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Amt der Wiener
Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich
Recht
Verfassungsdienst
und
EU-Angelegenheiten
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DVR: 0000191
MD-VD - 1565-1/05 Wien, 17. Oktober 2005
Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Staatsbürger-
schaftsgesetz 1985 (StbG)
und das Tilgungsgesetz 1972
geändert werden;
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMI-LR1300/0106-III/1/c/2005
An das
Bundesministerium für Inneres
Zu dem mit Schreiben vom 16. September 2005 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
I. Allgemeine
Bemerkungen:
1. Der vorliegende Entwurf wurde bedauerlicherweise ohne vorherige Gespräche mit dem Bundesland Wien bzw. ohne Herstellung eines Einvernehmens ausgearbeitet und vorgelegt. Diese im derartigen Ausmaß bisher unübliche Vorgangsweise ist umso bedauerlicher, als die beamteten LändervertreterInnen in Erfüllung von Beschlüssen der Landeshauptleute- und der Landesamtsdirektorenkonferenz bereits seit einiger Zeit gemeinsam erfolgreich bemüht sind, hinsichtlich Straffung der Verleihungsverfahren neue Standards zu erarbeiten und ihnen dies auch bereits in einigen Bereichen gelungen ist.
2. Ein wesentliches Kriterium und auch Abschluss der Integration eingewanderter Menschen ist die Herstellung von Rechts- und Chancengleichheit, die eben nur im Wege der Einbürgerung zu erreichen ist.
Österreich hat bereits derzeit, was den rechtlichen Zugang zur Einbürgerung betrifft, im europäischen Vergleich eines der strengsten Staatsbürgerschaftsgesetze. Dies vor allem im Hinblick auf seine langen Wohnsitz- bzw. Einbürgerungsfristen.
Die Hauptwohnsitz- bzw. Aufenthaltsfrist von zehn Jahren ist in keinem der alten EU-Staaten länger[1]: Den selben Mindestaufenthalt verlangen nur Griechenland, Italien, Spanien und Portugal, während etwa in Belgien die Einbürgerung schon nach drei, in Irland nach vier und in Frankreich, Luxemburg, Großbritannien und den Niederlanden schon nach fünf Jahren möglich ist.
Von den
derzeit noch bestehenden Möglichkeiten der Einbürgerung nach vier Jahren
(Konventionsflüchtlinge, EWR-BürgerInnen und Minderjährige mit einem besonders
berücksichtigungswürdigen Grund) bzw. nach sechs Jahren, etwa bei nachhaltiger
persönlicher und beruflicher Integration, wurde bereits in den vergangenen
Jahren von den Landesregierungen nur in verhältnismäßig wenigen Fällen Gebrauch
gemacht.
3. Die geplanten Maßnahmen werden als so genannte „Reformen“ zur Verwaltungsvereinfachung ausgewiesen, die auf eine Vereinheitlichung der Einbürgerungspraxis in den Bundesländern abzielen sollen. Dieser Absicht bzw. diesem angeblichen Reformprinzip sowie auch dem Legalitätsprinzip widersprechen sowohl
· die Einführung weiterer unbestimmter Rechtsbegriffe im geplanten § 11,
· als auch die den 9 Landesregierungen überantwortete Gestaltung und Durchführung der schriftlichen Prüfungen zu den Deutsch- und Integrationskenntnissen - mit insgesamt dann 9 Verordnungen - im § 10a
krass.
4. Bezüglich der Auswirkungen auf die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich ist festzuhalten, dass der gegenständliche Entwurf nahtlos an das bisherige restriktive Einwanderungsregime in Österreich anschließt.
Dieses Einwanderungsregime stellte aber schon bisher einen Hemmschuh bei der Entwicklung Wiens zu einem international konkurrenzfähigen Forschungs- und Entwick‑
lungsstandort dar. Auch nach dem vorliegenden Entwurf können durch das restriktive Regime der Zuwanderung beispielsweise Studenten, die eine hohe Qualifikation aufweisen, nicht eingebürgert werden.
Auch
erschweren die beabsichtigten Änderungen im Staatsbürgerschaftsgesetz die
Integration von in Österreich lebenden AusländerInnen weiter. Folgt man den
Kriterien internationaler Rankinginstitutionen, dann trägt aber gerade ein
offenes, integrationsfreundliches Klima wesentlich zur Attraktivität eines
Standortes für internationale InvestorInnen bei. Es kann daher davon
ausgegangen werden, dass sich durch die gegenständlichen Regelungen die
Attraktivität des Standortes Österreich verschlechtern wird. Dies betrifft
leider aber primär Wien, als Zentrum der österreichischen
humankapitalintensiven F & E - Aktivitäten.
5. Besondere
Restriktivität Fremden gegenüber ist auch durch die Einführung einer von diesen
zu erbringenden schriftlichen (Integrations)Prüfung festzustellen, statt wie
bisher in mündlicher Form in einem Gespräch die in einer realistischen Art und
Weise erworbenen Sprachkenntnisse darlegen zu können.
Nicht nur,
dass allen Personen ein Zwang auferlegt wird, sich tatsächlich einer besonderen
und zum Teil existenzentscheidenden Prüfung zu unterziehen, wird bei dieser
schriftlichen Testung überdies auf ganz spezifische Situationen, wie Alter,
Krankheit, Analphabetentum oder das Aufwachsen und die Sozialisation in einem
Raum mit nicht lateinischer Schrift (etwa Asien, Israel oder dem arabischen
Raum ) nicht Rücksicht genommen. Diesem Personenkreis wird durch das erst
mühsame Erlernen von Schrift oder das Umlernen noch eine zusätzliche Hürde in
den Weg gestellt.
II. Zu den Kosten des
Vollzugs im Hinblick auf § 10a (schriftliche Prüfungen):
Ausgehend von rund 16.000 Einbürgerungen im Jahr 2004, vermindert um rund 2.000 BewerberInnen, welche voraussichtlich von der Prüfung ausgenommen sind (unmündige und nicht handlungsfähige Personen) bleiben etwa 14.000 zu prüfende Personen. Da auch mehrmalige Wiederholungen von Prüfungen sowie Verhinderung
durch Krankheit usw. zu berücksichtigen sind, ist von zumindest rund 20.000 Prüfungen pro Jahr auszugehen. Bei 200 Arbeitstagen ergibt dies rund 100 Prüfungen pro Tag.
Die Prüfungszeit pro Person ist mit 3 Stunden anzunehmen (inklusive Begrüßung, Einchecken mit Ausweiskontrolle, Einweisung am PC, Training am Touch Screen, Entrichten der Gebühren). Während dieser Zeit wäre eine Betreuung durch eine oder mehrere Personen erforderlich.
Prüfungen in
diesem Umfang sind im Hinblick auf die große Anzahl von Personen in der Praxis
am ehesten mittels PC-unterstützten Multiple-Choice Tests durchführbar. In
diesem Fall erfolgt auch die Auswertung der Testergebnisse durch das
entsprechende Computerprogramm. Dies hat den wesentlichen Vorteil, dass Diskussionen
über die Lesbarkeit und Verständnis von (hand-)schriftlich verfassten Antworten
oder auch von angekreuzten Antwortmöglichkeiten unterbleiben können. Weiters
unterbleibt die aufwändige Auswertung durch eigens nur dafür notwendige
Personen bzw. reduziert sich dies auf Einzelfälle.
Zu
berücksichtigen sind allerdings auch besondere Anforderungen, Adaptierungen für
körperbehinderte bzw. blinde Menschen, da diese nicht handlungsunfähig sein
müssen und somit von der Prüfung nicht ausgenommen wären.
Mehraufwand im Einzelnen:
1. Zusätzliches Personal:
9,5 geschulte Personen insgesamt, davon
· 3 AmtsgehilfInnen (Vollzeit) für die Beaufsichtigung der Prüfungen, Ausweiskontrolle, Handys, notwendige erste Einschulung für Personen ohne PC-Kennt‑ nisse usw.
· 2 Personen des Kanzleidienstes 1 C, 1 D (Vollzeit) für die Terminkoordination der Prüfungen
· 1 Kassakraft D (Vollzeit) für die Einhebung von Gebühren für erste und weitere Antritte, Verrechnung von Lernmaterialien, CD´s
· 1 ReferentIn B (Vollzeit) gerechnet auf alle ReferentInnen für zusätzlichen Verfahrensaufwand bei negativen Erledigungen, weitere Verfahrensschritte im Staatsbürgerschaftsverfahren
· 2 EDV-BetreuerInnen C (Vollzeit), für Reparatur, Wartung der PC´s, Touch Screens und der Programme
· 1 A (Halbzeit) für Beurteilung der Prüfung in strittigen Fällen, negative Erledigungen mit Bescheid.
2. Computerprogramm, EDV-Kosten:
Für die benötigte Hard- und Software sind einmalige Kosten von ca. 180.000 EUR und jährliche Wartungskosten von ca. 15.000 EUR zu veranschlagen.
Außerdem würde eine
Verzögerung bei bereits geplanten, wichtigen EDV-Projekten eintreten (um
zumindest ein halbes Jahr) und würden dadurch sowie durch die notwendige
Handynetz-Störung im Prüfbereich weitere Kosten von insgesamt ca.
12.000 EUR für das Land Wien entstehen.
3. Prüfungsräume und Büroräume für Mitarbeiter:
Die zusätzlich zu mietende Fläche von 700 m2 á 11 EUR/Monat = 7.700 EUR/Monat für 4 Räume zu je 25 Personen (PC-Plätze), Gangflächen, Toiletten, Wartebereich, Kinderbetreuungsbereich und Büroräume für zusätzliche Mitarbeiter.
4. Sonstige
Kosten:
Kinderbetreuung
1 mal pro Woche für StaatsbürgerschaftswerberInnen, die keine private
Kinderbetreuungsmöglichkeit für ihre Kinder während der Prüfung haben.
Auf Grund des
beträchtlichen finanziellen Mehraufwandes wurde auch vom Land Wien der
Konsultationsmechanismus ausgelöst.
III. Zu den
einzelnen Bestimmungen:
Zu Artikel 1
Z 1 (§ 10 Abs. 1 und 2):
Zur 10-jährigen Aufenthaltsdauer in bestimmter Qualität ist Folgendes auszuführen:
Die allgemeine
Einbürgerungsvoraussetzung eines zehnjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet,
welche im EU-Vergleich ohnehin zu den längsten Wartezeiten bei der Verleihung
der Staatsbürgerschaft zählt, soll dahingehend präzisiert werden, dass der
Aufenthalt mindestens zehn Jahre rechtmäßig sein muss und fünf Jahre davon
außerdem ein nach den fremdenrechtlichen Vorschriften besonders qualifizierter
Aufenthalt
- eine Niederlassung - vorliegen muss.
Es darf auf folgende Vollzugsprobleme hingewiesen werden:
Schon die bisherige Praxis hat, nicht zuletzt infolge der Skartierung fremdenrechtlicher Akten gemäß § 100 Fremdengesetz 1997 - FrG, in Wien und in den Bundesländern oftmals erhebliche Schwierigkeiten aufgezeigt, das durchgehende Vorliegen von Aufenthaltstiteln in den letzten 10 Jahren nachzuweisen. Die Schwierigkeit ergibt sich insbesondere dadurch, dass der gegenständliche Entwurf auf dem Fremdenrechtspaket 2005 aufbaut und Elemente des bis 31. Dezember 2005 geltenden Fremdengesetzes nicht einmal in Übergangsbestimmungen berücksichtigt werden.
Um unter Berücksichtigung der großen Anzahl der Verfahren in Wien eine Vollziehbarkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten, müsste im Falle, dass eine Rückverfolgung in der Vergangenheit erteilter Aufenthaltstitel mangels bestehender Akten in Papierform oder einer lückenlosen EDV-Speicherung nicht gelingt, die Behörde bei Feststellung der Erteilung einer Verlängerung eines Aufenthaltstitels jedenfalls davon ausgehen können, dass der Aufenthalt davor rechtmäßig war, auch wenn eine Dokumentation der Titel im Einzelfall nicht möglich ist.
Als
problematisch sind ebenfalls Lücken zwischen der Erteilung von
Aufenthaltstiteln zu sehen. Fremden wurde nach der derzeit geltenden
Rechtslage, wenn sie nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels weiterhin niedergelassen
blieben und die Voraussetzungen erfüllt haben, ein weiterer Aufenthaltstitel,
beginnend mit dem Ausstellungsdatum, ausgestellt. Nach § 31 Z 2 des neuen
Fremdenpolizeigesetzes - FPG hält sich ein/e Fremde/r allerdings nur dann
rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn er/sie nach den Bestimmungen des neuen FPG
zur Niederlassung oder zum Aufenthalt berechtigt ist. Widrigenfalls würde sie
gemäß § 120 Abs. 1 FPG eine Verwaltungsübertretung begehen.
Die sich dadurch in der Praxis ergebenden Lücken zwischen den Aufenthaltstiteln könnten jedoch nach dem gegenständlichen Entwurf streng genommen nicht als ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt gesehen werden und dadurch verlängert sich nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfes die Wartefrist der BewerberInnen, obwohl sie alle fremdenrechtlichen Voraussetzungen in der Vergangenheit erfüllt haben und der vorübergehende kurzfristige Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel ohnehin unter Strafsanktion steht.
Die Behörde
müsste daher im Einzelfall zusätzlich prüfen, ob BewerberInnen ihre Anträge
jeweils während der Gültigkeit des letzten Aufenthaltstitels gestellt haben und
somit ihr Aufenthalt durchgehend rechtmäßig war. Die Prüfung dieser
Voraussetzung stellt auch auf Grund der bisher geteilten Zuständigkeit zwischen
dem Landeshauptmann und der Bundespolizeidirektion Wien (Fremdenpolizeiliches
Büro) sowie den in den Bundesländern von den Bezirkshauptmannschaften geführten
Verfahren einen immensen Verwaltungsaufwand dar, zumal dann in jedem Verfahren
pro AntragstellerIn zumindest eine Anfrage an die zuständigen Behörden und vielfach
eine Einsicht in den fremdenrechtlichen Akt erforderlich werden wird.
Eine Abfrage im erkennungsdienstlichen Informationssystem (EKIS) wird
ebenso zu keiner befriedigenden Antwort führen, als in diesem nur der Zeitraum
vom Tag der
Ausstellung bis zum Ablauf des Aufenthaltstitels erkennbar ist. Weiters
werden innerhalb des Schengenraumes Reisepässe für gewöhnlich mit keinem
Einreise- und Ausreisestempel mehr versehen. Außerhalb des Schengenraums werden
diese erfahrungsgemäß nicht lückenlos von den Grenzkontrollstellen mit
derartigen Stampiglien versehen, sodass es in der Praxis bei
sichtvermerksfreier Einreise nahezu unmöglich ist, nachzuvollziehen, welche
Zeiten eine Person im Ausland verbracht hat und ob die Einreise bzw. der
Aufenthalt in einem bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit rechtmäßig war
oder nicht.
Hinsichtlich
der in den vergangenen zehn Jahren erteilten Aufenthaltstitel sollte die
gegenständliche Bestimmung derart adaptiert werden, dass von einem
anrechenbaren rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen ist, wenn der Aufenthaltstitel
eines Bewerbers nach Ablauf eines bestehenden Titels ohne weitere
aufenthaltsbeendende Maßnahmen verlängert wurde und dieser seinen
Niederlassungswillen nicht aufgegeben hat.
Ein/e Staatsbürgerschaftswerber/in soll neben einem zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt davon zumindest auch fünf Jahre niedergelassen gewesen sein. Zur Niederlassung wird entweder ein Aufenthaltstitel nach dem 2. Teil, 1. bis 3. Hauptstück des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG herangezogen oder er muss sich entsprechend dem 2. Teil, 4. Hauptstück des NAG als EWR-Bürger oder Schweizer Bürger rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen haben. Der Aufenthalt mit einer Aufenthaltsbewilligung gilt somit nicht als Niederlassung.
BewerberInnen,
die sich zwar bisher rechtmäßig und ununterbrochen zehn Jahre im Bundesgebiet
aufgehalten haben, jedoch insbesondere
· SchülerInnen, Studierende,
· KünstlerInnen,
· ForscherInnen sind oder
· Personen, die eine unselbstständige Tätigkeit, welche vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG) ausgenommen ist, oder eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG ausüben[2],
bliebe, auch wenn sie sich persönlich integriert und etwa einen großen Teil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, die österreichische Staatsbürgerschaft entweder gänzlich verwehrt oder müssten diese Personengruppen im Falle eines möglichen Umstieges auf eine Niederlassungsbewilligung jedenfalls mit einer deutlich längeren Wartefrist entsprechend des § 10 Abs. 1 Z 1 des Entwurfs rechnen.
Zusammenfassend sollte auch das Abstellen auf die Qualität des Aufenthaltstitels zusätzlich zum 10-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt überdacht werden.
Auffallend ist weiters, dass im Falle
der Verleihung gemäß § 10 Abs. 1 StbG der rechtmäßige Aufenthalt mit
Legitimationskarte nicht ausreicht, im Gegensatz dazu bei einer Erstreckung der
Verleihung gemäß § 16 StbG auf Ehegatten oder § 17 StbG auf
minderjährige Kinder im § 16 Abs. 1 Z 2 lit. c des Entwurfs diese ausdrücklich
angeführt ist.
Zu § 10 Abs. 1 Z 5:
Der Begriff der
Völkerrechtssubjektivität weist insofern Unschärfen auf, als er eine Grauzone
enthält (vgl. Neuhold Hummer Schreuer „Österreichisches Handbuch des
Völkerrechts RZ 8).
Da insbesondere auch die
transnationalen Unternehmen (Multis-TNC) über eine funktionell beschränkte Völkerrechtssubjektivität
verfügen (ebendort, RZ 968), führt die geplante Bestimmung dazu, dass
jedenfalls zu prüfen sein wird, ob durch die Einbürgerung (ehemaliger)
MitarbeiterInnen dieser Unternehmen (z. B. ManagerInnen,
VorstandsdirektorInnen sowie Angestellte), die wirtschaftlichen Beziehungen der
Republik zu diesen oder anderen (Konkurrenz) Unternehmen nicht wesentlich
beeinträchtigt werden. Dadurch kann es im Einzelfall zu erheblichen
Differenzierungen zwischen EinbürgerungswerberInnen auf Grund ihrer aufrechten bzw.
unter Umständen schon lange zurückliegenden Beschäftigungsverhältnisse kommen.
Die Aufnahme transnationaler Unternehmen (Multis-TNC) in die Bestimmung im
Umweg der Völkerrechtssubjektivität ist daher jedenfalls als unsachlich
abzulehnen und hat daher zu unterbleiben.
Im letzten Absatz der
Erläuterungen wird auf § 10 Abs. 1 Z 5 Bezug genommen. Inhaltlich beziehen
sich die Erläuterungen aber auf § 10 Abs. 1 Z 6.
Zu § 10 Abs. 2 Z 1:
Selbst eine am äußersten
Sinn des Wortlautes orientierte Auslegung dieser Bestimmung führt zu dem (wohl
nicht beabsichtigten) Ergebnis, dass schon alleine das Vorliegen der im
§ 60 Abs. 2 FPG normierten bestimmten Tatsachen einen absoluten
Ausschlussgrund bildet.
Die in den Erläuterungen
vorgesehene Verpflichtung der Staatsbürgerschaftsbehörde, zusätzlich zu klären,
ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsverbotes nach
§ 60 Abs. 2 FPG vorliegen (im Falle, dass kein fremdenpolizeiliches
Verfahren anhängig ist) - offenbar soll nur dann von einem Ausschlussgrund
auszugehen
sein? -, wurde nicht normiert.
So bilden zukünftig die
mehr als einmal (wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender
strafbaren Handlungen) erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen einen
Ausschlussgrund
(§ 60 Abs. 2 lit. 1 FPG). Dies gilt auch im Falle des Vorliegens der in
§ 60 Abs. 2 Z 2 bis 4 angeführten Verurteilungen, Verwaltungsübertretungen
bzw. Finanzvergehen. Auf Grund des fehlenden Verweises auf § 60 Abs. 3 FPG
wären diese Strafen auch noch nach Tilgung zu berücksichtigen. Auch das Vorliegen
der bestimmten Tatsachen nach § 60 Abs. 2 Z 5 bis 14 würde zeitlich
unbegrenzt ein Einbürgerungshindernis bilden und ebenso wie die im § 60
Abs. 2 Z 1 bis 5 FPG angeführten Bestrafungen EinbürgerungswerberInnen auf ewig
von einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausschließen.
Zu § 10 Abs. 2 Z 6:
Hier handelt es sich um
eine Bestimmung, die auf Grund gänzlich unbestimmter Gesetzesbegriffe wohl dem
Bestimmtheitsgebot widerspricht, und würde auch vom Verwaltungsgerichtshof -
entsprechend den bisherigen Erfahrungen in der Praxis - kein einziger Fall
einer darauf beruhenden Abweisung bestätigt werden.
Zu Artikel 1
Z 2 (§ 10 Abs. 4 und 5):
Die
vorgeschlagene Neufassung der §§ 10 Abs. 1 Z 7 und 10 Abs. 5 StbG lässt
eine unverschuldete finanzielle Notlage unberücksichtigt.
Die
Erläuternden Bemerkungen sehen den Lebensunterhalt durch den Bezug von
Notstandshilfe und Sondernotstandshilfe nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) nicht als hinreichend gesichert an.
Das Erfordernis
des Bezuges regelmäßiger eigener Einkünfte während der letzten drei Jahre,
ausgenommen Notstandshilfe oder Sondernotstandshilfe, wird angesichts der
aktuellen Arbeitsmarktsituation für viele Menschen nun ein Ausschlusskriterium
für den Erwerb der Staatsbürgerschaft. Entspricht es doch der Realität, dass
bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage in Österreich viele Menschen
gezwungenermaßen in prekären Arbeitsverhältnissen tätig sind, in denen das
Risiko, auch länger arbeitslos zu werden, besonders hoch ist.
Damit wird
das in Österreich erhebliche Armutsrisiko für MigrantInnen und damit auch für
ihre Kinder mit dem nunmehr vermehrten Ausschluss von der Staatsbürgerschaft
erhöht.
Menschen mit
Behinderung, die ausländische Staatsangehörige sind, können einen Antrag auf
„Nachsicht“ stellen, damit sie Leistungen der Behindertenhilfe erhalten können.
Wenn sie Leistungen der Behindertenhilfe beziehen, können sie nach der
Intention des vorliegenden Gesetzentwurfes also in der Regel den Lebensunterhalt
nicht hinreichend sichern, da keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte
vorhanden sind. Menschen mit Behinderung dürften demnach nicht mehr
österreichische StaatsbürgerInnen werden.
Nach der
beabsichtigten Neufassung der oben zitierten Bestimmung wäre auch der
Personenkreis der älteren StaatsbürgerschaftsbewerberInnen, die nicht mehr in
den österreichischen Arbeitsmarkt integriert werden können, keinen
Pensionsbezug aufweisen und vermögenslos sind, vom Erwerb der österreichischen
Staatsbürgerschaft ausgeschlossen.
Gleiches gilt
für kranke und behinderte Personen, die unverschuldet nicht in der Lage sind,
aus eigener Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Dies
widerspricht dem Gebot der Gleichbehandlung.
Der
Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände
gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich
müssen zu entsprechenden unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen führen
(VfSlg. 8217, 8806).
Durch das
Bundesverfassungsgesetz betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung, BGBl.
Nr. 390/1973, wurde der Gleichheitssatz auch auf das Verhältnis der Ausländer
untereinander ausgedehnt. Deren Ungleichbehandlung ist nur dann und insoweit
zulässig, als ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht
unverhältnismäßig ist (vgl. in diesem Zusammenhang VfSlg. 14.191).
Aus den
Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung des Entwurfes geht hervor, dass
der Bundesgesetzgeber offenbar von einer Personengruppe ausgeht, die im
erwerbsfähigen Alter und auch arbeitsfähig ist. Diese Voraussetzungen treffen
auf ältere, kranke und behinderte Personen eben nicht zu. Eine Gleichbehandlung
dieser Personengruppen im Staatsbürgerschaftsrecht mit den dem Gesetzgeber
vorschwebenden gesunden und jungen Durchschnittsmenschen entbehrt jeder
sachlichen Rechtfertigung und ist daher gleichheitswidrig.
Die
vorgeschlagene Neufassung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG trifft auch keine
Aussage darüber, ob Transferleistungen, beispielsweise der Bezug von Familienbeihilfe,
bei der Beurteilung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes zu
berücksichtigen sind.
Auch die
Erläuternden Bemerkungen enthalten darüber keine Aussage. Diese Frage lässt
sich auch nicht durch Hinweis auf § 11 Abs. 5 NAG und die dazu bestehenden
Materialien beantworten.
Somit ist aus
Sicht des Amtes der Wiener Landesregierung die bisherige Regelung vorzuziehen,
die der Behörde eine verfassungskonforme, wenn auch aufwändige,
Einzelfallabwägung ermöglicht. Dadurch können auch weiterhin ungerechtfertigte
Härten oder Ungleichbehandlungen vermieden werden.
Zu Artikel 1
Z 3 (§ 10a):
1. Zur
Verordnungsermächtigung der Landesregierungen:
Die geplante
Fassung des § 10a StbG verpflichtet die Bundesländer, per Verordnung
geregelte, schriftliche Prüfungen abzuhalten. Damit wird das vorgebliche Ziel
der StbG-Novelle, eine Vereinheitlichung der Vollziehungspraxis der Länder zu
erreichen, konterkariert. Ganz im Gegenteil wird mit einer österreichweit uneinheitlichen
Vollziehung zu rechnen sein und folglich wird es zu einer vehement
abzulehnenden Rechtszersplitterung kommen.
2. Nach der
vorgeschlagenen Neufassung des § 10a StbG müssen die Kenntnisse der
deutschen Sprache, Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der
Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes - mit Ausnahme einer
Verleihung im Staatsinteresse nach § 10 Abs. 6 StbG - durch Ablegung einer
schriftlichen Prüfung nachgewiesen werden.
Unbestritten ist, dass Sprachkenntnisse einen (wesentlichen) Bestandteil einer erfolgreichen Integration ausmachen, doch aus sprachwissenschaftlicher und didaktischer Sicht ist auch jene Kritik aufrechtzuerhalten, die schon früher an dem Instrument der Integrationsvereinbarung geübt wurde. Dies vor allem deshalb, weil „Die in der Erfüllung der Integrationsvereinbarung erfolgreich bestandene schriftliche Prüfung“ als Nachweis für die Kenntnis der deutschen Sprache anzurechnen ist.
Menschen
leben in unterschiedlichen sozialen Verhältnissen und haben unterschiedliche
sprachliche Bedürfnisse; dies gilt für alle, unabhängig davon, ob sie Deutsch
als Erst- oder Deutsch als Zweit- oder Drittsprache sprechen, gleichermaßen.
