Textfeld: Bundesministerium für 
Verkehr, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2
1030 Wien

Eisenstadt, am 17. Jänner 2006

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2221

Mag.a Sandra Steiner

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B430-10004-4-2006

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Eisenbahngesetz 1957

und das Bundesbahngesetz geändert werden; Stellungnahme

 

Bezug:   BMVIT-210.501/0016-II/SCH1/2005

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Bundesbahngesetz geändert werden, erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung Folgendes mitzuteilen:

 

1.

Es wird als notwendig erachtet, z. B. im 6. Hauptstück - Pflichten des Eisenbahnunternehmens - im § 19 des Eisenbahngesetzes, eine Bestimmung aufzunehmen, welche die Sicherheit in den Zügen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs durch personelle oder sonstige Maßnahmen gewährleistet.

 

Es erfolgt nämlich durch die ÖBB eine sukzessive Reduktion des Zugbegleitpersonals, wodurch negative Effekte wie z.B. Vandalismus in den Zügen, Belästigungen von Mitreisenden, Schwarzfahren etc. zunehmen werden und dadurch den mitfinanzierenden Ländern zusätzliche Kosten erwachsen werden.


 

2. Zu den Kosten:

In den finanziellen Auswirkungen des Vorblattes der Erläuterungen wird angeführt, dass die Umsetzung der Eisenbahnsicherheitsrichtlinie zu einem Mehraufwand in der Vollziehung beim BMVIT, und in geringerem Ausmaß auch beim Landeshauptmann führt.

Nicht erwähnt wird jedoch, dass vor allem die Zuständigkeitsverschiebungen vom BMVIT hin zum Landeshauptmann (vgl. Artikel 1, Z. 10. leg. cit.) zu Mehrbelastungen bei den Ländern führen werden.

Ha. muss dem ggst. Entwurf im Hinblick auf diese Mehrbelastungen daher ablehnend gegenübertreten werden.

Wie vorstehend erwähnt, sind in den finanziellen Auswirkungen nicht alle Mehrbelastungen angeführt. Vor allem lassen die Erläuterungen ziffernmäßige Darstellungen dieser Mehrbelastungen (zumindest für die Länder) vermissen.

Daher entspricht dieser Entwurf nicht dem Artikel 1 Abs. 3 der Konsultationsvereinbarung. In Anlehnung an Art. 4 Abs. 2 dieser Vereinbarung hat daher der Bund den Ländern entstehende Mehraufwendungen zu ersetzen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

 

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                             Eisenstadt, am 17. Jänner 2006

 

 

1.      Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.      Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.      Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.      Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller