asylkoordination österreich
Verein von AusländerInnen- u. Flüchtlingshilfsorganisationen
u. -betreuerInnen
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An
BMI
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Kopie
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
14. Oktober 2005
Betreff:
Stellungnahme zur Änderung des Staatsbügerschaftsgesetzes 1985
Für die asylkoordination österreich und dem Verein Integrationshaus stellt sich beim vorliegenden Entwurf für eine Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes die grundsätzliche Frage, welche quantitativ relevanten und nachvollziehbaren Schwierigkeiten oder Defizite sich aus der bestehenden Rechtslage ergeben haben, die eine weitgehende Änderung erforderlich machen würden. Verweise in den Erläuterungen auf einen Regierungsbeschluß bieten jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die hervorgehobene Intention, die Einbürgerungspraxis der Länder zu vereinheitlichen, wäre auch durch alternative Regelungen anstatt der Erhöhung von Fristen und Verschärfung der Voraussetzungen zu erzielen, auch die den Ländern zukommende Verordnungsermächtigung in Hinblick auf die „Integrationsprüfung“ steht dieser Absicht entgegen.
Mehrfach wurden Rechtsansprüche durch Ermessensentscheidungen ersetzt, Fristen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft von EhegattInnen von ÖsterreicherInnen und anderer privilegierter Gruppen hinaufgesetzt, die Möglichkeit der Einbürgerung bei besonders guter persönlicher und beruflicher Integration sowie Schutzbedürftigen wurde abgeschafft und dafür die Hürde schriftlicher Sprach- und Geschichtsprüfungen eingeführt. Diese Verschärfungen sind demokratiepolitisch bedenklich, da durch die längeren Einbürgerungsfristen und Einbürgerungshindernisse eine immer größere Gruppe von Rechtsunterworfenen politisch nicht repräsentiert sind.
Die vorgesehenen
Änderungen würden Österreich im Vergleich zu den anderen EU Staaten am
restriktivsten bei Einbürgerungen machen.
Die geplanten
Änderungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes werden von der asylkoordination österreich und dem Verein
Integrationshaus zur Gänze abgelehnt.
Die vorgesehenen
Änderungen wirken sich insbesondere bei den Ermessenseinbürgerungen aus.
Bei Asylberechtigten
konnte bisher nach vierjähriger Wohnsitzdauer in Österreich die
Staatsbürgerschaft verliehen werden, wobei die Kenntnisse der deutschen Sprache
den Lebensumständen entsprechend zu beurteilen waren.
§ 11a Abs 4
Nunmehr wird die
Frist drastisch verlängert. Ausschlaggebend für die Antragsstellung ist nicht
mehr die Wohnsitzdauer, sondern der Zeitpunkt der Asylgewährung. Ab diesem
Zeitpunkt beginnt die auf fünf Jahre erhöhte Wartefrist, frühestens kann die
Einbürgerung nach sechs Jahren erfolgen.
Dauert das
Asylverfahren mehrere Jahre, was in den letzten Jahren üblich war, rücken
anerkannte Flüchtlinge aber nicht in die Position der Gruppe, denen nach 10
Jahren Aufenthalt die Staatsbürgerschaft verliehen werden kann auf, da § 10 Abs
1 Zi 1 nur auf Fremde anwendbar ist, die sich seit mindestens zehn Jahren
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, davon zumindest fünf Jahre rechtmäßig
niedergelassen.
Asylberechtigte, die
beispielsweise 8 Jahre auf den positiven Asylbescheid warten mußten, könnten
demnach den Einbürgerungsantrag erst nach weiteren 5 Jahren, also nach 13
Jahren stellen, müßten gegenüber der derzeitigen Rechtslage weitere 5 Jahre auf
die Einbürgerung warten. Sollte diese Schlechterstellung anerkannter
Flüchtlinge, denen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt,
gegenüber niedergelassenen Fremden nicht intendiert sein, wäre dies durch eine
entsprechende Ergänzung bzw. Erläuterungen sicherzustellen.
