Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 7C

An das

Bundesministerium für Inneres

Sektion III - Recht

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è Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen

                                                                                                     

Bearbeiter: Dr. Harald HANIK
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GZ:

FA1F – 14.00-25/05-1

Bezug:

BMI-LR 1300/0098-III/1/2005

Graz, am 7. Oktober 2005

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz 1992 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden;
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 9. September 2005, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz 1992 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Allgemeines:

 

Das Land Steiermark bedauert, dass die Ausstellung der Reisepässe künftig wegen der verstärkten Sicherheitserfordernisse nicht mehr in Form von „One-Stop-Shops“ erfolgen kann, da eine sofortige Ausstellung der Reisepässe in den Bezirksverwaltungsbehörden nicht mehr möglich ist.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 4a:

Die offensichtlich vom Gesetzgeber gewollte Beibehaltung der Ausstellung von „Notpässen“ (§ 4a „neu“) steht nach Ansicht des Landes Steiermark in krassem Widerspruch zu den Zielen der vom Gesetzgeber auf Grund europarechtlicher und internationaler Erfordernisse zu erfüllenden Sicherheitskriterien bei der Ausstellung von Pässen. Aufgrund des vorliegenden Entwurfes ist darüber hinaus zu erwarten, dass es zu einem deutlichen Anstieg (Experten sprechen von einer Verfünffachung) bei der Ausstellung von Notreisepässen kommt.

 

Aus dem Begleitschreiben und aus dem vorliegenden Entwurf ergeben sich klar die Ziele und Vorgaben eines neuen Passgesetzes, wie Terrorbekämpfung und Unterstützung im Kampf gegen die organisierte Kriminalität. Einerseits soll der Fälschungssicherheit von Reisepässen eine noch wesentlichere  Bedeutung zukommen, andererseits können als „Serviceleistung am Bürger“ für „bestimmte Anlassfälle“ (Anm.: die im § 4a Abs. 1 Z 1 – 3 angeführten Fälle müssten rigoroser formuliert und auszulegen sein) „gewöhnliche“ Reisepässe ausgestellt werden. Eine gewisse Erleichterung ist zumindest darin zu sehen, dass diese „Notreisepässe“ ausschließlich mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs  Monaten ausgestellt werden können.

 

 

Zu den §§ 8 und 9:

Im 3. Absatz der Erläuterungen wird eingehend auf die Problematik der Miteintragung von Kindern eingegangen. Neben den dort angeführten Konsequenzen führt die Miteintragung immer zu erhöhtem Aufwand, da bei Verlust der Erziehungsberechtigung die Miteintragung bei dieser Person zu streichen ist, wozu der Passinhaber vorgeladen werden muss. Gleiches gilt bei gesetzlichem Ablauf der Miteintragung nach § 9 Abs. 5. Die Regelung „one Person one Passport“ wäre hier zielführender.

 

Zu § 11 Abs. 1:

Diese  Erweiterung ist aus EDV-Sicht unbedingt erforderlich, um Unklarheiten über den Beginn der Gültigkeitsdauer von Anbeginn auszuschließen.

 

Zu § 17 Abs. 2:

Durch den Abschluss eines Dienstleitervertrages mit der ÖSD (§ 3 Abs. 7) garantiert diese einen gewöhnlichen Reisepass innerhalb von fünf Tagen nach Auftragserteilung durch die Behörde zuzustellen. Beim Expresspass soll diese Zeit wesentlich verkürzt werden.

 

Zu den §§ 22a, 22b und 22c:

Die genaue Auflistung, welche Daten verarbeitet werden, bildet die Grundlage für ein entsprechendes EDV-System. Vor allem die genaue und einfache Definition, wann Daten zu löschen sind, erleichtert die durchzuführenden Maßnahmen im EDV-System.

 

Zu den Kosten:

 

Zu § 14 Tarifpost 9 Gebührengesetz:

Bereits mit der Einführung des Personalausweises in Kartenform entstanden den Passbehörden höhere Kosten (€ 16,30), ohne dass die Gebühren erhöht oder die Aufteilung geändert wurden.

 

Durch die Einführung des neuen Passes werden wieder zusätzliche Kosten entstehen. Hat das Passformular bisher € 8,04 betragen, wird es künftig ca. € 18,70 kosten, wozu noch € 9,76 für die Bearbeitung in der ÖSD hinzurechnen ist. Normalerweise sind diese Kosten aus dem Sachaufwand und somit aus dem Länderanteil zu begleichen. Einige Magistrate handhaben das aber heute schon so, dass sie die Kosten für das Passformular als Zweckaufwand sehen und von Anteil der Bundesabgaben begleichen.

 

Zusätzlich werden noch Kosten für den EDV-Aufwand entstehen:

Anpassung der EDV-Applikation IDR: € 300.000,--. Hier beträgt der Anteil für das Bundesland Steiermark ca. € 35.000,--. Zusätzlich ist für jeden Pass-Arbeitsplatz (ca. 40 bis 50 in allen steiermärkischen Bezirksverwaltungsbehörden) eine Fotoprüf-Software erforderlich, was voraussichtlich pro PC € 800,-- betragen wird. Zur Überprüfung der Chip-Daten bei Reklamationen ist pro Bezirkshauptmannschaft ein Passlesegerät von ca. € 1.500,-- erforderlich.

Es ergibt sich somit einen einmalige EDV-Investition von ca. € 100.000,-- im Jahr 2006. Zusätzlich erforderliche Scanner werden aus dem normalen EDV-Budget angeschafft.

 

Aus dem vorliegenden Gesetzesentwurf lässt sich eine konkrete Bezifferung der Mehrbelastung des Landes Steiermark durch die Vollziehung des Passgesetzes jedoch nicht errechnen. So fehlt beispielsweise im Text über die Novelle zum Gebührengesetz 1957 der Pauschalbetrag für die Bundesländer im Falle der sogenannten Expresspässe bzw. Reisepässe ohne Datenträger sowie weitere gebührenrechtliche Tatbestände.

 

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass bereits mehrfach von den Bundesländern festgestellt wurde (zuletzt Landesfinanzreferentenkonferenz am 3.5.2005), dass die Kosten der Passrohlinge unter dem Begriff Zweckaufwand zu subsumieren sind und die versteinerte Haltung des Bundesministerium für Finanzen nicht akzeptiert werden kann.

 

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass ein vom Bund übermitteltes legistisches Vorhaben ohne Kostendarstellung nicht als ein zur Stellungnahme übermitteltes Vorhaben im Sinne des Konsultationsmechanismus anzusehen ist. Ein solches kann daher auch nicht den Beginn des Fristlaufs im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, wobei hervorzuheben ist, dass einer fehlenden Kostendarstellung eine grob mangelhafte Kostendarstellung – wie im vorliegenden Fall – gleichzuhalten ist.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

 

(Landeshauptmann Waltraud Klasnic)