Stellungnahme des ÖAMTC

zur 8. FSG-Novelle

sowie den Novellierungen der FSG-GV, FSG-DV und FSG-PV

(GZ. BMVIT-170.706/0008-II/ST4/2005)

 

 

 

A) Allgemeines:

 

Der ÖAMTC bekennt sich zum Ziel der Vereinfachung des Führerscheinerteilungswesens und hat insbesondere bei den letzten Novellen des FSG gerne seinen Beitrag auf diesem Weg geleistet. Die gemeinsam erarbeiteten Ergebnisse der Expertengruppe zur Neugestaltung des Führerscheinersterteilungsverfahrens wurden mit den vorliegenden Entwürfen weitgehend umgesetzt, mag es auch in einigen Detailfragen noch weiteres Optimierungspotential geben. Jedenfalls ist in den vor­geschlagenen Novellierungen ein großer und erfreulicher Schritt zu mehr Bürger­freund­lichkeit, Verfahrensstraffung und Verwaltungseinsparung zu sehen.

Um den gemeinsam beschrittenen Weg effizient zu Ende zu bringen, sollte daher die er­wähnte Arbeitsgruppe nach Vorliegen der Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren neuerlich einberufen werden, um die letzten Detailfragen einvernehmlich zu lösen und um der vorzubereitenden Regierungsvorlage einen breiten Konsens zu geben. Dabei wäre insbeson­dere das Privatisierungspotential in der FS-Administration voll auszuschöpfen.

Der ÖAMTC ist gerne bereit, seine Organisation und seine Erfahrung auf dem Gebiet des Führerscheinwesens und der Ausstellung von amtlichen Dokumenten in staatlichem Auftrag in diesem Zusammenhang einzubringen und zur Verfügung zu stellen.

Im Teil C dieser Stellungnahme weist der ÖAMTC - neuerlich - darauf hin, dass nach wie vor grund­legen­der Bedarf nach Überarbeitung des Gesetzes in Richtung eines modernen FS-Entziehungssystems und nach dem Ausräumen von Systembrüchen des Vormerksystems besteht. Auf unsere ausführlichen Vorschläge im Zuge der Beratungen zur 7. FSG-Nov weisen wir ausdrücklich hin.

Auch bei dem nach wie vor virulenten Problem des sogenannten „Führerscheintourismus“ ortet der ÖAMTC ebenfalls Nachbesserungsbedarf.

Das mit der 7. Novelle geschaffene Vormerksystem ist in weiten Bereichen zu begrüßen und zu unterstützen. Im Zuge der Umsetzung der Novelle zeigte sich aber, dass bei einzelnen Regelungs­bereichen legistische Feinjustierungen vorzunehmen sind, wie inbesondere bei der genaueren Festlegung der Umschreibung des Deliktes, das zu einer Vormerkung (bzw Maßnahme) führen soll: Bei den sehr allgemein umschriebenen Delikten wie „Verstoß gegen die Kindersicherungspflicht“ und „Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten“ zeigte sich bereits in den ersten Wochen der Geltung des Gesetzes, dass Lenker wegen „Übertretungen“ beanstandet wurden, die keinesfalls als Vormerkdelikte, oft auch nicht einmal als (bloße) Verwaltungsübertretungen, gedacht waren. Nach den Intentionen der Schöpfer des Vormerksystems sollen nur Delikte mit konkretem Unfall- bzw Gefährdungspotential zu Vormerkungen führen.

Der ÖAMTC weist auf der anderen Seite darauf hin, dass der Grundansatz des Vormerk­systems, Schwächen in Fähigkeiten und Kenntnissen bzw der Bereitschaft zur Verkehrs­anpassung im Rahmen von Kursen zu beseitigen, durchaus positiv gesehen wird. Diese Feststellung verdeutlicht die Zweckmäßigkeit der Forderung des ÖAMTC, auch bei Ent­ziehungen der Lenkberechtigung die Möglichkeit der Fahrerrehabilitation vorzusehen. Der Club ist gerne bereit, konkrete Vorschläge zu unterbreiten, in welchen Fällen und wie die Verkehrszuverlässigkeit durch freiwillige Kurse schneller und besser wiederhergestellt und damit eine Verkürzung der Entziehungsdauer gerechtfertigt werden kann.

Der ÖAMTC wiederholt abschließend seinen Wunsch und den Hinweis auf die Notwendig­keit, dass der bewährte Kraftfahrbeirat – etwa als neu zu schaffender „Führerscheinbeirat“ künftig wieder ver­stärkt zur sachverständigen Beratung des Bundesministers - in Führerschein­angelegen­heiten - herangezogen wird.

 

 

B) Besonderer Teil:

(gegliedert nach den einzelnen Entwürfen):

 

B1 – ÖAMTC-Stellungnahme zur 8. FSG-Novelle

 

Zu Z 6: § 5 Abs. 1 und 2 – Antragsvoraussetzungen, Ort der Einbringung, ermächtigte Institutionen:

Die Aufgabe der automatischen Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde wird begrüßt. Unklar ist, ob der Antragsteller mit der Einbringung des Antrages bei einer Fahrschule nun an diese gebunden ist oder ob er sich auch zum Besuch einer anderen Fahrschule im Bundesgebiet entschließen kann. Es spricht nichts dagegen, den Antrag auch bei einer anderen als der ausbildenden Fahrschule einzubringen.

Die Einbringung der in Abs. 1 Z 4 genannten Anträge bei Fahrschulen bedeutet mehr Bürgerfreundlichkeit durch die weitgehende Unabhängigkeit von den Amtsstunden der zuständigen Behörden und auch eine Entlastung der Behörden selbst. Aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Ausstellung von Dokumenten im behördlichen Auftrag (Mopedausweise, Internationaler Führerschein, elektronische Fahrerkarten) und der bereits gegebenen Anbindung an das Führerscheinregister sollten auch Vereine von Kraftfahrzeug­besitzern zur Entgegennahme der Anträge ermächtigt werden. Dies hätte einen weiteren Entlastungseffekt.

Zusätzliches Potential liegt in der Ausdehnung der Ermächtigung auch auf die Entgegen­nahme und Erfassung von anderen Anträgen wie z. B. auf Ausstellung eines Duplikates, die Verlängerung befristeter Führerscheine (insbes C und D), der Verzicht auf die Lenkberechtigung und die Umschreibung von Heeresführerscheinen.

 

Zu Z 8 – Entfall der Bestimmung des § 6 Abs. 4 über den frühestmöglichen Antritt zur Fahrprüfung:

Der Entfall des bisherigen Wortlautes hat zur Folge, dass aufgrund der Einführung des vor­läufigen Führerscheines nun der Antritt zur praktischen Fahrprüfung frühestens mit Voll­endung des für die angestrebte Klasse erforderlichen Mindestalters gestattet ist. Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte dies in der gegenständlichen Bestimmung wörtlich zum Ausdruck gebracht werden.

 

Zu Z 12: § 8 Abs. 1 – örtliche Zuständigkeit der sachverständigen Ärzte, Gültigkeitsdauer der ärztlichen Gutachten:

Die Aufhebung der örtlichen Bindung an den Arzt im Gebiet der zuständigen Behörde wird ebenso begrüßt wie die Verlängerung der Gültigkeit des ärztlichen Gutachtens auf 18 Monate.

 

Zu Z 15: § 11 Abs. 6b – Kosten:

Hier erlauben wir uns auf einen vermutlichen Schreibfehler hinzuweisen: in der zweiten Zeile sollte es wohl heißen: „...auf dem Kostenblatt in übersichtlicher Form...“

 

Zu Z 17: § 13 – Ausstellung des vorläufigen Führerscheines sowie des Führerscheines:

In Abs. 4 sollte aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eingefügt werden, dass es sich bei den „sonstigen administrativen Angaben“ um solche gemäß § 2 FSG-DV handelt.

In Abs. 5 sollte ergänzt werden, dass für die Dauer zwischen beantragter Änderung oder Ergänzung der Führerscheindaten und Zustellung des neuen Führerscheines ein vorläufiger Führerschein ausgestellt wird (siehe auch § 4 FSG-DV).

