Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 179-1/06                                                                  Wien, 13. Februar 2006

Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Bundesgesetz über

Krankenanstalten und Kuranstal-

ten und das Ärztegesetz 1998

geändert werden;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMGF-92601/0001-I/B/8/2006

 

 

An das

Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 18. Jänner 2006 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Artikel 1 – Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

 


Zum Einleitungssatz des Artikels 1:

 

Es wird auf einen Redaktionsfehler hingewiesen. Die Zitierung des Langtitels „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstaltengesetz“ müsste richtigerweise „Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ lauten.

 

Zum Einleitungssatz des Artikels 1 1. Titel Z 4:

 

Es wird auf ein Redaktionsversehen hingewiesen. Aus dem Zusammenhang geht hervor, dass „§ 8a Abs. 4“ und nicht „§ 8 Abs. 4“ geändert werden soll.

 

Zu § 59g Abs. 9:

 

Kritisch anzumerken ist, dass die beabsichtigte zusätzliche Kooptierung von je einem Mitglied des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, der Österreichischen Ärztekammer, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der für die im § 149 Abs. 3 des ASVG genannten Krankenanstalten in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung über die im Art. 12 Abs. 2 Z 1 der Art. 15a B-VG-Verein-barung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens vorgenommene taxative Aufzählung der VertreterInnen hinausgeht. Art. 12 Abs. 2 Z 1 sieht als VertreterInnen der Bundesgesundheitskommission nämlich nur (im Gegensatz zur demonstrativen – arg.: jedenfalls – Aufzählung der Mitglieder der Landesgesundheitsfonds im Art. 15 Abs. 2 Z 1) VertreterInnen des Bundes, des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, aller Länder, der Interessenvertretungen der Städte und Gemeinden, der konfessionellen Krankenanstalten, der Patientenvertretungen und der Österreichischen Ärztekammer vor.

 

Zu den Erläuterungen zu § 8a Abs. 4 KAKuG:

 

Aus dem Wortlaut der geplanten Bestimmung des § 8a Abs. 4 erster Satz KAKuG geht hervor, dass dem Hygieneteam sämtliche Maßnahmen zur Überwachung von Infektionen obliegen.

 

Daher sollte die Formulierung in den Erläuterungen, wonach die „Infektions-Surveillance“ vom Hygieneteam „initiiert und begleitet werden soll“, entsprechend geändert werden. Dieser Satz könnte nämlich in der Praxis zu Missverständnissen dahingehend führen, dass die Mitwirkung bei der als verpflichtende Überwachungsmaßnahme zu qualifizierenden „Infektions-Surveillance“ nur als freiwillige Aufgabe des Hygieneteams aufgefasst wird. Gleiches gilt auch für den Satz „Das Hygieneteam wird nur in dem Maße aktiv werden können, als klare Willensäußerungen für Surveillance und eine substantielle Mitwirkung der Abteilung oder Krankenanstalt vorliegen.“ Dieser Satz sollte entfallen.

 

Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

Dr. Gerhard Schattauer                                     Mag. Michael Raffler

                                                                                       Senatsrat