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Bundesministerium Fremdlegislative |
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Sachbearbeiter: Mag. Christoph MOSER Tel: 5200-21510 |
GZ S91033/23-FLeg/2005
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz
1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden; Stellungnahme
An das
Bundesministerium für Inneresz.Hd. Abteilung III.1Herrengasse 71014 Wien
Zu dem mit do. Note vom 19. September 2005, GZ BMI-LR1300/0106-II/1/c/2005, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:
1. Zur Z 14 des
Artikels 1 (Einfügung eines neuen § 39a StbG):
Im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 soll künftig nach dem § 39 folgender neuer § 39a verankert sein:
„§ 39a. Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde diese Daten zu übermitteln, sofern diese für ein Verfahren zur Erteilung oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.“
Den erläuternden Bemerkungen zufolge soll diese Bestimmung sicherstellen, dass die Staatsbürgerschaftsbehörden alle notwendigen Daten ermitteln können und übermittelt bekommen können, die sie in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz benötigen. Die Beurteilung, welche Daten benötigt werden, soll dabei alleine den Staatsbürgerschaftsbehörden zukommen, die ihrerseits aber auch die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Übermittlung zu tragen haben.
Im Lichte der Regelungen über die Amtsverschwiegenheit und die
Auskunftspflicht (Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG) sowie unter
Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Auskunftpflichtgesetz erscheint das
im oben zitierten Textteil durch Unterstreichung hervorgehobene Verbot
einer Auskunftsverweigerung aus ho. Sicht jedoch zu weitreichend.
Um allfällige Kollisionen verfassungsrechtlicher Normen mit einfachgesetzlichen
Verwaltungsvorschriften zu vermeiden, wird angeregt, die Formulierung des
geplanten § 39a StbG nochmals zu überdenken.
2. Novellierungsersuchen zum
§ 6 Abs. 1 Z 6 TilgG:
Die geplante Änderung des § 6 Abs. 1 Z 7 des Tilgungsgesetzes 1972 (TilgG) sollte nach dem ho. Dafürhalten zum Anlass genommen werden, auch noch den § 6 Abs. 1 Z 6 TilgG an die neuen Herausforderungen für das BMLV auf dem Gebiet des militärischen Eigenschutzes iSd § 2 Abs. 1 Z 2 des Militärbefugnisgesetzes (MBG) anzupassen.
§ 6
Abs. 1 Z 6 TilgG zufolge darf bei
Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 leg. cit. genannten Voraussetzungen
schon vor der Tilgung den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr
betrauten militärischen Dienststellen zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung
(§ 23 MBG) Auskunft über Verurteilungen aus dem Strafregister
erteilt werden. Mit dieser Formulierung wurde sichergestellt, dass die
ho. Dienststellen zum Zweck der Verlässlichkeitsprüfung auch Kenntnis von
jenen Strafdelikten erhalten, die einer Beschränkung der Auskunft
unterliegen (§ 6 Abs. 2 und Abs. 3 TilgG).
Es erscheint daher zweckmäßig, den
zuständigen Ressortdienststellen
- über den unmittelbaren
Anwendungsbereich des vorerwähnten § 23 MBG hinaus -
eine solche Zuständigkeit einzuräumen.
Die Z 6 des
§ 6 Abs. 1 TilgG sollte daher in Zukunft folgenden Wortlaut
haben:
„6. den mit Aufgaben
der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur Wahrnehmung
der damit verbundenen Aufgaben (§§ 20 bis 25 des Militärbefugnisgesetzes),“
Dem Präsidium des Nationalrates wurden 25 Kopien dieser Stellungnahmen in Papierform sowie eine Ausfertigung auf elektronischem Wege übermittelt.
31.10.2005
Für den Bundesminister:
i.V.
MOSER