Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 2123-1/05                                                          Wien, 10. Februar 2006

Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Elektrizitätswirt-

schafts- und -organisationsgesetz,

das Gaswirtschaftsgesetz, das

Energielenkungsgesetz 1982,

das Erdöl-Bevorratungs- und

Meldegesetz 1982, das Energie-

Regulierungsbehördengesetz

und das Bundesgesetz gegen

den unlauteren Wettbewerb 1984

geändert werden (Energie-Ver-

sorgungssicherheitsgesetz 2006);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMWA-551.100/0128-IV/1/2005

 

 

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 übermittelten Entwurf eines Energie-Versorgungssicherheitsgesetzes 2006 wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

Grundsätzliche Anmerkungen:

 

1.) Es ist abzulehnen, dass im Zuge der notwendigen Gesetzesanpassungen im Entwurf für ein Versorgungssicherheitsgesetz Bestimmungen verankert werden sollen, die im Ergebnis auf ein Sonderwettbewerbsrecht, ein Sonderkonsumentenschutzrecht sowie auf eine beträchtliche Ausdehnung der ohnedies schon sehr weitgehenden regulierungsbehördlichen Kompetenzen hinauslaufen. Diese Bestimmungen sind einer grundsätzlichen Überprüfung ihrer rechtspolitischen Notwendigkeit zu unterziehen. Eine überschießende Umsetzung von EU-Recht, wie sie mit dem gegenständlichen Entwurf erfolgen soll wird grundsätzlich abgelehnt. In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss der Landeshauptleutekonferenz, Zl. VST-3023/52, vom 15. April 1999 hingewiesen. Überdies stehen Versorgungssicherheitsgesetze zu einem Marktbelebungsprogramm in Widerspruch und sind daher einer Verknüpfung nicht zugänglich.

 

2.) Die in der Novelle enthaltenen zahlreichen neuen Verordnungsermächtigungen der Energie-Control GmbH sowie die Auskunfts- und Berichtspflichten der Erdgas- und Elektrizitätsunternehmen führen zu einer Kostensteigerung für die Unternehmen, die letztlich von den Kunden zu tragen ist bzw. stellen einen massiven Eingriff in die Dispositionsmöglichkeiten der Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen dar, die unabhängig davon die wirtschaftliche Verantwortung zu tragen haben.

 

3.) Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass in diesem Vorhaben eine Mehrzahl von Bestimmungen wiederum als „unmittelbares Bundesrecht“ konzipiert ist (vgl. insbesondere Art. 1 Z 2 § 1). Dieser Vorgangsweise wird im Sinne des vorrangigen Föderalismusgebotes nachhaltig entgegengetreten. In diesem Zusammenhang wird die Einhaltung der im B-VG vorgegebenen Kompetenzverteilung gefordert und insbesondere auf den Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom 10. Mai 1996 hingewiesen, wonach die Länder außerhalb der Bundesstaatsreform einer Verfassungsänderung zu Lasten der Länder nicht zustimmen. Das Vorhaben sollte vielmehr dafür genützt werden, bislang unberechtigt auf Art. 10 B-VG gegründete Bestimmungen als solche grundsatzgesetzlicher Art auszuweisen (vgl. §§ 8, 9, 10, 11).

4.) Hinsichtlich der offenen Umsetzungspunkte aus der Revisions- oder Beschleunigungsrichtlinie ist zu kritisieren, dass die Umsetzung in zwei Schritten auch die neuerliche Novellierung der Landesausführungsgesetze notwendig macht und hierdurch Mehraufwendungen verursacht werden, die nicht nur die Landesgesetzgeber sondern insbesondere auch die Normadressaten organisatorisch und wirtschaftlich belasten. Aus Gründen der Sparsamkeit wäre für die Zukunft anzustreben, Richtlinien in einem umzusetzen.

 

Insoweit sich der Entwurf auf die Umsetzung der KWK-Richtlinie bezieht, wird vorgeschlagen, dass die Bestimmungen über Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) entweder im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) oder im (gleichfalls in Novellierung befindlichen) Ökostromgesetz zusammengefasst werden sollten. Die Zersplitterung dieses Regelungsbereiches auf zwei Materiengesetze führt zu vermeidbarer Unübersichtlichkeit und wird unter dem Gebot der Übersichtlichkeit der Rechtsordnung sowie der darauf abzielenden Gesetzgebung abgelehnt.

 

5.) Allgemein ist noch anzumerken, dass in den vorliegenden Novellen einzelne Be-griffe und Bestimmungen nicht mit Regelungen im ElWOG, Ökostromgesetz und Gaswirtschaftsgesetz (GWG) harmonisiert sind, sondern zum Teil diesen Bestimmungen eindeutig widersprechen, so beispielsweise die Begriffbestimmungen der KWK-Anlagen, die Begriffe „Lieferant“, „Händler“, „Versorger“, die „langfristige Planung“ oder die Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 2.

 

6.) Ebenso wird die Ansiedelung von Versorgungssicherungsaufgaben bei der Energie-Control GmbH abgelehnt. Hier liegt ein unmittelbarer Interessenskonflikt vor, weil nicht eine ausgelagerte Behörde gleichzeitig mit der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs und planwirtschaftlichen Aufgaben betraut werden kann. Versorgungssicherheitsfragen und die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall vorzusehenden Maßnahmen der Energielenkung zählen zu den Kernaufgaben des Staates und können

daher keinesfalls an eine Regulierungsbehörde ausgegliedert werden. Diese Aufgaben sind daher weiterhin dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und den Landesregierungen bzw. Landeshauptmännern zuzuordnen.

 

Auch für Statistikerhebungen wird eine verstärkte Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gefordert. Die Anordnung und Durchführung von statistischen Erhebungen sollte wieder durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erfolgen.

 

7.) Weiters ist zu beachten, dass das regulierungsbehördliche Handeln vielfache Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit der Unternehmen hat. Da eine sichere Investitionsplanung eine wesentliche Voraussetzung für die künftige Versorgungssicherheit ist, wird eine Verpflichtung der Energie-Control GmbH gefordert, dem Bundesminister als Aufsichtsbehörde eine jährliche Planung über ihre beabsichtigten Aktivitäten vorzulegen, in die der Branche ein Einsichtsrecht gewährt wird. Für die Aufsichtsbehörde sollte das ausdrückliche Recht vorgesehen werden, Änderungen zu verlangen.

 

Zu den einzelnen Regelungen:

 

1.) Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG):

 

Zu § 1:

 

Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen sollten die §§ 16 Abs. 2, 21a, 23 Z 12 und 13, 29 Z 22 und 23, 42a bis 42e, 44a, 45b, 45c und 53 in der Verfassungsbestimmung entfallen. Im Übrigen stellt sich nach dem vorliegenden Entwurf der § 8 als grundsatzgesetzliche Bestimmung dar.

 

Zu § 6 Abs. 2:

 

Die Regelung, dass sämtliche Elektrizitätsunternehmen ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages sowie über die Besonderheiten des Energiebinnenmarktes aufzuklären haben, ist entbehrlich. Die im Anhang A zur Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABL L 176, 37 ff, angeführten Fälle, die im Vertrag zu erwähnen sind (beispielsweise die Umschreibung der zu erbringenden Leistungen sowie die Nennung des Preises udgl.) müssen nach den Grundsätzen des österreichischen Zivilrechtes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart sein, widrigenfalls kein Vertrag zustande kommt.

 

Die übrigen im Anhang A erwähnten Kriterien, wie beispielsweise die Vertragsdauer, Bedingungen über eine Verlängerung oder Beendigung der Leistungen bzw. des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechtes, Regelungen über Preisanpassungen, Zahlungsmodalitäten udgl. sind, sofern darüber im Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt Regelungen getroffen werden, an den zwingenden Regelungen, insbesondere des ABGB und des KSchG zu messen und haben diesen zu entsprechen. Für diese Kriterien gilt, dass derartige vertragliche Regelungen nur dann als vereinbart gelten, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darüber Einigkeit herrscht, widrigenfalls in diesen Fällen nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen vorzugehen ist.

 

Dazu kommt, dass beispielsweise eine ausführliche Information über die Spezifika des Energiemarktes kaum zur Klarheit für den Kunden und die Kundin beitragen wird.

 

Überdies erscheint diese Verpflichtung auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - vor allem als Einschränkung des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit - bedenk-lich, da sie auch Stromhändler, die Endverbraucher beliefern und somit zueinander im Wettbewerb stehen, dazu verpflichtet, aktiv auf einen Wechsel zu einem Konkurrenten hinzuweisen. Eine derartige Verpflichtung ist aus keiner anderen Branche bekannt.

 

Auch die Novelle zum GWG sieht eine vergleichbare Regelung bei einer vergleichbaren Sachlage nicht vor. Aus diesem Grund erscheint die in § 6 Abs. 2 angeordnete Verpflichtung überdies gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichheitsgebot zu verstoßen. Ein „Unterschied im Tatsächlichen“ (zwischen Elektrizitäts- und Gaswirtschaft), der eine unterschiedliche Behandlung sachlich begründen würde (vgl. VfSlg. 2088, 2884, 3754, 4140, 4392, 10.492, 13.178), kann weder dem Gesetz noch den Erläuterungen entnommen werden. Eine über die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt hinausgehende Verpflichtung, dass die Elektrizitätsunternehmen die Kunden über die freie Wahl der Lieferanten sowie das Monopol des Netzbetreibers zu belehren haben, ist überschießend und nicht geboten.

 

§ 6 Abs. 2 sollte daher ersatzlos entfallen.

 

Zu § 7:

 

Das Wort „Strom“ wäre (generell) im Gesetz und vor allem in den Begriffsbestimmungen durch den korrekten Begriff „elektrische Energie“ zu ersetzen. Überdies wären einzelne Begriffsbestimmungen mit dem GWG in Einklang zu bringen.

 

Die Definition der „Direktleitung“ in Ziffer 5 entspricht nicht der Definition der Richtlinie 2003/54/EG.

 

Die Definition des Haushaltskunden in Ziffer 16a sollte nicht auf den dem Netzbetreiber zumeist nicht bekannten Zweck des Stromverbrauches, sondern auf das dem Haushaltskunden zugeordnete Lastprofil abstellen.

 

Zu § 8 Abs. 5:

 

Nach den Erläuterungen sollen sämtliche Regelungen des § 8 (Rechnungslegung) nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen) in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenzen des Bundes fallen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2004 (Aufhebung der §§ 3, 4 und 9 Verrechnungsstellengesetz) fallen die in § 8 ElWOG normierten Inhalte über die innere Organisation sowie die Entflechtung und Transparenz zur Gänze unter den Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG (Elektrizitätswesen), sodass dem Bund hiezu nur die Kompetenz zur Regelung von Grundsätzen zukommt. Die Erlassung von Ausführungsgesetzen sowie die Vollziehung obliegen den Ländern.

 

Angemerkt wird weiters, dass in der beabsichtigten Novelle zum Gaswirtschaftsgesetz eine vergleichbare Regelung nicht vorgesehen ist, sodass diese zusätzliche Verpflichtung für den Elektrizitätsbereich, sofern sie als unmittelbar geltendes Bundesrecht im Gesetz verankert werden soll, ebenfalls gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Gleichheitsgebot verstößt.

 

Zu § 10:

 

Die Bestimmung in der Fassung des vorgelegten Entwurfes wird entschieden abgelehnt. Die vorgesehene Ausweitung der Einsichtsrechte bzw. Auskunftsrechte der Regulierungsbehörde auf alle vertikal integrierten verbundenen Unternehmen ist in keiner Weise gerechtfertigt. Für den Regulator ist aufgrund des Unbundlings die Kontrolle über den gesamten regulierten Netzbereich einschließlich der Schnittstelle zum Wettbewerbsbereich in  Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben gewährleistet. Die Kontrolle der sonstigen Unternehmensbereiche fällt zur Gänze unter das geltende Wettbewerbs- und Kartellrecht und somit in die Kompetenz der für diese Gesetzesmaterien eingerichteten Behörden, sodass sich die hier vorgesehene sonderwettbewerbsrechtliche Regelung erübrigt.

 

Da die gesamte Bestimmung in Verfassungsrang stehen soll, können sich die Regulierungsbehörden in der Praxis sämtliche Informationen beschaffen, auch wenn sie zur Vollziehung - nach dem Gesetz - gar nicht berufen sind. Auf Grund der sehr allgemein in § 10 Abs. 1 E-RBG formulierten Aufgabe der Energie-Control GmbH „zur Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer“, kann die Regulierungsbehörde unter dem

Deckmantel des § 10 E-RBG beliebig Auskünfte von den Unternehmen (Unternehmensgruppen), die von dieser Bestimmung erfasst werden, verlangen und Einsicht in sämtliche Unterlagen begehren.

 

Der Umstand, dass die gesamte Bestimmung in Verfassungsrang steht, bedingt überdies, dass für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft allfällige verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung, im Gegensatz zu der inhaltsgleichen Regelung im Gaswirtschaftsgesetz, einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof, sofern nicht Argumente für einen Verstoß gegen die Grundprinzipien der Verfassung vorgebracht werden können, entzogen sind. Die Bestimmung verstößt jedoch gegen das rechtsstaatliche Prinzip, da Auskunftsbegehren und Einsichtsrechte jeder innerstaatlichen Kontrolle entzogen sind.

 

Die Bestimmung verstößt darüber hinaus gegen den (ebenso im Verfassungsrang stehenden) Art. 7 EMRK. Ein Verstoß gegen die Bestimmung würde Strafsanktionen nach sich ziehen.  Art. 7 EMRK sieht jedoch insbesondere bei Strafbestimmungen eine exakte Definition des inkriminierten Tatbestandes vor. Eine in diesem Zusammenhang geforderte Bestimmtheit ist keinesfalls gegeben.

 

Anzumerken wäre in diesem Zusammenhang noch, dass diese Regelung zu dem bedenklichen Ergebnis führen kann, dass ein Unternehmen zur Übermittlung von Daten verpflichtet werden kann, die in einem (Verwaltungs-) Strafverfahren gegen die Verantwortlichen verwendet werden können.

 

Zu § 16:

 

Fraglich ist, welche „Maßnahmen“ abgesehen von „geeigneten Sanktionen für Verstöße“ in den Ausführungsgesetzen vorzusehen wären. Die Normierung allein von Strafbestimmungen müsste daher als ausreichend angesehen werden.

