asylkoordination  österreich

Verein von AusländerInnen- u. Flüchtlingshilfsorganisationen u. -betreuerInnen

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An

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14. Oktober 2005

 

Betreff: Stellungnahme zur Änderung des Staatsbügerschaftsgesetzes 1985

 

 

Allgemeines

 

Für die asylkoordination österreich und dem Verein Integrationshaus stellt sich beim vorliegenden Entwurf für eine Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes die grundsätzliche Frage, welche quantitativ relevanten und nachvollziehbaren Schwierigkeiten oder Defizite sich aus der bestehenden Rechtslage ergeben haben, die eine weitgehende Änderung erforderlich machen würden. Verweise in den Erläuterungen auf einen Regierungsbeschluß bieten jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die hervorgehobene Intention, die Einbürgerungspraxis der Länder zu vereinheitlichen, wäre auch durch alternative Regelungen anstatt der Erhöhung von Fristen und Verschärfung der Voraussetzungen zu erzielen, auch die den Ländern zukommende Verordnungsermächtigung in Hinblick auf die „Integrationsprüfung“ steht dieser Absicht entgegen.

 

Mehrfach wurden Rechtsansprüche durch Ermessensentscheidungen ersetzt, Fristen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft von EhegattInnen von ÖsterreicherInnen und anderer privilegierter Gruppen hinaufgesetzt, die Möglichkeit der Einbürgerung bei besonders guter persönlicher und beruflicher Integration sowie Schutzbedürftigen wurde abgeschafft und dafür die Hürde schriftlicher Sprach- und Geschichtsprüfungen eingeführt. Diese Verschärfungen sind demokratiepolitisch bedenklich, da durch die längeren Einbürgerungsfristen und Einbürgerungshindernisse eine immer größere Gruppe von Rechtsunterworfenen politisch nicht repräsentiert sind.

Die vorgesehenen Änderungen würden Österreich im Vergleich zu den anderen EU Staaten am restriktivsten bei Einbürgerungen machen.

 

Die geplanten Änderungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes werden  von der asylkoordination österreich und dem Verein Integrationshaus zur Gänze abgelehnt.

 

 

 

 

Die Änderungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes bringen gravierende Verschlechterung für Flüchtlinge

Die vorgesehenen Änderungen wirken sich insbesondere bei den Ermessenseinbürgerungen aus.

 

·        Fristverlängerung

 

Bei Asylberechtigten konnte bisher nach vierjähriger Wohnsitzdauer in Österreich die Staatsbürgerschaft verliehen werden, wobei die Kenntnisse der deutschen Sprache den Lebensumständen entsprechend zu beurteilen waren.

§ 11a Abs 4

Nunmehr wird die Frist drastisch verlängert. Ausschlaggebend für die Antragsstellung ist nicht mehr die Wohnsitzdauer, sondern der Zeitpunkt der Asylgewährung. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die auf fünf Jahre erhöhte Wartefrist, frühestens kann die Einbürgerung nach sechs Jahren erfolgen.

Dauert das Asylverfahren mehrere Jahre, was in den letzten Jahren üblich war, rücken anerkannte Flüchtlinge aber nicht in die Position der Gruppe, denen nach 10 Jahren Aufenthalt die Staatsbürgerschaft verliehen werden kann auf, da § 10 Abs 1 Zi 1 nur auf Fremde anwendbar ist, die sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, davon zumindest fünf Jahre rechtmäßig niedergelassen.

Asylberechtigte, die beispielsweise 8 Jahre auf den positiven Asylbescheid warten mußten, könnten demnach den Einbürgerungsantrag erst nach weiteren 5 Jahren, also nach 13 Jahren stellen, müßten gegenüber der derzeitigen Rechtslage weitere 5 Jahre auf die Einbürgerung warten. Sollte diese Schlechterstellung anerkannter Flüchtlinge, denen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt, gegenüber niedergelassenen Fremden nicht intendiert sein, wäre dies durch eine entsprechende Ergänzung bzw. Erläuterungen sicherzustellen.

 

·        Voraussetzungen erschwert

 

Lebensunterhalt: ein hinreichend gesicherter Lebensunterhalt oder eine unverschuldete Notlage sind bisher die in § 10 Abs.1 Zi 7 vorgesehenen Voraussetzungen. Die Gesetzesänderung engt diesen Ermessensspielraum drastisch ein, indem sogar Einkommen aus Versicherungsleistungen, zu denen die Notstandshilfe und Sondernotstandshilfe nach wie vor gehören, nicht mehr als eigene Einkünfte für den gesicherten Lebensunterhalt herangezogen werden können. Auch Leistungen aus der Sozialhilfe werden ausdrücklich nicht berücksichtigt.

Das Erfordernis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte in den letzten 3 Jahren nachzuweisen ist für Asylberechtigte eine zusätzliche Hürde auf dem Weg zur Staatsbürgerschaft.  Seit Jahren wurde verabsäumt, Maßnahmen zur Integration anerkannter Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt zu entwickeln bzw. bestehende Kursmaßnahmen für diese Zielgruppe zu adaptieren.  Selbst bei hochqualifizierten Flüchtlingen gestaltet sich die Arbeitsmarktintegration schwierig und diskontinuierlich, vielfach ist Angebot auf dem Arbeitsmarkt auf saisonale Beschäftigung im Gastgewerbe und Reinigungsdiensten, auf befristete Jobs bei Personalleasingfirmen ua beschränkt. Etliche Asylberechtigte versuchen ihre Existenz als Selbständige zu begründen, auch dieser Weg ist mit zahlreichen Risiken behaftet, ein festes Einkommen eher eine Ausnahme. Eine durchgehende „feste“ Beschäftigung ist aus strukturellen Gründen daher schwer erzielbar, subjektive Erwartungen an die Integration in den Arbeitsmarkt tragen weiters dazu bei, daß Asylberechtigte häufig eine wechselhafte und von Unterbrechungen gekennzeichnete Berufstätigkeit aufweisen. Außerdem wirkt sich die durch die Grundversorgungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern in vielen Fällen ungünstige Verteilung von Asylsuchenden auf die Integrationschancen vielfach nachteilig aus. So werden AsylwerberInnen während des Asylverfahrens oft in strukturschwachen Regionen mit einer hohen Pendlerquote und Abwanderungstendenzen untergebracht. Die Mobilität der Flüchtlinge ist während des Asylverfahrens aufgrund fehlender finanzieller Mittel drastisch eingeschränkt, das jahrelange Warten in verordneter Untätigkeit bis zur Asylgewährung hat auch nachteilige Folgen auf die subjektiven Möglichkeiten zur Integration.

 

Die Situation von besonders schutzbedürftigen Gruppen findet im Gesetzesvorschlag keinerlei Berücksichtigung. Ältere Flüchtlinge, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, wäre eine Integration im Sinne einer aktiven Beteiligung am politischen Leben in Österreich verwehrt. Das Einkommenserfordernis hätte auch Familienmitglieder mit unterschiedlicher Staatsbürgerschaft zur Folge, wenn einzelne Mitglieder, gegenüber denen keine Unterhaltpflichten bestehen, ohne eigenes Einkommen sind.

 

Die Gesetzesänderung würde dazu führen, daß die Chancen auf Einbürgerung anerkannter Flüchtlinge aufgrund der bestehenden strukturellen Mängel erheblich eingeschränkt werden.

Wir schlagen daher die Beibehaltung der bisherigen Einbürgerungsvoraussetzungen für anerkannte Flüchtlinge vor.

 

·        Auswirkungen auf Familienangehörige

§ 16 Abs.1

Die Zusammenführung von Familien ist in der Regel erst nach der Asylgewährung möglich. Das Einreiseverfahren, mit dem die österreichische Berufsvertretrungsbehörde sowie das Bundesasylamt  befaßt sind, dauert mehrere Monate, die Beschaffung von Reisedokumenten und Tickets kann die Einreise weiter verzögern. Für die Einbürgerung verlängert sich die Frist, weil die Angehörigen die erforderlichen sechs Jahres rechtmäßigen Aufenthalts erst erfüllen müssen.