Die Eintragung des Wohnsitzes in den Führerschein ist laut EU-Führerschein-Richtlinie keine obliga­torische Angabe und wird auch in vielen Staaten (z.B. Deutschland) nicht in das Dokument inkludiert. Da jede Eintragung bzw. Änderung der Wohnsitzdaten eine Neuaus­stellung des Führerscheines erforderlich macht und eine zusätzliche Kostenbelastung sowie Verwaltungsaufwand bedeutet, schlägt der ÖAMTC auch für Österreich einen Verzicht auf diese Eintragung im Führerscheindokument vor.  Unabhängig davon erwartet sich der ÖAMTC insbesondere im Rahmen der österreichischen Ratspräsidentschaft Initiativen, um den Führerschein im EU-weiten (Schengen-)Personenverkehr auch als Personaldokument nutzen zu können. Viele Kraftfahrer sehen nicht ein, weshalb sie - im "grenzenlosen" EU-Raum - zB für eine Fahrt von Salzburg nach Innsbruck (über die deutsche Autobahn) zusätzlich zum FS einen Reisepass mitnehmen sollen.

Einer näheren Klärung bedarf auch die Frage, welche Behörde örtlich zuständig sein soll für die in § 13 Abs. 5 genannten Eintragungen bzw. ob die Festlegung einer örtlichen Zuständig­keit durch die Schaffung des Informationsverbundes Führerscheinregister nicht – wie auch bei der Ausstellung von Duplikaten - ohnehin obsolet geworden ist. So müssen zum Beispiel Namens­änderungen oder nachträglich ausgesprochene Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen nicht notwendiger Weise durch die Behörde am Sitz der Fahrschule eingetragen werden. Tatsächlich ist es von nun an möglich, derartige Anträge österreichweit zu stellen und die notwendigen Eintragungen vornehmen zu lassen. Der ÖAMTC schlägt daher eine dahingehende Änderung vor.

Im zuletzt genannten Zusammenhang halten wir auch eine Trennung und Aufteilung der in Abs. 5 genannten Angaben über Eintragungen in den vorläufigen und in den endgültigen Führerschein auf zwei gesonderte Absätze für angebracht.

 

Zu Z 21: § 15 – Ausstellung von Duplikaten:

Die Aufgabe der alleinigen Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde für die Ausstellung von Duplikaten wird ausdrücklich begrüßt. Auf unsere obigen Ausführungen zur weitergehenden Privatisierung der FS-Administration wollen wir auch hier hinweisen.

 

Zu Z 23: § 15 Abs. 4 – Rückgabeverpflichtung für ungültige Führerscheine:

Der zweite Satz sollte zur Vermeidung von Missverständnissen so lauten: „Ungültig gewordene Führerscheine sind der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.“

 

Zu Z 24: §§ 16 bis 17 – Führerscheinregister, Datenverwendung:

In § 16 Abs. 1 sollte ergänzt werden, dass sich der Betreiber des Registers zu diesem Zweck der Bundesrechenzentrum GmbH bedient.

In § 16a Z 1 und 2 sollte auf die grammatikalische Kongruenz zwischen den Überschriften und den nachfolgenden Aufzählungen geachtet werden.

In § 16a Z 3 lit. b sollte es richtiger heißen:

„b)      Klasse, Unterklasse, Berechtigung für die der Führerschein ausgestellt werden soll oder Gruppe, für die er ausgestellt worden ist,“

da mit Einführung des FSG keine Gruppen mehr neu ausgestellt werden.

In § 16a Z 3 lit. h sollte im Klammerausdruck auch die lit. j (Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes im Zusammenhang mit der Ersetzung gem. § 15) ergänzt werden.

Was mit der Bestimmung des § 16a Z 3 lit. n („bevorzugte Produktion des Führerscheines gemäß....“) gemeint ist, lässt sich aus dem Entwurfstext nicht entnehmen.

In § 16a Z 4 lit. d sollte die Wortfolge besser „Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehung einer noch nicht erloschenen Lenkberechtigung..“ heißen.

In § 16a Z 7 sollten auch die Duplikate von Mopedausweisen erfasst werden.

Da die Mopedausweisdaten gemäß § 16b Abs. 4 von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern und gemäß Abs. 2 von der Wohnsitzbehörde des Antragstellers einzutragen sind, ist die Überschrift der Z 7 („...die von anderen Institutionen als Fahrschulen oder Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern ausgestellt wurden...“) irreführend. Außerdem sollte auch auf Mopedausweise für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Bezug genommen werden.

In § 16b Abs 2 sollte aus Gründen der Systematik und Übersichtlichkeit die von der Wohnsitz­behörde vorzunehmende Eintragung der Angaben über die Verkehrszuverlässigkeit des Antragstellers nicht im ersten Satz stehen, sondern in die nachfolgende Aufzählung mit einer eigenen Ziffer eingegliedert werden. Außerdem sollte aus der Bestimmung hervor gehen, in welchen Fällen die Wohnsitzbehörde und nicht die das Verfahren führende Behörde diese Eintragung vornimmt.

In § 16b Abs. 3 erster Satz dürfte es sich bei der Wortfolge „und Abs. 3 Z 1“ um einen Schreib­fehler handeln, da diese Bestimmung sonst auf sich selbst verweist; welche Bestimmung tatsächlich gemeint ist, lässt sich nicht eruieren. Auch hier fehlt die Abgrenzung, in welchen Fällen diese Behörde die Eintragung der Angaben über die Verkehrs­zuverlässigkeit des Antragstellers vorzunehmen hat (und nicht die Wohnsitzbehörde).

Aus Gründen der Vollständigkeit sollte § 16b auch eine Bestimmung enthalten, wonach die das jeweilige Verfahren führende Behörde die Daten des § 16a Z 4 lit. i und Z 5 lit. f einzu­tragen hat.

 

Zu Z 25: § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 – Kostenersatz für die Verlängerung der Führerscheinklassen C und D:

Die Einhebung eines Kostenersatzes für die Verlängerung dieser Lenkberechtigungen und die damit verbundenen Neuausstellung der Führerscheine wird abgelehnt. Bezüglich der Details und der Begründung dürfen wir auf unsere Anmerkungen zu § 4 FSG-DV verweisen.

 

Zu Z 29: § 24 Abs 1 – Neuausstellung des Führerscheines im Zuge von Auflagen, Befristungen und Beschränkungen:

Der ÖAMTC erwartet, dass die genannten Neuausstellungen ohne zusätzliche finanzielle Belastung der Führerscheininhaber vorgenommen werden.

 

Zu Z 30: § 24 Abs. 3 – Entziehung der Lenkberechtigung bei nicht fristgerechter Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase:

Die Klarstellung bezüglich des Erhalts jener Führerscheinklassen, bei denen sich der Führerscheininhaber nicht im Verzug befindet, entspricht einer Forderung des ÖAMTC und wird begrüßt.

 

Zu Z 40: § 36 Abs. 1 – Widerruf der Ermächtigung zur Eintragung ins Führerschein­register:

Diese Widerrufsmöglichkeit wird auch aus dem Blickwinkel der Qualitätssicherung und Rechtssicherheit befürwortet. Es sollte jedoch sicher gestellt sein, dass diese schwerwiegende Konsequenz erst im Wiederholungsfalle droht. Es darf darauf hingewiesen werden, dass der – gleichfalls novellierte – Abs. 4 dieser Bestimmung praktisch sinngleich ist.

 

Zu Z 43: § 36 Abs. 4 – Widerruf der Ermächtigungen:

Siehe unsere Ausführungen zu Z 40.

 

Zu Z 45: § 37 Abs. 6 – kein Organmandat bei Nichterfüllung von Auflagen:

Der in den Erläuterungen angeführten Begründung ist dahin gehend zu widersprechen, dass Auflagenverstöße nach § 7 Abs. 3 Z 13 erst im Wiederholungsfalle für das Entziehungs­ver­fahren relevant sind. Daher ist bei der Erstbegehung sehr wohl mit Organmandat vorzugehen und diese Passage für die entsprechenden Delikte beizubehalten.

 

Zu Z 51: § 43 Abs. 15 – Inkrafttreten:

Um die Ermächtigungen des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. d rechtswirksam bereits vor dem Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle aussprechen zu können, muss diese Bestimmung aus dem ersten Satz (Inkrafttreten erst mit 1. März 2006) heraus genommen werden.

 

 

B2 – ÖAMTC-Stellungnahme zur 6. FSG-DV-Novelle

 

Zu Z 2: § 2 Abs. 1 – Inhalt des Führerscheines:

Die Eintragung des Wohnsitzes in den Führerschein ist laut EU-Führerschein-Richtlinie keine obligatorische Angabe und wird auch in vielen Staaten (z.B. Deutschland) nicht in das Doku­ment inkludiert. Da jede Eintragung bzw. Änderung der Wohnsitzdaten eine Neuausstellung des Führerscheines erforderlich macht und eine zusätzliche Kostenbelastung sowie Ver­waltungsaufwand bedeutet, erwartet der ÖAMTC auch für Österreich einen Verzicht auf diese Eintragung im Führerscheindokument.

 

Zu Z 10: § 4 – Änderung der Eintragungen, Neuausstellung, vorläufiger Führerschein, Kostenersatz:

Schwierig scheint die Sicherstellung der zeitgerechten Rückgabe des alten Dokumentes. Wenn von einer Ablieferung „spätestens bis zur Erteilung des Produktionsauftrages des neuen Führerscheines“ die Rede ist, stellt sich die Frage, wie der Antragsteller von diesem Zeitpunkt Kenntnis erlangen soll.

Sinnvoll erscheint eine Zug-um-Zug Rückgabe bei Ausfolgung des Führerscheines. Dies sollte bei jeder Behörde oder ermächtigten Stelle (Fahrschule, Verein von Kraftfahrzeugbe­sitzern) möglich sein, um ein Maximum an Bürgerfreundlichkeit und ein Minimum an punk­tueller Verwaltungsbelastung zu erzielen.

Die Einhebung eines Kostenbeitrages für die Verlängerung von Führerscheinen der Klassen C und D wird abgelehnt. Auch etwaigen Plänen, derartige Beträge für andere Neuausstellungen einheben zu wollen, kann der ÖAMTC nicht zustimmen. Die Neugestaltung des Führer­schein­dokumentes und die damit öfter eintretende Notwendigkeit einer Neuausstellung dürfen nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung für die FührerscheininhaberInnen führen.

Was die Höhe des Kostenersatzes von 9 Euro betrifft ist festzuhalten, dass dieser jedenfalls zu hoch gegriffen erscheint. Überhaupt muss eine Kostenangabe zu einem Produkt bezweifelt werden, von dem weder das genaue Aussehen noch dessen Hersteller angegeben werden kann; woher kommt also die genannte Zahl?

Schließlich stellt sich die Frage, in wie fern diese Kosten überhaupt einer Regelung im Ver­ordnungswege zugänglich sind.

 

Zu Anlage 3 – Führerscheinantrage, Behördenformular:

Die Klasse G wurde mit der 5. FSG-Novelle aufgelassen und kann daher nicht mehr beantragt werden.

Bei der Verlängerung der Klassen C und D handelt es sich nicht um die Ausstellung von Führerscheinduplikaten, daher ist dieser Textbaustein in eine andere Zeile aufzunehmen; Schreibfehler im Wort „Verlängerung“.

Es sollte auch die Verlängerung aus anderen (gesundheitlichen) Gründen namentlich ange­führt werden.

Es fehlt die Möglichkeit zur Beantragung des Code 105.

Da stets von der Zusendung des neuen Führerscheines an eine vom Antragsteller bekannt gegebene Adresse die Rede ist und nie von der Abholmöglichkeit bei der Behörde, ist nicht ersichtlich, warum auf diesem Formular eine Übernahmebestätigung vorgesehen ist.

Beim Führerscheinaustausch sollte die Wortfolge unterhalb von KFG 1967 nicht KFG 1946 sondern richtig KfV 1947 heißen.

 

Zu Anlage 2 – Führerscheinantrage, Fahrschulformular:

Wie bereits in den Ausführungen zur 8. FSG-Novelle erwähnt, könnten Fahrschulen und andere ermächtigte Einrichtungen wie Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern auch andere Anträge (Duplikatsausstellung, Verzichtserklärungen, etc...) entgegennehmen und an die Behörde weiterleiten bzw. ins Führerscheinregister eintragen. Das Formular wäre diesfalls um die entsprechenden Rubriken zu ergänzen.

 

 

B3 – ÖAMTC-Stellungnahme zur 4. FSG-GV-Novelle

 

Zu Z 1: Entfall des § 6 Abs. 1 Z 4 – Einarmigkeit kein Ausschlussgrund für Klasse A:

Der Entfall dieser Bestimmung wird begrüßt.

 

§ 17 Abs. 3 Z 3, § 18 Abs. 4a - Obsolet gewordene Bestimmungen:

Da mit der 5. FSG-Novelle das Erfordernis einer verkehrspsychologischen Stellungnahme für 15jährige Mopedscheinwerber aufgegeben wurde, haben die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Z 3 und des § 18 Abs. 4a keine gesetzliche Grundlage und können entfallen.

 

Zu Z 4: § 22 Abs. 3 – Eintragung der Untersuchungsergebnisse durch den sachverstän­digen Arzt:

Wenn in den Erläuterungen erklärt wird, dass die Eintragung vom Arzt persönlich – also nicht durch MitarbeiterInnen oder Sekretariatspersonal – vorzunehmen ist, dann sollte dies auch ausdrücklich im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck kommen. Dennoch bleiben Zweifel, wie diese Bestimmung überprüft bzw. ihre Einhaltung gewährleistet werden kann.

 

Zu Z 7: § 25 Abs. 4 – Inkrafttreten:

Die hier angeführte Bestimmung des § 23 Abs. 2 findet sich nicht im Text der Novelle.

 

 

B4 – ÖAMTC-Stellungnahme zur 5. FSG-PV-Novelle

 

Zu Anlage 2 – vorläufiger Führerschein:

Es fehlt ein Feld zur Eintragung der Klasse F.

Nicht ersichtlich ist, wo jene Zahlencodes, welche die Rechte des Führerscheininhabers er­weitern (111, 105) einzutragen sind; die Spalte „Einschränkungen/Bemerkungen“ erscheint dazu ungeeignet.

Die Hinweise (Gültigkeit nur in Österreich, keine Lenkberechtigung nach Ablauf des vor­läufigen Führerscheines) sind eine gute, bürgerfreundliche Serviceleistung. Ergänzend sollte auch hier der auf dem Kostenblatt enthaltene Hinweis aufgenommen werden, dass der vor­läufige Führerschein nur für vier Wochen gilt und nicht verlängerbar ist. Hier macht dieser Hinweis mehr Sinn als auf dem Kostenblatt, das nicht bei jeder Fahrt mitzuführen ist.

 

 

 

C) Ergänzende Vorschläge

 

Umfassender Novellierungsbedarf:

Der ÖAMTC hat aus Anlass der Begutachtung der 7. FSG Novelle auf weitere Themen hingewiesen, die anlässlich der 8. FSG-Novelle einer Lösung zugeführt werden sollten. Weiterhin aktuell ist insbesondere die Anregung, die praktische Fahrprüfung neu zu regeln und damit im Zusammenhang auch die gesamte Fahrausbildung zu reformieren. Auch die Forderung, die 0,5-Promille-Bestimmung (§ 14 Abs 8 bzw 37a) aus dem FSG zu eliminieren und – vor allem im Interesse der Rechtssicherheit – in die Straßenverkehrsordnung zu transferieren bleibt ebenfalls aufrecht.

 

Führerscheintourismus:

Nach wie vor bestehen gewisse Möglichkeiten des legalen „Führerscheintourismus“. Die Missbrauchsgefahr sollte im Interesse der europäischen Verkehrssicherheitsarbeit minimiert werden. Ein Auftrag des Gesetzgebers an den Verkehrsminister, sich für eine gemeinsame Initiative der europäischen Verkehrsminister einzusetzen, wäre hierfür wünschenswert.

 

Vormerkdelikt „Verletzung der Kindersicherungspflicht“:

Die ersten Erfahrungen mit dem „Vormerksystem“ zeigen, dass die Bedenken des ÖAMTC aus Anlass der Begutachtung der 7. FSG Novelle berechtigt waren. Dies zeigt sich vor allem beim Vormerkdelikt der Verletzung der Kindersicherungspflicht. Es bestand im Zuge der Gesetzgebung grundlegender Konsens darüber, dass nur schwere, die Verkehrssicherheit gefährdende Verstöße zu einer Vormerkung bzw Maßnahme führen sollten.

 

Bedauerlicher Weise zeigen die oben erwähnten ersten Erfahrungen, dass offenkundig nicht nur der Entfall der Kindersicherung oder der völlig falsche Gebrauch des Sicherheitsgurtes sondern auch Fehlbedienungen vorhandener Kindersicherungssysteme in gleicher Weise sanktioniert werden. Einer derartigen überzogenen Vollziehung sollte das Gesetz durch klare Vorgaben der Grenzen einen Riegel vorschieben. Dies gilt umso mehr, als auch die vorgesehene Maßnahme (der um die Aspekte der Kindersicherung erweiterte Fahrsicherheitskurs) niemals alle Details der richtigen Verwendung eines Kinderrückhaltesystems zeigen sondern nur Bewusstsein für die verantwortungsvolle Sicherung von Kindern vermitteln kann. Mit anderen Worten: Die Maßnahme ist nicht geeignet, die fehlerhafte oder nicht in Einklang mit Bedienungsanleitungen erfolgende Verwendung von Kindersicherungen zu korrigieren.

Eine solche Klarstellung erscheint auch in Hinblick auf die mit der 26. KFG Novelle geplanten Änderungen bei den Bestimmungen zur Personenbeförderung und Kindersicherung notwendig; in diesem Zusammenhang bietet sich auch beim folgenden Delikt die Schaffung eines speziellen "vormerkwirksamen" Straftatbestandes im KFG an.

 

Vormerkdelikt „Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten“:

Sinngemäß Ähnliches gilt für die Fälle der mangelhaften Sicherung der Ladung: Diese Bestimmung war von Anfang an in dem Sinne konzipiert, dass nur schwere Ladungsmängel, die eine Erhöhung der Unfallgefahr an sich bewirken, zu einer Vormerkung führen sollen. Dabei war an solche Ladung gedacht, die sich vom Fahrzeug lösen kann (lose Kisten udgl) oder unmittelbar auf das Fahrverhalten wirkt (zB hängende Kleidungsstücke mit hohem Schwerpunkt, die das Fahrzeug in Kurven instabil machen). Keinesfalls sollte die Tatsache loser Gegenstände oder Tiere im Fahrzeug kriminalisiert werden, wenn auch zuzugestehen ist, dass auch hier eine Sicherungspflicht besteht. Bei künftiger Legistik sollte daher auf mögliche „Missverständnisse“ in der Vollziehung geachtet und eine präzise Wortwahl getroffen werden. Das bestehende Gesetz sollte daher auch in diesem Sinne klargestellt werden. Die getroffene „Erlassregelung“ erscheint uns nur als Übergangslösung bis zur nächsten (eben der nunmehrigen) Novelle hinreichend und zulässig.

 

Möglichkeit der Verkürzung der Entziehungszeit durch freiwillige Maßnahmen:

Derzeit ist im „Vormerksystem“ nach der dritten Übertretung innerhalb von zwei Jahren (nur) die Entziehung der Lenkberechtigung für (mindestens) drei Monate vorgesehen. Der ÖAMTC hat schon am Beginn der Diskussionen vorgeschlagen, statt einer schematischen Entziehung auch die Absolvierung von einschlägigen Kursen zu ermöglichen und damit die Entziehungszeit verkürzen zu können (vergleichbar einer "bedingten Strafnachsicht"!).