Lebensunterhalt: ein hinreichend gesicherter Lebensunterhalt
oder eine unverschuldete Notlage sind bisher die in § 10 Abs.1 Zi 7
vorgesehenen Voraussetzungen. Die Gesetzesänderung engt diesen
Ermessensspielraum drastisch ein, indem sogar Einkommen aus
Versicherungsleistungen, zu denen die Notstandshilfe und Sondernotstandshilfe
nach wie vor gehören, nicht mehr als eigene Einkünfte für den gesicherten
Lebensunterhalt herangezogen werden können. Auch Leistungen aus der Sozialhilfe
werden ausdrücklich nicht berücksichtigt.
Das Erfordernis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte in den letzten 3 Jahren nachzuweisen ist für Asylberechtigte eine zusätzliche Hürde auf dem Weg zur Staatsbürgerschaft. Seit Jahren wurde verabsäumt, Maßnahmen zur Integration anerkannter Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt zu entwickeln bzw. bestehende Kursmaßnahmen für diese Zielgruppe zu adaptieren. Selbst bei hochqualifizierten Flüchtlingen gestaltet sich die Arbeitsmarktintegration schwierig und diskontinuierlich, vielfach ist Angebot auf dem Arbeitsmarkt auf saisonale Beschäftigung im Gastgewerbe und Reinigungsdiensten, auf befristete Jobs bei Personalleasingfirmen ua beschränkt. Etliche Asylberechtigte versuchen ihre Existenz als Selbständige zu begründen, auch dieser Weg ist mit zahlreichen Risiken behaftet, ein festes Einkommen eher eine Ausnahme. Eine durchgehende „feste“ Beschäftigung ist aus strukturellen Gründen daher schwer erzielbar, subjektive Erwartungen an die Integration in den Arbeitsmarkt tragen weiters dazu bei, daß Asylberechtigte häufig eine wechselhafte und von Unterbrechungen gekennzeichnete Berufstätigkeit aufweisen. Außerdem wirkt sich die durch die Grundversorgungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern in vielen Fällen ungünstige Verteilung von Asylsuchenden auf die Integrationschancen vielfach nachteilig aus. So werden AsylwerberInnen während des Asylverfahrens oft in strukturschwachen Regionen mit einer hohen Pendlerquote und Abwanderungstendenzen untergebracht. Die Mobilität der Flüchtlinge ist während des Asylverfahrens aufgrund fehlender finanzieller Mittel drastisch eingeschränkt, das jahrelange Warten in verordneter Untätigkeit bis zur Asylgewährung hat auch nachteilige Folgen auf die subjektiven Möglichkeiten zur Integration.
Die Situation von
besonders schutzbedürftigen Gruppen findet im Gesetzesvorschlag keinerlei
Berücksichtigung. Ältere
Flüchtlinge, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, wäre eine Integration im
Sinne einer aktiven Beteiligung am politischen Leben in Österreich verwehrt.
Das Einkommenserfordernis hätte auch Familienmitglieder mit unterschiedlicher
Staatsbürgerschaft zur Folge, wenn einzelne Mitglieder, gegenüber denen keine
Unterhaltpflichten bestehen, ohne eigenes Einkommen sind.
Die Gesetzesänderung
würde dazu führen, daß die Chancen auf Einbürgerung anerkannter Flüchtlinge
aufgrund der bestehenden strukturellen Mängel erheblich eingeschränkt werden.
Wir schlagen daher
die Beibehaltung der bisherigen Einbürgerungsvoraussetzungen für anerkannte
Flüchtlinge vor.
§ 16 Abs.1
Die Zusammenführung
von Familien ist in der Regel erst nach der Asylgewährung möglich. Das
Einreiseverfahren, mit dem die österreichische Berufsvertretrungsbehörde sowie
das Bundesasylamt befaßt sind,
dauert mehrere Monate, die Beschaffung von Reisedokumenten und Tickets kann die
Einreise weiter verzögern. Für die Einbürgerung verlängert sich die Frist, weil
die Angehörigen die erforderlichen sechs Jahres rechtmäßigen Aufenthalts erst
erfüllen müssen.
