BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

Federal Ministry for Foreign Affairs

Ministère Fédéral des Affaires Etrangères

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-212

E-MAIL

 

GZ:

BMaA-AT.8.15.02/0279-I.2c/2005

Datum:

11. Oktober 2005

Seiten:

7

An:

BMI begutachtung@bmi.gv.at

        bmi-III-1@bmi.gv.at

        begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Ges. H. Tichy

SB:

Ges. Meier-Kajbic; Ges. Buchsbaum; Ges. Nader, Ges. Theuermann; Ges. Loidl; Köhler

DW:

3391

 

BETREFF: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden; Stellungnahme des BMaA

 

Zu do. GZ BMI-LR1300/0106-III/1/c/2005

vom 16. September 2005

 

 

 

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nimmt zu oz. Entwurf folgendermaßen Stellung:

 

Zu § 5

 

In Ergänzung des Entwurfs sieht das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Notwendigkeit einer Änderung von § 5 StbG.

 

§ 5 stellt sicher, dass Ehepartner von Auslandsbeamten, die sich aufgrund dienstlichen Auftrags im Ausland aufhalten, bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft keine Benachteiligung erfahren. § 5 bezieht sich, wie bisher auch § 11a, auf den Hauptwohnsitz des Ehegatten. Nun soll nach dem vorliegenden Entwurf § 11a dahingehend geändert werden, dass Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht mehr der Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik, sondern der rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt des Ehegatten im Bundesgebiet ist. Es besteht die Gefahr, dass die Ehegatten von Auslandsbeamten durch diese Neuregelung benachteiligt werden. Um dies zu vermeiden, muss sich § 5 in Hinkunft (auch) auf den Aufenthalt des Ehegatten beziehen.

 

Falls der bisherige Text des § 5 (Fiktion des Haupwohnsitzes des Ehegatten in Wien) aufgrund der Änderung des § 11a keinen Anwendungsbereich mehr findet, könnte der bisherige Text entfallen und § 5 im Sinne des nachstehenden Vorschlags des BMaA neu formuliert werden.

 

Die Ehegatten von Auslandsbeamten haben im Ausland oft nicht die Möglichkeit, Kenntnisse über die demokratische Ordnung, die Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes zu erwerben. Auch das Erlernen der deutschen Sprache ist im Ausland erschwert. Um eine mögliche Benachteilungen dieser Personengruppe zu vermeiden, sollen diese Personen von der Bestimmung des § 10a ausgenommen werden. Ist dies nicht möglich, sollte für diese Personen zumindest eine Abhaltung der schriftlichen Prüfungen gemäß § 10a Abs. 4 an den Vertretungsbehörden vorgesehen werden.

 

Es werden daher die nachstehenden Änderungen angeregt:

 

Der bisherige Text des § 5 wird als Abs. 1 bezeichnet; ihm werden zwei Absätze hinzugefügt:

 

„Abs. 2. Für einen in Abs. 1 genannten Ehegatten gilt Wien als Ort des Aufenthalts gemäß § 11a Abs. 1, sofern er Fremder ist und mit dem Auslandsbeamten in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebt.

Abs. 3. Die in Abs. 1 genannten Ehegatten sind von der Bestimmung des § 10a ausgenommen.“

 

 

Zu § 10

 

Einer der wesentlichsten Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993) stellt das Kindeswohl dar, das bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, egal ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes).

 

Der vorliegende Entwurf betrifft in einigen Bestimmungen auch die Lebenssituation von Kindern (entweder direkt in Art. 10a Abs. 3 oder indirekt durch die allgemeine Verlängerung der Fristen in § 10 Abs. 1 Z 1 und verschärfte Regelungen bezüglich der sozialen Lage in § 10 Abs. 5), bei denen daher die Grundsätze des  Übereinkommens über die Rechte des Kindes berücksichtigt werden müssen.

 

Der Entwurf lässt jedoch keinen Raum für die Behörden, das entsprechende Kindeswohl im Einzelfall zu prüfen; es gibt keine Regelungen für die besondere Situation von Kindern. Es wird daher die Aufnahme eines solchen Verweises vorgeschlagen.

 

 

Zu § 10 Abs. 1

 

Zur Klarstellung des § 10 Abs. 1 Z 1 wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

 

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war, oder wenn er seit mindestens zehn Jahren die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) erfüllt;“

 

 

Zu § 10 Abs. 4 Z 2

 

Eine der Voraussetzungen für die (Wieder-)Verleihung der Staatsbürgerschaft ist ein Aufenthalt im Bundesgebiet. Hier wäre die Frage zu prüfen, wie bei einem Drittstaatsangehörigen vorzugehen ist. Allenfalls muss dieser eine Bestätigung der zuständigen Landesregierung, dass Verleihungsvoraussetzungen vorliegen, vorweisen. Dies bedeutet wiederum, dass die jeweils zuständige Landesregierung zuvor ein Staatsbürgerschaftsfeststellungsverfahren einleiten müsste.

 

 

Zu § 10a Abs. 3

 

Die in § 10a Abs. 3 vorgesehene Verpflichtung zum Integrationsnachweis für minderjährige Fremde, die ein Schuljahr nicht positiv abschließen konnten, muss im Zusammenhang mit Art. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993) – Gleichbehandlungsgebot – gesehen werden. Der Nachweis muss gemäß des § 10a Abs. 1 und 5 in Form einer schriftlichen Prüfung erbracht werden, die auf Grundlage des Lehrplanes der 4. Klasse Hauptschule erstellt wird. Diese Regelung ohne Berücksichtigung der Reife und Entwicklung eines Kindes anzuwenden, erscheint problematisch.

 

 

Zu § 11

 

Auch § 11 ist im Lichte des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993) zu sehen. Bei Prüfung der Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie an Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates ist die besondere Situation von Kindern zu berücksichtigen.

 

 

Zu § 11a Abs. 4

 

§ 11a Abs. 4 Z 1 sieht vor, dass einem seit mindestens fünf Jahren Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 (d.h. einem anerkannten Flüchtling) nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet die Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. Die bisherige Regelung sah eine Frist von vier Jahren Hauptwohnsitz als Kriterium vor.

 

Zählt man die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren von ca. drei Jahren zu den nun notwendigen sechs Jahren Aufenthalt dazu, ergibt sich ungefähr eine Verdoppelung der Wartefrist für anerkannte Flüchtlinge.

 

Dies steht in einem Spannungsverhältnis zu Art. 34 der Genfer Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 55/1955), der vorsieht, dass die Vertragsstaaten die Einbürgerung von Flüchtlingen erleichtern und die Einbürgerungsverfahren beschleunigen sollen.

 

 

Zu § 14

 

Nach Auffassung des BMaA kann § 14 nicht entfallen. § 11a Abs. 4 Z 3 des Entwurfes, auf den die Erläuterungen zum Entfall des § 14 verweisen, entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs in Bezug auf Staatenlose.

 

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit, BGBl. Nr. 538/1974, und des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000. Nach diesen Übereinkommen hat Österreich im Gebiet der Republik geborenen Staatenlosen die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wobei die Verleihung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann.

 

So ist § 11a Abs. 4, im Gegensatz zum bisherigen § 14, nur eine Kann-Bestimmung, was Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit widerspricht.

