AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG |
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Abteilung
14 Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Stubenring 1 1011 W i e n Per E-Mail: st5@bmvit.gv.at |
è Wirtschaft und Arbeit Berufsrecht Bearbeiter:
Dr. Beatrix Hrovat Bei
Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
FA1F – 15.01-15/05-1 |
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Bezug: do. GZ.:
BMVIT-167.530/0015-II/ST5/2005 |
Graz, am 5. September 2005 |
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Ggst.: |
Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Güterbeförderungsgesetz geändert wird; Stellungnahme. |
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Zu dem mit dem oben bezeichneten Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Güterbeförderungsgesetz geändert wird, wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Das Ziel dieser Novelle, nämlich die Anpassung des Güterbeförderungsgesetzes an die geltende Fassung der Gewerbeordnung 1994 mit Ausnahme der Bestimmungen über die individuelle Befähigung sowie an die Richtlinie 96/26/EG, wird grundsätzlich begrüßt.
Bei der vorgesehenen Neuregelung hinsichtlich der reduzierten Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge wäre es jedoch zweckmäßiger, wenn die Verminderung des Konzessionsumfanges bei der Konzessionsbehörde anzuzeigen und auch von dieser zu Kenntnis zu nehmen ist.
Durch diese Regelung bestünde endlich die erforderliche Rechtsklarheit, weil die Erteilungsbehörde bescheidmäßig die Anzahl der Kraftfahrzeuge festsetzt und diese Anzahl sodann an die Bezirksverwaltungsbehörde zur Eintragung ins zentrale Gewerberegister weiterleitet.
Die Bestimmung des neuen § 6a erweist sich als problematisch. Feststellungen über eine ausreichende Anzahl an Abstellplätzen sollte ausschließlich der erteilenden Behörde vorbehalten sein, da dies nach § 5 Abs. 1 eine Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession darstellt.
Hinsichtlich der Neufassung des § 20 ist festzuhalten, dass die Beibehaltung der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden für die Erteilung der Konzession im innerstaatlichen Güterverkehr nicht zweckmäßig erscheint. Im Bundesland Steiermark sind
ca. 80% aller ausgestellten Güterbeförderungskonzessionen im grenzüberschreitenden Güterverkehr und damit beim Landeshauptmann konzentriert. Im Rahmen einer modernen und effizienten Verwaltung ist es geradezu unverständlich, wenn die verbleibenden 20% ohne sachliches Erfordernis nach wie vor auf eine Vielzahl von Bezirksverwaltungsbehörden aufgeteilt werden. Auch werden bei den Eignungsprüfungen ausschließlich solche im grenzüberschreitenden Güterverkehr abgenommen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass sich die Zusammenfassung der Konzessionen beim Landeshauptmann ohne Unterscheidung in grenzüberschreitende und innerstaatliche auch in einer ähnlichen Rechtsmaterie, nämlich bei dem mit Omnibussen betriebenen Mietwagengewerbe und Ausflugsgewerbe, bereits bewährt hat. Da für die innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Güterbeförderungskonzessionen die selben Bestimmungen gelten, wäre im Sinne der Verwaltungsökonomie der Landeshauptmann als Konzessionserteilungsbehörde für sämtliche nach dem Güterbeförderungsgesetz zu erteilenden Konzessionen zweckmäßiger.
Hinsichtlich der Bestimmung des § 5 Abs 2 Z 2, dessen Wortlaut beibehalten wurde, ist festzustellen, dass eine rechtskräftige Entziehung der Gewerbeberechtigung für immer eine Neuerteilung ausschließt. Dies lässt sich in der Verwaltungspraxis nicht rechtfertigen. Es wäre daher eine zeitliche Beschränkung angebracht.
§ 5 Abs 3 behandelt die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit. In der Praxis stößt diese Bestimmung auf massive Vollzugsprobleme. Es wird daher angeregt, in Analogie zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für Busunternehmer ein verbindliches Gutachten für die Erbringung dieses Nachweises vorzugeben.
Durch die gegenständliche Novelle ist mit keiner finanziellen Auswirkung zu rechnen.
Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail-Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.
Für die Steiermärkische Landesregierung
(Landeshauptmann Waltraud Klasnic)