Häufig liegen bei
subsidiär Schutzberechtigten ähnliche Bedingungen wie bei Asylberechtigten vor,
eine Rückkehr in ihr Herkunftsland ist auf längere Sicht nicht möglich. Während
subsidiär Schutzberechtigte nach der geltenden Rechtslage nach 10 Jahren die
Einbürgerung beantragen können, würden sie nach der vorgeschlagenen
Gesetzesänderung erst nach 15 Jahren Aufenthalt einen Anspruch auf Einbürgerung
haben. Die vorgesehene Einbürgerungsfrist steht nicht mit der von der EU
verabschiedeten Statusrichtlinie in Einklang, wonach subsidiär
Schutzberechtigten eine annähernd gleiche Rechtsstellung wir anerkannten
Flüchtlingen zukommen sollte.
·
Personen mit
humanitärem Aufenthaltsrecht
könnten ebenso wie subsidiär Schutzberechtigte erst nach 15 Jahren rechtmäßigem
Aufenthalt die Einbürgerung beantragen
.
Langfristig
aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (nach fünfjährigem Aufenthalt)
genießen in der EU Freizügigkeit. Davon sind jedoch subsidiär Schutzberechtige
und Asylberechtigte ausgenommen.
Da
Flüchtlingsfamilien oft quer über den europäischen Raum Aufnahme gefunden
haben, ist ein gemeinsames
Familienleben mit Geschwistern, volljährigen Kindern oder anderen
(entfernten) Verwandten erst möglich, wenn sie die Staatbürgerschaft erworben
haben. Die Integration in Österreich und in der EU wird durch die familiären
Beziehungen gefördert. Auch aus diesem Grund ist eine Verlängerung der Anwartschaft
eine Integrationsbarriere.
·
asylrechtliche
Ausweisung § 10 Abs 2 Zi 5
Der Anwendungsbereich
dieser Regelung ist fraglich, auch die Erläuterungen geben keine Hinweise zur
Anwendbarkeit dieses Ausschließungsgrundes.
Betroffen wären Flüchtlinge,
denen innerhalb von 5 Jahren nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus dieser
aufgrund grundlegender Änderungen in ihrem Herkunftsstaat (§ 7 Abs. 1 Zi 2 und
Abs.2) und bei Verlagerung der Lebensinteressen in einen anderen Staat
aberkannt wird und im Zuge der Aberkennung eine Ausweisung gemäß § 10 Abs.1 Zi
3 erfolgt.
Ähnliches gilt bei
subsidiär Schutzberechtigten, die jedoch eine vorzeitige Einbürgerung nicht
beantragen können. Selbst bei einer weitreichenden Integration würde eine
Aberkennung des Status vor Erreichen der 15 Jahre Frist für die Antragsstellung
schlagend. Eine Umstiegsmöglichkeit ins Niederlassungsregime bei Aberkennung
nach fünfjährigem Status wie bei GFK Flüchtlingen ist nicht vorgesehen.
Es wird auch etliche
Fälle geben, bei denen Art.8 EMRK einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus einer
Ausweisung entgegensteht, sodaß Flüchtlinge bei denen Endigungsgründe
eingetreten sind, vom Flüchtlingsstatus in den subsidiären Status herabgestuft
werden. Die dadurch entstehende Verlängerung der Wartefrist stellt eine
unverhältnismäßige Benachteiligung dar.
Bedenklich erscheint
insbesondere von neuem beginnenden Frist bei einer über 6 Monate hinausgehenden
Unterbrechung des Aufenthalts in Österreich. Unberücksichtigt müssen demnach
Auslandsaufenthalte zur Pflege von Angehörigen, zu Ausbildungs- oder
Beschäftigungszwecken bleiben, obwohl solchen Tätigkeiten sicher hohe
gesellschaftliche Akzeptanz zukommt. Wir schlagen vor, die Bestimmung zumindest
dahingehend zu ändern, daß die Frist nur gehemmt wird.
