PER E-MAIL

1. An das                             

   Bundesministerium für              

   Gesundheit und Frauen

                                   

   Radetzkystraße 2                     

   1030  Wien

 

sylvia-fueszl@bmgf.gv.at           

 

2. An das

   Präsidium des Nationalrates

 

   Parlament

   1010  Wien

 

 

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

 

                                          Wien, den 3.2.2006

                                          K/r/krank03

 

 

Betrifft: KAKuG-Novelle

          GZ: BMGF-92601/0001-I/B/8/2006

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum Entwurf der KAKuG-Novelle darf wie folgt Stellung genommen werden:

 

Aus der Sicht der konfessionellen Spitalserhalter wird die Novelle grundsätzlich begrüßt, weil sie für einige in der Nähe der Staatsgrenze gelegene konfessionelle Spitäler von Bedeutung sein könnte.

 

Der Text des Entwurfes des § 2b KAKuG wirft allerdings mehrere Fragen auf, die klargestellt gehörten:

 

-         Die Formulierung des § 2b Abs (1) Z 3, daß für die Genehmigung der Landesregierung sichergestellt sein muß, "daß den österreichischen Finanzierungsregelungen Rechnung getragen wird", läßt offen, ob damit die Finanzierungsregelungen im Verhältnis zum Patienten gemeint sind oder sonstige. Wer hat die entsprechende Sicherstellung vorzunehmen?

 

-         In § 2b Abs (2) wird gefordert, daß "nicht ausschließlich" Personal des österreichischen Krankenanstaltenträgers bei der außerhalb Österreichs disloziert geführten Abteilung tätig sein muß. Bedeutet dies, daß in jedem Fall eine bestimmte Anzahl an österreichischem Personal zu beschäftigen ist? Es wird angeregt, den diesbezüglichen Satz überhaupt zu streichen, weil er mehr Fragen aufwirft, als er löst.

 

-         In § 2b Abs (2), letzter Satz ist normiert, daß die Behandlung im Ausland "unter ärztlicher Aufsicht der in Österreich befindlichen Krankenanstalt zu erfolgen" hat. Dies wird in der Praxis kaum umsetzbar sein und ist wohl auch nicht erforderlich, wenn nach Ziff 1 die Behandlung und Pflege ohnehin dem österreichischen Standard entsprechen muß. Es wird daher angeregt § 2b Abs (2) ersatzlos zu streichen.

 

-         Offen bleibt die Frage, wer Vertragspartner des Patienten in der dislozierten Abteilung bleibt und wer die Krankengeschichte führt (ist diese bei der Hauptanstalt in Österreich zu führen oder genügt die Aufbewahrung in der angeschlossenen Krankenanstalt?). Muß den Bestimmungen des Österreichischen Krankenanstaltenge­setzes (jeweilige landesrechtliche Vorschrift) entsprochen werden oder genügt die Einhaltung der ausländischen Vorschriften?

 

-         Es bleibt offen, ob durch eine staatsübergreifende Kooperation auf das Rechtsverhältnis mit den Patienten österreichisches oder ausländisches Recht zur Anwendung gelangt. Hier wäre auch auf die Bestimmungen des jeweiligen ausländischen internationalen Privatrechts Bedacht zu nehmen. Soweit es sich um Normen des Verwaltungsrechtes handelt, wird wohl ohnehin auf das jeweilige ausländische Verwaltungsrecht abzustellen sein.

 

-         In § 19a Abs (3) ist für den Fall des Angliederungsvertrages klargestellt, daß – wie bisher – die in der angegliederten Anstalt untergebrachten Pfleglinge als Pfleglinge der Hauptanstalt gelten. Dies könnte wohl auch für die dislozierte Führung von Abteilungen in § 2b vorgesehen werden.

 

 

 

                               Mit vorzüglicher Hochachtung

 

                                   Dr. Christian Kuhn