 

 

Zu § 18:

 

Zu Abs. 3: Die hier vorgesehene Ausdehnung des Inhalts der AGB der Netzbetreiber entspricht der derzeitigen Praxis und steht in Konkurrenz mit den Regelungen des KSchG. Wenn dem konsumentenschutzrechtlichen Transparenzgebot nicht entsprochen würde, wären die AGB gesetzwidrig. Damit dies nicht eintritt, ist im ElWOG überdies die Genehmigungspflicht der AGB durch die E-Control Kommission vorgesehen. Die neuen Bestimmungen stellen daher eine Überregulierung dar.

 

Die in den Ziffern 2, 4 und 8 vorgesehenen Regelungen sind neu und zu streichen (hierzu näher zu § 21a). Insbesondere die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile sind Bestandteil der Netzzugangsverträge - eine individuelle Verankerung steht dem Charakter der Allgemeinen Bedingungen entgegen. Da die technischen Mindestanforderungen stark von der Netzsituation abhängen, ist auch hier eher eine individuelle Regelung im Netzzugangsvertrag bzw. in Anschlussangeboten sinnvoll.

 

Zu Abs. 5: Der Klarheit halber sollte festgelegt sein, dass Informationen über geltende Preise und Tarife ausschließlich über die Preise bzw. Tarife des jeweiligen Verteilernetzbetreibers zu erteilen sind.

 

Hinsichtlich der Allgemeinen Bedingungen ist jedoch unverständlich, was unter „transparenten Informationen“ zu verstehen ist, da diese ebenfalls ohnehin dem Transparenzgebot des KSchG entsprechen müssen.

 

Zu § 21 Abs. 2:

 

Die vorgesehene „Entlastung“ der Energie-Control Kommission ist dem Grunde nach zu begrüßen. Die Formulierung, dass ein zwingendes Streitbeilegungsverfahren bei der Geltendmachung von Leistungsansprüchen, „die dem Grunde und der Höhe nach unbestritten sind, (Mahnklagen)“, entfallen soll, ist aber verfehlt.

Der Begriff „Mahnklagen“ umfasst wohl Klagen, die die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls nach sich ziehen (arbeitsrechtliche Ansprüche dürften wahrscheinlich nicht erfasst sein). Nach § 244 ZPO sind dies Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000,-- € nicht übersteigenden Betrages begehrt wird (Mahnverfahren). Im Sinne der Prozessökonomie sollen dadurch streitige Verfahren hintangehalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach unbestritten sind, zumal ein bedingter Zahlungsbefehl durch die Erhebung eines Einspruches außer Kraft tritt und das streitige Verfahren eingeleitet wird. Ein zwingendes Streitbeilegungsverfahren sollte daher zumindest an die Intentionen des Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG anknüpfen.

 

Es stellt sich jedoch auch die Frage, ob ein zwingendes Streitbeilegungsverfahren vor einer möglichen gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen zweckmäßig ist bzw. kann dieses auch eher hinderlich sein. Zu denken ist dabei z. B. an den Fall einer Besitzstörung, die innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis einer Störung bei Gericht anhängig gemacht werden muss. Nach den Regelungen der Richtlinie 2003/54/EG soll die
- jedoch nicht zwingende - Möglichkeit bestehen, die Regulierungsbehörde als Streitschlichtungsstelle zu befassen. Diesen Vorgaben wird durch § 10a E-RBG ausreichend entsprochen und ist daher § 21 Abs. 2 ElWOG nicht notwendig.

 

Zu § 21a:

 

Unter Einbeziehung der Erläuterungen zu dieser Bestimmung soll künftig ein Verstoß gegen Qualitätsstandards gleich 3-fach sanktioniert werden:

 

1.)   Nach den Erläuterungen (die hier nicht im Einklang mit dem Gesetzestext stehen) sollen die regulierten Systemnutzungstarife, die ein Netzbetreiber zur Abgeltung seiner gesetzlichen Verpflichtung erhält, nicht in voller Höhe zustehen. Unklar ist, was damit gemeint ist. Sollen die Systemnutzungstarife bei einem Verstoß gegen die gesetzlich festgelegten Standards gekürzt werden?

 

2.)   Der Netzbetreiber ist zusätzlich zu Entschädigungsleistungen gegenüber dem Kunden verpflichtet.

 

3.)   Zusätzlich wird eine neue Strafbestimmung in § 65 Abs. 2 ElWOG bei Verstoß wegen Nichteinhaltung der Qualitätsstandards normiert.

 

Darüber hinaus führen die Regelungen dieser Bestimmung zu einer verschuldens-unabhängigen Haftung eines Verteilernetzbetreibers. Eine Haftung für allfällige Schäden eines Netzbenutzers ist selbstverständlich. Nach den Grundsätzen des österreichischen Schadenersatzrechtes hat dafür jedoch Verschulden vorzuliegen. Ein besonderer Grund für eine verschuldensunabhängige Haftung besteht nicht.

 

Weiters ist die benötigte Zeit für die Herstellung von Anschlüssen oder die Dauer von Reparaturen sehr stark von den individuellen Gegebenheiten (Art der Schäden, unwegsames Gelände, notwendige Zustimmungserklärungen Dritter, etc.) abhängig und daher keiner generellen Regelung mittels Verordnung zugänglich. Kundenanfragen bzw. -beschwerden müssen ebenso individuell behandelt werden und ist eine generelle Zeitvorgabe daher nicht möglich.

 

Die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen ist in den genehmigten Verteilernetzbedingungen ohnehin vorgesehen und der Verteilernetzbetreiber nur dann von seiner Pflicht zur Ankündigung befreit, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht rechtzeitig möglich ist, sie die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde oder Gefahr im Verzug vorliegt.

 

Ebenso sind funktionierende Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern schon aus der Praxis heraus notwendig, da frustrierte Termine unnötige Kosten für das Unternehmen und Ärger bei den Mitarbeitern verursachen. Eine diesbezügliche Regelung ist daher ebenfalls nicht notwendig.

 

Eine einseitige Standardfestlegung durch die Behörde ist in allen diesen Fällen daher weder möglich noch überwachbar oder umsetzbar. Es erscheint realitätsfremd und mit der Praxis der Elektrizitätswirtschaft unvereinbar, würden derartige Standards niedergeschrieben werden und würden diese zu einer unverantwortlichen und nicht zu rechtfertigenden Strafflut führen. Eine Vielzahl von Verwaltungsverfahren, die letztendlich vor dem Verwaltungsgerichtshof enden, wäre die Folge, welche mit erheblichen Kosten verbunden sind.

 

Eine Erarbeitung von, in der Praxis handhabbaren, Qualitätsstandards ist - aufgrund der Komplexität derartiger Regelungen - nur in Übereinstimmung mit den Netzbetreibern möglich.

 

Im derzeit gültigen Regulierungsmodell werden dem Verteilernetzbetreiber bis Ende 2009 Vorgaben über die Entwicklung der Kosten gemacht. Durch die geplanten Änderungen der Bestimmung sind für Verteilernetzbetreiber massive Zusatzkosten zu erwarten, die im Regulierungsmodell, welches auch in der Systemnutzungstarifverordnung (SNT-VO) so festgeschrieben ist, nicht vorgesehen sind.

