BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN
VÖLKERRECHTSBÜRO
Federal Ministry for Foreign Affairs
Ministère Fédéral des Affaires
Etrangères
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Tel.: 0501150-0, FAX:
0501159-212
E-MAIL
GZ: |
BMaA-AT.8.15.02/0279-I.2c/2005 |
Datum: |
11. Oktober 2005 |
Seiten: |
7 |
An: |
|
Von: |
Ges. H. Tichy |
SB: |
Ges. Meier-Kajbic; Ges. Buchsbaum; Ges. Nader,
Ges. Theuermann; Ges. Loidl; Köhler |
DW: |
3391 |
BETREFF: Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das
Tilgungsgesetz 1972 geändert werden; Stellungnahme des BMaA
Zu do. GZ BMI-LR1300/0106-III/1/c/2005
vom 16. September
2005
Das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nimmt zu oz. Entwurf
folgendermaßen Stellung:
Zu § 5
In Ergänzung des Entwurfs sieht das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten die Notwendigkeit einer Änderung von § 5 StbG.
§ 5 stellt sicher, dass Ehepartner von
Auslandsbeamten, die sich aufgrund dienstlichen Auftrags im Ausland aufhalten,
bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft keine Benachteiligung erfahren. § 5
bezieht sich, wie bisher auch § 11a, auf den Hauptwohnsitz des Ehegatten. Nun
soll nach dem vorliegenden Entwurf § 11a dahingehend geändert werden, dass
Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht mehr der
Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik, sondern der rechtmäßige und
ununterbrochene Aufenthalt des Ehegatten im Bundesgebiet ist. Es besteht die
Gefahr, dass die Ehegatten von Auslandsbeamten durch diese Neuregelung
benachteiligt werden. Um dies zu vermeiden, muss sich § 5 in Hinkunft (auch)
auf den Aufenthalt des Ehegatten beziehen.
Falls der bisherige Text des § 5 (Fiktion des
Haupwohnsitzes des Ehegatten in Wien) aufgrund der Änderung des § 11a keinen
Anwendungsbereich mehr findet, könnte der bisherige Text entfallen und § 5 im
Sinne des nachstehenden Vorschlags des BMaA neu formuliert werden.
Die Ehegatten von Auslandsbeamten haben im Ausland
oft nicht die Möglichkeit, Kenntnisse über die demokratische Ordnung, die
Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes zu erwerben. Auch das
Erlernen der deutschen Sprache ist im Ausland erschwert. Um eine mögliche
Benachteilungen dieser Personengruppe zu vermeiden, sollen diese Personen von
der Bestimmung des § 10a ausgenommen werden. Ist dies nicht möglich, sollte für
diese Personen zumindest eine Abhaltung der schriftlichen Prüfungen gemäß § 10a
Abs. 4 an den Vertretungsbehörden vorgesehen werden.
Es werden daher die nachstehenden Änderungen
angeregt:
Der bisherige Text des § 5 wird als Abs. 1
bezeichnet; ihm werden zwei Absätze hinzugefügt:
„Abs. 2. Für einen in Abs. 1 genannten Ehegatten gilt
Wien als Ort des Aufenthalts gemäß § 11a Abs. 1, sofern er Fremder ist und mit
dem Auslandsbeamten in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebt.
Abs. 3. Die in Abs. 1 genannten Ehegatten sind von
der Bestimmung des § 10a ausgenommen.“
Zu § 10
Einer der wesentlichsten Grundsätze des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993) stellt das
Kindeswohl dar, das bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, egal ob sie von
öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder
Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ein vorrangig zu berücksichtigender
Gesichtspunkt ist (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes).
Der vorliegende Entwurf betrifft in einigen
Bestimmungen auch die Lebenssituation von Kindern (entweder direkt in Art. 10a
Abs. 3 oder indirekt durch die allgemeine Verlängerung der Fristen in § 10 Abs.
1 Z 1 und verschärfte Regelungen bezüglich der sozialen Lage in § 10 Abs. 5),
bei denen daher die Grundsätze des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes berücksichtigt werden müssen.
Der Entwurf lässt jedoch keinen Raum für die
Behörden, das entsprechende Kindeswohl im Einzelfall zu prüfen; es gibt keine
Regelungen für die besondere Situation von Kindern. Es wird daher die Aufnahme
eines solchen Verweises vorgeschlagen.
Zu § 10 Abs. 1
Zur Klarstellung des § 10 Abs. 1 Z 1 wird
folgende Formulierung vorgeschlagen:
„§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem
Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur
verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und
ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre
niedergelassen war, oder wenn er seit mindestens zehn Jahren die
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Lichtbildausweises für Träger von
Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) erfüllt;“
Zu § 10 Abs. 4 Z 2
Eine der Voraussetzungen für die (Wieder-)Verleihung
der Staatsbürgerschaft ist ein Aufenthalt im Bundesgebiet. Hier wäre die Frage
zu prüfen, wie bei einem Drittstaatsangehörigen vorzugehen ist. Allenfalls muss
dieser eine Bestätigung der zuständigen Landesregierung, dass
Verleihungsvoraussetzungen vorliegen, vorweisen. Dies bedeutet wiederum, dass
die jeweils zuständige Landesregierung zuvor ein
Staatsbürgerschaftsfeststellungsverfahren einleiten müsste.
Zu § 10a Abs. 3
Die in § 10a Abs. 3 vorgesehene Verpflichtung zum
Integrationsnachweis für minderjährige Fremde, die ein Schuljahr nicht positiv
abschließen konnten, muss im Zusammenhang mit Art. 2 des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993) – Gleichbehandlungsgebot – gesehen
werden. Der Nachweis muss gemäß des § 10a Abs. 1 und 5 in Form einer
schriftlichen Prüfung erbracht werden, die auf Grundlage des Lehrplanes der 4.
Klasse Hauptschule erstellt wird. Diese Regelung ohne Berücksichtigung der
Reife und Entwicklung eines Kindes anzuwenden, erscheint problematisch.
Zu § 11
Auch § 11 ist im Lichte des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993) zu sehen. Bei Prüfung der Orientierung des
Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in
Österreich sowie an Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates ist
die besondere Situation von Kindern zu berücksichtigen.
Zu § 11a Abs. 4
§ 11a Abs. 4 Z 1 sieht vor, dass einem seit
mindestens fünf Jahren Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 (d.h. einem
anerkannten Flüchtling) nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt
von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet die Staatsbürgerschaft verliehen
werden kann. Die bisherige Regelung sah eine Frist von vier Jahren
Hauptwohnsitz als Kriterium vor.
Zählt man die durchschnittliche Dauer der
Asylverfahren von ca. drei Jahren zu den nun notwendigen sechs Jahren
Aufenthalt dazu, ergibt sich ungefähr eine Verdoppelung der Wartefrist für
anerkannte Flüchtlinge.
Dies steht in einem Spannungsverhältnis zu Art. 34
der Genfer Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 55/1955), der vorsieht, dass die
Vertragsstaaten die Einbürgerung von Flüchtlingen erleichtern und die
Einbürgerungsverfahren beschleunigen sollen.
Zu § 14
Nach Auffassung des BMaA kann § 14 nicht entfallen. §
11a Abs. 4 Z 3 des Entwurfes, auf den die Erläuterungen zum Entfall des § 14
verweisen, entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs
in Bezug auf Staatenlose.
Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens zur
Verminderung der Staatenlosigkeit, BGBl. Nr. 538/1974, und des Europäischen
Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000. Nach diesen
Übereinkommen hat Österreich im Gebiet der Republik geborenen Staatenlosen die
Staatsbürgerschaft zu verleihen, wobei die Verleihung von bestimmten
Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann.
So ist § 11a Abs. 4, im Gegensatz zum bisherigen §
14, nur eine Kann-Bestimmung, was Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens zur
Verminderung der Staatenlosigkeit widerspricht.
