REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-600.641/0003-V/A/5/2005

An das

Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie

 

st5@bmvit.gv.at

 

 

Sachbearbeiter:

Herr MMag Patrick SEGALLA

Pers. e-mail:

patrick.segalla@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2353

Ihr Zeichen
vom:

BMVIT-167.530/0015-II/ST5/2005
27.07.2005

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die (neue) Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Titel der Novelle:

Die Abkürzung „GütbefG“ sollte dem Kurztitel nachgestellt werden.

Zur Promulgationsklausel:

Die Angabe der letzten Änderung des GütbefG wäre auf BGBl. I Nr. 32/2002 zu ändern.

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1a):

Die Anordnung der Geltung bestimmter Bestimmungen auch für Sachverhalte, die ansonsten von der Geltung des Gesetzes ausgenommen sind, erscheint unvollständig. Insb. § 1 Abs. 3 muss für diese Sachverhalte auch Geltung besitzen, da wohl keine Ausnahme für bestimmte Beförderungen von der GewO 1994 insgesamt angestrebt ist. Eine solche Ausnahme könnte aber im Umkehrschluss daraus abgeleitet werden, dass § 1 Abs. 3 – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – nicht mehr ausdrücklich auf diese Sachverhalte anzuwenden ist.

Auch würden einige der Verweisungen in § 1 Abs. 1a ohne ausdrückliche Anordnung der Geltung von § 1 Abs. 3 keinen Sinn ergeben: Dies gilt insb. für die Verweise auf § 6 Abs. 2 und 3, soweit dort die Verpflichtung getroffen wird, Auszüge aus dem Gewerberegister mitzuführen.

Zu Z 4:

Nach der Zeichenfolge „§ 4“ wäre ein Leerschritt einzufügen.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 1):

Am Ende des drittletzten Satzes wäre ein Leerschritt einzufügen.

Das Verhältnis der Wendung „beziehungsweise Gemeinde einer weiteren Betriebsstätte“ zum neuen § 6a sollte klargestellt werden. Denn § 6a sieht ohnehin vor, dass die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte das Vorhandensein entsprechender Stellplätze erforderlich macht. Während es nun nach § 6a erforderlich erscheint, Stellplätze für die von der neuen Betriebsstätte betriebenen Fahrzeuge in der Gemeinde zu haben, in der die Betriebsstätte liegt, oder aber in einer Gemeinde desselben oder angrenzenden Verwaltungsbezirks, legt § 5 Abs. 1 in Verbindung mit den Erläuterungen nahe, dass die Fahrzeuge und zur Verfügung stehenden Stellplätze des Standortes und sämtlicher Betriebsstätten zu addieren und gemeinsam zu betrachten sind (was zur Folge hat, dass ein Fehlen von Stellplätzen bei einer Betriebsstätte durch überschüssige Stellplätze bei einer anderen Betriebsstätte ausgeglichen werden könnten). Die Regelungen wären einander anzupassen.

Zu Z 9 und Z 11:

In den Einleitungssätzen (Änderungsanordnungen) wäre nach „§ 5a“ bzw. „§ 6a“ jeweils der Punkt zu entfernen.

III. Zu den Erläuterungen und zur Textgegenüberstellung:

1. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Die Erläuterungen zu einer Anzahl von Bestimmungen bestehen lediglich aus stichwortartigen Sätzen, die den Sinn der durchgeführten Änderung nur unzureichend wiedergeben oder aber jedenfalls beträchtliche „Sucharbeit“ des Lesers erfordert, um herauszufinden, worauf sich die Anmerkung bezieht (So etwa bei den Erläuterungen zur Z 5, insb. deren zweiter Absatz).

In den Erläuterungen zur Z 15 wäre der Rechtschreibfehler in „Wahrenverkehr“ zu korrigieren.

2. Zur Textgegenüberstellung:

Bei § 9 hätte es in der Spalte „geltende Fassung“ statt „§ 9. (1) und (2)“ ebenso wie bei der „vorgeschlagenen Fassung“ „§ 9 (1) bis (7)“ zu lauten.

III. Zum Aussendungsrundschreiben:

Hinsichtlich des Hinweises auf die elektronische Versendung der Stellungnahme an die Parlamentsdirektion wäre es zweckmäßig, in Zukunft die aktuelle e-mail-Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at anzuführen.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

12. August 2005

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER