An das |
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Bundesministerium für Verkehr,
Innovation |
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und
Technologie |
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Sektion III |
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per
E-Mail: pd@bmvit.gv.at |
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GZ: BMSG-10319/0014-I/A/4/2005 |
Wien, 23.08.2005 |
Betreff: Postgesetznovelle 2005; Stellungnahme des
Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu dem mit
Note vom 25. Juli 2005, GZ BMVIT‑630.030/0003-III/PT1/2005, übermittelten
Entwurf einer Postgesetznovelle 2005 nimmt das Bundesministerium für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wie folgt Stellung:
Empfängerschutz:
Das Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat im Zusammenhang mit der Liberalisierung in den Bereichen Telekommunikation und Energie (Strom, Erdgas) einige Erfahrungen dahingehend gewonnen, welche Rahmenbedingungen erforderlich sind, damit eine Öffnung eines Marktes für alle Beteiligten - vor allem aber für die Konsument/inn/en - zufrieden stellend erfolgt.
Die
Liberalisierung im Postbereich erscheint allerdings aus konsumentenpolitischer
Sicht in einem wesentlichen Punkt nicht vergleichbar mit der Liberalisierung
der zuvor erwähnten Märkte. Der Postmarkt ist dadurch gekennzeichnet, dass die
große Menge an Postsendungen von Nicht-Konsument/inn/en (Unternehmen,
Behörden...) versendet werden und diese Postsendungen von den am Markt tätigen
Postdienstleistern an die Empfänger zugestellt werden. Der Post-Empfänger (der
ja nicht Vertragspartner des Postdienstleisters ist) kann nicht beeinflussen,
welcher Postdienstleister ihm seine Post zustellt. Ob die schrittweise
Liberalisierung des Postmarktes ein Erfolg wird, hängt aus konsumentenpolitischer
Sicht daher entscheidend davon ab, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen
begleitend geschaffen werden, damit auch in Zukunft die Konsument/inn/en als Empfänger
Postdienstleistungen in hoher Qualität erhalten.
Generelle
Empfänger-Schutzbestimmungen sind daher unumgänglich. Der vorliegende Entwurf
enthält erfreulicher Weise bereits einiges davon (Beschwerdemanagement,
Kennzeichnung der Zusteller,...), jedoch geht dieser in einigen Punkten zu
wenig weit. Die vorgesehenen Verpflichtungen sind zu unkonkret, so z.B. wäre es
jedenfalls notwendig, die Dichte an Abholpunkten gesetzlich wesentlich
konkreter festzulegen. Im Entwurf fehlen auch Regelungen zum Urlaubspostfach
und zum Postfach.
Postbeirat:
Mit
der Liberalisierung des Energiemarktes wurden Beiräte geschaffen, die dem zuständigen
Bundesminister und der jeweiligen Regulierungsbehörde zur Beratung in
allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten zur Verfügung stehen. Diese Einrichtungen
haben sich zum Informationsaustausch und bei der Erarbeitung von
Problem-Lösungsvorschlägen sehr gut bewährt. Auf Grund dieser Erfahrungen wird
auch für den Postbereich die Schaffung eines Postbeirates bzw. die Ausweitung
der Aufgaben der Preiskommission in oben beschriebenem Sinne gefordert. Dies
scheint besonders im Hinblick darauf, dass in den nächsten Jahren noch große
strukturelle Postmarktänderungen bevorstehen, unbedingt erforderlich.
Tätigkeitsbericht
der Regulierungsbehörde:
Es ist mittlerweile bereits national (RTR-GmbH, E-Control GmbH) als auch international Standard, dass Regulierungsbehörden einen jährlichen Tätigkeitsbericht veröffentlichen. Wünschenswert wäre in Zukunft daher, dass ab der echten Liberalisierung auch die Postregulierungsbehörde verpflichtet wird, einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.
Werbung:
Die Österreichische Post AG hat mit
ihrem Produkt Info.Post select bereits Anlass zu zahlreichen
Konsumentenbeschwerden gegeben. Das Produkt wird von der ÖPAG wie folgt
beschrieben: „Info.Post select ist eine teiladressierte Sendung, deren
Adresse zwar keinen Namen beinhaltet, jedoch die Postadresse eines bestimmten
Hauses, in dem Menschen mit bestimmten Interessen wohnen. Das ermöglicht Ihnen,
Ihre Zielgruppe ganz gezielt auszuwählen und anzusprechen.“
Mit
der „Teiladressierung“ gehen den Konsument/inn/en vorhandene Schutzmöglichkeiten
gegen unerwünschte Werbezusendungen (wie z.B. den Aufkleber "Bitte kein
Reklamematerial“ bei nicht adressiertem und die Robinsonliste bei adressiertem
Webematerial) verloren.
Dass
die ÖPAG hier offenbar mit Adressen Geschäfte betreibt, die ihr im Zuge der
Erfüllung ihrer Postaufgaben bekannt sind - dies ohne Zustimmung oder zumindest
Ablehnungsmöglichkeit für den Empfänger - ist problematisch und konsumentenpolitisch
unerwünscht.
Das
Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
ist daher der Ansicht, dass im Postgesetz - so wie ja auch im
Telekommunikationsgesetz Werbeverbotsregelungen bestehen - eine Bestimmung aufzunehmen
ist, die es den Empfänger/inne/n ermöglicht, bei Postdienstleistern derartige
unerwünschte Zusendungen zumindest untersagen zu können.
An
dieser Stelle sei auch angemerkt, dass legistischer Handlungsbedarf
hinsichtlich datenschutzrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der
Teilliberalisierung des Postmarktes wohl noch genauer zu untersuchen wären.
Zu Z 8 (Universaldienst):
§
4 (5):
Hier
wird geregelt, dass der Universaldienstbetreiber jährlich ein Konzept zur
Erbringung des Universaldienstes zu erstellen hat. Dieses Konzept hat
jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass eine flächendeckende Versorgung mit
Universaldienstleistungen erbracht wird. Neu verankert wird die Möglichkeit
für den für Postangelegenheiten zuständigen Bundesminister, Schließungen von
Postämtern zu untersagen, wenn der Universaldienstbetreiber mit der
betreffenden Gemeinde keine Einigung über eine alternative Versorgung treffen
kann. Dies ist dann der Fall, wenn ein Postamt ohne stationäre Lösung
aufgelassen werden soll.
Die
nunmehrige Festlegung, dass das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Postgesetznovelle
2005 bestehende Netz an Postgeschäftsstellen als flächendeckende Versorgung im
Sinne des Gesetzes gilt, kann nicht ganz nachvollzogen werden. So sieht
§ 3 (2) der Post-Universaldienstverordnung, BGBl. II
Nr. 100/2002, vor, dass das im Jahr 2002 bestehende Netz an
Postgeschäftsstellen einer flächendeckenden Versorgung im Sinne des § 4
Postgesetz 1997 entspricht. Seit diesem Zeitpunkt hat es bereits zwei
Schließungsrunden - denen Hunderte Geschäftsstellen zum Opfer fielen - gegeben.
Die letzte Schließungsrunde ist noch nicht einmal abgeschlossen, weshalb aus
unserer Sicht noch nicht beurteilt werden kann, ob eine entsprechende
flächendeckende Versorgung gegeben ist.
Zu Z 15 (3. Abschnitt - Postdienste):
§
16 (2):
Eine
Erweiterung der Übermittlungspflicht erscheint sinnvoll, sodass die
Postdienstleister der Regulierungsbehörde nicht nur die Geschäftsbedingungen
sondern auch die Entgelte übermitteln müssen. Dies allein schon deshalb, um
einen Marktüberblick zu gewinnen, und der Überwachungspflicht nach
§ 10 a Abs. 1 besser nachkommen zu können.
§
16a:
Es
wird begrüßt, dass mit dieser Novelle allen Anbietern von Postdienstleistungen
Verpflichtungen bei der Erbringung ihrer Dienste auferlegt werden sollen. Aus
konsumentenpolitischer Sicht sind die im Entwurf vorgesehenen Anforderungen
allerdings noch nicht konkret genug beziehungsweise fehlen im Entwurf Qualitätsanforderungen,
die mit dieser Postgesetznovelle unbedingt zu regeln wären und bereits seit
geraumer Zeit gefordert werden.
Die
in § 16a (4) vorgesehene Verpflichtung, dass Postdienstleister in ihren Geschäftsbedingungen
Regelungen betreffend Nachsendung, Rücksendung oder gescheitertem
Zustellversuch festzulegen haben, ist hinsichtlich eines entsprechenden
Empfängerschutzes unzureichend, da sich Empfänger nicht auf Verpflichtungen in
Geschäftsbedingungen berufen können, weil sie nicht Vertragspartner sind. Aus
diesem Grund wird gefordert, dass für den Empfänger besonders wichtige
Postdienstleistungen wie z.B. Nachsendung, Rücksendung, gescheiterter
Zustellversuch, Urlaubspostfach, und Postfach in einem Mindestmaß gesetzlich
geregelt werden und ein Verstoß gegen die Regelungen auch entsprechend
sanktionierbar ist.
Weiters
bedarf es ergänzender Regelungen, die das Funktionieren von Diensten wie
Urlaubspostfach/Postfach oder Nachsendeauftrag auch im Fall von mehreren Postanbietern
sicherstellen. Hier muss eine Zusammenarbeit der verschiedenen
Postdienstleister gewährleistet werden. Es ist den Nutzer/inne/n nicht zumutbar
ist, dass diese bei jedem einzelnen Postdienstleister ein kostenpflichtiges
Urlaubspostfach/Postfach bzw. einen Nachsendeauftrag bestellen müssen. Der
damit verbundene zeitliche und finanzielle Aufwand für die Nutzer/innen ist
sicherlich nicht im Sinne der Liberalisierungsziele. Auch von Seiten der
Postdienstleister besteht der Wunsch, dass das Postgesetz hier einen gewissen
Rahmen vorgibt. Es wird dazu auch auf die Ergebnisse der vom Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie initiierten und von der
Bundesarbeitskammer geleiteten Arbeitsgruppe betreffend „Verbraucherschutz
& Postdienste“ verwiesen. Im abschließenden Resümeeprotokoll zur
Besprechung vom 04.08.2004 ist Folgendes festgehalten: “Es besteht Einigkeit
darüber, dass Koordination nötig sein wird (etwa bei Nachforschung,
Hinterlegung, Nachsendeauftrag, (Urlaubs-)Schließfächer). Von Post und Redmail
wird eine Basisregulierung im Postgesetz gewünscht, ...“.
§
16a (1):
Den Nutzer/inne/n sollte durch eine Kennzeichnungspflicht am Sendegut die Möglichkeit geboten werden, dass diese Informationen darüber erlangen, wer diese Sendung zugestellt hat. Dies erscheint insbesondere dann wichtig, wenn Postsendungen beschädigt wurden oder wenn unerwünschte Werbezusendungen zugestellt wurden.
§
16a (2):
Positiv
gesehen wird, dass in Zukunft Anbieter von Postdiensten dafür zu sorgen haben,
dass Postsendungen, die Empfänger/inne/n nicht zugestellt werden können, zur
Abholung durch den/die Empfänger/in hinterlegt werden.
Der
Hinterlegungsort soll nach dem Entwurf „nicht unangemessen weit“ von der
Empfangsadresse entfernt sein und angemessene Öffnungszeiten sollen ebenfalls
bestehen. Die Festlegung der Dichte an Hinterlegungsorten mit „nicht unangemessen
weit“ wird jedenfalls als zu unkonkret beurteilt. Sollte keine genauere
Festlegung erfolgen, ist damit zu rechnen, dass die Liberalisierung zum Teil
mit einer Qualitätsverschlechterung einhergeht. Vor allem sollte auch bedacht
werden, dass sich die Vollziehung einer derartigen Bestimmung äußerst schwierig
gestalten wird. Aus diesem Grund muss im Entwurf diesbezüglich eine
Konkretisierung erfolgen.
Zur
Standortoptimierung von Postgeschäftsstellen gibt es einige Studien - wie
z.B. die der Fa. IPE Integrierte Planung und Entwicklung regionaler
Transport- und Versorgungssysteme Ges.m.b.H -, die als Grundlage dienen
könnten, um fassbare und somit leicht überprüfbare Kriterien zur Bestimmung
einer ausreichenden Zahl an Abholpunkten im Postgesetz festschreiben zu
können. So wäre denkbar, die Notwendigkeit der Einrichtung einer Abholstelle
an einem genau definierten Bevölkerungsschlüssel in einem genau festgelegten
Umkreis als Kriterium heranzuziehen (z.B.: die Errichtung einer Abholstelle ist
zumindest dann erforderlich, wenn im Umkreis von 2 km eine Bevölkerung von 2000
Personen erreicht wird).