Darüber hinaus steht die Verleihung der
Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 4 Z 3 des Entwurfes unter den
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 und 3. Hingegen kann gemäß
Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit die
Verleihung nur von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden:
„2) […]
a) Der Antrag wird innerhalb einer vom Vertragsstaat festgesetzten Frist
eingebracht, die spätestens mit dem vollendeten 18. Lebensjahr beginnt und
frühestens mit dem vollendeten 21. Lebensjahr endet, wobei jedoch der
Betroffene mindestens über ein Jahr verfügen können muß, um den Antrag selbst
zu stellen, ohne daß er hiezu einer besonderen Genehmigung bedarf;
b) der Betroffene hat während einer vom Vertragsstaat
festgesetzten Zeitdauer, welche die fünf der Einbringung des Antrages
unmittelbar vorangehenden Jahre und insgesamt zehn Jahre nicht übersteigt, im
Hoheitsgebiet dieses Staates seinen gewöhnlichen Aufenthalt;
c) der Betroffene ist weder wegen einer strafbaren
Handlung gegen die nationale Sicherheit schuldig erkannt noch wegen einer
gemeinen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren
verurteilt worden;
d) der Betroffene ist immer staatenlos gewesen.“
Auch das Europäische Übereinkommen über
Staatsangehörigkeit enthält in seinem Art. 6 Abs. 2 lit. b Regelungen für im
Staatsgebiet geborene Staatenlose. Der Vorbehalt Österreichs zu dieser
Bestimmung bezieht sich auf § 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985. Ein
Ersatz des § 14 durch den strengeren § 11a Abs. 4 Z 3 würde daher einen Verstoß
Österreichs auch gegen das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
bedeuten.
Zu § 16 Abs. 1
Es wird vorgeschlagen, § 16 Abs. 1 Z 2 lit. c wie
folgt zu formulieren:
„§ 16 Abs. 1 Z 2 lit. c: dieser die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Lichtbildausweises für
Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) erfüllt.“
Zu § 28 Abs. 1
Zu § 28 Abs. 1 wird angeregt, für jene ehemaligen
StaatsbürgerInnen, die in den Genuss dieser Bestimmung gekommen wären, hätte
sie bereits gegolten, einen - mit etwa fünf Jahren - befristeten
Sondererwerbstatbestand zu schaffen.
Zur Neufassung von § 28 Abs. 1 wird weiters
angemerkt, dass diese Bestimmung ha. so verstanden wird, dass sich die
Gegenseitigkeit auf die ausdrückliche Zustimmung des fremden Staates auf eine
österreichische Beibehaltungsbewiligung bezieht. Ist eine solche in der
jeweiligen ausländischen Rechtsordnung nicht vorgesehen, ist die Erteilung
einer österreichischen Beibehaltungsbewilligung ein einseitiger, unbedingter
Akt Österreichs. Dies wäre zumindest im Besonderen Teil der
Erläuterungen auszuführen.
Problematisch ist, wenn ein fremder Staat seine
Zustimmung zur österreichischen Beibehaltungsgenehmigung davon abhängig macht
(wie dies Deutschland bereits tut), dass auch Österreich bei
Einbürgerungsansuchen den ausländischen Beibehaltungsbewilligungen zustimmt
(Gegenseitigkeitsbedingung). Die derzeitige (und auch geplante) Fassung des
StbG zieht die Möglichkeit einer solchen ausländischen
Gegenseitigkeitsbedingung aber nicht in Betracht, was eine Benachteiligung der
AuslandsösterreicherInnen zur Folge hat.
Dies betrifft insbesonders in Deutschland lebende
AuslandsösterreicherInnen (numerisch mehr als die Hälfte aller registrierten
AuslandsösterreicherInnen), die sich unter Beibehaltung der österreichischen
Staatsbürgerschaft dort einbürgern lassen wollen. Da Deutschland mangels
Gegenseitigkeit österreichische StaatsbürgerInnen nur bei Aufgabe ihrer
Staatsbürgerschaft einbürgert, wird mit den in Einzelfällen beantragten und
auch erteilten österreichischen Beibehaltungsbewilligungen nicht der gewünschte
Zweck erreicht. Darüber hinaus sieht Deutschland nur mehr im Verhältnis zu acht
EU-Staaten – neben Österreich nur noch Dänemark, Luxemburg, Spanien, Estland,
Litauen, Lettland und die Tschechische Republik - die formelle und materielle
Gegenseitigkeit als nicht gegeben an und verweigert daher österreichischen
EinbürgerungswerberInnen mit österreichischer Beibehaltungsgenehmigung den
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Es wird daher angeregt, in Verbindung mit der
Neufassung des § 28 Abs. 1 im § 10 Abs. 3 zwischen den Worten
"Staatsbürgerschaft" und "nicht" die Worte " - außer
bei Gegenseitigkeit - "
einzufügen.
