ÖSTERREICHISCHER

GEMEINDEBUND

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An das

Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen

 

Per E-Mail

Wien, am 16. Februar 2006

Zl.: B,K-531/160206/Sch

 

 

GZ. BMGF-92601/0001/I/B/8/2006

 

Betr.: BG, mit dem das BG über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Ärztegesetz 1998 geändert werden

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Zu Art. 1:

 

Im Gesetzesentwurf für das KAKuG ist unter Z. 4 die Änderung des § 8 Abs. 4 vorgesehen. Tatsächlich soll aber im § 8a Abs. 4 geändert werden, wie es auch in den Erläuterungen und in der Textgegenüberstellung steht.

 

Weiters passt der im § 11a vorgesehene Abs. 3 nicht in das KAKuG. § 11a des KAKuG beinhaltet lediglich Vorschriften für die Leitung des Pflegedienstes. In den Erläuterungen steht, dass im GuKG das Verhältnis für die Beschäftigungen von Leiharbeitskräften festgelegt ist. Daher gehört nach Ansicht des Österreichischen Gemeindebundes auch die Klarstellung des neuen Abs. 3, dass dieses Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten ist, in das GuKG.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

vortr. HR Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer