ÖSTERREICHISCHERGEMEINDEBUND _________________________________________________________________________________________________________________ A-1010 Wien Löwelstraße 6 e-mail:
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An das
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1010 Wien
Wien, am
26. September 2005
Zl.: K-745/260905/Rie
GZ. 631 857/1-V/6/05
Betr.: BG, mit dem das Postgesetz
1997 geändert wird
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der
Österreichische Gemeindebund erlaubt sich zu obig angeführtem Gesetzesentwurf
folgende Stellungnahme abzugeben:
Zu der
von Ihnen übermittelten Regierungsvorlage zur Novelle des Postgesetzes 1997
wird seitens unserer Interessensvertretung festgehalten, dass wir unsere
kritische Haltung hinsichtlich des § 4 weiter aufrecht erhalten. Die
vorgenommenen Korrekturen im § 4 Abs. 5 stellen gegenüber dem letzten Entwurf,
aber auch gegenüber der derzeitigen Rechtslage kaum eine Verbesserung dar. In §
4 Abs. 5 der uns vorliegenden Regierungsvorlage ist lediglich eine gewisse
formale Harmonisierung der Bestimmung mit dem Inhalt der derzeit in Geltung
stehenden Post-Universaldienstverordnung erfolgt.
Bereits
im Begutachtungsverfahren hat der Österreichisch Gemeindebund zu § 4 Abs. 5
massive Einwendungen erhoben und mehrere Änderungen gefordert. Die Änderungen
in § 4 Abs. 5 entsprechen in keiner Weise unseren Vorstellungen und Forderungen. Wir verweisen daher grundsätzlich auf
die Stellungnahme vom 19. August 2005, die wir inhaltlich vollkommen aufrecht
erhalten, und hiermit wiederholen um unserer Position mehr Gewicht zu
verleihen.
Der
Österreichische Gemeindebund geht davon aus, dass auch der jetzt vorliegende
Gesetzesentwurf nicht dazu geeignet ist weitere, Postamtschließungen zu
verhindern. Durch die geplante Umsetzung der Postprivatisierung können weitere
Postämter, vor allem die im ländlichen Raum, geschlossen werden. Der Österreichische
Gemeindebund kann aber nicht nachvollziehen, wie eine solche Schließungswelle
durch den gegenständlichen Entwurf eingeschränkt bzw. verhindert werden soll.
Es wird auch in diesem Entwurf keine restriktive Regelung für
Postamtschließungen, wie dies bereits mehrfach verlangt wurde, getroffen. Der
Österreichische Gemeindebund fordert daher das bei etwaigen Schließungen von
Postämtern folgende Kriterien berücksichtigt werden müssen:
·
Wirtschaftlichkeit
·
Kostenstruktur
des lokalen Postamtes am jeweiligen Standort (Personal-, Infrastrukturkosten
und Mieten)
·
soziale und
regionale Verträglichkeit (Versorgungsqualität im ländlichen Raum)
Für die Schließung von Postämtern kann nicht nur
eine betriebswirtschaftliche Sichtweise vorrangig sein, sondern die oben
genannten Punkte müssen eine gleichwertige Gewichtung haben.
Leider fehlt auch in diesem Entwurf die von uns
geforderte Genehmigungspflicht des Universaldienstkonzeptes bzw. die von uns
gewünschten verschärften Eingriffsmöglichkeiten der Behörde (hier insbesondere,
dass Maßnahmen den Universaldienst betreffend nur auf Grundlage dieses
Konzeptes erfolgen dürfen).
Durch die derzeitige Regelung wird daher
die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Standorten auf die einzelnen
Gemeinden abgeschoben, ohne dass diese wirklich die Möglichkeit hätten,
Postamtsschließungen zu verhindern. Dies ist insofern bedauerlich, als wir
dadurch für die Zukunft eine Verschlechterung der Versorgung mit
Postdienstleistungen im ländlichen Raum befürchten. Daher fordert der
Österreichische Gemeindebund abermals, dass alle Teile des
Universaldienstkonzeptes vom zuständigen Bundesminister genehmigt werden
müssen bzw. dieser das Recht haben soll, das Konzept abzuändern. Dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie wird zwar das Recht eingeräumt, Postamtsschließungen
bescheidmäßig zu untersagen, dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der
Universaldienstbetreiber die Kriterien nicht erfüllt (bzw. die verlangten
Nachweise nicht vorlegt). Welche Kriterien dies sein sollen, geht weder aus dem
Gesetzestext noch aus den Erläuterungen hervor. Es ist daher nicht klar, ob der
Betreiber eines Universaldienstes ein Postamt bereits dann schließen darf, wenn
es nicht kostendeckend geführt werden kann und er eine alternative Lösung
anbietet, oder ob bei dieser Prüfung auch andere Kriterien (zB soziale oder
regionale) berücksichtigt werden müssen.
