen und um der vorzubereitenden Regierungsvorlage einen breiten Konsens zu
geben. Dabei wäre insbesondere das Privatisierungspotential in der
FS-Administration voll auszuschöpfen.
Der ÖAMTC ist gerne
bereit, seine Organisation und seine Erfahrung auf dem Gebiet des Führerscheinwesens
und der Ausstellung von amtlichen Dokumenten in staatlichem Auftrag in diesem
Zusammenhang einzubringen und zur Verfügung zu stellen.
Im Teil C dieser Stellungnahme weist der ÖAMTC - neuerlich
- darauf hin, dass nach wie vor grundlegender Bedarf nach Überarbeitung des
Gesetzes in Richtung eines modernen FS-Entziehungssystems und nach dem Ausräumen
von Systembrüchen des Vormerksystems besteht. Auf unsere ausführlichen
Vorschläge im Zuge der Beratungen zur 7. FSG-Nov weisen wir ausdrücklich hin.
Das mit der 7. Novelle geschaffene Vormerksystem ist in weiten
Bereichen zu begrüßen und zu unterstützen. Im Zuge der Umsetzung der Novelle
zeigte sich aber, dass bei einzelnen Regelungsbereichen legistische
Feinjustierungen vorzunehmen sind, wie inbesondere bei der genaueren Festlegung
der Umschreibung des Deliktes, das zu einer Vormerkung (bzw Maßnahme) führen
soll: Bei den sehr allgemein umschriebenen Delikten wie „Verstoß gegen die
Kindersicherungspflicht“ und „Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten“ zeigte
sich bereits in den ersten Wochen der Geltung des Gesetzes, dass Lenker wegen
„Übertretungen“ beanstandet wurden, die keinesfalls als Vormerkdelikte, oft
auch nicht einmal als (bloße) Verwaltungsübertretungen, gedacht waren. Nach den Intentionen der Schöpfer des Vormerksystems sollen nur
Delikte mit konkretem Unfall- bzw Gefährdungspotential zu Vormerkungen führen.
Der ÖAMTC wiederholt abschließend seinen Wunsch und den Hinweis auf die
Notwendigkeit, dass der bewährte Kraftfahrbeirat – etwa als neu zu schaffender
„Führerscheinbeirat“ künftig wieder verstärkt zur sachverständigen
Beratung des Bundesministers - in Führerscheinangelegenheiten - herangezogen
wird.
(gegliedert nach den
einzelnen Entwürfen):
Zu Z 6: § 5
Abs. 1 und 2 – Antragsvoraussetzungen, Ort der Einbringung, ermächtigte
Institutionen:
Die Aufgabe der
automatischen Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde wird begrüßt. Unklar ist, ob
der Antragsteller mit der Einbringung des Antrages bei einer Fahrschule nun an
diese gebunden ist oder ob er sich auch zum Besuch einer anderen Fahrschule im
Bundesgebiet entschließen kann. Es spricht nichts dagegen, den Antrag auch bei
einer anderen als der ausbildenden Fahrschule einzubringen.
Die Einbringung der in Abs. 1 Z 4 genannten Anträge bei Fahrschulen bedeutet mehr Bürgerfreundlichkeit durch die weitgehende Unabhängigkeit von den Amtsstunden der zuständigen Behörden und auch eine Entlastung der Behörden selbst. Aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Ausstellung von Dokumenten im behördlichen Auftrag (Mopedausweise, Internationaler Führerschein, elektronische Fahrerkarten) und der bereits gegebenen Anbindung an das Führerscheinregister sollten auch Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Entgegennahme der Anträge ermächtigt werden. Dies hätte einen weiteren Entlastungseffekt.
Zusätzliches
Potential liegt in der Ausdehnung der Ermächtigung auch auf die Entgegennahme
und Erfassung von anderen Anträgen wie z. B. auf Ausstellung eines Duplikates,
die Verlängerung befristeter Führerscheine (insbes C und D), der Verzicht auf
die Lenkberechtigung und die Umschreibung von Heeresführerscheinen.
