Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiter:

Mag. Christoph MOSER

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GZ S91033/23-FLeg/2005

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden; Stellungnahme

 

An das

Bundesministerium für Inneresz.Hd. Abteilung III.1Herrengasse 71014 Wien

 

 

Zu dem mit do. Note vom 19. September 2005, GZ BMI-LR1300/0106-II/1/c/2005, über­mittelten Entwurf eines Bundes­gesetzes, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 

1.  Zur Z 14 des Artikels 1 (Einfügung eines neuen § 39a StbG):

 

Im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 soll künftig nach dem § 39 folgender neuer § 39a ver­ankert sein:

 

  § 39a. Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde diese Daten zu übermitteln, sofern diese für ein Verfahren zur Erteilung oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zu­lässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.“

 

Den erläuternden Bemerkungen zufolge soll diese Bestimmung sicherstellen, dass die Staatsbürgerschaftsbehörden alle notwendigen Daten ermitteln können und übermittelt bekommen können, die sie in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz benötigen. Die Beurteilung, welche Daten benötigt werden, soll dabei alleine den Staatsbürgerschafts­behörden zukommen, die ihrerseits aber auch die Verantwortung für die rechtliche Zu­lässigkeit der Übermittlung zu tragen haben.

 

Im Lichte der Regelungen über die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht (Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG) sowie unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Auskunftpflicht­gesetz erscheint das im oben zitierten Textteil durch Unter­streichung hervorgehobene Verbot einer Auskunftsverweigerung aus ho. Sicht jedoch zu weitreichend. Um all­fällige Kollisionen verfassungsrechtlicher Normen mit einfach­gesetzlichen Verwaltungs­vorschriften zu vermeiden, wird angeregt, die Formulierung des geplanten § 39a StbG nochmals zu überdenken.

 

2.  Novellierungsersuchen zum § 6 Abs. 1 Z 6 TilgG:

 

Die geplante Änderung des § 6 Abs. 1 Z 7 des Tilgungsgesetzes 1972 (TilgG) sollte nach dem ho. Dafürhalten zum Anlass genommen werden, auch noch den § 6 Abs. 1 Z 6 TilgG an die neuen Herausforderungen für das BMLV auf dem Gebiet des militä­rischen Eigenschutzes iSd § 2 Abs. 1 Z 2 des Militärbefugnisgesetzes (MBG) anzupassen.

 

§ 6 Abs. 1 Z 6 TilgG zufolge darf bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 leg. cit. ge­nannten Vor­aussetzungen schon vor der Tilgung den mit Aufgaben der nachrichten­dienstlichen Ab­wehr betrauten militärischen Dienststellen zur Durchführung einer Ver­lässlichkeits­prüfung (§ 23 MBG) Auskunft über Verurteilungen aus dem Straf­register er­teilt werden. Mit dieser Formulierung wurde sichergestellt, dass die ho. Dienststellen zum Zweck der Verlässlichkeitsprüfung auch Kenntnis von jenen Strafdelikten erhalten, die einer Beschränkung der Auskunft unterliegen (§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 TilgG).

 

Es erscheint daher zweckmäßig, den zuständigen Ressortdienststellen  -  über den un­mittelbaren Anwendungsbereich des vorerwähnten § 23 MBG hinaus  -  eine solche Zu­ständigkeit ein­zuräumen.

 

Die Z 6 des § 6 Abs. 1 TilgG sollte daher in Zukunft folgenden Wortlaut haben:

 

6.  den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben (§§ 20 bis 25 des Militärbefugnisgesetzes),

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurden 25 Kopien dieser Stellungnahmen in Papierform sowie eine Ausfertigung auf elektronischem Wege übermittelt.

 

 

31.10.2005

Für den Bundesminister:
i.V. MOSER