 

Darüber hinaus steht die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 4 Z 3 des Entwurfes unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 2 und 3. Hingegen kann gemäß Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit die Verleihung nur von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht werden:

 

 „2) […] a) Der Antrag wird innerhalb einer vom Vertragsstaat festgesetzten Frist eingebracht, die spätestens mit dem vollendeten 18. Lebensjahr beginnt und frühestens mit dem vollendeten 21. Lebensjahr endet, wobei jedoch der Betroffene mindestens über ein Jahr verfügen können muß, um den Antrag selbst zu stellen, ohne daß er hiezu einer besonderen Genehmigung bedarf;

b) der Betroffene hat während einer vom Vertragsstaat festgesetzten Zeitdauer, welche die fünf der Einbringung des Antrages unmittelbar vorangehenden Jahre und insgesamt zehn Jahre nicht übersteigt, im Hoheitsgebiet dieses Staates seinen gewöhnlichen Aufenthalt;

c) der Betroffene ist weder wegen einer strafbaren Handlung gegen die nationale Sicherheit schuldig erkannt noch wegen einer gemeinen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden;

d) der Betroffene ist immer staatenlos gewesen.“

 

Auch das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit enthält in seinem Art. 6 Abs. 2 lit. b Regelungen für im Staatsgebiet geborene Staatenlose. Der Vorbehalt Österreichs zu dieser Bestimmung bezieht sich auf § 14 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985. Ein Ersatz des § 14 durch den strengeren § 11a Abs. 4 Z 3 würde daher einen Verstoß Österreichs auch gegen das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit bedeuten.

 

 

Zu § 16 Abs. 1

 

Es wird vorgeschlagen, § 16 Abs. 1 Z 2 lit. c wie folgt zu formulieren:

 

„§ 16 Abs. 1 Z 2 lit. c: dieser die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG) erfüllt.“

 

 

Zu § 28 Abs. 1

 

Zu § 28 Abs. 1 wird angeregt, für jene ehemaligen StaatsbürgerInnen, die in den Genuss dieser Bestimmung gekommen wären, hätte sie bereits gegolten, einen - mit etwa fünf Jahren - befristeten Sondererwerbstatbestand zu schaffen.

 

Zur Neufassung von § 28 Abs. 1 wird weiters angemerkt, dass diese Bestimmung ha. so verstanden wird, dass sich die Gegenseitigkeit auf die ausdrückliche Zustimmung des fremden Staates auf eine österreichische Beibehaltungsbewiligung bezieht. Ist eine solche in der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung nicht vorgesehen, ist die Erteilung einer österreichischen Beibehaltungsbewilligung ein einseitiger, unbedingter Akt Österreichs. Dies wäre zumindest im Besonderen Teil der Erläuterungen auszuführen.

 

Problematisch ist, wenn ein fremder Staat seine Zustimmung zur österreichischen Beibehaltungsgenehmigung davon abhängig macht (wie dies Deutschland bereits tut), dass auch Österreich bei Einbürgerungsansuchen den ausländischen Beibehaltungsbewilligungen zustimmt (Gegenseitigkeitsbedingung). Die derzeitige (und auch geplante) Fassung des StbG zieht die Möglichkeit einer solchen ausländischen Gegenseitigkeitsbedingung aber nicht in Betracht, was eine Benachteiligung der AuslandsösterreicherInnen zur Folge hat.

 

Dies betrifft insbesonders in Deutschland lebende AuslandsösterreicherInnen (numerisch mehr als die Hälfte aller registrierten AuslandsösterreicherInnen), die sich unter Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft dort einbürgern lassen wollen. Da Deutschland mangels Gegenseitigkeit österreichische StaatsbürgerInnen nur bei Aufgabe ihrer Staatsbürgerschaft einbürgert, wird mit den in Einzelfällen beantragten und auch erteilten österreichischen Beibehaltungsbewilligungen nicht der gewünschte Zweck erreicht. Darüber hinaus sieht Deutschland nur mehr im Verhältnis zu acht EU-Staaten – neben Österreich nur noch Dänemark, Luxemburg, Spanien, Estland, Litauen, Lettland und die Tschechische Republik - die formelle und materielle Gegenseitigkeit als nicht gegeben an und verweigert daher österreichischen EinbürgerungswerberInnen mit österreichischer Beibehaltungsgenehmigung den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

 

Es wird daher angeregt, in Verbindung mit der Neufassung des § 28 Abs. 1 im § 10 Abs. 3 zwischen den Worten "Staatsbürgerschaft" und "nicht" die Worte " - außer bei Gegenseitigkeit  - " einzufügen.

 

 

* * *

 

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt die Gelegenheit dieser Stellungnahme, um auf Anliegen von AuslandsösterreicherInnen hinzuweisen, die durch die im Folgenden angeführten Vorschläge berücksichtigt werden könnten. Sie würden zu der - im Vorblatt angekündigten - "Erleichterung der Beibehaltung und Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft" sowie zur Beseitigung besonderer Härten (aufgrund von Fristen und Unkenntnis im Ausland) beitragen.

 

-          Möglichkeit der Beibehaltung der fremden Staatsangehörigkeit bei Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft bei Rückübersiedlung nach bzw. Hauptwohnsitznahme in Österreich (§ 12 Abs. 1 Z 2) sowie nach Eheauflösung mit Fremdem (§ 13) - jeweils bei einem besonders berücksichtigwürdigem Grund ihres Privat-, Familien- und Berufslebens;

-          Abschaffung der Frist zur erleichterten Wiedererwerbsmöglichkeit der Staatsbürgerschaft nach Eheauflösung sowie Schaffung einer Wiedererwerbsmöglichkeit für jene, die die Frist nach Auflösung der Ehe versäumt haben (§ 13 Z 4);

-          Zu den geplanten §§ 11a und 16 wird zur Vermeidung von Härten jener AuslandsösterreicherInnen, die sich nur zwischenzeitlich im Ausland aufhalten (befristete Beschäftigungen, Studien o.ä.), angeregt, dass bei Rückkehr und Aufnahme eines rechtmäßigen und ununterbrochen Aufenthalts im Bundesgebiet nach einer Eheschließung die im Ausland verbrachten Zeiten in die sechsjährige Frist eingerechnet werden.

-          Erweiterung der Gründe für die Beibehaltung auf berufliche und soziale Gründe im Hauptwohnsitzland (§ 28 Abs. 2);

-          Streichung des § 29, nach dem österreichische (Abstammungs-) StaatsbürgerInnen ohne ihr Zutun ihre Staatsbürgerschaft verlieren, was insbesondere im AuslandsösterreicherInnen-Zusammenhang relevant ist  -  da die Novelle das Prinzip der staatsbürgerschaftlichen Familieneinheit weiter lockert, sollte dies auch in diesem Zusammenhang seinen Niederschlag finden;

-          Erleichterte Verleihung der Staatsbürgerschaft für die Nachkommen von österreichischen Vertriebenen;

-          Möglichkeit des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch seitens AuslandsösterreicherInnen adoptierte Kinder mit fremder (Dritt-) Staatsangehörigkeit;

-          Schaffung (Wiedereröffnung) einer erleichterten Wiedererwerbsmöglichkeit der Staatsbürgerschaft für jene, die die Frist gemäß Art. II StbG-Nov. 1983 versäumt haben (neue Fristsetzung / angepasste Tatbestandsmerkmale);

-          Milderung der Differenzierung des Erwerbs der Staatsbürgerschaft bei unehelichen Kindern in Bezug auf die Mutter und den Vater derart, dass auch anerkannte Kinder mit der Anerkennung (bzw. den anderen - altersbedingten - Umständen nach § 7a) die Staatsbürgerschaft erwerben (können);

-          Schaffung eines Sondererwerbtatbestands, um bei langjährigem rechtmäßigem Besitz einer Staatsbürgerschaftsurkunde auf die Richtigkeit dieser Urkunde vertrauen zu können; und

-          Sonderegelungen zu Doppel- / Mehrfachstaatsangehörigkeiten zwischen EU-Staaten.

 

 

 

 

Für die Bundesministerin:

H. TICHY m. p.