* * *
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
benützt die Gelegenheit dieser Stellungnahme, um auf Anliegen von AuslandsösterreicherInnen
hinzuweisen, die durch die im Folgenden angeführten Vorschläge berücksichtigt
werden könnten. Sie würden zu der - im Vorblatt angekündigten -
"Erleichterung der Beibehaltung und Wiedererlangung der
Staatsbürgerschaft" sowie zur Beseitigung besonderer Härten (aufgrund von
Fristen und Unkenntnis im Ausland) beitragen.
-
Möglichkeit der Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit bei
Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft bei Rückübersiedlung nach bzw.
Hauptwohnsitznahme in Österreich (§ 12 Abs. 1 Z 2) sowie nach Eheauflösung mit
Fremdem (§ 13) - jeweils bei einem besonders berücksichtigwürdigem Grund ihres
Privat-, Familien- und Berufslebens;
-
Abschaffung der Frist zur erleichterten Wiedererwerbsmöglichkeit der
Staatsbürgerschaft nach Eheauflösung sowie Schaffung einer
Wiedererwerbsmöglichkeit für jene, die die Frist nach Auflösung der Ehe
versäumt haben (§ 13 Z 4);
-
Zu den geplanten §§ 11a und 16 wird zur Vermeidung von Härten jener
AuslandsösterreicherInnen, die sich nur zwischenzeitlich im Ausland aufhalten
(befristete Beschäftigungen, Studien o.ä.), angeregt, dass bei Rückkehr und
Aufnahme eines rechtmäßigen und ununterbrochen Aufenthalts im Bundesgebiet nach
einer Eheschließung die im Ausland verbrachten Zeiten in die sechsjährige Frist
eingerechnet werden.
-
Erweiterung der Gründe für die Beibehaltung auf berufliche und soziale
Gründe im Hauptwohnsitzland (§ 28 Abs. 2);
-
Streichung des § 29, nach dem österreichische (Abstammungs-)
StaatsbürgerInnen ohne ihr Zutun ihre Staatsbürgerschaft verlieren, was
insbesondere im AuslandsösterreicherInnen-Zusammenhang relevant ist -
da die Novelle das Prinzip der staatsbürgerschaftlichen Familieneinheit
weiter lockert, sollte dies auch in diesem Zusammenhang seinen Niederschlag
finden;
-
Erleichterte Verleihung der Staatsbürgerschaft für die Nachkommen von
österreichischen Vertriebenen;
-
Möglichkeit des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch seitens
AuslandsösterreicherInnen adoptierte Kinder mit fremder (Dritt-)
Staatsangehörigkeit;
-
Schaffung (Wiedereröffnung) einer erleichterten Wiedererwerbsmöglichkeit
der Staatsbürgerschaft für jene, die die Frist gemäß Art. II StbG-Nov. 1983
versäumt haben (neue Fristsetzung / angepasste Tatbestandsmerkmale);
-
Milderung der Differenzierung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft bei
unehelichen Kindern in Bezug auf die Mutter und den Vater derart, dass auch
anerkannte Kinder mit der Anerkennung (bzw. den anderen - altersbedingten -
Umständen nach § 7a) die Staatsbürgerschaft erwerben (können);
-
Schaffung eines Sondererwerbtatbestands, um bei langjährigem rechtmäßigem
Besitz einer Staatsbürgerschaftsurkunde auf die Richtigkeit dieser Urkunde
vertrauen zu können; und
-
Sonderegelungen zu Doppel- / Mehrfachstaatsangehörigkeiten zwischen
EU-Staaten.
Für die Bundesministerin:
H. TICHY m. p.