Ein einheitliches Niveau in allen Fertigkeitsbereichen vorzuschreiben und
anschließend schriftlich abprüfen zu wollen, ist kontraproduktiv. Schon in der
Integrationsvereinbarung kam es zu einer Fehlinterpretation des „Gemeinsamen
europäischen Referenzrahmens“, der nicht als Messlatte für gleichartige
Sprachkenntnisse gelesen werden darf; diese Fehlinterpretation als Vorbedingung
für die Erreichung der Staatsbürgerschaft noch einmal festzuschreiben ist nur
die Fortschreibung eines einmal gemachten Fehlers.
Selbst eine
erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung sagt wenig über die tatsächlichen
sprachlichen Kompetenzen aus, die Menschen benötigen, um in Österreich zu
leben. Viel wichtiger erscheinen hier Fertigkeiten wie Hörverstehen und
Sprechen, also eine allgemeine Kommunikationskompetenz.
Das Format „schriftliche Prüfung“ hat zudem den Nachteil, dass mehr über die Fertigkeit der/des Einzelnen, Prüfungen zu bestehen, ausgesagt wird als über etwaige sprachliche Kompetenzen.
Auch ist es äußerst fraglich, wieso Kenntnisse (der Geschichte) des jeweiligen Bundeslandes für den Erwerb der (Bundes-)Staatsbürgerschaft erforderlich sein sollen.
Ein Abprüfen der österreichischen und bundeslandbezogenen Geschichte, in Anlehnung an den Lehrplan der 4. Klasse Hauptschule, ist als Gradmesser der Integration sicher nicht geeignet.
Demokratierelevantes Wissen für zukünftige StaatsbürgerInnen ist eine komplexe Materie. Dieses soll zu einem souveränen Umgang mit Rechten und Pflichten der/des Staatsbürgerin/s befähigen. Wissen um politische Parteien, BürgerInnenrechte, demokratische Verfahren, Wahlsysteme, Föderalismus, Geschichte der Migration, Verfassung etc., sind dabei wichtige Elemente.
All dies jedoch zwingend schriftlich überprüfen zu wollen ist nach Auffassung des Amtes der Wiener Landesregierung im Sinne einer sinnvollen Integration der falsche Weg. Hier gelten alle Bedenken, die schon beim Sprachteil zur schriftlichen Prüfung geäußert wurden, vollinhaltlich.
3. Das nach der
nunmehr geplanten Fassung des § 10a StbG erforderliche Niveau an
Deutschkenntnissen, um diese Einbürgerungsvoraussetzung zu erfüllen, orientiert
sich weiters offenbar am gesunden jungen Menschen.
Es wurde
wieder einmal auf kranke, alte oder schwache Menschen in unserer Gesellschaft
nicht Bedacht genommen.
So gibt es
keinerlei Ausnahmebestimmungen in der geplanten Regelung des § 10a StbG
hinsichtlich schwer (körperlich und/oder geistig) behinderter oder sonst schwer
kranker Personen, die aber nicht unter die Kategorie der „anderen selbst nicht
handlungsfähigen Personen“ gemäß § 10a Abs. 3 StbG fallen.
Dies deshalb,
weil es sich bei „nicht handlungsfähigen Personen“ gemäß § 21 ABGB um
Personen handelt, „die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit
alle ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen“.
Personen, die
bloß einen Teil ihrer Angelegenheiten nicht selbst erledigen können
- so genannte „beschränkt handlungsfähige Personen“ (darunter fallen sehr viele
behinderte und schwer kranke Personen) - sind hingegen von der
Ausnahmebestimmung des § 10a Abs. 3 StbG nicht umfasst.
In diesem
Zusammenhang wird auch auf die zu erwartenden Probleme der Analphabeten und
jener Menschen, die in einer anderen Schrift sozialisiert worden sind, mit der
Bewältigung einer schriftlichen Prüfung gemäß § 10a StbG aufmerksam
gemacht. Ein bloßer Hinweis darauf, dass diese Personen ja
Alphabetisierungskurse besuchen können, wird den Erfordernissen der Praxis
nicht gerecht. Dazu wäre vorerst die Infrastruktur für solche Kurse (samt
Kinderbetreuung) bereitzustellen und die Geldmittel für deren Einrichtung
vorzusehen. Auch müsste hier verstärkt die besondere Lebenssituation von alten
Personen oder durch Flucht traumatisierter Menschen von speziellen, darauf
ausgerichteten Alphabetisierungskursen abgedeckt werden.
Ebenso dürfte
es eine größere Gruppe an Personen geben, die an sich die deutsche Sprache gut
sprechen und verstehen, auf Grund der besonderen Stresssituation einer
schriftlichen Prüfung aber das normale „Leistungsniveau“ ihrer
Deutschkenntnisse nicht nachweisen können (man denke diesbezüglich etwa an
ältere Leute, welche schon seit Jahrzehnten keiner Prüfungssituation mehr
ausgesetzt waren oder vielleicht sogar nie eine Schule besuchten). Für ältere
MigrantInnen, die teilweise bereits lange hier leben und die Integrationsvereinbarung
nicht erfüllen müssen, stellt die geplante Fassung des § 10a StbG eine fast nicht überwindbare
Hürde dar.
Das Amt der
Wiener Landesregierung fordert daher, die schwächsten Glieder unserer
Gesellschaft (alte Menschen, Kranke, Behinderte, etc.), welchen bereits im
Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein amtsärztliches
Gutachten bestätigt wurde, dass ihnen auf Grund des Alters bzw.
Gesundheitszustandes das Eingehen der Integrationsvereinbarung nicht mehr
zugemutet werden kann, im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Staatsbürgerschaft
generell von einem derartigen Prüfungsnachweis einer Integration auszunehmen.
4. Von der
Ablegung dieser schriftlichen Prüfung zum Nachweis der deutschen Sprache sind
primär nur Kinder vor Erreichung der Schulpflicht und selbst nicht handlungsfähige
Personen ausgenommen; außerdem schulpflichtige Minderjährige, die im letzten
abgeschlossenen Schuljahr vor Antragstellung zum Aufsteigen in die nächste
Klasse berechtigt waren. Andernfalls hätten sie eine schriftliche Prüfung
abzulegen, und zwar auf dem Niveau der 4. Klasse Hauptschule.
Gemäß dem
laut Entwurf geplanten Text des § 10a StbG bzw. den Erläuternden
Bemerkungen hiezu müsste weiters jedes schulpflichtige Kind, das im
letzten abgeschlossenen Schuljahr zum Aufstieg in die nächste Klasse nicht
berechtigt gewesen ist, eine schriftliche Deutschprüfung gemäß § 10a Abs.
1 StbG ablegen. Diese hätte sich gemäß §10a Abs. 4 „auf Grundlage des
Lehrplanes der 4. Klasse Hauptschule“ abzuspielen.
So müssten
etwa schulpflichtige Zehnjährige, die durchgefallen sind (ebenso übrigens wie
schulpflichtige Sechsjährige, die noch gar kein Schuljahr erfolgreich
abschließen konnten!), daher eine Prüfung, die für 14-jährige vorgesehen ist,
positiv absolvieren. Sonst würde die Einbürgerung wegen Nichtvorliegens der
Einbürgerungsvoraussetzung gemäß § 10a StbG verwehrt werden müssen. Ebenso
müssten paradoxerweise 16-jährige, die die Hauptschule bereits positiv
abgeschlossen haben, neuerlich eine Prüfung (entsprechend dem Entwurf zwar
nicht für die Deutschkenntnisse, aber hinsichtlich der sonstigen
Integrationsnachweise, etwa Geschichtskenntnisse) gemäß § 10a StbG
ablegen, da sie als 16-jährige ja nicht mehr schulpflichtig sind.
Auch
berücksichtigt die vorgelegte Fassung des § 10a Personengruppen, wie Sechs-
bis Neunjährige, welche in bestimmten Schultypen nur verbal bewertet werden und
das Kriterium des „Aufsteigens“ hier gar nicht zum Tragen kommt, oder
außerordentliche SchülerInnen oder junge Menschen, die Sonderschulen
verschiedenster Art besuchen, nicht.
5. Weiters ist
der Aufbau der geplanten Regelung des § 10a StbG in hohem Maße unsystematisch.
Abs. 1 legt die
drei Teilbereiche der (für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft)
erforderlichen Nachweise fest. Nämlich sind dies jene
·
„der Kenntnis der deutschen Sprache“,
·
„von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung“ sowie
·
„der Geschichte Österreichs und des jeweiligen
Bundeslandes“.
Auch Abs.
4 soll sich offenbar wieder auf alle drei Teilbereiche der erforderlichen
Nachweise beziehen.
Abs. 2 trifft
dazwischen bloß Regelungen bezüglich des Nachweises „der Kenntnis der deutschen
Sprache“, nicht jedoch bezüglich der beiden anderen Teilbereiche.
Abs. 3 hingegen ist
inhaltlich vollkommen unbestimmt:
In diesem
Absatz werden drei Personengruppen - teilweise unter gewissen Bedingungen -
„vom Nachweis der Integration“ befreit.
Vollkommen
unklar ist, was unter einem solchen „Nachweis der Integration“ zu verstehen
ist; es erfolgt an keiner Stelle (weder im Gesetz noch in den Erläuterungen)
eine Definition dieses Begriffes.