Zu Z 8 – Entfall der Bestimmung des § 6 Abs. 4 über den frühestmöglichen Antritt zur Fahrprüfung:
Der Entfall des
bisherigen Wortlautes hat zur Folge, dass aufgrund der Einführung des vorläufigen
Führerscheines nun der Antritt zur praktischen Fahrprüfung frühestens mit Vollendung
des für die angestrebte Klasse erforderlichen Mindestalters gestattet ist. Aus
Gründen der Klarheit und Transparenz sollte dies in der gegenständlichen
Bestimmung wörtlich zum Ausdruck gebracht werden.
Zu Z 12: § 8 Abs. 1 – örtliche Zuständigkeit der sachverständigen Ärzte, Gültigkeitsdauer der ärztlichen Gutachten:
Die Aufhebung der
örtlichen Bindung an den Arzt im Gebiet der zuständigen Behörde wird ebenso
begrüßt wie die Verlängerung der Gültigkeit des ärztlichen Gutachtens auf 18
Monate.
Hier erlauben wir
uns auf einen vermutlichen Schreibfehler hinzuweisen: in der zweiten Zeile
sollte es wohl heißen: „...auf dem Kostenblatt in übersichtlicher
Form...“
In Abs. 4 sollte
aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eingefügt werden, dass es sich
bei den „sonstigen administrativen Angaben“ um solche gemäß § 2 FSG-DV handelt.
In Abs. 5 sollte
ergänzt werden, dass für die Dauer zwischen beantragter Änderung oder Ergänzung
der Führerscheindaten und Zustellung des neuen Führerscheines ein vorläufiger
Führerschein ausgestellt wird (siehe auch § 4 FSG-DV).
Die Eintragung des
Wohnsitzes in den Führerschein ist laut EU-Führerschein-Richtlinie keine obligatorische
Angabe und wird auch in vielen Staaten (z.B. Deutschland) nicht in das Dokument
inkludiert. Da jede Eintragung bzw. Änderung der Wohnsitzdaten eine Neuausstellung
des Führerscheines erforderlich macht und eine zusätzliche Kostenbelastung
sowie Verwaltungsaufwand bedeutet, schlägt der ÖAMTC auch für Österreich einen
Verzicht auf diese Eintragung im Führerscheindokument vor. Unabhängig davon erwartet sich der
ÖAMTC insbesondere im Rahmen der österreichischen Ratspräsidentschaft
Initiativen, um den Führerschein im EU-weiten (Schengen-)Personenverkehr
auch als Personaldokument nutzen zu können. Viele Kraftfahrer sehen nicht ein,
weshalb sie - im "grenzenlosen" EU-Raum - zB für eine Fahrt von
Salzburg nach Innsbruck (über die deutsche Autobahn) zusätzlich zum FS einen
Reisepass mitnehmen sollen.
Einer näheren
Klärung bedarf auch die Frage, welche Behörde örtlich zuständig sein soll für
die in § 13 Abs. 5 genannten Eintragungen bzw. ob die Festlegung einer
örtlichen Zuständigkeit durch die Schaffung des Informationsverbundes
Führerscheinregister nicht – wie auch bei der Ausstellung von Duplikaten -
ohnehin obsolet geworden ist. So müssen zum Beispiel Namensänderungen oder
nachträglich ausgesprochene Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen nicht
notwendiger Weise durch die Behörde am Sitz der Fahrschule eingetragen werden.
Tatsächlich ist es von nun an möglich, derartige Anträge österreichweit zu
stellen und die notwendigen Eintragungen vornehmen zu lassen. Der ÖAMTC schlägt
daher eine dahingehende Änderung vor.
Im zuletzt
genannten Zusammenhang halten wir auch eine Trennung und Aufteilung der in Abs.
5 genannten Angaben über Eintragungen in den vorläufigen und in den endgültigen
Führerschein auf zwei gesonderte Absätze für angebracht.
Die Aufgabe der
alleinigen Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde für die Ausstellung von Duplikaten
wird ausdrücklich begrüßt. Auf unsere obigen Ausführungen zur weitergehenden
Privatisierung der FS-Administration wollen wir auch hier hinweisen.
Der zweite Satz
sollte zur Vermeidung von Missverständnissen so lauten: „Ungültig gewordene
Führerscheine sind der Behörde abzuliefern oder von der Behörde
einzuziehen.“
In § 16 Abs. 1
sollte ergänzt werden, dass sich der Betreiber des Registers zu diesem Zweck
der Bundesrechenzentrum GmbH bedient.
In § 16a Z 1 und 2
sollte auf die grammatikalische Kongruenz zwischen den Überschriften und den
nachfolgenden Aufzählungen geachtet werden.
In § 16a Z 3 lit. b
sollte es richtiger heißen:
„b) Klasse, Unterklasse,
Berechtigung für die der Führerschein ausgestellt werden soll oder Gruppe, für
die er ausgestellt worden ist,“
da mit Einführung des FSG keine Gruppen mehr neu ausgestellt werden.
In § 16a Z 3 lit. h sollte im Klammerausdruck auch die lit. j (Angaben
über das Abhandenkommen des Dokumentes im Zusammenhang mit der Ersetzung gem. §
15) ergänzt werden.
Was mit der
Bestimmung des § 16a Z 3 lit. n („bevorzugte Produktion des Führerscheines
gemäß....“) gemeint ist, lässt sich aus dem Entwurfstext nicht entnehmen.
In § 16a Z 4 lit. d
sollte die Wortfolge besser „Wiederausfolgung
des Führerscheines nach Ablauf der Entziehung einer noch nicht
erloschenen Lenkberechtigung..“ heißen.
In § 16a Z 7
sollten auch die Duplikate von Mopedausweisen erfasst werden.
Da die
Mopedausweisdaten gemäß § 16b Abs. 4 von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern
und gemäß Abs. 2 von der Wohnsitzbehörde des Antragstellers einzutragen sind,
ist die Überschrift der Z 7 („...die
von anderen Institutionen als Fahrschulen oder Vereinen von
Kraftfahrzeugbesitzern ausgestellt wurden...“) irreführend. Außerdem sollte
auch auf Mopedausweise für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Bezug genommen
werden.
In § 16b Abs 2 sollte aus Gründen der Systematik und Übersichtlichkeit die
von der Wohnsitzbehörde vorzunehmende Eintragung der Angaben über die
Verkehrszuverlässigkeit des Antragstellers nicht im ersten Satz stehen, sondern
in die nachfolgende Aufzählung mit einer eigenen Ziffer eingegliedert werden.
Außerdem sollte aus der Bestimmung hervor gehen, in welchen Fällen die
Wohnsitzbehörde und nicht die das Verfahren führende Behörde diese Eintragung
vornimmt.
In § 16b Abs. 3
erster Satz dürfte es sich bei der Wortfolge „und Abs. 3 Z 1“ um einen Schreibfehler
handeln, da diese Bestimmung sonst auf sich selbst verweist; welche Bestimmung
tatsächlich gemeint ist, lässt sich nicht eruieren. Auch hier fehlt die
Abgrenzung, in welchen Fällen diese Behörde die Eintragung der Angaben über die Verkehrszuverlässigkeit
des Antragstellers vorzunehmen hat (und nicht die Wohnsitzbehörde).
Aus Gründen der
Vollständigkeit sollte § 16b auch eine Bestimmung enthalten, wonach die das
jeweilige Verfahren führende Behörde die Daten des § 16a Z 4 lit. i und Z 5
lit. f einzutragen hat.
Zu Z 25: § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 – Kostenersatz für die Verlängerung der Führerscheinklassen C und D:
Die Einhebung eines
Kostenersatzes für die Verlängerung dieser Lenkberechtigungen und die damit
verbundenen Neuausstellung der Führerscheine wird abgelehnt. Bezüglich der
Details und der Begründung dürfen wir auf unsere Anmerkungen zu § 4 FSG-DV
verweisen.
Zu Z 29: § 24 Abs 1 – Neuausstellung des Führerscheines im Zuge von Auflagen, Befristungen und Beschränkungen:
Der ÖAMTC erwartet,
dass die genannten Neuausstellungen ohne zusätzliche finanzielle Belastung der
Führerscheininhaber vorgenommen werden.
Zu Z 30: § 24 Abs. 3 – Entziehung der Lenkberechtigung bei nicht fristgerechter Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase:
Die Klarstellung
bezüglich des Erhalts jener Führerscheinklassen, bei denen sich der
Führerscheininhaber nicht im Verzug befindet, entspricht einer Forderung des
ÖAMTC und wird begrüßt.
Zu Z 40: § 36 Abs. 1 – Widerruf der Ermächtigung zur Eintragung ins Führerscheinregister:
Diese
Widerrufsmöglichkeit wird auch aus dem Blickwinkel der Qualitätssicherung und
Rechtssicherheit befürwortet. Es sollte jedoch sicher gestellt sein, dass diese
schwerwiegende Konsequenz erst im Wiederholungsfalle droht. Es darf darauf
hingewiesen werden, dass der – gleichfalls novellierte – Abs. 4 dieser
Bestimmung praktisch sinngleich ist.
Siehe unsere Ausführungen zu Z 40.
Der in den Erläuterungen angeführten Begründung ist dahin gehend zu widersprechen, dass Auflagenverstöße nach § 7 Abs. 3 Z 13 erst im Wiederholungsfalle für das Entziehungsverfahren relevant sind. Daher ist bei der Erstbegehung sehr wohl mit Organmandat vorzugehen und diese Passage für die entsprechenden Delikte beizubehalten.
Um die Ermächtigungen des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. d rechtswirksam bereits vor dem Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle aussprechen zu können, muss diese Bestimmung aus dem ersten Satz (Inkrafttreten erst mit 1. März 2006) heraus genommen werden.
Zu Z 2: § 2 Abs. 1 – Inhalt
des Führerscheines:
Die Eintragung des Wohnsitzes in den Führerschein ist laut EU-Führerschein-Richtlinie keine obligatorische Angabe und wird auch in vielen Staaten (z.B. Deutschland) nicht in das Dokument inkludiert. Da jede Eintragung bzw. Änderung der Wohnsitzdaten eine Neuausstellung des Führerscheines erforderlich macht und eine zusätzliche Kostenbelastung sowie Verwaltungsaufwand bedeutet, erwartet der ÖAMTC auch für Österreich einen Verzicht auf diese Eintragung im Führerscheindokument.
Zu Z 10: § 4 – Änderung der Eintragungen, Neuausstellung, vorläufiger Führerschein, Kostenersatz:
Schwierig scheint
die Sicherstellung der zeitgerechten Rückgabe des alten Dokumentes. Wenn von
einer Ablieferung „spätestens bis zur Erteilung des Produktionsauftrages des
neuen Führerscheines“ die Rede ist, stellt sich die Frage, wie der
Antragsteller von diesem Zeitpunkt Kenntnis erlangen soll.
Sinnvoll erscheint
eine Zug-um-Zug Rückgabe bei Ausfolgung des Führerscheines. Dies sollte bei
jeder Behörde oder ermächtigten Stelle (Fahrschule, Verein von Kraftfahrzeugbesitzern)
möglich sein, um ein Maximum an Bürgerfreundlichkeit und ein Minimum an punktueller
Verwaltungsbelastung zu erzielen.
Die Einhebung eines
Kostenbeitrages für die Verlängerung von Führerscheinen der Klassen C und D
wird abgelehnt. Auch etwaigen Plänen, derartige Beträge für andere
Neuausstellungen einheben zu wollen, kann der ÖAMTC nicht zustimmen. Die
Neugestaltung des Führerscheindokumentes und die damit öfter eintretende
Notwendigkeit einer Neuausstellung dürfen nicht zu einer finanziellen
Mehrbelastung für die FührerscheininhaberInnen führen.
Was die Höhe des
Kostenersatzes von 9 Euro betrifft ist festzuhalten, dass dieser jedenfalls zu
hoch gegriffen erscheint. Überhaupt muss eine Kostenangabe zu einem Produkt
bezweifelt werden, von dem weder das genaue Aussehen noch dessen Hersteller
angegeben werden kann; woher kommt also die genannte Zahl?
Schließlich stellt
sich die Frage, in wie fern diese Kosten überhaupt einer Regelung im Verordnungswege
zugänglich sind.
Zu Anlage 3 – Führerscheinantrage, Behördenformular:
Die Klasse G wurde mit der 5. FSG-Novelle aufgelassen und kann daher nicht mehr beantragt werden.
Bei der Verlängerung
der Klassen C und D handelt es sich nicht um die Ausstellung von
Führerscheinduplikaten, daher ist dieser Textbaustein in eine andere Zeile
aufzunehmen; Schreibfehler im Wort „Verlängerung“.