 

Die vorgesehene (einseitige) Verordnungsermächtigung zur Vorgabe von Qualitätsstandards widerspricht darüber hinaus den (aller Voraussicht nach) heranzuziehenden EU-rechtlichen Vorgaben. Nach Artikel 4 Z 2 der (geplanten) Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen ist vorgesehen, dass Verteiler- bzw. Übertragungsnetzbetreiber selbst Leistungsziele für die Versorgungsqualität und Netzsicherheit festlegen. Aufgabe der Mitgliedstaaten sowie der zuständigen Behörden ist „lediglich“ die Gewährleistung, dass dies (und die Einhaltung der Leistungsziele) auch erfolgt. Eine einvernehmliche Vorgehensweise zwischen Verteiler- bzw. Übertragungsnetzbetreibern mit der Regulierungsbehörde würde daher auch den geplanten EU-rechtlichen Vorgaben entsprechen.

 

Darüber hinaus ist die textliche Vorgabe der geplanten Bestimmung gänzlich unbestimmt und verstößt gegen Art. 18 B-VG. Eine derartige Bestimmung würde der Energie-Control GmbH eine willkürliche Verordnungsermächtigung einräumen, die mit dem österreichischen Verfassungsrecht im Widerspruch steht.

 

Zu §§ 22 Abs. 2 Z 5, 23 Z 11, 29 Z 12, 39 Abs. 1 Z 6:

 

Diese Bestimmungen sehen sehr weit reichende Anordnungen der Regelzonenführer zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit einschließlich der Beseitigung von Netzengpässen vor. Abgelehnt werden Zwangsanordnungen gegenüber KWK-Anlagen, da einseitige Anordnungsbefugnisse des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung bzw. zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit negative Auswirkungen auf die Fernwärmeversorgung nach sich ziehen können.

 

Einseitige Zwangsanordnungen des Regelzonenführers, die auf die Versorgung mit Fernwärme nicht Bedacht nehmen, könnten Fernwärmekunden dazu veranlassen, mangels anderer Alternativen, nun mit Elektroradiatoren zu heizen. Derartige unvorhersehbare Änderungen des Verbrauchsverhaltens könnten in weiterer Folge zu neuerlichen Beeinträchtigungen der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich führen.

 

Unabhängig von dieser Forderung müssten derartige gesetzliche Zwangsregeln auch vorsehen, dass den betroffenen Kraftwerksbetreibern nicht nur die damit verbundenen Aufwendungen abgegolten werden, sondern sie wirtschaftlich so zu stellen wären, als wenn es diese gesetzliche Zwangsverpflichtung nicht gäbe. Sofern derartige Zwangsanordnungen des Regelzonenführers auch bei der Versorgung mit Fernwärme zu Mehrkosten führen, müssten damit verbundene finanzielle Mehrkosten dieser Unter-nehmen ebenfalls vom Regelzonenführer abgegolten werden. Dies erscheint gemäß Art. 5 StGG (Schutz des Eigentums) iVm Art. 1 ZPEMRK wohl verfassungsgesetzlich geboten.

 

In § 22 Abs. 2 Z 5 ist das Wort „gegebenenfalls“ jedenfalls zu streichen. Für einen sicheren Netzbetrieb hat eine Absprache mit den Netzbetreibern zu erfolgen. Eine vorhergehende zwingende Abstimmung mit den betroffenen Netzbetreibern ist zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Netzes - und damit auch der Versorgung der Kunden - unbedingt erforderlich. Dies bedeutet, dass der Regelzonenführer zur Abhilfe von Engpässen in seinem Netz (Verantwortungsbereich) nach zu verlangenden transparenten Kriterien ein Durchgriffsrecht auf alle Kraftwerke nach vorheriger Absprache mit betroffenen Netzbetreibern hätte.

 

Ferner wird darauf hingewiesen, dass zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Fernwärmekunden eine gesetzliche Rangordnung der Kraftwerksheranziehung zu erfolgen hat, welche sicherstellt, dass keine Kraftwerke mit Wärmeauskopplung dafür herangezogen werden dürfen. Dies auch deshalb, damit sichergestellt ist, dass zur Schadensminimierung bei Kraftwerken mit den geringsten Produktionskosten eingegriffen wird. Es genügt auch nicht, dem Kraftwerksbetreiber nur jene Aufwendungen zu ersetzen, die durch seine Leistung verursacht werden, sondern man muss dem Betreiber auch jenen Schaden ersetzen, der dadurch entsteht, dass er seine vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann.

 

Unklar ist in diesem Zusammenhang, wen die Beweislast für die entstandenen Aufwendungen trifft.

 

§ 29 Z 12 ist dahingehend zu ändern, dass bei lokalen Engpässen der jeweilige Verteilernetzbetreiber unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen auch unter Einbeziehung der Kraftwerke, die in dessen Netz einspeisen, setzen kann und dann den Regelzonenführer informiert. Gegebenenfalls hat der Regelzonenführer für sein Netz entsprechende Maßnahmen nachzuziehen. Sofern Maßnahmen hinsichtlich der Kraftwerke, die nicht in das Netz des jeweiligen Betreibers einspeisen, notwendig sind, ist dies „vom Verteilnetzbetreiber unter Bekanntgabe … dem Regelzonenführer zu melden“ und dieser hat dann die weiteren Anordnungen zu treffen.

 

Die Top-Down-Sicht (Regelzonenführer/Übertragungsnetzbetreiber bzw. Verteilernetzbetreiber) mag bei einem Engpassproblem in der gesamten Regelzone sinnvoll erscheinen, um ein größeres Black-Out zu vermeiden. In Großstörungs-Wiederaufbau-

konzepten zwischen dem Regelzonenführer und den unterlagerten Netzbetreiber wird jedoch aus abwicklungstechnischen Gründen eine gänzlich andere Arbeitsteilung/Zu- ständigkeit festgehalten.

 

Bei unvorhersehbar auftretenden Engpässen beim Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber, über die und deren Beseitigungsmöglichkeiten nur der jeweilige Netzbetreiber Bescheid weiß, würde jedoch eine derartige Informations- und Handlungskette zu
- auch für die Kunden - unzumutbaren Verzögerungen in der Engpassbeseitigung führen. Dadurch besteht die große Gefahr, dass es für Abhilfe schaffende Maßnahmen bereits zu spät sein kann.

 

Aber auch ein Netzwiederaufbau in einem verhältnismäßig kleinen Netz würde nicht funktionieren, da in die direkte Kommunikation zwischen Netzbetreiber und Erzeuger der Regelzonenführer als Dritter dazwischen geschaltet wäre (Lastzuschaltungen müssen unmittelbar mit Kraftwerksleistungssteigerungen koordiniert werden).

 

Die in § 39 Abs. 1 Z 6 vorgesehene Anordnungsbefugnis sollte nicht ausschließlich beim Regelzonenführer liegen, sondern auch dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber zustehen.

 

Zu § 25 Abs. 6:

 

Es wird darauf hingewiesen, dass in § 25 Abs. 6 des bestehenden Gesetzestextes ein im vorliegenden Entwurf nicht berücksichtigtes zusätzliches Regelungserfordernis insoweit besteht, als die Firmenbezeichnungen bei der Festlegung der Netzbereiche einer redaktionellen Aktualisierung bedürfen.

 

Zu § 31 Abs. 1:

 

Die neu vorgesehene Kompetenz der Energie-Control Kommission zur Befristung von Allgemeinen Verteilernetzbedingungen bzw. der Genehmigung unter Auflagen ist sachlich nicht gerechtfertigt bzw. ist die (in den Erläuternden Bemerkungen erwähnte) praktische Notwendigkeit in keiner Weise nachvollziehbar. Sofern eine Anpassung von Allgemeinen Verteilernetzbedingungen notwendig ist, kann ohnehin nach den Bestimmungen des § 31 eine Änderung durch die Energie-Control Kommission verlangt werden.

 

Die Befristung führt dazu, dass durch eine allfällige Säumnis der Energie-Control Kommission bei Genehmigung neu eingereichter Bedingungen in zivilrechtliche Verträge zwischen Netzbetreiber und Netzkunden eingegriffen werden würde, weil bestehende Bedingungen auslaufen und neue Bedingungen nicht unmittelbar anschließend in Kraft treten. Der dadurch entstehende Zeitdruck könnte zu sachlich nicht gerechtfertigten bzw. unausgegorenen Lösungen führen.

 

Zu § 39 Abs. 2 bis 4:

 

Soweit diese Bestimmungen Verpflichtungen für einzelne Erzeuger vorsehen, die diese unentgeltlich zu erbringen haben, wie etwa die unentgeltliche Teilnahme an der Primärregelung entsprechend den Anweisungen des Regelzonenführers bzw. zur Vorsorge eines entsprechenden Ersatzes für den Fall, dass der betreffende Betreiber dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann, werden diese jedenfalls abgelehnt, da sie dem Gedanken der Liberalisierung widersprechen. Für die Erbringung derartiger Leistungen zur Aufrechterhaltung der Netzsicherheit haben die Regelzonenführer, die ja dem Monopolbereich angehören, den Erzeugern, die dem Wettbewerbsbereich zuzuordnen sind, ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.

 

Da zur Überwachung der Netzsicherheit in den Verteilernetzen der Verteilernetzbetreiber und nicht der Regelzonenführer verantwortlich ist, sind auch die zeitgleichen Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung der genannten Erzeugungsanlagen dem Verteilernetzbetreiber und nicht dem Regelzonenführer zu übermitteln. Abs. 3 dieser Bestimmung wird daher strikt abgelehnt. Bei Netzengpässen im Übertragungsnetz werden die Daten ohnedies auf Anfrage vom Verteilernetzbetreiber dem Regelzonenführer zur Verfügung gestellt.

 

Zu § 42:

 

Durch die Ausweitung der Möglichkeit der Errichtung von Direktleitungen besteht die Gefahr der Durchlöcherung des Verteilernetzgebietes. Da der Betrieb von Direktleitungen nicht den Verpflichtungen der Netzbetreiber unterliegt, entsteht dadurch ein Defizit der Netzqualität. Die Bestimmung wird daher abgelehnt. Jedenfalls wäre aber zu berücksichtigen, dass den Betreiber der Direktleitungen zumindest auch die gleichen Pflichten treffen wie den Netzbetreiber.

 

Zu §§ 42a bis 42e:

 

Die Umsetzung der KWK-Richtlinie soll nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit durch die Ökostromgesetznovelle erfolgen. Ein weiterer Umsetzungsbedarf liegt nicht mehr vor, daher sind zusätzliche Regelungen entbehrlich.

 

Zu § 44a:

 

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt verpflichtet die Mitgliedstaaten nur dazu, für Haushaltskunden eine Grundversorgung vorzusehen. Die Mitgliedstaaten können (müssen jedoch nicht) einen Versorger letzter Instanz benennen. Alternativen, die mit der Richtlinie im Einklang stehen, wären zulässig. Da das Gaswirtschaftsgesetz einen Versorger letzter Instanz nicht kennt, erscheint die Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen.

 

Da diese Bestimmung der Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden dient, sollte nicht jener Versorger als Versorger letzter Instanz benannt werden, der die größten Strommengen an Endverbraucher, sondern an Haushaltskunden verkauft hat.

 

Unklar ist jedoch, wer feststellt, ob ein Kunde tatsächlich ein Haushalts-Kunde im Sinne der Begriffsbestimmung ist. Der „Haushalts-Kunde“ ist keine Kategorie, die dem Netzbetreiber zur Verfügung steht. Weiters ist nicht geregelt, was mit einem Kunden zu geschehen hat, der die Eigenschaft als Haushalts-Kunde verliert (z. B. eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben beginnt). Der geforderte Nachweis an die Energie-Control GmbH muss insbesondere auch die Bereitschaft zum Erlag einer Sicherheitsleistung umfassen und gleichzeitig muss der nach Abs. 2 benannte Versorger jedenfalls Parteistellung in diesem Verfahren haben.

 

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Kompetenz zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung nicht auf die Energie-Control GmbH, sondern auf die zuständige Landesbehörde zu übertragen, da es sich dabei um keine Frage des Wettbewerbes sondern eine staatliche Aufgabe handelt. Bei der Benennung des Versorgers sollte nicht auf die Strommenge, sondern beispielsweise auf die Anzahl der von den Versorgern belieferten Endverbraucher abgestellt werden (sonst wird der Großkundenlieferant in einem kleinen Verteilernetzgebiet automatisch zum Versorger letzter Instanz). Die in Abs. 2 letzter Satz dem benannten Versorger letzter Instanz aufgebürdete Beweislast wird jedenfalls abgelehnt, da ihm keine Informationen über die Mitbewerber vorliegen.

 

Zum „angemessenen Entgelt“ ist anzumerken, dass bei der Preisbemessung zu berücksichtigen ist, dass um diesen Verbraucher kein Wettbewerb stattgefunden hat, die Belieferung dieses Haushaltskunden jedenfalls mit einem erhöhten Risiko ausgestattet ist, das im Preis berücksichtigt werden muss. Dieser Preis muss daher höher sein als jener, der am Markt gebildet wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die betroffenen Kunden höhere Administrationsaufwendungen verursachen. Weiters muss die Möglichkeit bestehen, dass - wie in § 18 Abs. 3 Z 12 - ein Anspruch auf Grundversorgung nur im Zusammenhang mit der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung besteht.

 

Der in Abs. 4 erster Satz vorgesehene Kündigungsausschluss widerspricht allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen - eine außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen muss jedenfalls möglich sein. Für die in Abs. 4 vorgesehene Aussetzung der Lieferung fehlt derzeit eine Regelung in den „Sonstigen Marktregeln“.

 

Im Falle einer Einführung eines Versorgers letzter Instanz muss jedenfalls gewährleistet sein, dass damit nicht Sanktionsmöglichkeiten für (Netz)vertragsverletzungen konterkariert werden können. Der praktisch wahrscheinlichste Fall der Notwendigkeit des Versorgers letzter Instanz ist derjenige, dass bei sämtlichen möglichen Versorgern Zahlungsrückstände bestehen und daher kein Versorger mehr „freiwillig“ bereit ist, mit dem Kunden ein neues Vertragsverhältnis einzugehen. In der Regel bestehen dann aber schon längst auch Rückstände aus den Netznutzungsentgelten und wurde die Anlage auch aus diesem Grund gesperrt. Eine solche Sperre muss jedenfalls aufrecht bleiben können, da sonst weitere Rückstände beim Netzbetreiber entstehen könnten, die wiederum nicht einbringlich gemacht werden können und damit Kosten zu Lasten der Allgemeinheit bedeuten würden. Es stellt sich daher aber auch die Frage nach dem praktischen Nutzen eines Versorgers letzter Instanz.

 

Sprachlich wäre zu beachten, dass dem österreichischen Elektrizitätsrecht der Begriff „Versorger“ nicht mehr bekannt ist. Weiters lässt der Begriff „letzter Instanz“ auf einen behördlichen Instanzenzug schließen. Es wird daher angeregt, die im Elektrizitätsrecht üblichen Begriffe zu verwenden und allenfalls in den Erläuterungen darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um den von der Richtlinie geforderten „Versorger letzter Instanz“ handelt.

 

Zu §§ 45, 45a:

 

Bei der Ausweisung der Primärenergieträger auf Werbematerial ist eine praxisgerechte Anwendung sicherzustellen. Weiters ist zu gewährleisten, dass die geplante Verordnung der Energie-Control GmbH zur Stromkennzeichnung das bisherige System der Stromkennzeichnung nicht zusätzlich verkompliziert und verschlechtert. Zu Abs. 2 ist anzumerken, dass der Unterschied zwischen Händler- und Versorgermix nicht erkennbar ist (siehe dazu § 45a Abs. 3 und Abs. 10 (Händlermix)).

 

Die Verordnungsermächtigung der Energie-Control GmbH (§ 45a Abs. 11), nähere Bestimmungen über den Umfang der ohnehin schon gesetzlich ausgiebig geregelten Stromkennzeichnung zu erlassen, wird als sonderwettbewerbsrechtliche Maßnahme abgelehnt.

Zu § 45b:

 

Der Entwurf sieht eine Anzeigepflicht von Allgemeinen Bedingungen der Lieferanten bei der Energie-Control Kommission und Regelungen über Mindestanforderungen der Lieferantenbedingungen (wie z.B. die Ausweisung des Energiepreises in Cent pro kWh, Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung von vereinbarter Leistungsqualität) einschließlich eines Untersagungsrechts der Energie-Control Kommission vor. Diese Bestimmung wird entschieden abgelehnt. Mindesterfordernisse für die Gestaltung der Lieferbedingungen ergeben sich schon derzeit aus dem Konsumentenschutzgesetz und dem Fernabsatzgesetz, die starke Regulative in diesem Bereich darstellen.

 

Es ist nicht Aufgabe des Energierechtes, solche Regelungen vorzusehen, mit denen ein Parallelrecht geschaffen und die Rechtsanwendung erheblich erschwert wird. Die Festsetzung von Mindeststandards stellt einen starken Eingriff in die Privatautonomie des Unternehmens dar und sollte aus diesem Grund restriktiv behandelt werden.

 

Der in den Erläuterungen enthaltene Verweis auf § 25 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geht ins Leere. Vielmehr richtig ist, dass Telekom-Unternehmen eine Verpflichtung aus der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG vom 7. März 2002 haben. Eine vergleichbare Pflicht für den Energiebereich besteht nicht.

 

Diese Kompetenz der Energie-Control Kommission ist daher überflüssig, weil es bereits Institutionen (Arbeiterkammer (AK), Verein für Konsumenteninformation (VKI), Gerichte) gibt, deren Aufgaben unter anderem die Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Interesse des Konsumentenschutzes ist. Für Sonderregelungen (Sonderzivil- und Sonderkonsumentenschutzrecht) besteht insoweit auch keine Notwendigkeit. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang bei den Regulierungsbehörden Zusatzkosten anfallen, welche letztlich wieder von den Endverbrauchern zu bezahlen sind.

 

 

Zu § 45 c:

 

Diese Bestimmung, welche als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichnet ist, widerspricht § 18 Abs. 5, der die transparenten Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen als Grundsatzbestimmung normiert.

 

Der Anspruch auf unentgeltliche Zurverfügungstellung der Informationen ist entbehrlich, da jeder Endverbraucher auf Grund des Datenschutzgesetzes 2000 einen unentgeltlichen Anspruch auf Bekanntgabe seiner Daten bereits hat.

 

Die Ausweisung des Zählerstandes ist im Abrechnungssystem nicht vorgesehen und daher mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden.

 

Es ist besonders auch darauf hinzuweisen, dass etliche der geforderten Vorgaben für die Rechnung (insbesondere Abs. 2 Z 2) eine Umstellung im Abrechnungssystem erfordern und damit umfangreiche Kosten nach sich ziehen.

 

Die Verordnungsermächtigung der Energie-Control GmbH (Abs. 4) ist zu streichen, da diese einen massiven Eingriff in die Rechnung als unternehmensspezifisches Kommunikationsmittel darstellt.

 

Zu § 47 Abs. 2 Z 4:

 

Die Abschaffung der Möglichkeit Fahrpläne im Nachhinein zu senden, ist nicht zielführend. Dies beschränkt die Freiheit einer Bilanzgruppe, einer anderen Bilanzgruppe
Energie inkl. Ausgleichsenergie zu liefern und führt zu Einschränkung der Bilanzgruppen und damit auch der Lieferanten, innovative Produkte zu implementieren. Diese Bestimmung wird daher abgelehnt.

 

Zu § 52:

 

Der Entwurf sieht eine Ermächtigung der Energie-Control GmbH vor, statistische Erhebungen über Elektrizität anzuordnen und durchzuführen (bisher erfolgt die Anordnung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Durchführung durch die Energie-Control GmbH). Die Übertragung dieser Aufgaben an die Energie-Control GmbH wird entschieden abgelehnt.

 

Die Kompetenz zur Anordnung von statistischen Erhebungen sollte daher beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bleiben und sind zusätzlich Kriterien zu entwickeln, mit denen die Verhältnismäßigkeit der Anforderungen durch die Behörde sichergestellt werden kann.

 

Zu § 53:

 

Die Errichtung eines einheitlichen Zählpunkteregisters, verstößt mehrfach gegen geltendes Verfassungsrecht. Mit dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip ist eine uneingeschränkte Verordnungsermächtigung betreffend der Einbeziehung „sonstiger“ als „notwendig“ beurteilter Daten (vgl. § 53 Abs. 2 Z 4) für einen Versorgerwechsel sowie das Fehlen jedweder Kriterien für die Bestimmung des oder der Registerbetreiber für den Bereich der Elektrizitätswirtschaft unvereinbar. Weiters ist nicht geregelt, nach welchen Kriterien die Benennung der unabhängigen Stellen zu erfolgen hat.
Ebenso ist die Finanzierung des Zählpunkteregisters ungeregelt.

 

Da die Errichtung eines Zählpunkteregisters nicht den Interessen der einzelnen Kunden, sondern ausschließlich dem wirtschaftlichen Interesse der Anbieter dient, widerspricht die Bestimmung überdies dem Grundrecht jedes einzelnen Netzkunden auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Eine allfällige Wechselbereitschaft einzelner Kunden kann keinesfalls rechtfertigen, dass die Daten sämtlicher (Netz-)Kunden offen gelegt werden müssen.

 

Da eine „Wettbewerbsbelebung“ auch durch gelindere Maßnahmen, wie etwa Datenabfragen beim zuständigen Netzbetreiber erzielt werden könnte und überhaupt unklar ist, welchem einen datenschutzrechtlichen Eingriff rechtfertigenden Schutzgut diese Maßnahmen zuzuordnen sind und weiters die Informationseingriffe durch einen nicht limitierten Personenkreis („Versorger“) jegliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Geheimhaltung vermissen lassen, wird diese sonderwettbewerbsrechtliche Bestimmung entschieden abgelehnt.