Ist darunter
die Gesamtheit aller in Abs. 1 festgelegten drei Teilbereiche der
erforderlichen Nachweise zu verstehen? Oder ist bloß der Nachweis der Kenntnis
der deutschen Sprache wie im Abs. 2 gemeint?
Diesbezüglich
ergeben auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 10a StbG keine Klärung.
In deren
vorletztem Absatz wird die „Ausnahme des Abs. 3“ angesprochen. Nach dem ersten
Satz dieses vorletzten Absatzes der Erläuternden Bemerkungen zu § 10a StbG
müssen Kinder vor Erreichen der Schulpflicht und selbst nicht handlungsfähige
Menschen die „Deutschkenntnisse“ nicht nachweisen.
Andererseits
müssen gemäß 2. Satz des vorletzten Absatzes der Erläuternden Bemerkungen zu
§ 10a StbG schulpflichtige Minderjährige, die im letzten abgeschlossenen
Schuljahr zum Aufstieg in die nächste Klasse berechtigt gewesen sind, „ebenfalls
keine Prüfung nach Abs. 1“ (obwohl - wie oben beschrieben - die Prüfung nach
Abs. 1 eben nicht nur den Nachweis der Deutschkenntnisse, sondern alle drei
Teilbereiche umfasst) ablegen.
6. Wenngleich
ein Gesetz eine Regelung ausreichend zu bestimmen hat, ist durch die
vorgeschlagene Fassung des § 10a StbG eine vollziehbare Regelung gänzlich
misslungen. Somit ist diese Bestimmung eindeutig dem Bestimmtheitsgebot
zuwiderlaufend.
Wünschenswert
wäre es, dass die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 4 Z 2 NAG (ein Absehen
von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung bei bestimmten Personengruppen)
sinngemäß auch in der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle Berücksichtigung findet.
7. Entsprechend
§ 10a Abs. 2 StbG-Neufassung sollen die Kenntnisse der deutschen Sprache
jedenfalls erfüllt sein, wenn der Antragsteller das Modul 2 der
Integrationsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 oder 7 NAG erfüllt
hat.
Zufolge
§ 14 Abs. 1 NAG dient die Integrationsvereinbarung der Integration der
rechtmäßig auf Dauer oder längerfristig niedergelassenen
Drittstaatsangehörigen.
Das Modul 2
der Integrationsvereinbarung vermittelt den Erwerb von Kenntnissen der deutschen
Sprache und die Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen,
wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich.
Entsprechend
§ 16 Abs. 1 Z 2 NAG enthalten die Kurse für das Modul 2 Kenntnisse der
deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen alltäglicher Texte sowie von
Themen des Alltags mit staatsbürgerschaftlichen Elementen und Themen zur
Vermittlung der europäischen und demokratischen Grundwerte, die eine Teilnahme
am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich
ermöglichen.
Lediglich
Lehrinhalte zur Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes sind vom
Umfang des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nicht umfasst.
Nach
Auffassung des Amtes der Wiener Landesregierung sollten die Nachweise der letztgenannten
Kenntnisse ersatzlos gestrichen werden.
Durch die
Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung weisen AntragstellerInnen
ihre Integration - was ja auch primär der Wille des Bundesgesetzgebers ist -
ausreichend nach, sodass das Einlernen von zeitgeschichtlichen Fragen,
beispielsweise etwa durch Abfragen eingelernter Jahreszahlen, deren Kenntnisse
sowieso nur von kurzer Dauer sind, entbehrlich ist.
Eine Erhöhung
der Integration ist dadurch jedenfalls nicht zu erwarten.
8. Die
Abhaltung von Prüfungen im Umfang der vorgeschlagenen Fassung des § 10a
Abs. 1 StbG würde einen erheblichen zusätzlichen Personal- und Sachaufwand
bedeuten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zum finanziellen Mehraufwand
wird verwiesen.
Bei 100 zu prüfenden Personen pro Tag würden voraussichtlich Gesamtkosten von weit mehr als 240.000,-- EUR pro Jahr erreicht werden. Somit wäre - bei Auslagerung der Aufgabe an eine externe Institution - eine EU-weite Ausschreibung durchzuführen, was eine Vorlaufzeit von mindestens einem drei viertel Jahr zusätzlich zur notwendigen Erlassung einer entsprechenden Verordnung erforderlich machen würde. Bei In-Kraft-Treten der Novelle am 1. Jänner 2006 ohne Übergangsbestimmung wären daher Einbürgerungen mangels Durchführung einer entsprechenden Prüfung bis auf Weiteres (2007) nicht möglich. Sollte der Bund die Ansicht vertreten, dass eine Auslagerung dieser Aufgabe (Abhaltung der schriftlichen Prüfungen) nicht möglich ist, so wird gefordert, die Möglichkeit der Auslagerung ausdrücklich im Gesetz zu verankern.
Wenn an einer
Änderung der Feststellung der Deutschkenntnisse festgehalten wird, wird zur
Lösung des Problems vorgeschlagen, den Nachweis der Absolvierung bzw. eine
sonstige Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung zur Darlegung der
hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der demokratischen Ordnung
genügen zu lassen und den Nachweis der Geschichtskenntnisse - mangels Relevanz
zum Nachweis einer gelungenen Integration - gänzlich zu streichen.
9. Die
Neufassung des § 10a StbG wird daher vom Amt der Wiener Landesregierung
zur Gänze abgelehnt und es wird besonders darauf hingewiesen, dass die
derzeitige Regelung, wonach unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände des/der
Fremden entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache Voraussetzung für die Einbürgerung
sind, praktikabel und lebensnah ist.
In der
zuletzt geltenden Fassung des Fremdengesetzes und seiner Vorläufer wurde zum
Teil das Vorhandensein von Deutschkenntnissen von der Behörde beurteilt oder
waren vor der Einführung der Bestimmungen über die Integrationsvereinbarung
Deutschkenntnisse überhaupt nicht Gegenstand eines fremdengesetzlichen (aufenthaltsgesetzlichen)
Verfahrens, sodass dafür auch keinerlei Nachweise im Sinne eines Zeugnisses
oder einer ähnlichen Unterlage vorgelegt werden können. Hinsichtlich
schulpflichtiger Minderjähriger müsste - wie schon oben angesprochen - auf
Besonderheiten im Schulsystem wie verbale Beurteilungen oder Dokumentationen,
zusammenhängende Schulstufen, außerordentliche Schüler und dergleichen Bedacht
genommen werden, wobei aber insgesamt bei Schülern und Personen, die eine
österreichische Pflichtschule besuchen bzw. eine solche längere Zeit hindurch
besucht oder abgeschlossen haben, wohl davon auszugehen ist, dass ein
funktionierendes Pflichtschulsystem zur Kommunikation hinreichende
Deutschkenntnisse vermittelt bzw. vermittelt hat.
Zu Artikel 1
Z 4 (§ 11):
Durch die
vorliegende Novelle wird der Behörde nur scheinbar ein Ermessen eingeräumt, das
de facto durch die Bindung an eine Vielzahl von zu erfüllenden
Tatbestandsvoraussetzungen sowie von detailliert geregelten
Einbürgerungshindernissen nicht gegeben ist. Dadurch hat der Bund die
Möglichkeit des freien Ermessens gegenüber der bisherigen Rechtslage
eingeschränkt und stellt dies einen massiven Eingriff in den Vollzugsbereich
der Länder dar. Diese Vorgangsweise lässt keinen Ansatz einer modernen
Verwaltungsführung erkennen. Diese Entwicklung ist daher aus föderalistischer
Sicht abzulehnen.
Auf der
anderen Seite liegt nun - de iure - jede Entscheidung (!) nach dem StbG im
Ermessen der Behörde, somit auch in Feststellungsverfahren sowie in
Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren, bei denen bisher ein Rechtsanspruch
bestand.
Aus dem
Umstand heraus, dass die Verleihung im Ermessen aber gebührenrechtlich für die
BewerberInnen teurer kommt als bei den bisherigen Rechtsansprüchen, wird diese
weitere, sachlich unbegründete - hier auch finanzielle - Verschärfung
abgelehnt.
Auch lässt
die Formulierung „Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz“ offen, ob damit alle
Erledigungen im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG
gemeint sind, oder etwa nur Bescheiderlassungen.
Hier wird
auch eine nähere Ausgestaltung des Begriffes „Integration“ versucht und auf
„die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
kulturellen Leben in Österreich sowie an den Grundwerten eines europäischen
demokratischen Staates und seiner Gesellschaft“ abgestellt.
Diese
Begriffe sind aber zur Gänze unbestimmt und würden willkürlichen Entscheidungen
Tür und Tor öffnen. Eine vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder geforderte
nachvollziehbare, alle Umstände berücksichtigende Ermessensausübung wird damit
in der Praxis unmöglich gemacht. Daher ist zu erwarten, dass der Verwaltungsgerichtshof
nahezu alle (wenn noch möglich) abweisenden Ermessensentscheidungen beheben
wird. Damit wird aber das Gegenteil einer angeblich gewünschten
Verfahrensstraffung und Vereinheitlichung der Vollzugspraxis in den
Bundesländern erreicht.