Betrachtet man die Tatsache, dass der Gesetzgeber offenbar bei der dritten Übertretung davon ausgeht, dass die fehlende Verkehrszuverlässigkeit nach drei Monaten automatisch wieder erlangt wird, aber bei der zweiten Übertretung im Falle der Säumnis mit der Absolvierung der Maßnahme die unbefristete Entziehung der Lenkberechtigung vorgesehen ist, werden durchaus noch Möglichkeiten zur Nachjustierung sichtbar.

Der ÖAMTC kann sich daher vorstellen, dass das System auch nach der dritten Übertretung Maßnahmen vorsieht, eine solche Maßnahme allerdings einen Teil der Entziehungsdauer ersetzt. Denn für den ÖAMTC steht das Vormerksystem unter dem durchaus konstruktiven Titel „Erziehen statt Entziehen“. Sinngemäß ähnliche Maßnahmen wie beim Vormerksystem könnten aber auch bei Entziehungen wegen „normaler“ Verkehrsunzuverlässigkeit  angeordnet bzw ermöglicht werden und somit dem Lenker ermöglichen, den „sozialkonstruktiven“ Weg zu beschreiten.

 

Diese Betrachtungen zeigen auch deutlich, welche Richtung der Gesetzgeber einschlagen sollte, wenn er die Systembrüche zwischen dem traditionellen Entziehungs­system und dem durchaus moderneren Vormerksystem ausräumen möchte. Einer der Vorschläge, die hierzu bereits vorgelegt wurden, wäre etwa, bei bestimmten Delikten aus dem bisherigen „Entziehungskatalog“ bereits mit der Maßnahme-Stufe zu beginnen, sodass ein einheitliches System transparent und überschaubar wird.            Andererseits bleibt weiterhin zu hinterfragen, ob und warum nach Setzung eines „Entziehungsdeliktes“ alle bisherigen Vormerkungen gelöscht werden sollen. 

Der ÖAMTC verlangt in diesem Sinne eine konsequente Evaluierung des Systems nach mehreren Jahren, um die „Rückfallquote“ und die Zahl der auch durch das Vormerksystem „unbelehrbaren“ Kraftfahrer zu erheben. Auf Basis dieser Erkenntnisse sollte das System im Sinne der oben dargestellten Systembrüche weiter entwickelt werden.          

Dass mit der 7. FSG Novelle die Forderung an die Behörde verankert wurde, dass bei allen Vormerkdelikten die Rechtskraft der Strafentscheidung für das Wirksamwerden der Vor­merkung abzuwarten ist, ist im Sinne der Gewährleistung der Rechtssicherheit positiv zu be­merken. Umso bedauer­licher – und vor diesem Hintergrund eigentlich nur noch als redaktio­nelles Versehen zu erklären - ist, dass zur Anordnung der Nachschulung nach der Setzung des sogenannten „Kurzzeitentziehungsdeliktes“ des § 26 Abs 3 (Geschwindig­keitsüber­schrei­tungen iS § 7 Abs 3 Z 3) im Gegensatz zu allen anderen eine Maßnahme verlangenden Delikten nicht die Rechtskraft des Strafbescheides abzuwarten ist.

 

Beirat für Führerscheinfragen:

Die Erfahrung – nicht zuletzt auch im Zuge der Beratungen zur 7. und 8. FSG Novelle – zeigt, dass mit vom BMVIT einberufenen Besprechungen mit Experten bzw Interessensvertretern der Erarbeitung von gemeinsamen Lösungen eher gedient ist, als dies durch die bloße Einbeziehung in schriftliche Begutachtungsver­fahren geschehen kann. Insbesondere die höchst konstruktiven und erfolgreichen „informellen“ Arbeits­gruppengespräche im Zuge der Umsetzung der 7. FSG Novelle („Maßnahmen“) belegen die Zweckmäßigkeit der Forderung -  vergleichbar dem viele Jahre lang bewährten Kraftfahrbeirat - künftig wieder ein spezielles Expertengremium als "FSG-Beirat" zur sachverständigen Beratung des Bundesministers in Führerschein­angelegenheiten heranzuziehen.

 

 

Mag. Ursula Zelenka

Mag. Martin Hoffer

ÖAMTC-Rechtsdienste

Wien, im August 2005