Die Untersagungskompetenz des
Bundesministers ist wieder als Kann-Bestimmung formuliert. Selbst wenn die
flächendeckende Versorgung nicht gewährleistet sein sollte, wäre das BMVIT
nicht zur Untersagung der Schließung verpflichtet. Aus diesem Grund fordert der
Österreichische Gemeindebund neuerlich eine Muss- Bestimmung und zusätzlich
ein Antragsrecht der betroffenen Gemeinden auf eine entsprechende
Entscheidung des BMVIT, wenn es zu einer Postamtschließung gegen deren Willen
kommen sollte.
Weiters wird angemerkt, das die
inhaltlichen Vorgaben, ins besonders was die vorzulegenden bzw. zu beachtenden Inhalte betrifft,
für die Erstellung des Konzeptes noch immer sehr ungenau sind. Denn es sind ebenfalls keine genauen
Feststellungen getroffen worden, wie das Konzept im Detail auszusehen hat.
Daher verlangt der Österreichische Gemeindebund erneut eine Klarstellung
bereits im Postgesetz und nicht erst in einer Verordnung.
Auch auf den Hinweis, wie vorzugehen ist,
wenn der Betreiber bei der Vorlage des Konzeptes säumig ist, ist nicht Bedacht
genommen worden. Aus diesem Grund bedarf es aus der Sicht des Österreichischen
Gemeindebundes einer verschärften Eingriffsmöglichkeit durch den Gesetzgeber,
wonach etwa Maßnahmen den Universaldienst betreffend nur auf Grundlage dieses
Konzeptes zu erfolgen haben. Ansonst müsste dem zuständigen Bundesminister ein
Untersagungsrecht eingeräumt werden.
Dem Österreichischen Gemeindebund und dem
Österreichischen Städtebund muss ein Stellungnahmerecht zum vom
Universaldienstbetreiber vorzulegenden Konzept sichergestellt werden. Daher
wird die Einräumung abermals verlangt, da dies nicht gesetzlich verankert
wurde.
Um zu einer flächendeckenden Versorgung beitragen zu
können, wird vom Österreichischen Gemeindebund eine Normierung dahingehend
verlangt, dass das dem Verkehrsminister zur Genehmigung vorzulegende
Filialnetzkonzept auch die privaten Postpartner und Postabholstellen
umfassen muss.
Nochmals weisen wir auf die Stellungnahme vom
19.August 2005 hin, an der der Österreichische Gemeindebund inhaltlich
festhält. Erneut wird angemerkt, dass die angeführten Kriterien der – ohnehin
in Geltung befindlichen – Universaldienstverordnung die Gemeinden auch bisher
nicht vor der Schließung ihrer Postämter bewahrt haben. Überdies ist zu
befürchten, dass die Prüfungs- und Untersagungsmöglichkeiten des
Bundesministers in Ermangelung einer gesetzlichen Verpflichtung bereits bei
ihrem Beschluss totes Recht sein werden.
Abschließend ist daher zu sagen, dass es eines klaren
Rechtsrahmens und der Einräumung
von Parteienrechten bedarf um zu gewährleisten, dass die Postämter, vor allem
in den ländlichen Regionen, in Zukunft erhalten bleiben. Diese Regelung kann den Gemeinden keine
Sicherheit bieten, dass ihnen die Grundversorgung im Postbereich erhalten
bleibt.
Aus den oben genannten Gründen kann zur
gegenständlichen Novelle aus der Sicht des Österreichischen Gemeindebundes
keine Zustimmung erteilt werden.
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
|
|
Hink e.h. |
Mödlhammer e.h. |
vortr. HR Dr. Robert Hink |
Bgm. Helmut Mödlhammer |