Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

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Entwurf einer Novelle zum Eisenbahngesetz 1957 und zum Bundesbahngesetz;

Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-884/229
18.01.2006

 

 

Zu GZ.BMVIT-210.501/0016-II/SCH1/2005 vom 9. Dezember 2005

 

Zum übersandten Entwurf einer Novelle zum Eisenbahngesetz 1957 und zum Bundesbahngesetz wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu Art. 1 (Eisenbahngesetz 1957):

Zu Z. 6:

Im § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. a sollte in Übereinstimmung mit der Diktion in der Z. 1 lit. b das Wort „teilweise“ durch die Wortfolge „zumindest teilweise“ ersetzt werden.

Zu Z. 10:

a) Im § 12 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 4 sollte sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. des Landeshauptmannes nicht nach dem sich möglicherweise im Ausland befindlichen Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz des Antragstellers, sondern nach dem Standort der Anlage richten.

b) Es sollte überlegt werden, der Vollständigkeit halber in die Aufzählungen des § 12 Abs. 3 Z. 2 und 3 auch den § 14e (Konzessionsentziehung) aufzunehmen.

Zu Z. 13:

Im § 13a Abs. 1 müsste es im ersten Satz statt „ihre Tätigkeiten“ sprachlich richtig „seine Tätigkeiten“ lauten.

Zu Z. 14:

a) Im § 17b Abs. 3 sollte das Zitat „nach Abs. 3“ durch das Zitat „nach Abs. 2“ ersetzt werden.

b) Die Verpflichtung, der Behörde Angaben für eine Eisenbahnstatistik vorlegen zu müssen, sollte auch im neuen § 26 bestehen bleiben.

c) Im § 31 sollte legistisch auf die genehmigungsfreien Vorhaben nach § 35 Bezug genommen werden.

d) Die Vorlage eines alle Fachgebiete umfassenden Gutachtens bei Antragstellung nach § 31a wird grundsätzlich befürwortet. Dadurch, dass für dieses Gutachten allerdings die widerlegbare Vermutung seiner inhaltlichen Richtigkeit gilt, wird die Behörde schon im Hinblick auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit - entgegen den Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen - nicht umhin kommen, dieses Gutachten durch Amtssachverständige bzw., falls solche der Behörde nicht zur Verfügung stehen, durch nichtamtliche Sachverständige zumindest auf Vollständigkeit und Plausibilität nachzuprüfen. Das Gutachten erspart der Behörde auch nicht die Beiziehung von (Amts)Sachverständigen im durchzuführenden Verfahren und eine Auseinandersetzung damit im Fall der Erhebung von Einwendungen durch die Parteien. Außerdem unterliegt das beigegebene Gutachten weiterhin der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Ob sich daher durch die Vorlage des Gutachtens in Summe der vom Bund erhoffte Beschleunigungseffekt bei der Verfahrensabwicklung und der Entlastungseffekt für die Behörden ergibt, wird bezweifelt.

e) Da nach dem Gesetzestext des § 31d auch Liegenschaften im Gefährdungsbereich „betroffene Liegenschaften“ sein können, sollten die Erläuterungen dazu darauf Bedacht nehmen.

f) Zu § 31e wird angeregt, in diese Bestimmung die Regelungen des bisherigen § 35 Abs. 2 und 3 aufzunehmen.

g) Im § 32 sollte es statt „einer unbestimmte Anzahl“ richtig „einer unbestimmten Anzahl“ und statt „in Österreichs“ richtig „in Österreich“ lauten.

h) Im § 33 sollte sprachlich eindeutig klargestellt werden, dass grundsätzlich jede eisenbahntechnische Einrichtung der eisenbahnrechtlichen Bauartgenehmigung bedarf. Diese kann jedoch entweder für jeden Bauteil im Einzelfall oder aber für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Einrichtungen bzw. deren Veränderung beantragt werden.

i) Im § 35 Abs. 1 Z. 1 und 2 sollten die Begriffe „maßgebliche Baumaßnahmen“ und „erhebliche Baumaßnahmen“ vereinheitlicht werden. Andernfalls sollte im Interesse einer einwandfreien und einheitlichen Vollziehung der genannten Bestimmungen in den Erläuterungen dazu der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen näher ausgeführt werden. Weiters müsste in diesen Bestimmungen das Zitat im Klammerausdruck statt „(§ 90)“ richtig jeweils „(§ 90a)“ lauten.

j) Zu § 36 stellt sich die Frage, ob auch Personen, die im Verzeichnis nach § 40 geführt werden, zu Bauleitern bestellt werden können.

Zu den Strafbestimmungen:

Auch ein Verstoß gegen § 39c sollte verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert werden.

 

Der vorliegende Entwurf wird zum Anlass genommen, darauf zu dringen, im § 12 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957 das Wort „insbesondere“ aufzuheben, sodass die Fälle der Delegierung an den Landeshauptmann nicht mehr demonstrativ, sondern taxativ aufgezählt werden. Tirol spricht sich nämlich entschieden gegen die Möglichkeit der Delegierung von durch den Entwurf neu hinzugekommenen Aufgaben, insbesondere im Bereich der Sicherheitsbescheinigung und der Sicherheitsgenehmigung an den Landeshauptmann aus, zumal das Land Tirol nicht über ein in diesen Bereichen entsprechend ausgebildetes und erfahrenes Personal verfügt.


 

Zu Art. 2 (Bundesbahngesetz):

Gegen die beabsichtigten Änderungen des Bundesbahngesetzes besteht aus der Sicht der von der Tiroler Landesregierung zu wahrenden Interessen kein Einwand.

 

25 Ausfertigungen sowie eine elektronische Fassung dieser Stellungnahme werden unter einem der Parlamentsdirektion zugeleitet.

 

 

Für die Landesregierung:

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor