Bundesministerium für

Verkehr, Innovation und Technologie

Radetzkystraße 2

1030 Wien

 

E-Mail: alexander.funk@bmvit.gv.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-257/7-2006

24.1.2006

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Bundesbahngesetz geändert werden; Stellungnahme

Bezug: Zl BMVIT-210.501/0016-II/SCH1/2005

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Zu § 1:

Im Zusammenhang mit dem geplanten Entfall des Abs 2 wird darauf hingewiesen, dass Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, die nicht Bestandteil eines gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines Bergbaubetriebes sind (etwa Lawinensprengseilbahnen), keine gesetzliche Grundlage mehr haben. 

Zu den §§ 31a und 32a:

Die Erläuterungen zum geplanten § 31a erschöpfen sich in einer nahezu wortgleichen Wiederholung des Textes dieser Bestimmung. Die Erläuterungen zum § 32a begnügen sich mit der Verweisung auf jene zum § 31a. Unklar bleibt daher, warum nur für ein Gutachten gemäß § 31a die widerlegbare Vermutung seiner inhaltlichen Richtigkeit gilt (und


nicht auch für ein Gutachten gemäß § 32a) und welche Konsequenzen sich daraus für die Behörde in Bezug auf die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens ergibt.

Es wird vorgeschlagen, in den §§ 31a und 32a entweder nach dem Vorbild des § 60 des Seilbahngesetzes festzulegen, dass diese Gutachten eine öffentliche Urkunde sind, in der auch die Einhaltung des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Abs 1 angeführten Gesichtspunkten zu bestätigen ist, oder die Pflicht der Behörde zur Überprüfung der Gutachten ausdrücklich auf deren Vollständigkeit und Plausibilität einzuschränken.

Zu § 35:

1. Gemäß Abs 2 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung bestimmen, welche Bauten, Veränderungen und Abtragungen „keine maßgeblichen Baumaßnahmen“ bzw „keine erheblichen Baumaßnahmen“ sind, die keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bedürfen. Die Umschreibung dieser Voraussetzungen widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG.

2. Abs 1 Z 1 und 2 müsste auf den § 90a (und nicht auf den § 90) verweisen. 

 

In legistischer Hinsicht wird abgeregt, dem Einsenbahngesetz ein Inhaltsverzeichnis voranzustellen und die im geplanten Vorhaben enthaltenen Verweisungen noch einmal auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, 25 Ausfertigungen an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott   (eh)

Landesamtsdirektor

 


 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8.    E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.           E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.         Präsidium des Nationalrates

11.         E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.         E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.         E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.         E-Mail an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

15.         E-Mail an: Abteilung 5 zu do Zl 20505-95/4/83-2005

16.         E-Mail an: Bezirkshauptmannschaft Hallein zu do Zl 302-1002/193/2-2005

 

zur gefl Kenntnis.