Zahl: PrsG-162.06

Bregenz, am 16.08.2005

 

 

 

 

 

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
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Auskunft:

Dr. Brigitte Hutter

Tel.: #43(0)5574/511-20220

 

 

 

 

Betreff:

8. Führerscheingesetznovelle, 4. Novelle zur FSG-GV, 5.  Novelle zur FSG-PV,  6. Novelle zur FSG-DV

Entwurf, Stellungnahme

Bezug:

Schreiben vom 5.07.2005, GZ. BMVIT-170.706/0008-II/ST4/2005

 

 

Zu den im Betreff genannten Entwürfen wird Stellung genommen wie folgt:

 

 

I. Zur 8. Führerscheingesetz-Novelle:

 

Allgemeines:

Der vorliegende Entwurf sieht umfangreiche Änderungen im Ablauf des Verfahrens zur Erteilung der Lenkberechtigung vor. Es wird bezweifelt, dass eine reibungslos funktionierende Umstellung auf das neue System bis 1. Jänner  bzw. 1. März 2006 bewerkstelligt werden kann. Aufgrund zahlreicher Anfragen ist zudem davon  auszugehen, dass viele Führerscheininhaber in der Anfangsphase von der Umtauschmöglichkeit (Scheckkartenformat) Gebrauch machen werden, was zu einem nicht unerheblichen Ansturm auf die Führerscheinbehörden führen wird. Es wird daher vorgeschlagen, das Inkrafttreten der FSG-Novelle mit 1. September 2006 festzulegen, zumal für Teile der Novelle (Einbeziehung der sachverständigen Ärzte) ohnehin dieser Zeitpunkt vorgesehen ist.

 

 


Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Z. 11 (§ 7 Abs. 8):

Bei der Ausstellung von Duplikaten soll eine Weiterleitung an die Hauptwohnsitzbehörde zwecks Vermeidung von Verwaltungsaufwand unterbleiben. Hier soll die Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit durch die das Verfahren führende Behörde ausreichen. Diese kann – wie in den Erläuterungen angemerkt ist – zwar das Vorliegen von gerichtlichen Strafen, nicht aber etwaige Verwaltungsstrafen überprüfen. Dies wird als unzureichend angesehen, weshalb auch in diesen Fällen die Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit durch die Hauptwohnsitzbehörde erfolgen sollte.

 

Zu Z. 12 (§ 8 Abs. 1):

Es fehlt der Hinweis, dass das Gutachten von einem sachverständigen Arzt erstellt werden muss. Wenngleich nach dem 1. September 2006 nur ein ermächtigter sachverständiger Arzt eine Eintragung durchführen kann, könnte aufgrund der vorgeschlagenen Formulierung  bis zu diesem Zeitpunkt jeder Arzt ein Führerscheingutachten erstellen. Dies wird abgelehnt.

 

Zu Z. 13 (§ 10 Abs. 1):

Auf Grund der neuen Formulierung des ersten Satzes muss der zweite Satz sprachlich angepasst werden.

 

Zu Z. 14 (§ 10 Abs. 2):

Da nicht zwischen theoretischer und praktischer Fahr­prüfung unterschieden wird, ist davon auszugehen, dass sämtliche in den Z 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Ablegung der theoretischen Fahrprüfung vorliegen müssen. Diese Regelung wird für die Führerschein­werber Erschwernisse bringen (z.B. Notwendigkeit eines neuerlichen medizinischen Gutachtens; unnötige Kosten für die praktische Ausbildung wenn die theoretische Prüfung nicht bestanden wird). Es wird als ausreichend angesehen, wenn der Nachweis der Verkehrszuverlässigkeit und der gesund­heitlichen Eignung erst bei Beginn der praktischen Ausbildung, der Nachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 erst zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung  vorliegt.

 

Die in § 10 Abs. 2 Z. 4 lit. b vorgesehene Frist von 18 Monaten für die Mindestschulung sollte auch für die Vollausbildung gelten. Eine Differenzierung ist sachlich nicht zu rechtfertigen.

 

Weiters ist klarzustellen, dass die Behörde auch nach Überprüfung der Verkehrszuver­läs­sigkeit und der Eintragung ins Führerscheinregister relevante Änderungen auch später noch eintragen kann.

 

 

Zu Z. 17 (§ 13):

Der letzte Satz im Abs. 2 sollte durch die Wortfolge „sowie in den Staaten, in denen der vorläufige Führerschein anerkannt wird“ ergänzt werden (z.B. Liechtenstein, Schweiz).

 

Der Abs. 3 sieht vor, dass der Fahrprüfer die Prüfungsergebnisse unverzüglich nach  Beendigung seiner Prüfertätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag, im Führerscheinregister einzutragen hat. Eine vorläufige Lenkberechtigung sollte aber erst dann ausgestellt bzw. ausgehändigt werden, wenn sämtliche Prüfungsergebnisse im Führerscheinregister eingetragen sind. Es wäre jedenfalls zweckmäßiger, wenn der Fahrschule die Aufgabe übertragen würde, aufgrund des Gutachtens des Fahrprüfers die Eintragung ins Führerscheinregister unverzüglich vorzunehmen.

 

Im Abs. 4 ist vorgesehen, dass im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen oder Unterklassen und im Falle der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 der Führerschein an die die Lenkberechtigung erteilende Behörde zu senden ist, es sei denn, der bisherige Führerschein wurde bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Produktionsauftrages bei der Behörde abgeliefert. Da sich die Zusendung des Scheckkartenführerscheines z.B. auf Grund Ortsabwesenheit des Adressaten oder Produktionsproblemen verzögern kann, sollte die Möglichkeit be­stehen, dass der Führerscheinbesitzer nach Ablieferung seines bisherigen Führerscheines bei der Behörde bis zur Ausfolgung des Scheckkartenführerscheines weiterhin Kraftfahrzeuge lenken darf und zwar auch im Ausland (Grenzgänger, Berufskraftfahrer). Zudem ist unklar, ob in den vorläufigen Führerschein nur die neuen Klassen oder aber alle Klassen (auch die bereits in der Vergangenheit erworbenen) eingetragen werden können. Die letztgenannte Variante sollte ausdrücklich gesetzlich verankert werden.

 

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der vorläufige Führerschein im FSG nur im Zusammenhang mit der Neuerteilung bzw. Ausdehnung  der Lenkberechtigung erwähnt wird. Das Aussehen und die Geltungsdauer werden entsprechend dazu in der FSG-PV geregelt. Die Ausstellung eines vorläufigen Führerscheines ist gemäß § 4 FSG-DV aber auch in anderen Fällen vorgesehen (z.B. Neuausstellung infolge von Änderungen). Unklar ist auch, ob bei einem Umtausch gemäß § 40 Abs. 9 ein vorläufiger Führerschein ausgestellt werden kann. Wie der vorläufige Führerschein auszusehen hat und dessen Gültigkeitsdauer sind  in der FSG-DV jedenfalls nicht näher geregelt. Es wird daher vorgeschlagen, den vorläufigen Führerschein einer generellen Regelung zuzuführen, welche auf alle Fälle Anwendung findet.

 

Im Abs. 6 hat es richtig „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ zu lauten.

 

 

Zu Z. 21 (§ 15 Abs. 2):

Der Abs. 2 regelt nunmehr klar, wann ein neuer Führerschein auf Antrag auszustellen ist. Daneben sind auch in anderen Bestimmungen (z.B. § 13 Abs. 5) Antragsmöglichkeiten für einen neuen Führerschein vorgesehen. Dabei ergeben sich z.T. unterschiedliche Zuständigkeiten. Es wäre unserer Ansicht nach zweckmäßig, die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer Antragstellung in einer einzigen Bestimmung abschließend zu regeln sowie eine einheitliche Zuständigkeit vorzusehen.

Zu Z. 24 (§§ 16, 16a, 16b und 17):

Der Begriff „bevorzugte Produktion“ im § 16a Z. 3 lit. n ist unklar; die Bestimmung sollte mangels nachvollziehbarer Kriterien entfallen.

 

Es ist unklar, was unter dem Begriff „maßgebliche Daten über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers“ gemäß § 16a Z. 2 lit. e zu verstehen ist. Dies ist aber aus Gründen des Datenschutzes, insbesondere aufgrund des diesbezüglichen Einsichtsrechtes der Fahrschulen, von besonderer Bedeutung. In den Erläuterungen wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass hinsichtlich des Einsichtsrechtes eine strenge Einschränkung auf die für die jeweiligen Beteiligten unbedingt notwendigen Daten erfolgen müsse. Es sollte auf jeden Fall vermieden werden, dass Außenstehenden Rückschlüsse betreffend den Gesundheitszustand einer Person ziehen können. Der § 16a Z. 2 lit. f sieht vor, dass der Grund für Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen anzugeben ist. Es ist weder notwendig noch zweckmäßig, Einträge von Diagnosen wie Epilepsie, Alkoholismus, Suchtgiftergebenheit oder Schizophrenie in das Zentralregister vorzunehmen.

 

 

Zu Z. 50 (§ 41 Abs. 8):

Es unklar, wie diese Bestimmung ab 1. März 2006 vollzogen werden soll. Insbesondere stellt sich die Frage, wie in den anhängigen Verfahren weiter vorgegangen werden soll  (z.B. Aktübermittlung an Fahrschulen etc).

 

 

 

Anregungen außerhalb des Entwurfes:

 

Gemäß den §§ 24 Abs. 3 und 30b Abs. 5 ist die Lenkberechtigung bis zur Be­folgung von Anordnungen zu entziehen. Es werden aber nur Nachschulungen anerkannt, die in Österreich absolviert wurden. In der Praxis ergeben sich nicht nur auf Grund der Entfernung von den Kursorten, sondern vor allem auch auf Grund man­gelnder Sprachkenntnisse ausländischer Fahrzeuglenker Probleme. Es sollte deshalb eine Bestimmung aufge­nommen werden, dass Fahrzeuglenkern mit ausländischer Lenkbe­rechtigung, die keinen Wohnsitz in Österreich haben, keine Anordnungen im Sinne der oben genannten Bestimmungen erteilt werden.