 

·        Subsidiär Schutzberechtigte

Häufig liegen bei subsidiär Schutzberechtigten ähnliche Bedingungen wie bei Asylberechtigten vor, eine Rückkehr in ihr Herkunftsland ist auf längere Sicht nicht möglich. Während subsidiär Schutzberechtigte nach der geltenden Rechtslage nach 10 Jahren die Einbürgerung beantragen können, würden sie nach der vorgeschlagenen Gesetzesänderung erst nach 15 Jahren Aufenthalt einen Anspruch auf Einbürgerung haben. Die vorgesehene Einbürgerungsfrist steht nicht mit der von der EU verabschiedeten Statusrichtlinie in Einklang, wonach subsidiär Schutzberechtigten eine annähernd gleiche Rechtsstellung wir anerkannten Flüchtlingen zukommen sollte.

 

·        Personen mit humanitärem Aufenthaltsrecht könnten ebenso wie subsidiär Schutzberechtigte erst nach 15 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt die Einbürgerung beantragen

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·        Mobilität innerhalb der EU

Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (nach fünfjährigem Aufenthalt) genießen in der EU Freizügigkeit. Davon sind jedoch subsidiär Schutzberechtige und Asylberechtigte ausgenommen.

Da Flüchtlingsfamilien oft quer über den europäischen Raum Aufnahme gefunden haben, ist ein gemeinsames  Familienleben mit Geschwistern, volljährigen Kindern oder anderen (entfernten) Verwandten erst möglich, wenn sie die Staatbürgerschaft erworben haben. Die Integration in Österreich und in der EU wird durch die familiären Beziehungen gefördert. Auch aus diesem Grund ist eine Verlängerung der Anwartschaft eine Integrationsbarriere.

 

·        asylrechtliche Ausweisung § 10 Abs 2 Zi 5

Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist fraglich, auch die Erläuterungen geben keine Hinweise zur Anwendbarkeit dieses Ausschließungsgrundes.

Betroffen wären Flüchtlinge, denen innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus dieser aufgrund grundlegender Änderungen in ihrem Herkunftsstaat (§ 7 Abs. 1 Zi 2 und Abs.2) und bei Verlagerung der Lebensinteressen in einen anderen Staat aberkannt wird und im Zuge der Aberkennung eine Ausweisung gemäß § 10 Abs.1 Zi 3 erfolgt.

 

Ähnliches gilt bei subsidiär Schutzberechtigten, die jedoch eine vorzeitige Einbürgerung nicht beantragen können. Selbst bei einer weitreichenden Integration würde eine Aberkennung des Status vor Erreichen der 15 Jahre Frist für die Antragsstellung schlagend. Eine Umstiegsmöglichkeit ins Niederlassungsregime bei Aberkennung nach fünfjährigem Status wie bei GFK Flüchtlingen ist nicht vorgesehen.

 

Es wird auch etliche Fälle geben, bei denen Art.8 EMRK einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus einer Ausweisung entgegensteht, sodaß Flüchtlinge bei denen Endigungsgründe eingetreten sind, vom Flüchtlingsstatus in den subsidiären Status herabgestuft werden. Die dadurch entstehende Verlängerung der Wartefrist stellt eine unverhältnismäßige Benachteiligung dar.

 

 

Verlängerte Frist durch Unterbrechung des Aufenthalts § 15 Abs.3

 

Bedenklich erscheint insbesondere von neuem beginnenden Frist bei einer über 6 Monate hinausgehenden Unterbrechung des Aufenthalts in Österreich. Unberücksichtigt müssen demnach Auslandsaufenthalte zur Pflege von Angehörigen, zu Ausbildungs- oder Beschäftigungszwecken bleiben, obwohl solchen Tätigkeiten sicher hohe gesellschaftliche Akzeptanz zukommt. Wir schlagen vor, die Bestimmung zumindest dahingehend zu ändern, daß die Frist nur gehemmt wird.

Die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen stehen teilweisen mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu Vermeidung der Staatenlosigkeit in Konflikt. Art 1 Abs 2 des Übereinkommens sieht einen Anspruch auf Einbürgerung im Inland geborener Fremder bei sonstiger Staatenlosigkeit vor; § 11a Abs 4 des Entwurfes begründet hingegen nur ein Ermessen („kann“).

Nach dem Entwurf des § 11a Abs 4 ist vor der Verleihung ein ununterbrochener und rechtmäßiger Aufenthalt von sechs Jahren erforderlich; nach dem genannten Abkommen darf zwar ein Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren verlangt werden, wobei es aber ausreicht, wenn unmittelbar vor der Verleihung nur fünf Jahre Aufenthalt verlangt werden dürfen

 

Darüber hinaus erscheint auch das Erfordernis, sich 80 Prozent der Anwartsfrist in Österreich angesichts EU rechtlicher Regelungen über die Freizügigkeit von Drittstaatsangehörigen überzogen.

 

Ausschluß von der Verleihung der Staatsbürgerschaft

 

·        Strafrechtliche Verurteilung

Das Übereinkommen zu Vermeidung der Staatenlosigkeit läßt die Verweigerung der Verleihung infolge strafrechtlicher Verurteilungen wegen „gemeiner Straftaten“ (also nicht solche, die die nationale Sicherheit betreffen) nur dann zu, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren erfolgt ist. Nach dem vorliegenden Entwurf würde aber jegliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Vorsatztat die Verleihung ausschließen (§ 11a Abs 4 iVm § 10 Abs 1 Z 2). Die vorgesehene Streichung des § 14 und seine Ersetzung durch § 11a Abs 4 Z 3 würde zu einem Konflikt mit den genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen führen.  Die vorgeschlagene Wirkung jeder gerichtlichen Verurteilung sowie von Gründen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes erscheinen als Einbürgerungshindernis überschießend.

 

·        Verdacht eines Naheverhältnisses zu extremistischen oder terroristischer Gruppierung § 10 Abs.2 Zi 6

Die asylkoordination österreich sieht den im Entwurf vorgeschlagenen generellen Ausschluß von Personen, bei denen ein Naheverhältnis zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung besteht, für problematisch an, da sowohl der Begriff extremistisch als auch terroristisch zu unbestimmt sind. Insbesondere bei anerkannten Flüchtlingen erscheint die Beurteilung von Gruppierungen im Herkunftsstaat als extremistisch oder terroristisch als äußerst schwierig. Auch der Begriff Naheverhältnis ist zu unbestimmt und könnte beispielsweise auch auf Familienangehörige Anwendung finden, ohne daß diese Aktivitäten der fraglichen Gruppen billigen oder unterstützen. Außerdem sind Aktivitäten von als extremistisch bezeichneten Gruppen oft vielfältig und betreffen auch Bildungseinrichtungen oder soziale Projekte.

Bei Flüchtlingen ist die Mitgliedschaft oder Unterstützung politischer Gruppierungen ein zentrale Frage im Asylverfahren. Die Genfer Flüchtlingskonvention sieht Ausschließungsgründe von der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw besonders schwerer Verbrechen vor. Das Asylygesetz sieht weiters die Aberkennung des Asylstatus bei Verurteilungen wegen eines schweren Verbrechens vor. Die Einführung darüber hinaus gehender Ausschließungsgründe für die Einbürgerung wären mit der GFK unvereinbar.

Eine Klarstellung, welche Formen der Bedrohung von extremistischen oder terroristischen Gruppierungen für die Gesellschaft ausgeht, wäre notwendig. Anstatt der notwendigen Gewißheit erachten wir ein Wahrscheinlichkeitskalkül als ausreichend, um Entwicklungen beurteilen zu können.