Es sollte auch die
Verlängerung aus anderen (gesundheitlichen) Gründen namentlich angeführt
werden.
Es fehlt die
Möglichkeit zur Beantragung des Code 105.
Da stets von der Zusendung des neuen Führerscheines an eine vom Antragsteller bekannt gegebene Adresse die Rede ist und nie von der Abholmöglichkeit bei der Behörde, ist nicht ersichtlich, warum auf diesem Formular eine Übernahmebestätigung vorgesehen ist.
Beim
Führerscheinaustausch sollte die Wortfolge unterhalb von KFG 1967 nicht KFG
1946 sondern richtig KfV 1947 heißen.
Zu Anlage 2 – Führerscheinantrage,
Fahrschulformular:
Wie bereits in den Ausführungen zur 8. FSG-Novelle erwähnt, könnten Fahrschulen und andere ermächtigte Einrichtungen wie Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern auch andere Anträge (Duplikatsausstellung, Verzichtserklärungen, etc...) entgegennehmen und an die Behörde weiterleiten bzw. ins Führerscheinregister eintragen. Das Formular wäre diesfalls um die entsprechenden Rubriken zu ergänzen.
Zu Z 1: Entfall des
§ 6 Abs. 1 Z 4 – Einarmigkeit kein Ausschlussgrund für Klasse A:
Der Entfall dieser Bestimmung wird begrüßt.
§ 17 Abs. 3 Z 3, § 18 Abs. 4a - Obsolet gewordene
Bestimmungen:
Da mit der 5. FSG-Novelle das Erfordernis einer verkehrspsychologischen Stellungnahme für 15jährige Mopedscheinwerber aufgegeben wurde, haben die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Z 3 und des § 18 Abs. 4a keine gesetzliche Grundlage und können entfallen.
Zu Z 4: § 22
Abs. 3 – Eintragung der Untersuchungsergebnisse durch den sachverständigen
Arzt:
Wenn in den Erläuterungen erklärt wird, dass die Eintragung vom Arzt persönlich – also nicht durch MitarbeiterInnen oder Sekretariatspersonal – vorzunehmen ist, dann sollte dies auch ausdrücklich im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck kommen. Dennoch bleiben Zweifel, wie diese Bestimmung überprüft bzw. ihre Einhaltung gewährleistet werden kann.
Zu Z 7: § 25 Abs. 4 – Inkrafttreten:
Die hier angeführte Bestimmung des § 23 Abs. 2 findet sich nicht im Text der Novelle.
Zu Anlage 2 –
vorläufiger Führerschein:
Es fehlt ein Feld zur Eintragung der Klasse F.
Nicht ersichtlich
ist, wo jene Zahlencodes, welche die Rechte des Führerscheininhabers erweitern
(111, 105) einzutragen sind; die Spalte „Einschränkungen/Bemerkungen“ erscheint
dazu ungeeignet.
Die Hinweise
(Gültigkeit nur in Österreich, keine Lenkberechtigung nach Ablauf des vorläufigen
Führerscheines) sind eine gute, bürgerfreundliche Serviceleistung. Ergänzend
sollte auch hier der auf dem Kostenblatt enthaltene Hinweis aufgenommen werden,
dass der vorläufige Führerschein nur für vier Wochen gilt und nicht
verlängerbar ist. Hier macht dieser Hinweis mehr Sinn als auf dem Kostenblatt,
das nicht bei jeder Fahrt mitzuführen ist.
Der ÖAMTC hat
aus Anlass der Begutachtung der 7. FSG Novelle auf weitere Themen hingewiesen,
die anlässlich der 8. FSG-Novelle einer Lösung zugeführt werden sollten.
Weiterhin aktuell ist insbesondere die Anregung, die praktische Fahrprüfung
neu zu regeln und damit im Zusammenhang auch die gesamte Fahrausbildung
zu reformieren. Auch die Forderung, die 0,5-Promille-Bestimmung (§ 14
Abs 8 bzw 37a) aus dem FSG zu eliminieren und – vor allem im Interesse der
Rechtssicherheit – in die Straßenverkehrsordnung zu transferieren bleibt
ebenfalls aufrecht.
