Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 8 A

An das

Bundesministerium für Gesundheit

und Frauen

Radetzkystraße 2

1010 Wien     

 

 

E-Mail: sylvia.fueszl@bmgf.gv.at (betr.: KAKuG-Novelle)

 

è Sanitätsrecht und Krankenanstalten

                                                                                                     

     

Bearbeiter: ORR. Mag. Peter Hofer
Tel.:  (0316)877/3372
Fax:   (0316)877/3373
E-Mail: fa8a@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F – 18.02-3/00-4

Bezug:

BMGF-92601/0001-I/B/8/2006

Graz, am 10. Februar 2006

 

Ggst.:

Bundesgesetz mit dem das KAKuG

und das ÄrzteG 1998 geändert werden;
Stellungnahme des Landes Steiermark.

 


 

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 19.1.2006, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das KAKuG und das ÄrzteG 1998 geändert werden, wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Allgemeines:

Grundsätzlich werden zum übermittelten Entwurf im Hinblick auf die Regelungen betreffend Staatsgrenzen überschreitende Aktivitäten im Gesundheitswesen keine Einwendungen erhoben bzw. wird die nunmehr gebotene Möglichkeit der zunehmenden Zusammenarbeit europäischer Staaten im Bereich des Gesundheitswesens positiv beurteilt.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu 10. (§ 59 g Abs. 9 KAKuG):

Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens regelt im Einvernehmen zwischen Bund und den Ländern die Organisation und Zusammensetzung der Bundesgesundheitskommission als Organ der Bundesgesundheitsagentur.


Gemäß Abs. 2 Z. 1 dieses Artikels gehören der Bundesgesundheitskommission ertreterinnen/Vertreter des Bundes, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, aller Länder, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der konfessionellen Krankenanstalten, der Patientenvertretungen und der Österreichischen Ärztekammer an.

 

Kooptierungen zusätzlicher Mitglieder bzw. die Einbindung zusätzlicher Institutionen sind nach dieser Vereinbarung nicht vorgesehen. Aus diesem Grund wurde auch der Versuch, die Kooptierungen zusätzlicher Vertreter in der Geschäftsordnung der Bundesgesundheitskommission zu verankern, mit Ländermehrheit abgelehnt, weshalb ein entsprechender Beschluss nicht zustande gekommen ist.

 

Wenn nun versucht wird, die im Rahmen der Bundesgesundheitskommission erforderlichen Beschlussmehrheiten durch eine gesetzliche Regelung der Kooptierung zusätzlicher Mitglieder zu umgehen, entspricht dies in keiner Weise dem Sinn und Inhalt der Vereinbarung. Die im Entwurf vorgesehene Fassung des § 59 g Abs. 9 KAKuG wird daher seitens des Landes Steiermark strikt abgelehnt.

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

 

(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)