Aus
konsumentenpolitischer Sicht müsste die Dichte von Abholstellen von alternativen
Postdienstleistern zumindest jenen der Österreichischen Post AG entsprechen.
Damit wäre eine diesbezügliche Verschlechterung für die Postempfänger/innen
ausgeschlossen. Den alternativen Postdienstleistern sollte es freistehen, ob
sie eigene Abholstellen (etwa nach Maßgabe der oben beschriebenen Kriterien)
schaffen oder sich des Filialnetzes der Österreichischen Post AG bedienen. Für
den Fall, dass das Netz der Österreichischen Post AG herangezogen wird, wäre
durch den Regulator dafür zu sorgen, dass der Zugang nicht diskriminierend
erfolgen kann.
§ 16a (3):
Bei Beschwerden von Nutzer/inne/n
hinsichtlich Verlust, Beschädigung und Verspätung von Poststücken, bei deren
Beförderung mehrere Postdienstleister involviert waren, sind im Postgesetz
Regelungen zu treffen, die den Nutzer/inne/n ein einfaches und kostengünstiges
Beschwerdeverfahren ermöglichen. Das bedeutet, dass die Nutzer/innen ihre
Beschwerden an dasjenige Unternehmen herantragen können, das im Außenverhältnis
als Vertragspartner des Nutzers/der Nutzerin in Erscheinung tritt. Das
Unternehmen hat sodann die Beschwerdeerledigung mit den anderen involvierten
Postdienstleistern zu koordinieren und schlussendlich dem Nutzer das Ergebnis
zu übermitteln. Eine derartige Regelung sieht auch die EU-Richtlinie 2002/39/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung
der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes
für Postdienste in der Gemeinschaft in Artikel 19 vor.
§
16a (4):
Der
vorliegende Entwurf sieht keine Sanktionen für den Fall vor, dass für Dienste
im Universaldienstbereich Qualitätsangaben und -normen oder Regelungen
hinsichtlich Nachsendung, Rücksendung oder gescheitertem Zustellversuch nicht
festgelegt werden. Gefordert wird auch hier eine Verwaltungsstrafbestimmung.
Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass die Novelle keine Mindestqualitätsanforderungen hinsichtlich der Häufigkeit der Zustellung oder des Datenschutzes enthält. Vorzu-sehen sind diesbezüglich auch Kontrollen, die die Einhaltung der festgelegten Mindestqualitätsanforderungen überprüfen.
Zu Z 21 (§ 29 - Verwaltungsstrafbestimmungen):
§ 29
(1) Z 5:
Die
Höhe der vorgesehenen Geldstrafe von bis zu € 30.000,- erscheint als unangemessen
hoch.
Zu Z 22 (§ 36 – Vollziehung):
Der
vorliegende Entwurf der Postgesetznovelle 2005 sieht in seiner Z 22 eine Änderung
der Vollziehungsklausel betreffend den - an sich unverändert bleibenden -
§ 23 des Postgesetzes vor. Damit würde die Zuständigkeit zur Abgeltung der
aus der unentgeltlichen Beförderung von Blindensendungen resultierenden
Einnahmenausfälle im Volumen von rd. 300.000 € pro Jahr auf das BMSG übergehen.
Da für diesen Zweck im BFG 2006 des Kapitels 15 keine finanzielle Vorsorge getroffen wurde, wäre durch eine BFG-Novelle 2006 sicherzustellen, dass diese Mittel dem Kapitel 15 zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Die Bedeckung hätte entweder aus dem Budget des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder aus allgemeinen Budgetmitteln zu erfolgen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der angegebene Betrag nicht näher erläutert ist und somit von Seiten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nicht gesagt werden kann, ob mit diesen Mitteln das Auskommen gefunden werden kann.
Da
im Budget des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz keine Vorkehrung für derartige Mehraufwendungen getroffen
wurde, ist der Kompetenzübergang in der vorgesehenen Form abzulehnen.
Sollte
die Absicht weiterverfolgt werden, so erscheint zunächst eine nähere Darlegung
der Höhe der Einnahmenausfälle und deren Entwicklung in den letzten Jahren
sowie insbesondere eine Bedeckung der sich daraus ergebenden Mehrausgaben
unumgänglich.
Mit
freundlichen Grüßen
Für
die Bundesministerin:
Dr.
Helmut Günther
Elektronisch gefertigt.