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Amt der Wiener
Landesregierung
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Recht
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MD-VD - 179-1/06 Wien, 13. Februar 2006
Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Bundesgesetz über
Krankenanstalten und Kuranstal-
ten und das Ärztegesetz 1998
geändert werden;
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMGF-92601/0001-I/B/8/2006
An das
Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen
Zu dem mit Schreiben vom 18. Jänner 2006 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
Zu Artikel 1 – Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird
Zum
Einleitungssatz des Artikels 1:
Es wird auf einen Redaktionsfehler hingewiesen. Die Zitierung des Langtitels „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz“ müsste richtigerweise „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ lauten.
Zum
Einleitungssatz des Artikels 1 1. Titel Z 4:
Es wird auf ein Redaktionsversehen hingewiesen. Aus dem Zusammenhang geht hervor, dass „§ 8a Abs. 4“ und nicht „§ 8 Abs. 4“ geändert werden soll.
Zu § 59g Abs. 9:
Kritisch anzumerken ist, dass die beabsichtigte zusätzliche Kooptierung von je einem Mitglied des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der Österreichischen Ärztekammer, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der für die im § 149 Abs. 3 des ASVG genannten Krankenanstalten in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung über die im Art. 12 Abs. 2 Z 1 der Art. 15a B-VG-Verein-barung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens vorgenommene taxative Aufzählung der VertreterInnen hinausgeht. Art. 12 Abs. 2 Z 1 sieht als VertreterInnen der Bundesgesundheitskommission nämlich nur (im Gegensatz zur demonstrativen – arg.: jedenfalls – Aufzählung der Mitglieder der Landesgesundheitsfonds im Art. 15 Abs. 2 Z 1) VertreterInnen des Bundes, des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, aller Länder, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der konfessionellen Krankenanstalten, der Patientenvertretungen und der Österreichischen Ärztekammer vor.
Zu den
Erläuterungen zu § 8a Abs. 4 KAKuG:
Aus dem Wortlaut der geplanten Bestimmung des § 8a Abs. 4 erster Satz KAKuG geht hervor, dass dem Hygieneteam sämtliche Maßnahmen zur Überwachung von Infektionen obliegen.
Daher sollte die Formulierung in den Erläuterungen, wonach die „Infektions-Surveillance“ vom Hygieneteam „initiiert und begleitet werden soll“, entsprechend geändert werden. Dieser Satz könnte nämlich in der Praxis zu Missverständnissen dahingehend führen, dass die Mitwirkung bei der als verpflichtende Überwachungsmaßnahme zu qualifizierenden „Infektions-Surveillance“ nur als freiwillige Aufgabe des Hygieneteams aufgefasst wird. Gleiches gilt auch für den Satz „Das Hygieneteam wird nur in dem Maße aktiv werden können, als klare Willensäußerungen für Surveillance und eine substantielle Mitwirkung der Abteilung oder Krankenanstalt vorliegen.“ Dieser Satz sollte entfallen.
Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.
Für den Landesamtsdirektor:
Dr. Gerhard Schattauer Mag. Michael Raffler
Senatsrat