Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2 1030 Wien E-Mail: alexander.funk@bmvit.gv.at |
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ZAHL |
DATUM |
CHIEMSEEHOF |
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2001-BG-257/7-2006 |
24.1.2006 |
* POSTFACH 527, 5010
SALZBURG |
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landeslegistik@salzburg.gv.at |
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FAX
(0662) 8042 - |
2164 |
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TEL (0662) 8042 - |
2290 |
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Herr Mag. Feichtenschlager |
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BETREFF
Entwurf eines
Bundesgesetzes, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Bundesbahngesetz
geändert werden; Stellungnahme |
Bezug: Zl BMVIT-210.501/0016-II/SCH1/2005
Sehr
geehrte Damen und Herren!
Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger
Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
Zu § 1:
Im Zusammenhang mit dem geplanten Entfall des Abs 2
wird darauf hingewiesen, dass Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder
beschränkt öffentlichem Verkehr, die nicht Bestandteil eines gewerblichen oder
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines Bergbaubetriebes sind
(etwa Lawinensprengseilbahnen), keine gesetzliche Grundlage mehr haben.
Zu den §§ 31a und 32a:
Die Erläuterungen zum geplanten § 31a erschöpfen sich
in einer nahezu wortgleichen Wiederholung des Textes dieser Bestimmung. Die
Erläuterungen zum § 32a begnügen sich mit der Verweisung auf jene zum § 31a.
Unklar bleibt daher, warum nur für ein Gutachten gemäß § 31a die widerlegbare
Vermutung seiner inhaltlichen Richtigkeit gilt (und
nicht auch für ein Gutachten gemäß § 32a) und welche
Konsequenzen sich daraus für die Behörde in Bezug auf die Prüfung der
Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens ergibt.
Es wird vorgeschlagen, in den §§ 31a und 32a entweder
nach dem Vorbild des § 60 des Seilbahngesetzes festzulegen, dass diese
Gutachten eine öffentliche Urkunde sind, in der auch die Einhaltung des Standes
der Technik unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Abs 1 angeführten
Gesichtspunkten zu bestätigen ist, oder die Pflicht der Behörde zur Überprüfung
der Gutachten ausdrücklich auf deren Vollständigkeit und Plausibilität
einzuschränken.
Zu § 35:
1. Gemäß Abs 2 kann der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie durch Verordnung bestimmen, welche Bauten,
Veränderungen und Abtragungen „keine maßgeblichen Baumaßnahmen“ bzw „keine
erheblichen Baumaßnahmen“ sind, die keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
bedürfen. Die Umschreibung dieser Voraussetzungen widerspricht dem
Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG.
2. Abs 1 Z 1 und 2 müsste auf den § 90a (und nicht auf
den § 90) verweisen.
In legistischer Hinsicht
wird abgeregt, dem Einsenbahngesetz ein Inhaltsverzeichnis voranzustellen und
die im geplanten Vorhaben enthaltenen Verweisungen noch einmal auf ihre
Richtigkeit hin zu überprüfen.
Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an
die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der
Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates
und an das Präsidium des Bundesrates.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Heinrich Christian Marckhgott (eh)
Landesamtsdirektor
Ergeht nachrichtlich an:
1. – 8. E-Mail
an: Alle Ämter der Landesregierungen
9. E-Mail
an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at
10. Präsidium
des Nationalrates
11. E-Mail
an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at
12. E-Mail
an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at
13. E-Mail
an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at
14. E-Mail
an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
15. E-Mail an: Abteilung
5 zu do Zl 20505-95/4/83-2005
16. E-Mail
an: Bezirkshauptmannschaft Hallein zu do Zl
302-1002/193/2-2005
zur gefl Kenntnis.