Überdies wird
im § 10a StbG, Titel „Sprache und Integration“, unter Integration der
Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, von Grundkenntnissen der
demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes
verstanden. Wie diese Definition von Integration mit der Beschreibung im
§ 11 StbG in Beziehung steht, ist nicht nachvollziehbar und läuft die
Umschreibung des Begriffes Integration daher dem Bestimmtheitsgebot zuwider.
Zu Artikel 1 Z 5
(§ 11a):
1. Zu dem Erfordernis einer fünfjährigen aufrechten Ehe mit einem(r) österreichischen Staatsbürger(in) muss sich ein(e) Bewerber(in) nach dem Entwurf außerdem bereits sechs Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten.
Die
Einbürgerung ist entgegen der derzeitigen Rechtslage als Ermessensentscheidung
gestaltet. Auch die Verlängerung der notwendigen Aufenthalts- und Ehedauer
stellt eine weitere Verschärfung dar und ist auch unter Berücksichtigung des
Hintanhaltens von Scheinehen nicht nachvollziehbar.
2. Überdies ist zu bedenken, dass nun die Möglichkeit der Einbürgerung eines(r) im Ausland in langjähriger Ehe mit einem(r) Österreicher(in) lebenden Ehepartners(in) gänzlich wegfällt. Dies stellt einen vollständigen Bruch sowohl mit den historisch schon seit Einführung des Heimatrechts bestehenden Erwerbstatbeständen für Ehegatten österreichischer StaatsbürgerInnen, als auch mit der derzeit geltenden Bestimmung des § 11a Abs. 1 Z 4 lit. b StbG dar.
Mangels
jeglicher Übergangsbestimmungen für diesen Personenkreis würde ab
In-Kraft-Treten der gegenständlichen Novelle ein absoluter Rechtsverlust
eintreten. In Anbetracht der Tatsache, dass in den meisten Fällen mit Ausnahme
des(r) Bewerbers(in) bereits die ganze Familie die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt und es bezüglich Sichtvermerkspflicht und fremdenrechtlicher
Bestimmungen regelmäßig zu einem „Auseinanderreißen“ der Familie kommt, wird
die dem Grundsatz der Familieneinheit zuwiderlaufende Regelung abgelehnt.
Eindeutig dem
Gleichheitsgrundsatz widerspricht die Situation, dass zwar EhegattInnen
österreichischer DiplomatInnen eingebürgert werden können, aber nicht
EhegattInnen von im Ausland lebenden ÖsterreicherInnen in vergleichbarer
Position (zeitlich befristeter Aufenthalt im Ausland aus beruflichen Gründen,
z. B. ManagerInnen).
Ebenso
unverständlich ist es, dass fremde Kinder, die von ÖsterreicherInnen im Ausland
adoptiert wurden, bei Weiterverbleiben außerhalb Österreichs niemals die
österreichische Staatsbürgerschaft erwerben können. Dies widerspricht auch der
internationalen Verpflichtung Österreichs, die aus dem Art. 11 des
„Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern“ (BGBl. Nr.
314/1980) resultiert, wonach die Vertragsstaaten den von ihren
Staatsangehörigen adoptierten Kindern ermöglichen sollen, deren
Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Der
zukünftige ersatzlose Wegfall der Einbürgerung von im Ausland lebenden
Ehe-gattInnen österreichischer StaatsbürgerInnen oder deren Kindern ohne
Vorsehen von Übergangsbestimmungen widerspricht dem der Verfassung immanenten
Vertrauensgrundsatz (siehe auch VfGH, B 2318/94-9, VfSlgen. 11.665/1988,
14.846/1987 und 15.269/1998).
3. Auch bei
dieser Novelle fehlt wieder eine Regelung, die in wenigen - aber menschlich
besonders tragischen - Fällen auf die Situation Bedacht nimmt, dass ein
Ehepartner eines/r Österreichers/in während des Staatsbürgerschaftsverfahrens
verstirbt. Es kam zwar bisher in wenigen aber tragischen Fällen dazu, dass bei
StaatsbürgerschaftswerberInnen nach Ausfolgung der Zusicherung, welche nach
§ 11a StbG er‑
gangen war,
dann nach Eintritt von Staatenlosigkeit der österreichische Partner verstarb
und somit eine Verleihung der Staatsbürgerschaft mangels ausreichender
Hauptwohnsitzdauer nicht möglich war.
Die
StaatsbürgerschaftsreferentInnen der Bundesländer erstellten im Arbeitspapier
vom 24. Juni 2004 einvernehmlich einen Vorschlag dazu, solche tragischen Fälle
mit einer entsprechenden gesetzlichen Anpassung zu vermeiden.
4. Zu § 11a
Abs. 4 Z 1:
Auf Grund der oft
überlangen Verfahrensdauer in Asylangelegenheiten (Verfahren vor dem
unabhängigen Bundesasylsenat dauern laut Information von
Asylberatungsorganisationen aktuell im Schnitt zwei bis drei Jahre) erscheint
eine Wartedauer von sechs Jahren, wobei der Flüchtlingsstatus zu diesem
Zeitpunkt bereits fünf Jahre bestanden haben muss, als unbillige Härte. Zudem
ist darauf hinzuweisen, dass kein anderer Mitgliedstaat der EU bei der
Einbürgerung von Asylberechtigten verlangt, dass deren Flüchtlingsstatus
bereits eine bestimmte Zeit bestanden haben muss.
5. Zu § 11a
Abs. 4 Z 4:
Diese Bestimmung
entspricht insofern nicht der Regelung des § 10 Abs. 5 Z 2 alte Fassung, als
nunmehr „außerordentliche“ Leistungen von Fremden vorliegen müssen, ohne dass
ersichtlich ist, inwiefern sich diese von den bislang erforderlich gewesenen
„besonderen“ Leistungen zu unterscheiden haben. Zudem ist nicht einsichtig,
warum in Zukunft länderspezifische Leistungen nicht mehr berücksichtigt sein
sollen, zumal die außerordentlichen Leistungen nunmehr ausschließlich im
Interesse der Republik zu liegen haben. Mangels näherer Verfahrensbestimmungen
ist auch nicht ersichtlich, worin sich die hier geforderten „außerordentlichen
Leistungen im Republiksinteresse“ von den im § 10 Abs. 6 StbG geforderten
„außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik“
unterscheiden, was in der Vollziehung zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten
führen wird.
Der Entfall der
demonstrativen Aufzählung der Gründe für eine vorzeitige Einbürgerung sowie der
vorzeitigen Einbürgerungsmöglichkeit für beruflich und persönlich Integrierte
bedeutet eine weitere erhebliche Beschneidung der Vollzugskompetenzen der
Landesregierungen und ist aus Sicht des Föderalismus abzulehnen.
Auch der Entfall der
vorzeitigen Einbürgerungsmöglichkeit für unbegleitete Minderjährige steht im
diametralen Gegensatz zu der mit der letzten Novelle beabsichtigten und
begrüßenswerten raschen Aufnahme dieser Bevölkerungsgruppe in den
Staatsverband.
Zu Artikel 1
Z 9 (§ 15):
Zu § 15
Abs. 1 Z 3 StbG:
Laut vorliegendem Entwurf dürfen und sollen sich StaatsbürgerschaftswerberInnen während der Anwartszeit nicht länger als ein Fünftel der Zeit oder durchgehend nicht mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, andernfalls die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes unterbrochen wird und erst wieder ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen beginnt.
Diese
Bestimmung regelt starre Fristen, bei deren Überschreitung ohne die Möglichkeit
einer Prüfung und Abwägung der näheren Umstände und Gründe für den
Auslandsaufenthalt der EinbürgerungswerberInnen von einer Unterbrechung der
Anwartsfristen und damit von einem Rechtsverlust auszugehen ist. Der bloß auf formale Kriterien
basierende Eingriff in eine durch langjährigen, rechtmäßigen und
ununterbrochenen Aufenthalt erworbene Anwartszeit ist in dieser allgemeinen
Form nicht gerechtfertigt.
Vielfach sind
StaatsbürgerschaftswerberInnen aus gesetzlichen Verpflichtungen ihrem
Heimatland gegenüber (etwa Pflichtmilitärdienst) gezwungen, sich für einen
bestimmten Zeitraum ins Ausland zu begeben. Würden sie dies nicht tun, würden
sie wegen Wehrdienstverweigerung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Dies würde insbesondere Jugendliche der zweiten und dritten Generation treffen,
die oft seit Geburt in Österreich leben und dann ihren Pflichtmilitärdienst
leisten müssen. Dadurch würden ihre Aufenthaltsfristen neu zu laufen beginnen.
Die
Hauptwohnsitzfristen von militärdienstpflichtigen Personen wurde bisher durch
so einen Pflichtdienst nicht unterbrochen.
Auch dies
zeigt die gute Handhabbarkeit der bisherigen Hauptwohnsitzregelung im
Staatsbürgerschaftsrecht auf. Die neu geschaffene Aufenthaltsdauerregelung kann
in der derzeitigen Fassung auf diese unfreiwillig eintretenden Lebensumstände
nicht reagieren. Dies stellt wohl eine nicht vertretbare Härte dar.
Ähnliches
gilt für Aufenthaltsunterbrechungen aus familiären Gründen, etwa Pflege eines
kranken, allein stehenden Familienmitgliedes. Die BewerberInnen sind dann
gezwungen, einige Zeit im Ausland zu verbringen, ohne dass die Absicht besteht,
den Lebensmittelpunkt in Österreich aufzugeben.
Des Weiteren
wird es etwa auch für StaatsbürgerschaftswerberInnen, die im Bundesgebiet ihre
Schulausbildung abgeschlossen haben, auf Grund der steigenden Anforderungen an
Mobilität und Sprachkenntnissen am Arbeitsmarkt unumgänglich, Sprachkurse,
Praktika und Ähnliches im Ausland zu absolvieren, um sich in das Berufsleben in
Österreich erfolgreich integrieren zu können. Die undifferenzierte Annahme
einer Aufenthaltsunterbrechung und der neuerliche Beginn des Fristenlaufes bei
jedem sechs Monate übersteigenden Auslandsaufenthalt ist in diesen Fällen
sachlich nicht gerechtfertigt und im Hinblick auf militärdienstpflichtige
männliche Bewerber gleichheitswidrig.
Selbst die ohnehin restriktiv gestaltete Bestimmung des § 20 Abs. 4 NAG erlaubt es Drittstaatsangehörigen, sich
aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z. B. schwer wiegende
Erkrankung, Erfüllung einer sozialen Verpflichtung usw.) zumindest 24 Monate
außerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraumes aufzuhalten, ohne
dass der Aufenthaltstitel erlischt. Umso mehr ist daher eine Ausnahme für
langjährig im Bundesgebiet lebende und integrierte
StaatsbürgerschaftswerberInnen gerechtfertigt.
Die
derzeitige Regelung hingegen erlaubt es bei einem längeren Aufenthalt außerhalb
des Bundesgebietes entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und
der Ansicht der Lehre in jedem Fall individuell zu prüfen, ob BewerberInnen
trotz Auslandsaufenthalt den erkennbaren Willen hatten, den Lebensmittelpunkt
in Österreich aufrechtzuerhalten und diesen auch nachweislich (aufrechte
Meldung, eigene Unterkunft bzw. Kernfamilie bleibt im Bundesgebiet)
aufrechterhalten haben. Diese Vorgangsweise sollte dringend beibehalten werden.
Zu Artikel 1
Z 10 und 11 (§§ 16 und 17):
Die Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf eheliche und uneheliche Kinder sowie Wahlkinder soll in Zukunft nur mehr möglich sein, wenn der Bewerber gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 StbG des Entwurfes zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder niedergelassen, Asylberechtigter oder Legitimationskartenbesitzer ist.
Dies stellt eine massive Verschärfung zur geltenden Rechtslage dar, als bisher für minderjährige Kinder des(r) Auktors(in) weder Hauptwohnsitz noch ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht Voraussetzung waren und wird daher abgelehnt.
Der geltende Rechtsanspruch auf Erstreckung der Verleihung gemäß § 17 StbG bzw. nachträgliche Verleihung gemäß § 12 Z 4 StbG ist ein Ausfluss des dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht immanenten Abstammungsprinzips sowie des Grundsatzes der Familieneinheit. Die Staatsangehörigkeit eines Kindes hängt wesentlich von der Staatsbürgerschaft der Eltern ab. Diese Prinzipien werden durch die gegenständliche Regelung nahezu vollkommen ausgehöhlt, als nun auch minderjährige Kinder von VerleihungswerberInnen bzw. österreichischen StaatsbürgerInnen eines rechtmäßigen (genauer qualifizierten) Aufenthaltrechts in Österreich bedürfen und damit - abgesehen von der Wartefrist - dieselben Voraussetzungen wie die AuktorInnen erfüllen müssen. Die Voraussetzung der Niederlassung im Bundesgebiet stellt nicht zuletzt in Anbe-tracht der Quotenregelung für Familienzusammenführung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine beachtliche Hürde und einen weiteren Kostenfaktor für BewerberInnen dar. Der Nachweis einer Niederlassung im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Antragstellung erscheint insbesondere bei Adoption eines Minderjährigen im Ausland durch österreichische StaatsbürgerInnen nicht zweckmäßig, zumal hier im Sinne der Familieneinheit eine möglichst umgehende Einbürgerung des Kindes durch die österreichischen Eltern angestrebt werden soll.
Zu Artikel 1
Z 12 (§ 28 Abs. 1):
Diese
Bestimmung wurde „entschärft“, da bisher „der“ (also jeder) „fremde Staat,
dessen Staatsangehörigkeit der Staatsbürger anstrebt“, der Beibehaltung
zustimmen musste. Grundsätzlich stellt diese Änderung eine (kleine)
Vereinfachung der Verfahren dar und entspricht den Wünschen der Vollziehung, da
nun nur die Staaten befasst werden müssen, mit denen internationale Abkommen
geschlossen wurden.
In den
Erläuterungen zu § 28 Abs. 1 Z 4 wird auf § 27 Abs. 4 verwiesen und
in § 64a Abs. 4 ist das In-Kraft-Treten des § 27 Abs. 4 geregelt.
Weder in der geltenden Fassung des Staatsbürgerschaftsgesetzes, noch in der
vorgeschlagenen Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz gibt es einen § 27
Abs. 4.
Zu Artikel 1
Z 14 (§ 39a):
Diese
Bestimmung soll offensichtlich die Übermittlung von personenbezogenen Daten
regeln, da die Übermittlung von anderen Daten (in nicht personenbezogener Form)
wohl kaum einen Beitrag im Ermittlungsverfahren zur „Erteilung“ (gemeint wohl
Verleihung) oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft leisten kann.
Diese
Regelung stellt grundsätzlich eine Verfahrensvereinfachung bei der Feststellung
von Verleihungsvoraussetzungen dar.
In der
Bestimmung wäre aber klar zum Ausdruck zu bringen, dass es sich hierbei um die
Übermittlung von personenbezogenen Daten der verpflichteten Rechtsträger an die
Staatsbürgerschaftsbehörde handelt.
Damit steht
die vorgeschlagene Bestimmung aber gleich in mehreren Punkten im klaren
Widerspruch zum Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000, BGBl. I
Nr. 165/ 1999, i.d.g.F.
Nach § 6
Abs. 1 Z 1 DSG 2000 dürfen Daten nur auf rechtmäßige Weise verwendet werden.
Aus § 7 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 geht hervor, dass eine Übermittlung von Daten
nur dann zulässig ist, wenn sie aus einer zulässigen Datenanwendung stammen.
Die Wendung „Die Behörden ... die rechtmäßig über Daten verfügen, ...“ ist
daher jedenfalls entbehrlich und darüber hinaus auch noch irreführend.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 dürfen Daten nur übermittelt werden, wenn der
Empfänger (im konkreten Fall die Staatsbürgerschaftsbehörde) dem Übermittelnden
(hier die genannten Behörden und Einrichtungen) seine ausreichende gesetzliche
Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht
- im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat. Das bedeutet,
dass der Auftraggeber im Sinne des § 4 Abs. 4 DSG 2000 (das sind im
konkreten Fall jene Stellen, welche über die erforderlichen Daten verfügen) zu
prüfen hat, ob der Empfänger über eine entsprechende gesetzliche Zuständigkeit
für die Übermittlung der konkret angeforderten Daten verfügt. Ergibt diese
Prüfung, dass die gesetzliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die
Übermittlung der Daten nach § 7 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 unzulässig und sogar
nach §§ 51 f. DSG 2000 strafbar.
Die in der
vorgeschlagenen Bestimmung getroffene Anordnung, dass die „Verweigerung der
Auskunft unzulässig“ ist, widerspricht daher klar den zitierten Bestimmungen
des Datenschutzgesetzes 2000 und würde außerdem (im oben beschriebenen Fall)
bei den Auftraggebern zu einem unlösbaren Konflikt führen. Da es sich außerdem
im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 nicht um eine „Auskunft“ sondern um eine
„Übermittlung“ von personenbezogenen Daten handelt, wäre die Terminologie
entsprechend anzupassen, um eine diesbezügliche Rechtsunsicherheit zu
vermeiden. Im Übrigen wäre in der Bestimmung auch noch klar zu definieren, welche
Arten personenbezogener Daten konkret für die Verfahren vor der
Staatsbürgerschaftsbehörde benötigt werden und somit übermittelt werden dürfen.
Ansonsten würde die Bestimmung der vom Datenschutzgesetz 2000 geforderten
Zweckbindung widersprechen.
Nach § 6
Abs. 1 Z 5 DSG dürfen Daten in personenbezogener Form nur so lange aufbewahrt
werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden,
erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen
gesetzlichen insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.
Im letzten
Satz der vorgeschlagenen Bestimmung wird, ohne Berücksichtigung anderer
gesetzlicher Aufbewahrungsfristen, eine unverzügliche Löschungsverpflichtung
der Daten, sobald sie für den konkreten Zweck nicht mehr benötigt werden,
aufgestellt.
Einer
unverzüglichen Löschung können aber auch Bestimmungen des
Staatsbürgerschaftsgesetzes selbst, wie z. B. die des Abschnitts V -
Staatsbürgerschaftsevidenz - §§ 49 ff., entgegenstehen.
Die
Bestimmung lässt außerdem vollkommen im Unklaren, wen diese Verpflichtung
trifft, d. h. ob nur die Staatsbürgerschaftsbehörde die ihr übermittelten
Daten zu löschen hat oder ob auch die die Daten übermittelnden Stellen eine
Verpflichtung trifft. Es wäre daher jedenfalls auf - einer Löschung
entgegenstehende - gesetzliche Aufbewahrungsfristen Rücksicht zu nehmen und wären
außerdem die Verpflichteten und der Inhalt der jeweiligen Verpflichtung im
Sinne der Rechtssicherheit klar festzulegen.
Einer
sofortigen Löschung kann auch die Bestimmung des § 26 Abs. 7 DSG 2000,
wonach ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen der
Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraumes von vier
Monaten und im Falle einer Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 leg. cit.
an die Datenschutzkommission bis zum rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens
nicht vernichten darf, entgegenstehen.
Überdies
stünde einer Löschung auch das Erfordernis der nachträglichen Überprüfbarkeit
etwa durch die Höchstgerichte entgegen.
Weiters ist davon auszugehen, dass hier auch „sensible Daten“ im Sinne des
§ 4 Z 2 DSG 2000 (z. B. rassische und ethnische Herkunft, politische
Meinung, religiöse
Überzeugung) übermittelt werden.
Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem
Recht auf Datenschutz um ein Grundrecht handelt und ein Eingriff in dieses
Grundrecht nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 EMRK zulässig ist. Es wäre daher auch in den Erläuterungen zu Z 14 (§ 39a), wie auch in
den Erläuterungen zu Z 1 (§ 10 Abs. 1 und 2) darzulegen, dass dieser
Eingriff in das Grundrecht im Einklang mit Art. 8 EMRK steht, sowie verhältnismäßig
und daher verfassungsrechtlich zulässig ist.
Zu
Artikel 1 Z 15 (§ 58 c):
Der
vorliegende Entwurf ändert die derzeitige Fassung von § 58c StbG (im
Wesentlichen) insofern, als der Einschreiter / die Einschreiterin kein
Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung haben
darf (§ 10 Abs. 2 Z 6). Die betroffenen Personen weisen in der Regel ein
hohes Alter auf, und viele von ihnen haben während der NS-Zeit schwere
Verfolgung erlitten. Sie würden daher die Frage, ob sie ein Naheverhältnis zu
einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung haben, mit Sicherheit
als einen Affront auffassen. Es wird daher dringend ersucht, diese Formulierung
ersatzlos aus dem Entwurf zu streichen.
Zu
Artikel 1 Z 16 (§§ 63a, b):
Der vorliegende
Entwurf wird dem Erfordernis der sprachlichen Gleichbehandlung von Frau und
Mann nicht gerecht. Diesbezüglich wird auf die im Handbuch der
Rechtsetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien 1990, Pkt. 10,
angeführten Grundsätze der sprachlichen Gestaltung von Rechtsvorschriften
verwiesen.
Zu Artikel 1 Z 17:
Übergangsbestimmungen für anhängige Verfahren und die Vornahme der Feststellung von Deutschkenntnissen auf Modul 2 - Niveau fehlen, sind jedoch UNBEDINGT erforderlich.
Folgende Ergänzung
des § 64 wird daher vorgeschlagen:
„(4) §§ ...(ausgenommen § 10a) ... treten mit XXX in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf alle ab diesem Zeitpunkt eingebrachten Anträge auf Verleihung der Staatsbürgerschaft anzuwenden. § 10a gilt ab (1 Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes) für Anträge, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden. Für die in der Zeit vom XXXX bis XXXXX gestellten Anträge sind die Deutschkenntnisse entsprechend der Rechtslage des StbG 1985, BGBl. 311 in der Fassung BGBl. I 124/1998 zu beurteilen.
(5) Die Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 BGBl. 311/1985 i.d.F. BGBl. I 124/1998 sind weiterhin auf alle Verfahren, welche bis zu diesem Tag nicht bescheidmäßig abgeschlossen sind, anzuwenden.“
IV. Folgende Änderungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes wurden in der vorliegenden Novelle nicht berücksichtigt:
1. Feststellung der Staatsbürgerschaft:
Dringender
Handlungsbedarf würde in diesem Bereich in folgender Hinsicht bestehen:
Die
Bestimmung des § 29 StbG, wonach sich der Verlust der Staatsbürgerschaft
auf die Kinder des Betroffenen erstreckt, wenn sie ihm kraft Gesetzes (d. h.
„automatisch“, ohne Willenserklärung) in die fremde Staatsangehörigkeit folgen
oder folgen würden, wenn sie diese nicht bereits besäßen, sollte novelliert,
wenn nicht ganz gestrichen werden. Sie ist historisch offenkundig überholt und
den Betroffenen kaum mehr verständlich zu machen.
Auf Grund der
auch in der vorliegenden Novelle völlig unzureichenden Regelung des
(Wieder-)Erwerbes der Staatsbürgerschaft durch Personen, die während der
NS-Zeit zur Emigration gezwungen wurden, wird weiterhin die Feststellung der
oft einzige Weg sein, in diesem Bereich - fallweise - zu positiven Ergebnissen
zu gelangen. Eine adäquate Regelung durch eine Neufassung des § 58c StbG
ist dringend geboten. Inhalt einer solchen Neufassung müsste die Einbeziehung
der Rechtsnachfolger (Kinder) dieser Personen hinsichtlich der Möglichkeit des
erleichterten Staatsbürgerschaftserwerbes sein (analog der Regelung im Art. 116
Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes). Die Notwendigkeit einer derartigen
Neuregelung besteht umso mehr, als § 58c StbG in absehbarer Zeit (auf
Grund des Alters der Zielgruppe) totes Recht sein wird.
Was die
Ehegatten von Personen betrifft, welche die Staatsbürgerschaft durch Anzeige
(§ 58c StbG) oder durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 StbG
erworben haben, so können sie nach derzeitiger Rechtslage die
Staatsbürgerschaft durch Verleihung nur erwerben, wenn die Voraussetzungen des
§ 11a Abs. 1 Z 4 lit. c StbG vorliegen. Die zitierte Bestimmung, die auf
die StbG-Novelle 1998 zurückgeht, regelt diese Voraussetzungen dermaßen
restriktiv, dass sie bisher in noch kaum einem Fall vorgelegen sind. Es handelt
sich dabei seit dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung um totes Recht. Sofern
keine großzügigere Regelung getroffen wird, sollte diese Bestimmung
ehrlicherweise gestrichen werden.
Die geplante
Regelung des § 10 Abs. 4 Z 1 StbG (in der derzeit geltenden Fassung des
Gesetzes: § 10 Abs. 4 Z 2 StbG) ist so ungenügend wie bisher, da diese
Ermessenseinbürgerung mit hohen Gebühren verbunden und an das Erfordernis der
Zurücklegung der fremden Staatsangehörigkeit gebunden ist. Eine derartige
Regelung entspricht dem beabsichtigten Zweck - der „Wiedergutmachung“ von in
der NS-Zeit erlittenem Unrecht - in keiner Weise.
2. Forderung nach einer Gebührenpauschale:
Wiederum
wurde es unterlassen, dass Verleihungsverfahren seitens des Bundesgesetzgebers
wirklich zu straffen und zu vereinfachen, indem - entgegen dem einhelligen
Vorschlag der Bundesländer - wieder keine Pauschalgebühren vorgesehen wurden.
3. Erwerb der Staatsbürgerschaft nach dem unehelichen Kindesvater:
Nachdem sich
mit wissenschaftlichen Methoden der fast 100 %ige Nachweis der Abstammung von
einem Mann führen lässt, wäre - wie schon vorgeschlagen - auch der
Staatsbürgerschaftserwerb durch Geburt, wenn der uneheliche Vater Österreicher
im Zeitpunkt der Geburt war und eine Vaterschaftsanerkennung durch ihn
erfolgte, vorzusehen.
4. Reisepass als Staatsbürgerschaftsnachweis:
Auch hier
wurde der einvernehmliche Wunsch der Bundesländer nach Gleichwertigkeit des
österreichischen Reisepasses zum Staatsbürgerschaftsnachweis (wesentliche
Verfahrensvereinfachung) als Nachweis der Staatsbürgerschaft nicht
berücksichtigt.
Abschließend
wird ausdrücklich festgehalten, dass die vorliegende Novelle wegen der massiven
Verschärfung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestimmungen und der
dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken abgelehnt wird.
Gleichzeitig
werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des
Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail
Adresse
„begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Robert Hejkrlik Dr. Peter Pollak
[1] Eine längere Frist würde der Europäischen Konvention über die Staatsangehörigkeit von 1997 widersprechen.
[2] (u. a. MitarbeiterInnen an Kulturinstituten und Unterrichtsanstalten auf Grund zwischenstaatlicher Kulturabkommen, Seelsorger an gesetzlich anerkannten Kirchen, MitarbeiterInnen diplomatischer und konsularischer Vertretungen, akkreditierte Vertreter ausländischer Medien, Gastprofessoren und andere Lehrbeauftragte an Österreichischen Universitäten, Hochschulen und Instituten)