Bundesministerium

für Finanzen

 

Himmelpfortgasse 4-8

1015 Wien

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, am 06.12.2005

 
 


GZ. 603/05

 

 

GZ. BMF-040402/0007-III/5/2005

Begutachtung Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 – FMA-ÄG 2005

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Österreichische Notariatskammer dankt für die Übersendung des Entwurfes und erstattet dazu folgende

 

STELLUNGNAHME:

 

 

Die Österreichische Notariatskammer unterstützt das Anliegen des Gesetzgebers, den österreichischen Kapitalmarkt zu fördern und positive Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Österreich zu schaffen.

 

Dazu gehört die Schaffung ausreichender Instrumentarien für die Finanzaufsichtsbehörde zur Prävention und Verfolgung konsenslos betriebener Bank-, Versicherungs- und Pensionskassengeschäfte. Zu diesen Instrumentarien gehört im Rahmen der Ermittlungstätigkeit freilich auch die Möglichkeit, von beteiligten Informationsträgern die erforderlichen Auskünfte einzuholen, Daten zu ermitteln und zu verarbeiten; grundsätzlich besteht in diesen Fällen auch kein Einwand gegen die Befugnis der FMA in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträgern  vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen (§ 22b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz).

 

Sämtliche Befugnisse der FMA dürfen jedoch nicht der in § 37 NO normierten Verschwiegenheitspflicht des Notars als Grundpfeiler seiner gesamten Berufstätigkeit entgegenstehen. Diese erlaubt der Partei jene Offenheit, die zu der der Rechtssicherheit dienenden Belehrung und Betreuung notwendig ist (vgl Wagner/Knechtl, Notariatsordnung5 § 37 Rz 2).  Aufgrund der Verschwiegenheitspflicht ist auch die Einsichtsnahme in Akten, Bücher, Verzeichnisse, Fremdgutbuchhaltung und in dazu geführte  Hand- und Nebenakten des Notars zu verweigern (Wagner/Knechtl, aaO, Rz 7).

 

Selbst im Strafverfahren sind Notare von der Zeugnispflicht über das befreit, was ihnen in dieser Eigenschaft (oder als Verteidiger in dieser Strafsache) bekannt geworden ist (§ 152 Abs 1 Z 4 StPO); die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alles, was der Notar im Rahmen eines Vertrauensverhältnis erfahren hat. Gleichgestaltete Rechte zur Verweigerung der Aussage finden sich überdies für das Verwaltungsverfahren in § 49 AVG, für das Verwaltungsstrafverfahren in § 49 AVG iVm § 24 VStG, sowie beispielsweise in § 104 Abs 2 FinStrG und § 48q Abs 5 BörseG („Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt“). Alle diese Bestimmungen dienen der Wahrung der notariellen Verschwiegenheitspflicht.

 

Daher ist es unumgänglich, in § 22b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz eine den §§ 49 Abs 2 AVG, 152 Abs 1 Z 4 StPO und  § 48q Abs 5 BörseG entsprechende Beschränkung der geschaffenen Befugnissen der FMA aufzunehmen um auf diese Weise den Charakter der Spezialität der berufsrechtlichen  Verschwiegenheitspflicht des § 37 NO gegenüber der allgemeinen Auskunftspflicht gegenüber der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu verdeutlichen; dies auch zur Klarstellung, dass die detaillierte Bestimmung des § 22b leg cit keine Spezialnorm zu § 49 AVG bzw zu § 24 VStG iVm § 49 AVG darstellt und diese allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen jedenfalls zur Anwendung kommen.

 

Der Präsident:

Dr. Klaus Woschnak e.h.