Führerscheintourismus:
Nach wie vor
bestehen gewisse Möglichkeiten des legalen „Führerscheintourismus“. Die
Missbrauchsgefahr sollte im Interesse der europäischen
Verkehrssicherheitsarbeit minimiert werden. Ein Auftrag des Gesetzgebers an den
Verkehrsminister, sich für eine gemeinsame Initiative der europäischen
Verkehrsminister einzusetzen, wäre hierfür wünschenswert.
Vormerkdelikt „Verletzung der
Kindersicherungspflicht“:
Die ersten Erfahrungen mit dem „Vormerksystem“ zeigen, dass die
Bedenken des ÖAMTC aus Anlass der Begutachtung der 7. FSG Novelle berechtigt
waren. Dies zeigt sich vor allem beim Vormerkdelikt der Verletzung der
Kindersicherungspflicht. Es bestand im Zuge der Gesetzgebung grundlegender
Konsens darüber, dass nur schwere, die Verkehrssicherheit gefährdende Verstöße
zu einer Vormerkung bzw Maßnahme führen sollten.
Bedauerlicher Weise zeigen die oben erwähnten ersten Erfahrungen, dass
offenkundig nicht nur der Entfall der Kindersicherung oder der völlig falsche
Gebrauch des Sicherheitsgurtes sondern auch Fehlbedienungen vorhandener
Kindersicherungssysteme in gleicher Weise sanktioniert werden. Einer derartigen
überzogenen Vollziehung sollte das Gesetz durch klare Vorgaben der Grenzen
einen Riegel vorschieben. Dies gilt umso mehr, als auch die vorgesehene
Maßnahme (der um die Aspekte der Kindersicherung erweiterte
Fahrsicherheitskurs) niemals alle Details der richtigen Verwendung eines
Kinderrückhaltesystems zeigen sondern nur Bewusstsein für die
verantwortungsvolle Sicherung von Kindern vermitteln kann. Mit anderen Worten:
Die Maßnahme ist nicht geeignet, die fehlerhafte oder nicht in Einklang mit
Bedienungsanleitungen erfolgende Verwendung von Kindersicherungen zu
korrigieren.
Eine solche Klarstellung erscheint auch in Hinblick auf die mit der 26.
KFG Novelle geplanten Änderungen bei den Bestimmungen zur Personenbeförderung
und Kindersicherung notwendig; in diesem Zusammenhang bietet sich auch beim
folgenden Delikt die Schaffung eines speziellen "vormerkwirksamen"
Straftatbestandes im KFG an.
Sinngemäß Ähnliches gilt für die Fälle der mangelhaften Sicherung der
Ladung: Diese Bestimmung war von Anfang an in dem Sinne konzipiert, dass nur
schwere Ladungsmängel, die eine Erhöhung der Unfallgefahr an sich bewirken, zu
einer Vormerkung führen sollen. Dabei war an solche Ladung gedacht, die sich
vom Fahrzeug lösen kann (lose Kisten udgl) oder unmittelbar auf das
Fahrverhalten wirkt (zB hängende Kleidungsstücke mit hohem Schwerpunkt, die das
Fahrzeug in Kurven instabil machen). Keinesfalls sollte die Tatsache loser
Gegenstände oder Tiere im Fahrzeug kriminalisiert werden, wenn auch
zuzugestehen ist, dass auch hier eine Sicherungspflicht besteht. Bei künftiger
Legistik sollte daher auf mögliche „Missverständnisse“ in der Vollziehung
geachtet und eine präzise Wortwahl getroffen werden. Das bestehende Gesetz
sollte daher auch in diesem Sinne klargestellt werden. Die getroffene „Erlassregelung“
erscheint uns nur als Übergangslösung bis zur nächsten (eben der nunmehrigen)
Novelle hinreichend und zulässig.
Derzeit ist im „Vormerksystem“ nach der dritten Übertretung innerhalb
von zwei Jahren (nur) die Entziehung der Lenkberechtigung für (mindestens) drei
Monate vorgesehen. Der ÖAMTC hat schon am Beginn der Diskussionen
vorgeschlagen, statt einer schematischen Entziehung auch die Absolvierung von
einschlägigen Kursen zu ermöglichen und damit die Entziehungszeit verkürzen zu
können (vergleichbar einer "bedingten Strafnachsicht"!).