 

Abschließend ist zu diesem Punkt anzumerken, dass ein Kundendatensatz einen erheblichen Wert für ein Unternehmen besitzt, die Veröffentlichung in einem zentralen Register daher eine entschädigungslose Enteignung darstellt. Es ist auch nicht erklärlich, warum ein zentrales Datenregister neu benötigt wird, da die vollständige Marktöffnung bereits gegeben ist und funktioniert. Es gibt z. B. auch kein österreichweites Register über den einzelnen Heizöl-, Flüssiggas-, Kohle- oder Holzbedarf der Kunden, in dem sich konkurrierende Versorger über Lieferadressen und -umfang informieren können.

 

Zu § 64:

 

Im Sinne der jeweiligen Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen, die mit dieser Bestimmung „unter Strafe gestellt werden“, wäre eine Anpassung vorzunehmen. Die darin vorgesehene Verwaltungsstrafbestimmung für den Fall, dass Netzbetreiber und Versorger ihren Pflichten nicht nachkommen, ist darüber hinaus nicht eindeutig bestimmt. Auch ist nicht verständlich, warum auch Versorger von dieser Strafbestimmung erfasst sein werden.

 

Abschließend ist allgemein darauf hinzuweisen, dass das ElWOG im Gegensatz zum Gaswirtschaftsgesetz Regelungen für eine langfristige Planung vermissen lässt, die
aber zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit erforderlich wären.

 

2.) Gaswirtschaftsgesetz (GWG):

 

Zu § 7:

 

Die ohnehin schon verspätete Umsetzung der Unbundling-Bestimmungen der Beschleunigungsrichtlinie - Gas ist mangelhaft. Gemäß Art. 9 und 13 dieser Richtlinie haben vertikal integrierte Erdgasunternehmen Unbundling-Vorgaben zu beachten. Die geänderten Regelungen der Bestimmung sind in dieser Beziehung anzupassen. Auch wurde übersehen, dass infolge der geänderten Definition für vertikal integrierte Erdgasunternehmen auch Abs. 2 anzupassen ist. Weiters verwendet die Richtlinie den Begriff Gleichbehandlung statt Unvereinbarkeit.

 

Zu § 8:

 

Hier gelten die Anmerkungen zu § 10 ElWOG sinngemäß. Eine Vielzahl an neuen Vorschriften betrifft die Verschärfung der Regulierungstiefe. Diese Vorschriften beschränken sich nicht auf den regulierten Bereich (Netz), sondern erfassen auch die im Wettbewerb stehenden Versorger.

 

Besonders problematisch ist die Erweiterung der ohnehin schon umfassenden Einsichts- und Auskunftsrechte der Energie-Control GmbH auf alle im Sinne der Fusionskontrollverordnung verbundenen Unternehmen. Hier handelt es sich um einen massiven Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz. Auch hier liegt eine Verfassungswidrigkeit vor, weil der angeführte Zweck (Förderung des wirtschaftlichen Wohles des Landes) nicht geeignet ist, den Eingriff in das geschützte Grundrecht zu rechtfertigen.

 

Zu § 12b Abs. 3:

 

Die Verlagerung der Entscheidungskompetenz von der Energie-Control Kommission auf die Energie-Control GmbH wird als sachlich nicht gerechtfertigte Ausweitung der Kompetenzen der Energie-Control GmbH abgelehnt.

 

Zu § 12e Abs. 5:

 

Der Energie-Control Kommission soll die Möglichkeit zukommen, die Genehmigung der langfristigen Planung des Regelzonenführers unter Vorschreibung von Auflagen

 und Bedingungen befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Wie dies beurteilt werden soll, lässt sich der Bestimmung jedoch nicht entnehmen, sie widerspricht daher dem Legalitätsprinzip.

 

Zu § 33g:

 

Hier gelten sinngemäß die Anmerkungen zu § 53 ElWOG.

 

Ergänzend dazu ist noch auszuführen, dass weder das GWG noch das ElWOG Bestimmungen bezüglich der Finanzierung der Zählpunkteregister vorsehen.

 

Lediglich den Erläuterungen zum Entwurf des GWG ist zu entnehmen, dass die Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb des Zählpunktregisters durch das Clearingentgelt abgegolten werden sollen.

 

Dieses Clearingentgelt, das der Abgeltung der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators dient, ist von den Bilanzgruppen, in denen Einspeiser und Entnehmer zusammengeschlossen sind, zu entrichten. Dass die Einspeiser eine Maßnahme mitfinanzieren sollen, die letztlich allein dazu dient, den Versorgern das Akquirieren von Kunden und die Durchführung des Lieferantenwechsels zu erleichtern, ist sachlich nicht gerechtfertigt.

 

Die damit verbundenen Kosten (Einrichtung der Datenbank und laufende Kosten für die Erhaltung der Aktualität der Daten) bringen für alle Kunden eine Kostenerhöhung, nicht nur für jene, in deren Interesse diese Datenbank errichtet wird (also den Versorger wechselnde Kunden).

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass etwa in Deutschland ein solches Register nicht existiert und es eine Wettbewerbsbehinderung darstellen würde, wenn zwar in Österreich alle Kundendaten offen zu legen wären, in anderen EU-Mitgliedstaaten jedoch nicht.

 

Zu §§ 40 und 40a (§§ 45b und 45c ElWOG):

 

Die Interessen der Konsumenten werden derzeit bereits von den zuständigen Organisationen (vor allem AK und VKI) überaus engagiert und effizient wahrgenommen. Es erübrigt sich somit, dass zusätzlich die Regulierungsbehörde in diesem Bereich tätig wird. Die bisherige Praxis, dass die Energie-Control GmbH die klagsberechtigten Verbände auf ihrer Meinung nach KSchG-widrige Praktiken aufmerksam macht, ist völlig ausreichend und sollte im Sinne der Kostenminimierung beibehalten werden.

 

Gleiches gilt im Übrigen auch für den geplanten § 14 UWG.

 

3.) Energielenkungsgesetz 1982:

 

Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall vorzusehenden Maßnahmen der Energielenkung zählt zu den Kernaufgaben des Staates und kann keinesfalls an eine Regulierungsbehörde ausgelagert werden.

 

Die in jüngster Vergangenheit stattgefundenen Maßnahmen im Gasbereich haben gezeigt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertretern des Bundesministeriums, dem Regelzonenführer und den beteiligten Unternehmen unter Einbeziehung des Außenministeriums bestens funktioniert hat und eine Gefährdung der Versorgungssicherheit im Gasbereich dadurch nicht gegeben war. Eine zusätzliche Einbeziehung der
Energie-Control GmbH war und ist jedenfalls entbehrlich.

 

Zu § 20i:

 

Das hier vorgesehene Monitoring in Verbindung mit der Verordnungsermächtigung zur Datenerhebung an die Energie-Control GmbH - auch wenn kein Anlassfall vor-liegt - kann zu einer für die Unternehmen außerordentlich aufwändigen Ausdehnung

des bisherigen Erhebungsumfanges führen. Es ist sicherzustellen, dass beim Erhebungsumfang im Einvernehmen mit den Unternehmen vorgegangen wird und die Zumutbarkeit für die Unternehmen gewahrt bleibt.

 

Die geforderten Auskünfte hierfür (z. B. die Bekanntgabe der Qualität und des Umfanges der Netzwartung) stellen eine zu tief gehende Informationspflicht der Regulierungsbehörde dar. Diese Verpflichtung ist zur Erhöhung der Versorgungssicherheit nicht zielführend. Zudem führt eine vertiefende Auskunftspflicht wiederum zu zusätzlichen Aufwendungen des Netzbetreibers, die in den Tarifen ihren Niederschlag finden und die Systemnutzungstarife erhöhen müssten.

 

Zusätzlich wird zur bestehenden Bestimmung des § 10 Z 4 angeregt, bei im Krisenfall notwendigen Abweichungen von Emissionsgrenzwerten bei Anlagen, die dem Emissionszertifikategesetz unterliegen, dafür Sorge zu tragen, dass diesen durch die Emissionsüberschreitungen keine Nachteile erwachsen. Ansonsten könnte es passieren, dass Unternehmen zur Produktion verpflichtet werden, gleichzeitig aber dafür bestraft werden, dass sie für diese Produktionsmengen über keine ausreichenden Zertifikate verfügen.

 

4.) Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG):

 

Zu § 5 Abs. 6:

 

Die Schaffung von relativ eigenständigen Organisationseinheiten, welche der Geschäftsführung unterstellt werden, lässt eine weitere Ausdehnung und damit weitere Kosten des Behördenapparates der Energie-Control GmbH befürchten.

 

In dieser Bestimmung wird ausdrücklich festgehalten, dass das Weisungsrecht des Geschäftsführers nicht berührt wird. Dies steht in Widerspruch zu § 7 Abs. 2, wonach Sachverständige, die der Energie-Control GmbH beigegeben sind, als unabhängig bezeichnet werden. Diesbezüglich ist eine Klarstellung erforderlich. Klargestellt werden müsste auch, ob die Energie-Control GmbH als solche als Sachverständiger tätig wird oder ob die ihr beigegebenen Sachverständigen für ein Gutachten verantwortlich sind.

 

Grundsätzlich sollte die externe Sachverständigentätigkeit nicht in den Aufgabenbereich der Energie-Control GmbH als Regulierungsbehörde einbezogen werden.

 

Zu § 8 Abs. 2:

 

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Energie-Control GmbH eine Verordnungsermächtigung zur Regelung des elektronischen Rechtsverkehrs mit der Regulierungsbehörde erteilt werden soll, insbesondere, wo dies im E-Goverment-Gesetz geregelt ist und im AVG bereits Regelungen existieren.

 

Zu § 9 Abs. 1 Z 2:

 

Die Festlegung, dass die Erarbeitung der technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen nunmehr der Energie-Control GmbH überlassen werden soll, wird strikt abgelehnt. Es wird vielmehr gefordert, dass ihre Aufgabe weiterhin auf die Erarbeitung von Vorschlägen beschränkt bleibt.

 

Zu § 10a:

 

Zu Abs. 1: Der Ausschluss des AVG wird abgelehnt. Weiters ist die Verpflichtung zur Unterbreitung eines Lösungsvorschlages unpraktikabel und daher zu streichen.

 

Zu Abs. 5: Die Ermächtigung der Energie-Control GmbH, Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung zu erstellen, wird mangels näherer inhaltlicher Determinierung und angesichts bewährter bundesgesetzlicher Regelungen, hinsichtlich deren Inhalt und Auslegung ausreichend Judikatur gegeben ist, abgelehnt. Abgesehen davon, dass die Rechtsqualität dieser Verfahrensrichtlinien unklar ist, sind auch derartige Sonder-

verfahrensvorschriften, mit welchen eine Behörde, die ein Verfahren führt, ihr Verfahrensrecht selbst erstellt und nach Belieben wieder abändert, als dem Rechtsstaatsprinzip widersprechend entschieden abzulehnen.

 

Zu § 16 :

 

Die Ausweitung der Aufgaben der Energie-Control Kommission korrespondiert mit den im Rahmen der ElWOG-Novelle vorgesehenen Änderungen. Es kann insoweit auf die jeweiligen Anmerkungen im Rahmen der Stellungnahme zum ElWOG verwiesen werden.

 

Durch die Abs. 3, 3a, 3b, 3c und 3d wird damit das bisher geltende System grundlegend verändert. Es sollen nunmehr Bescheide der Energie-Control Kommission als Exekutionstitel gelten und werden auch die Regeln zur sukzessiven Zuständigkeit abgeändert. Hier wird auch auf die Stellungnahme zu § 21 Abs. 2 ElWOG verwiesen, wonach diese Änderung bei der sukzessiven Zuständigkeit zu streichen ist.

 

Art. 23 Abs. 6 der Beschleunigungsrichtlinie verlangt eine Rechtschutzmöglichkeit für Betroffene im Zusammenhang mit Tarifbestimmungen sowie dem Verlangen der Behörde, die Allgemeinen Bedingungen abzuändern. Zunächst sei angemerkt, dass Letzteres keinen Eingang in den Entwurf gefunden hat.

 

Gegen das dort beschriebene Rechtsschutzsystem bestehen aber auch schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken. Entschieden abzulehnen ist, dass die Behörde selbst überprüft, ob bei der Erlassung der Verordnung korrekt vorgegangen wurde. Eine Rechtschutzmöglichkeit umfasst aber zumindest eine materielle Prüfung durch eine übergeordnete Instanz. Durch Hebung dieser Regelung in den Verfassungsrang wird einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof vorgebeugt.

 

Auch wenn diese Bestimmungen im Verfassungsrang angeordnet werden, ist darauf zu verweisen, dass nach dem Stufenbau der Rechtsordnung eine Verordnung nicht durch einen Bescheid behoben oder abgeändert werden kann. Hier wird in das Verordnungsprüfungsmonopol des Verfassungsgerichtshofes eingegriffen, welches nicht durch die Einschaltung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag durchbrochen werden darf.

 

Angemerkt wird, dass die Verordnung selbst dann in Kraft bleibt, wenn die Energie-Control Kommission mit Bescheid entscheidet, dass bei der Erlassung der Verordnung Fehler passiert sind. Eine allfällige Gesetzwidrigkeit der Verordnung muss unabhängig von diesem geplanten Rechtsschutz ohnehin beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.

 

Daher wird gefordert, dass die Bestimmung der Tarife für die Nutzung der Netze in Form eines Bescheides zu erfolgen hat.

 

Zu § 17:

 

In Zusammenhang mit der Novellierung des Energie-Regulierungsbehördengesetzes wird hinsichtlich der Zusammensetzung der Energie-Control Kommission gefordert, dass ein Mitglied der Kommission über einschlägiges Wissen aus der Energiebranche (Elektrizität oder Erdgas) zu verfügen hat und aus dem Kreis der entsprechenden Interessenvertretung entnommen werden soll.

 

Weiters wird gefordert, den Kreis der Mitglieder der Energie-Control Kommission um einen weisungsfrei gestellten Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit als jener Behörde, die für die gesamte Energiepolitik verantwortlich ist, zu erweitern.

 

5.) Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG:

 

Zu § 14:

 

Dass Aufgaben, welche bisher von funktionierenden Interessenvertretungen bestens wahrgenommen wurden, nunmehr parallel von der Energie-Control GmbH wahrgenommen werden sollen, ist abzulehnen, da es sich bei der unabhängigen Regulierungsbehörde um keine Konsumentenschutzorganisation handelt.

Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                                 Dr. Peter Krasa

Mag. Andreas Trenner                                             Obersenatsrat