Die allgemeinen
Einbürgerungsvoraussetzungen stehen teilweisen mit den völkerrechtlichen
Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu Vermeidung der Staatenlosigkeit in
Konflikt. Art 1 Abs 2 des Übereinkommens sieht einen Anspruch auf Einbürgerung
im Inland geborener Fremder bei sonstiger Staatenlosigkeit vor; § 11a Abs 4 des
Entwurfes begründet hingegen nur ein Ermessen („kann“).
Nach dem Entwurf des
§ 11a Abs 4 ist vor der Verleihung ein ununterbrochener und rechtmäßiger
Aufenthalt von sechs Jahren erforderlich; nach dem genannten Abkommen darf zwar
ein Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren verlangt werden, wobei es aber
ausreicht, wenn unmittelbar vor der Verleihung nur fünf Jahre Aufenthalt
verlangt werden dürfen
Darüber hinaus
erscheint auch das Erfordernis, sich 80 Prozent der Anwartsfrist in Österreich
angesichts EU rechtlicher Regelungen über die Freizügigkeit von
Drittstaatsangehörigen überzogen.
Das Übereinkommen zu
Vermeidung der Staatenlosigkeit läßt die Verweigerung der Verleihung infolge
strafrechtlicher Verurteilungen wegen „gemeiner Straftaten“ (also nicht solche,
die die nationale Sicherheit betreffen) nur dann zu, wenn eine Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren erfolgt ist. Nach dem
vorliegenden Entwurf würde aber jegliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
wegen einer Vorsatztat die Verleihung ausschließen (§ 11a Abs 4 iVm § 10 Abs 1
Z 2). Die vorgesehene Streichung des § 14 und seine Ersetzung durch § 11a Abs 4
Z 3 würde zu einem Konflikt mit den genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen
führen. Die vorgeschlagene Wirkung
jeder gerichtlichen Verurteilung sowie von Gründen für die Verhängung eines
Aufenthaltsverbotes erscheinen als Einbürgerungshindernis überschießend.
Die asylkoordination
österreich sieht den im Entwurf vorgeschlagenen generellen Ausschluß von
Personen, bei denen ein Naheverhältnis zu einer terroristischen oder
extremistischen Gruppierung besteht, für problematisch an, da sowohl der
Begriff extremistisch als auch terroristisch zu unbestimmt sind. Insbesondere
bei anerkannten Flüchtlingen erscheint die Beurteilung von Gruppierungen im
Herkunftsstaat als extremistisch oder terroristisch als äußerst schwierig. Auch
der Begriff Naheverhältnis ist zu unbestimmt und könnte beispielsweise auch auf
Familienangehörige Anwendung finden, ohne daß diese Aktivitäten der fraglichen
Gruppen billigen oder unterstützen. Außerdem sind Aktivitäten von als
extremistisch bezeichneten Gruppen oft vielfältig und betreffen auch
Bildungseinrichtungen oder soziale Projekte.
Bei Flüchtlingen ist
die Mitgliedschaft oder Unterstützung politischer Gruppierungen ein zentrale
Frage im Asylverfahren. Die Genfer Flüchtlingskonvention sieht
Ausschließungsgründe von der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus wegen Verbrechen
gegen die Menschlichkeit bzw besonders schwerer Verbrechen vor. Das Asylygesetz
sieht weiters die Aberkennung des Asylstatus bei Verurteilungen wegen eines
schweren Verbrechens vor. Die Einführung darüber hinaus gehender
Ausschließungsgründe für die Einbürgerung wären mit der GFK unvereinbar.
Eine Klarstellung,
welche Formen der Bedrohung von extremistischen oder terroristischen
Gruppierungen für die Gesellschaft ausgeht, wäre notwendig. Anstatt der
notwendigen Gewißheit erachten wir ein Wahrscheinlichkeitskalkül als
ausreichend, um Entwicklungen beurteilen zu können.
Unklar ist, wieweit
ein in einem anderen EU Staat bestehendes Aufenthaltsverbot wieder aufgehoben
werden kann. Sowohl Gründe für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als auch
Dauer variieren in den Mitgliedsstaaten. Es sollten jedenfalls nur dann ein
Aufenthaltsverbot in einem anderen EU-Staat zum Ausschluß von der Verleihung
der Staatsbürgerschaft führen, wenn der selbe Tatbestand auch in Österreich zu
einem Aufenthaltsverbot in ähnlichem Ausmaß führt.
Durch standardisierte
Prüfungen werden i.d.R. jene benachteiligt, die aus verschiedenen Gründen diese
Kriterien nicht erfüllen können, z.B. ältere MigrantInnen, Flüchtlinge mit
psychischen Problemen. Bedenklich ist weiters die schriftliche Form der
Prüfung, weil die Gefahr besteht, daß die auf Hauptschulabschluß-Niveau zu
erbringenden Leistungen mit dem A-2 Niveau an Sprachkenntnissen nicht
bewältigbar sein könnte. Völlig unverständlich und abzulehnen ist die
Verpflichtung schulpflichtiger Kinder, die aufgrund ihrer schulischen
Leistungen nicht in die nächste Klasse aufsteigen können, zum Ablegen einer
Prüfung.
Zu bedenken ist
weiters, daß zahlreiche MigratInnen mit einem bereits längerem Aufenthalt in
Österreich keine Integrationsvereinbarung bzw. eine mit geringeren
Erfordernissen eingehen mußten und durch die vorgeschlagene Regelung eine deutliche
Schlechterstellung erfahren würden, schon alleine deshalb, weil sie im
Gegensatz zu neu zugezogenen MigrantInnen keine Unterstützung für den Besuch
von (weiteren) Deutschkursen bekommen.
Wir plädieren für die
Beibehaltung der bisherigen Voraussetzung, bei der die Situation und das Umfeld
des Staatsbürgerschaftswerbers
Berücksichtigung finden.
Als problematisch
sieht die asylkoordination auch die Verlängerung der Frist für Angehörige von
ÖsterreicherInnen von 3 auf 6 Jahre an. Sollte ein Verdacht auf Scheinehe
vorliegen, wäre dies nach geltender Rechtslage bereits von Seiten der
Fremdenpolizei aufzugreifen. Die
Verlängerung auf einen fünfjährigen „Beobachtungszeitraum“ erscheint somit
nicht erforderlich
Da nicht nur eine
fünfjährige Ehe, sondern auch ein sechsjähriger legaler Aufenthalt
Voraussetzung für die Einbürgerung von GattInnen österreichischer Staatsbürger
ist, kann die Wartezeit 11 Jahre betragen
§ 11 sieht vor, daß
nicht nur bei Ermessenseintscheidungen öffentliche Interessen, das allgemeine
Wohl und das Ausmaß der Integration zu berücksichtigen sind, also auch in jenen
Fällen, wo bereits ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung entstanden ist. Fraglich
ist, was unter Orientierung am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
kulturellem Leben in Österreich zu verstehen wäre bzw. wie das Vorliegen dieser
Voraussetzung festgestellt werden soll.
Der vorgesehene
Entzug der Staatsbürgerschaft binnen zehn Jahren nach Verleihung oder später
stößt insoferne auf Bedenken, als ohnehin nach den Bestimmungen des AVG eine
Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens erfolgen kann, wenn der
Verleihungsbescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Handlung erschlichen wurde. Diese Möglichkeit
besteht zeitlich unbefristet. Der vorgeschlagene § 34 Abs 1a sollte daher –
weil überflüssig – ersatzlos entfallen