Betrachtet man die Tatsache, dass der Gesetzgeber offenbar bei der
dritten Übertretung davon ausgeht, dass die fehlende Verkehrszuverlässigkeit
nach drei Monaten automatisch wieder erlangt wird, aber bei der zweiten
Übertretung im Falle der Säumnis mit der Absolvierung der Maßnahme die
unbefristete Entziehung der Lenkberechtigung vorgesehen ist, werden durchaus
noch Möglichkeiten zur Nachjustierung sichtbar.
Der ÖAMTC kann sich daher vorstellen, dass das System auch nach der
dritten Übertretung Maßnahmen vorsieht, eine solche Maßnahme allerdings einen
Teil der Entziehungsdauer ersetzt. Denn für den ÖAMTC steht das Vormerksystem
unter dem durchaus konstruktiven Titel „Erziehen statt Entziehen“. Sinngemäß
ähnliche Maßnahmen wie beim Vormerksystem könnten aber auch bei Entziehungen
wegen „normaler“ Verkehrsunzuverlässigkeit angeordnet bzw ermöglicht werden und somit dem Lenker
ermöglichen, den „sozialkonstruktiven“ Weg zu beschreiten.
Diese Betrachtungen zeigen auch deutlich, welche Richtung der
Gesetzgeber einschlagen sollte, wenn er die Systembrüche zwischen dem
traditionellen Entziehungssystem und dem durchaus moderneren Vormerksystem
ausräumen möchte. Einer der Vorschläge, die hierzu bereits vorgelegt wurden,
wäre etwa, bei bestimmten Delikten aus dem bisherigen „Entziehungskatalog“
bereits mit der Maßnahme-Stufe zu beginnen, sodass ein einheitliches System
transparent und überschaubar wird. Andererseits
bleibt weiterhin zu hinterfragen, ob und warum nach Setzung eines
„Entziehungsdeliktes“ alle bisherigen Vormerkungen gelöscht werden sollen.
Der ÖAMTC verlangt in diesem Sinne eine konsequente Evaluierung des
Systems nach mehreren Jahren, um die „Rückfallquote“ und die Zahl der auch
durch das Vormerksystem „unbelehrbaren“ Kraftfahrer zu erheben. Auf Basis
dieser Erkenntnisse sollte das System im Sinne der oben dargestellten
Systembrüche weiter entwickelt werden.
Dass mit der 7. FSG Novelle die Forderung an die Behörde verankert
wurde, dass bei allen Vormerkdelikten die Rechtskraft der Strafentscheidung
für das Wirksamwerden der Vormerkung abzuwarten ist, ist im Sinne der
Gewährleistung der Rechtssicherheit positiv zu bemerken. Umso bedauerlicher –
und vor diesem Hintergrund eigentlich nur noch als redaktionelles Versehen zu
erklären - ist, dass zur Anordnung der Nachschulung nach der Setzung des
sogenannten „Kurzzeitentziehungsdeliktes“ des § 26 Abs 3 (Geschwindigkeitsüberschreitungen
iS § 7 Abs 3 Z 3) im Gegensatz zu allen anderen eine Maßnahme verlangenden
Delikten nicht die Rechtskraft des Strafbescheides abzuwarten ist.
Die Erfahrung – nicht zuletzt auch im Zuge der Beratungen zur 7. und 8.
FSG Novelle – zeigt, dass mit vom BMVIT einberufenen Besprechungen mit Experten
bzw Interessensvertretern der Erarbeitung von gemeinsamen Lösungen eher gedient
ist, als dies durch die bloße Einbeziehung in schriftliche Begutachtungsverfahren
geschehen kann. Insbesondere die höchst konstruktiven und erfolgreichen
„informellen“ Arbeitsgruppengespräche im Zuge der Umsetzung der 7. FSG Novelle
(„Maßnahmen“) belegen die Zweckmäßigkeit der Forderung - vergleichbar dem viele Jahre lang
bewährten Kraftfahrbeirat - künftig wieder ein spezielles Expertengremium als
"FSG-Beirat" zur sachverständigen Beratung des Bundesministers in
Führerscheinangelegenheiten heranzuziehen.
Mag. Ursula Zelenka
Mag. Martin Hoffer
ÖAMTC-Rechtsdienste
Wien, im August 2005