 

Die Bestimmung des § 24 Abs. 4 führt in der Praxis zu Problemen und zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/11/0016-6, besteht für eine Aufforderung zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens keine gesetzliche Grundlage. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es für die Praxis unerlässlich, dass die Aufforderung zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens im Führerscheingesetz entsprechend geregelt wird. Im § 24 Abs. 4 sollte daher das Wort „ärztlich“ bzw. „ärztlichen“ durch das Wort „amtsärztlich“ bzw. „amtsärztlichen“ ersetzt werden.

 

Im § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. c hat das Wort „zentralen“ zu entfallen. 

 

II. Zur 4. Novelle zur FSG-GV:

 

Zu Z. 3 (§ 21 Abs. 7):

Da bei Überprüfungen der Standorte der ermächtigten verkehrspsychologischen Stellen in der Regel auch ein hochbautechnischer Sachverständiger beigezogen wird, sollte der vorge­schlagene Kostenersatz auf 100 Euro erhöht werden.

 

 

 

III. Zur 5. Novelle zur FSG-PV:

 

Zu den Z. 1 und 2 (§ 3 Abs. 5 und  § 6 Abs. 1a):

Einmal pro Monat sollte die Möglichkeit bestehen, dass bei einer Prüfung auch weni­ger als sechs Kandidaten zur theoretischen oder praktischen Fahrprüfung antreten kön­nen, ohne dass die Fahrschule die dadurch entstandene Differenz in den Gebühren zu tragen hat. Damit können finanzielle Benachteiligungen „kleinerer“ Fahrschulen ver­mieden werden.

 

 

Zu Z. 4 (§ 6 Abs. 9 bis 12):

Wie bereits erwähnt, sollte aus organisatorischen Gründen die Ein­tragung des Ergebnisses der praktischen Fahrprüfung nicht durch den Fahrprüfer, sondern durch die Fahrschule erfolgen, zumal die Fahrschule auch verschiedene andere Eintragungen vorzunehmen hat. Der Fahrprüfer sollte nach der Prüfung, wie bisher, nur sein Gutachten erstatten müssen.

 

Es wird davon ausgegangen, dass die Fahrschule das Kostenblatt erstellt. Dies ist zwar aus dem Gesetzestext nicht direkt zu entnehmen, ergibt sich aber aus der Regelung, dass noch bis zum Vortag der Prüfung Kandidaten aus der nur der Fahrschule zur Verfügung stehen­den Prüfliste gestrichen bzw. neu in die Liste eingetragen werden können. Eine Kosten­zusammenstellung durch die Behörde wäre nur mit unnötigem zusätzlichem Verwal­tungsaufwand verbunden.

 

 

Zu Z. 5 (§ 9 Abs. 1 Z. 3a lit. b):

Der alleinige Besitz der Lenkberechtigung reicht unserer Meinung nach nicht für die Beurteilung von Prüfungsfahrten mit Fahrzeugen mit höherer Lenkverantwortung aus. Es sollte vor der Bestellung des Fahrprüfers in jedem Falle eine entsprechende Praxis für die in Betracht kommende Führerscheinklasse nachgewiesen werden müssen. Die Prüftätigkeit im Bereich der Führerscheinklasse B ist kein hinrei­chender Ersatz für eine unbestritten wichtige Fahrpraxis für jene Fahrzeuge, für die die praktische Fahrprüfung abgenommen werden soll.

 

Zu Z. 8 (§ 15 Abs. 2):

Die bisherige Bestimmung sollte beibehalten werden. Einerseits werden die Fahrschulen mit zusätzlichen Kosten belastet, weil sie gemäß § 6 Abs. 1a bei Ausfall eines Kandidaten die entsprechen­den Gebührenausfälle zu tragen haben. Andererseits sind die eingeteilten Sachverständigen meist Tage vor der Prüfung darüber informiert, wie viele Prü­fungen und für welche Führerschein­klassen abgenommen werden müssen. Sie können daher auf Grund der gesetzlich vorge­gebenen Prüfzeiten mit geringfügigen Abweichun­gen das Ende der Prüftätigkeit planen. Wenn nun am Vortag der Prüfung weitere Kandidaten auf die Prüfliste gesetzt werden, besteht die Gefahr, dass auf Grund einer Terminplanung des Prü­fers diese Kandidaten am Prüftag nicht geprüft werden können.

 

 

In der Anlage 2 (Vorläufiger Führerschein) ist auch die Fahrzeugklasse F anzuführen.

 

 

 

IV. Zur 6. Novelle zur FSG-DV:

 

Auf das Fehlen von Bestimmungen über den vorläufigen Führerschein wurde bereits unter Punkt I. hingewiesen.

 

 

 

 

                                                                            Für die Vorarlberger Landesregierung

                                                                                      Der Landesamtsdirektor

                                                                                              in Vertretung

 

 

 

                                                                                        Dr. Harald Schneider