UNABHÄNGIGER  VERWALTUNGSSENAT

DES LANDES OBERÖSTERREICH    

 

 

 

 

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VwSen-820338/5/Li/Gam                                                          Linz, am 25. August  2005

DVR.0690392

 

 

Novelle zum Güterbeförderungsgesetz 1995

Entwurf – Stellungnahme

 

zu GZ  BMVIT-167.530/0015-IIST5/2005

vom 26. Juli 2005

 

 

An das

Bundesministerium für Verkehr

Innovation und Technologie

(Rechtsbereich Straßenbereich)

Postfach 3000

Stubenring 1

1011 Wien

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nimmt zum oben bezeichneten Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:

 

Das Gesetzesvorhaben wird grundsätzlich begrüßt, wobei allerdings die Auffassung vertreten wird, dass hinsichtlich der Strafbestimmungen nicht nur eine übersichtlichere Gestaltung erfolgt, sondern (erst jetzt) auch eine Strafbarkeit des Unternehmers geschaffen wird, wenn dieser eine erforderliche Fahrerbescheinigung dem darin genannten Fahrer nicht zur Verfügung stellt.

 

1.             In diesem Zusammenhang wird jedoch zur Vermeidung von Auslegungsdifferenzen folgendes vorgeschlagen:

Damit – wenn erforderlich – die Fahrerbescheinigung mitgeführt wird, ist es nötig, dass eine entsprechende Verpflichtung zu ihrer Erlangung in § 7 Abs. 1 Z 1 festegelegt wird und damit auch eine Verpflichtung des Unternehmers für die Obsorge des Mitführens durch den Verweis in § 9 Abs. 1 besteht.

§ 7 Abs. 1 Z 1  (iVm § 25 Abs. 2) hätte daher zu lauten:

„1. Gemeinschaftslizenz und – sofern der Lenker Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92. “

Gleichzeitig wird damit auch eine Verpflichtung des Lenkers gemäß § 9 Abs. 2 (durch Verweis auf § 7 Abs. 1) ausgelöst.

Es kann daher der Tatbestand des § 23 Abs. 2 Z 4 (neu) entfallen.

Da nunmehr im Entwurf § 23 Abs.1 Z6 um eine Zuwiderhandlung nach § 9 Abs.1 erweitert wurde, ist ein zusätzlicher Tatbestand nach Abs.1 Z8 nicht erforderlich; die Z8 kann daher entfallen. Eine Streichung des § 9 Abs.1 in der Z6 des § 23 Abs.1 (anstelle der Z8 in § 23 Abs.1) wäre hingegen insofern nicht sinnvoll, als durch den Verweis in § 9 Abs.1 auch andere Berechtigungen als Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung mitzuführen sind.

Entsprechend der vorstehenden Ausführungen wäre der Ausdruck „oder Z8“ in
§ 23 Abs.3
zu streichen.

 

Im § 23 Abs.1 Z3 genügt nach h. Ansicht die Zitierung der §§ 7 und 8.

 

Zur Festsetzung des Strafrahmens im § 23 Abs.1 Einleitungssatz in Verbindung mit Abs.4 ist für die Übertretung gemäß Abs.1 Z6 (wie für Z3) eine Mindeststrafe von € 1.453,-- vorgesehen. Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt, weil ein erheblicher Unterschied im Unrechtsgehalt der jeweiligen Tat zu erblicken ist. Die Nichterlangung einer Gemeinschaftslizenz ist nach h. Auffassung wesentlich gravierender als der Umstand, dass eine solche vorliegt, aber nicht mitgeführt wird (auf Parallelen im Kraftfahrrecht wird hingewiesen: Fahren ohne Lenkberechtigung versus Nichtmitführen des Führerscheines, wenn eine Lenkberechtigung grundsätzlich besteht).

Es wäre daher gerechtfertigt, für Übertretungen gemäß § 9 Abs.1 eine Mindeststrafe von € 363,-- vorzusehen (dies entspricht der bisherigen Judikatur, wonach eine Übertretung nach § 23 Abs.1 Z7 und § 9 Abs.1 GütbefG angenommen wurde und gemäß § 23 Abs.4 Satz 1 GütbefG  die Mindeststrafe von € 363,-- galt).

Bei Entsprechung der h. Vorschläge wären auch die Zitierungen im Abs.4 entsprechend zu ändern.

 

2.             Zu Z17 (§ 20 Abs.6):

Im Grunde der Neuregelung gemäß § 1 Abs.1a ist es erforderlich, dass auch für den Güterverkehr, der nicht als reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird, und den Werkverkehr ein beglaubigter Ausdruck aus dem Gewerberegister für jedes Fahrzeug ausgefertigt wird.

Im § 20 Abs.6 scheint eine diesbezügliche Regelung nicht auf.

 

3.             Wie bisher ist auch weiterhin die Anwendung der GewO, insbesondere auch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers vorgesehen (§ 1 Abs.3 und § 20 Abs.5 Z2). Der VwGH hat die Strafbarkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers nach dem GütbefG bislang abgelehnt, weil eine entsprechende Regelung im GütbefG fehlt (vgl. VwGH vom 30.1.2002, Zl. 2001/03/0283). Die Sinnhaftigkeit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (Filialgeschäftsführer) durch einen Güterbeförderungs­unter­nehmer ist zu hinterfragen, wenn dieser nicht gemäß § 370 GewO verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
Es wird daher dringend empfohlen, eine entsprechende Bestimmung in das GütbefG (vgl. zB analog das Preisgesetz und das Preisauszeichnungsgesetz) aufzunehmen.

 

4.             Durch den Entfall der Mitführverpflichtung eines Frachtbriefes sollten auch in der Überschrift zu Abschnitt IV die Worte „und Statistik“ entfallen.

 

Diese Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates im Wege elektronischer Post übermittelt.

 

25 Mehrausfertigungen dieser Stellungnahme werden unter einem dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Der Präsident des Oö. Verwaltungssenates

 

 

 

Dr. Linkesch