ÖSTERREICHISCHERGEMEINDEBUND _________________________________________________________________________________________________________________ A-1010 Wien Löwelstraße 6 e-mail:
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|
An das
Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen
Wien, am
16. Februar 2006
Zl.:
B,K-531/160206/Sch
Betr.: BG, mit
dem das BG über Krankenanstalten und Kuranstalten und das Ärztegesetz 1998
geändert werden
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:
Zu Art. 1:
Im Gesetzesentwurf für das KAKuG ist unter Z. 4 die
Änderung des § 8 Abs. 4 vorgesehen. Tatsächlich soll aber im § 8a Abs. 4
geändert werden, wie es auch in den Erläuterungen und in der
Textgegenüberstellung steht.
Weiters passt der im § 11a vorgesehene Abs. 3 nicht
in das KAKuG. § 11a des KAKuG beinhaltet lediglich Vorschriften für die Leitung
des Pflegedienstes. In den Erläuterungen steht, dass im GuKG das Verhältnis für
die Beschäftigungen von Leiharbeitskräften festgelegt ist. Daher gehört nach
Ansicht des Österreichischen Gemeindebundes auch die Klarstellung des neuen
Abs. 3, dass dieses Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger
Organisationseinheit einzuhalten ist, in das GuKG.
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Hink e.h. |
Mödlhammer e.h. |
vortr. HR Dr. Robert Hink |
Bgm. Helmut Mödlhammer |