 

·        Bestehendes Aufenthaltsverbot

Unklar ist, wieweit ein in einem anderen EU Staat bestehendes Aufenthaltsverbot wieder aufgehoben werden kann. Sowohl Gründe für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als auch Dauer variieren in den Mitgliedsstaaten. Es sollten jedenfalls nur dann ein Aufenthaltsverbot in einem anderen EU-Staat zum Ausschluß von der Verleihung der Staatsbürgerschaft führen, wenn der selbe Tatbestand auch in Österreich zu einem Aufenthaltsverbot in ähnlichem Ausmaß führt.

 

 

·        Kenntnisse in Deutsch sowie der österreichischen Geschichte und demokratischen Grundordnung §10a Abs 1

Durch standardisierte Prüfungen werden i.d.R. jene benachteiligt, die aus verschiedenen Gründen diese Kriterien nicht erfüllen können, z.B. ältere MigrantInnen, Flüchtlinge mit psychischen Problemen. Bedenklich ist weiters die schriftliche Form der Prüfung, weil die Gefahr besteht, daß die auf Hauptschulabschluß-Niveau zu erbringenden Leistungen mit dem A-2 Niveau an Sprachkenntnissen nicht bewältigbar sein könnte. Völlig unverständlich und abzulehnen ist die Verpflichtung schulpflichtiger Kinder, die aufgrund ihrer schulischen Leistungen nicht in die nächste Klasse aufsteigen können, zum Ablegen einer Prüfung.

Zu bedenken ist weiters, daß zahlreiche MigratInnen mit einem bereits längerem Aufenthalt in Österreich keine Integrationsvereinbarung bzw. eine mit geringeren Erfordernissen eingehen mußten und durch die vorgeschlagene Regelung eine deutliche Schlechterstellung erfahren würden, schon alleine deshalb, weil sie im Gegensatz zu neu zugezogenen MigrantInnen keine Unterstützung für den Besuch von (weiteren) Deutschkursen bekommen. 

Wir plädieren für die Beibehaltung der bisherigen Voraussetzung, bei der die Situation und das Umfeld des Staatsbürgerschaftswerbers  Berücksichtigung finden.

 

 

Scheinehe - Ehepartner

Als problematisch sieht die asylkoordination auch die Verlängerung der Frist für Angehörige von ÖsterreicherInnen von 3 auf 6 Jahre an. Sollte ein Verdacht auf Scheinehe vorliegen, wäre dies nach geltender Rechtslage bereits von Seiten der Fremdenpolizei  aufzugreifen. Die Verlängerung auf einen fünfjährigen „Beobachtungszeitraum“ erscheint somit nicht erforderlich

Da nicht nur eine fünfjährige Ehe, sondern auch ein sechsjähriger legaler Aufenthalt Voraussetzung für die Einbürgerung von GattInnen österreichischer Staatsbürger ist, kann die Wartezeit 11 Jahre betragen

 

§ 11 sieht vor, daß nicht nur bei Ermessenseintscheidungen öffentliche Interessen, das allgemeine Wohl und das Ausmaß der Integration zu berücksichtigen sind, also auch in jenen Fällen, wo bereits ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung entstanden ist. Fraglich ist, was unter Orientierung am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellem Leben in Österreich zu verstehen wäre bzw. wie das Vorliegen dieser Voraussetzung festgestellt werden soll.

 

 

Entzug der Staatsbürgerschaft § 34 Abs.1a

Der vorgesehene Entzug der Staatsbürgerschaft binnen zehn Jahren nach Verleihung oder später stößt insoferne auf Bedenken, als ohnehin nach den Bestimmungen des AVG eine Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens erfolgen kann, wenn der Verleihungsbescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung erschlichen wurde. Diese Möglichkeit besteht zeitlich unbefristet. Der vorgeschlagene § 34 Abs 1a sollte daher – weil überflüssig – ersatzlos entfallen